Urteil
11 Sa 577/18
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2019:0214.11SA577.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 25.04.2018 – 3 Ca 223/18 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Rheine vom 25.04.2018 – 3 Ca 223/18 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags auf den 31.12.2018. Zudem begehrt der Kläger seine tatsächliche Weiterbeschäftigung. Der 1965 geborene Kläger war seit dem 01.01.2015 als übriger Facharbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung, im Übertagebereich bei der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 22.11.2014 (Bl. 4 GA). Gemäß Ziff. 3 des Arbeitsvertrags sind auf das Arbeitsverhältnis die zwischen der IG BCE und dem Gesamtverband Steinkohle abgeschlossenen Tarifverträge für den Ibbenbürener Steinkohlenbergbau in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Gemäß Ziff. 4 des Arbeitsvertrags ist das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2018 befristet. Das Bruttomonatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 3.000,00 € (Lohngruppe 10). Mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 wurde die Beendigung der subventionierten Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beschlossen. Die zunächst vorgesehene Revisionsklausel wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Steinkohlfinanzierungsgesetzes vom 15.07.2011 gestrichen. Damit wurde die Förderung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 endgültig eingestellt. Der Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau in der Fassung vom 29.06.2007 hatte auszugsweise wie folgt gelautet (Bl. 199 GA): § 1 In Abweichung von § 14 Abs. 2 TzBfG können im deutschen Steinkohlenbergbau nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. § 2 (1) Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sachgrundlose Befristung zulässig wird. (2) Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Arbeitsvertrag bis zu fünfmal verlängert werden. § 3 Der Abschluss und die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages erfolgen schriftlich. § 4 … Am 01.08.2010 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien des deutschen Steinkohlenbergbaus einen Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau (Bl. 200 GA). Dort heißt es: In dem Tarifvertrag über befristete Arbeitsverhältnisse in [sic] deutschen Steinkohlenbergbau vom 29.06.2007 tritt mit Wirkung vom 01.08.2010 nachfolgende Änderung in Kraft: § 2 erhält folgende Fassung: (1) Der Arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden, soweit nicht gesetzlich eine längere sachgrundlose Befristung zulässig wird. (2) Innerhalb dieser Zeitspanne kann der Arbeitsvertrag bis zu siebenmal verlängert werden. Herne, Hannover 01.08.2010 … Die Befristungskontrollklage ist am 13.02.2018 bei dem Arbeitsgericht Rheine eingegangen. Der Kläger hat gemeint, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.12.2018 unwirksam sei, weil der der Befristung zugrundeliegende Tarifvertrag unwirksam sei. Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren, innerhalb derer die siebenmalige Verlängerung des Arbeitsvertrages möglich ist, gehe auch unter Berücksichtigung der tariflichen Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG zu weit. Wenn auch der Wortlaut des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG keine Grenze vorsehe, so sei aufgrund des systematischen Gesamtzusammenhangs und des Sinns und Zwecks des Teilzeitbefristungsgesetzes sowie aufgrund verfassungs- und unionsrechtlicher Gründe doch eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffneten Dispositionsbefugnis der Tarifvertragsparteien geboten. Diese Grenze habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.10.2016 (7 AZR 140/15) bei der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages bis zu maximal sechs Jahren und der höchstens neunmaligen Verlängerung innerhalb dieser Gesamtdauer gesehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung Höchstgrenzen festgelegt, deren Überschreiten auch beim Vorliegen branchenspezifischer Besonderheiten nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesarbeitsgericht habe mit dieser Entscheidung Rechtssicherheit schaffen wollen. Auch ein Vergleich mit den Vorschriften des WissZeitVG führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Gesetzgeber hier aufgrund besonderer Umstände Sonderregelungen getroffen habe. Indem § 2 des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 mit der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung bis zur Dauer von sieben Jahren zumindest eine der vom Bundesarbeitsgericht aufgezeigten Grenzen und damit den Rahmen des verfassungs- und unionsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmens nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG überschreite, sei § 2 TV Befristungen Steinkohlenbergbau 2010 unwirksam. Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, dass die Beklagte keine branchenspezifischen Besonderheiten aufgezeigt habe. Sicherlich stehe die Beklagte vor der einzigartigen Situation, einen ganzen Industriezweig abzuwickeln. Dennoch handele es sich um eine langfristig geplante Stilllegung der Steinkohlenförderung, für die das Gesetz auch andere Maßnahmen zur Verfügung stelle, z. B. die Vereinbarung von Befristungen mit Sachgrund oder nötigenfalls den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen. Weshalb sie auf derartig lange sachgrundlose Befristungen angewiesen sei, habe die Beklagte letztlich nicht aufgezeigt. Er habe ein Titulierungsinteresse zum Weiterbeschäftigungsanspruch, da davon auszugehen sei, dass er spätestens ab dem 01.01.2019 nicht mehr beschäftigt werden würde. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 22.11.2014 mit Ablauf des 31.12.2018 beendet wird; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.01.2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Entfristungsschutzverfahrens auf dem Bergwerk in J zu den bisherigen Arbeitsbedingungen mit Arbeiten entsprechend der Lohngruppe 10 im Übertagebereich als übriger Facharbeiter, Fachrichtung Werkstätten / Bauabteilung, gemäß Arbeitsvertrag vom 22.11.2014 weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, dass die Regelungen in § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 wirksam seien. Sie verstießen weder gegen einfachgesetzliche Regelungen noch gegen verfassungsrechtliche oder europarechtliche Vorgaben. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien mit Blick auf die im Grundgesetz festgelegte und verfassungsrechtlich hoch angesiedelte Tarifautonomie gem. Art. 9 Abs. 3 GG einen weiten Spielraum eingeräumt habe. Tarifverträge hätten zudem die Vermutung für sich, dass ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht würden und böten somit eine materielle Richtigkeitsgewähr. Festzuhalten sei weiter, dass die Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG nach ihrem Wortlaut nicht eingeschränkt sei. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 2 Tarifvertrag Befristung Steinkohlenbergbau 2010 auch nicht gegen die Systematik des § 14 TzBfG. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund werde auch durch den Tarifvertrag gewahrt. Bereits das Gesetz lasse in § 14 Abs. 2a, Abs. 3 TzBfG Befristungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren zu. Mit den Regelungen des WissZeitVG ermögliche der Gesetzgeber darüber hinaus sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen, die in ihrer Dauer weit über die in § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG vorgesehene Befristungsdauer hinausgingen. Der Gesetzgeber bringe damit zum Ausdruck, dass er branchenspezifischen Bedürfnissen eine hohe Bedeutung beimesse. Wie die vorzitierten Regelungen enthalte auch § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 eine zeitliche Begrenzung. Ferner sei auch kein Verstoß gegen EU-Recht gegeben. Hinzu komme, dass Ziel der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG ausweislich der Gesetzesbegründung gerade sei, branchentypischen Besonderheiten Rechnung tragen zu können. Solche branchentypischen Besonderheiten seien vorliegend gegeben. Sie, die Beklagte, stehe vor der einzigartigen Situation, dass ein ganzer Industriezweig abgewickelt werden müsse. Sie stehe vor der großen Herausforderung, Produktionssteuerung und Personalplanung bei bereits feststehendem Stilllegungstermin über einen langen Zeitraum miteinander in Einklang zu bringen. Wegen der Besonderheiten des Steinkohlenbergbaus sei sie zudem auf qualifiziertes Personal angewiesen. Um im Rahmen dieses Stilllegungsprozesses handlungsfähig bleiben zu können, sei sie auf § 2 Tarifvertrag Befristung Steinkohlenbergbau 2010 angewiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 22.05.2017 (11 Sa 66/16) die Unwirksamkeit des § 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 angenommen habe, sei in der Entscheidung zu Unrecht von einer Höchstgrenze ausgegangen worden, die bei einer Befristungsdauer von sechs Jahren und der höchstens neunmaligen Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums liege. Das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 26.10.2016 (7 AZR 140/15) keine feste Höchstgrenze festlegen wollen. Vielmehr versperre die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien unterhalb der genannten Grenze den Gerichten eine inhaltliche Prüfung, oberhalb dieser Grenze sei aber eine solche Prüfung möglich (und notwendig). Dass die Grenze unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Branche zwingend zum Ergebnis der Unwirksamkeit der zugrundeliegenden Regelung führen müsse, führe das Bundesarbeitsgericht gerade nicht aus. Auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Sachgrundbefristung zeige, dass das Bundesarbeitsgericht keine absoluten Höchstgrenzen habe festsetzen wollen. Auch bei Sachgrundbefristungen habe das Bundesarbeitsgericht keine absoluten Höchstgrenzen gezogen sondern lediglich aufgezeigt, dass dann, wenn die Grenzen des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG um das Vierfache eines der dort bestimmten Werte oder um das Dreifache beider Werte überschritten seien, eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten sei (vgl. BAG, Urteil v. 26.10.2016 – 7 AZR 135/15). Wie unschwer zu erkennen sei, überschreite der hier maßgebliche Tarifvertrag den maßgeblichen Wert weder um das Vierfache, noch kumulativ beide Werte um das Dreifache. Dies habe das Landesarbeitsgericht Hamm übersehen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte am 25.04.2018 antragsgemäß verurteilt. Die Befristung sei weder nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG noch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und auch nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 TzBfG i.V.m. § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags vom 01.08.2010 über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau gerechtfertigt. Der Tarifvertrag erweise sich als unwirksam. Der Tarifvertrag sei nicht von der Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt, weil die sachgrundlose Befristung in einem zu weitgehenden Umfang zugelassen werde. Wenn auch der vorliegende Fall nicht illustriere, dass die Gesamtdauer der Befristung auf sieben Jahre bereits vor 2018 erreicht werden könne, ändere dies nichts daran, dass der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 diese Möglichkeit grundsätzlich vorsehe. Die Beklagte sei zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Das Urteil ist der Beklagten am 22.05.2018 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 04.06.2018 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 03.09.2018 am 31.08.2018 begründet. Die Beklagte wendet ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts sei die Befristung auf der Grundlage des Tarifvertrags vom 01.08.2010 wirksam vereinbart worden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe mit Ablauf der Befristung geendet. Mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20.12.2007 habe der Gesetzgeber die Beendigung der subventionierten Förderung der Steinkohle in Deutschland zum Ende des Jahres 2018 beschlossen. Daraus sei für sie, die Beklagte, die große Herausforderung erwachsen, die Produktionssteuerung und Personalplanung bei bereits feststehendem Stilllegungstermin über einen langen Zeitraum miteinander in Einklang zu bringen. Die schwierige Aufgabe habe darin bestanden, die Schließung des Bergwerks zu Ende 2018 sozialverträglich zu gestalten und trotz laufenden Personalabbaus (Überführung der Mitarbeiter in die Anpassung) eine weiterlaufende Produktion bis zum spätestmöglichen Zeitraum zu sichern. Hinzukomme, dass der deutsche Steinkohlenbergbau kraft Natur der Sache zu jeder Zeit mit zusätzlichen unvorhersehbaren Störfaktoren habe rechnen müssen (beispielsweise Erschütterungsereignisse im Saarbergbau und vorzeitige Stilllegung des Saarbergbaus). Im Hinblick auf örtliche „Verlagerungen“ komme eine schwindende Zahl vorhandener Bergwerke hinzu, was einer etwaigen Verlegung der Produktion entgegenstehe. Der Betrieb eines Bergwerks sei nicht mit Produktionsprozessen in der Automobilindustrie oder in anderen Industrien zu vergleichen. Aus den Besonderheiten des Steinkohlenbergbaus in der Stilllegungsphase resultiere ein besonderer Bedarf, auf den trotz und wegen permanenten Ausscheidens von Mitarbeitern in die Anpassung weiterhin bestehenden Bedarf an qualifiziertem Personal flexibel reagieren zu können. Der Änderungstarifvertrag vom 01.08.2010 sei entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG beinhalte keine für alle Tarifparteien geltende Höchstgrenze. Sollte das Bundesarbeitsgericht eine solche Höchstgrenze judizieren wollen – was nach ihrer, der Beklagten, Auffassung nicht der Fall sei - , würde dies die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Der Änderungstarifvertrag sei von der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Nr. 3 TzBfG gedeckt. Richtig sei zwar, dass die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nicht unbegrenzt gelte. Eine Besonderheit bestehe jedoch insoweit, als die Tarifparteien (als Ausfluss der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie) nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur über eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen verfügten, welche nicht Gegenstand der gerichtlichen Rechtskontrolle sei. Der Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG enthalte keine Höchstgrenze. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei eine Höchstgrenze auch nicht gewollt gewesen. Die konkreten Ausgestaltungen hätten den Tarifparteien überlassen bleiben sollen. Mit dieser Regelung habe branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden sollen. Für eine für alle Tarifparteien geltende Höchstgrenze seien weder systematisch-teleologische Argumente gegeben (schließlich gebe es bei der Sachgrundbefristung auch keine zeitliche Höchstgrenze) noch könnten Wortlaut oder Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung auch nur ansatzweise in diese Richtung interpretiert werden. Dass die Tarifparteien gleichwohl – trotz fehlender Höchstgrenze – nicht schrankenlos agieren könnten, sei so banal wie richtig. Eine Höchstgrenze könne nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gewonnen werden. Das wäre ein unzulässiges Übergehen des Gesetzgebers. Die von dem Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei anders zu verstehen. Das Bundesarbeitsgericht habe den Gestaltungsrahmen der Tarifpartner dahin definiert, dass die Höchstdauer auf sechs Jahre und die Anzahl der Verlängerungen auf maximal neun festgelegt werden dürfe, ohne dass insoweit branchentypische Besonderheiten vorliegen müssten. Inwieweit weitergehende Tarifregelungen im konkreten Fall wegen branchentypischer Besonderheiten zulässig seien, sei einer darüber hinaus anzustellenden gerichtlichen Prüfung vorbehalten. Branchenspezifische Besonderheiten in diesem Sinne seien hier zu bejahen. Die hier gegebene besondere Situation des deutschen Steinkohlenbergbaus sei gerichtsbekannt und darüber hinaus von ihr, der Beklagten, im Rechtsstreit auch aufgezeigt worden (Bewältigung des sozialverträglichen Arbeitsplatzabbaus von tausenden Arbeitsplätzen bei gleichzeitig hoher Produktivität, erfolgreich gelebte besondere Sozialpartnerschaft der Tarifparteien des deutschen Steinkohlenbergbaus). Es sei nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger meine, ihr, der Beklagten, hätten andere Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden. Entscheidend sei allein, ob die Tarifvertragsparteien mit der gefundenen Regelungen gegen höherrangiges Recht verstoßen hätten. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts nehme eine unzulässige Zweckmäßigkeitskontrolle vor. Das Arbeitsgericht korrigiere die inhaltliche Entscheidung der Tarifvertragsparteien unter dem Deckmantel der Kassation, weil es meine, eine andere Lösung wäre die bessere gewesen. Das überschreite den gerichtlichen Prüfungsrahmen gegenüber tariflichen Normen. Der Tarifvertrag verstoße weder gegen Unionsrecht noch gegen Verfassungsrecht oder anderes vorrangiges Recht (weitere Einzelheiten unter C. I. 6. der Berufungsbegründung). Der Änderungstarifvertrag sei zudem auszulegen. Wenn man dem Arbeitsgericht folge, dass der Änderungstarifvertrag aus 2010 wegen Überschreitens einer richterrechtlichen Höchstgrenze oder wegen Fehlens branchenspezifischer Besonderheiten unwirksam sei, so sei bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass der Grundsatz gelte, dass Tarifvertragsparteien Regelungen treffen wollten, die nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Hätten die Tarifvertragsparteien von einer Höchstgrenze wie im obiter dictum des BAG aus 2016 ausgehen können – bei Abschluss des Tarifvertrags in 2010 nicht bekannt und nicht voraussehbar – so sei, sofern es sich nicht um eine unzulässige Rückwirkung handele, der Tarifvertrag von 2010 dahin auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien rechtskonform die zulässige Höchstbefristung von sechs Jahren hätten vereinbaren wollen. Auch wenn man den Änderungstarifvertrag von 2010 für unwirksam erachte, gelte dann der Tarifvertrag von 2007 unverändert weiter. Einziger Regelungsgegenstand des Änderungstarifvertrags aus 2010 sei die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer von fünf auf sieben Jahre. Alle übrigen Bestimmungen des Tarifvertrags von 2007 seien unverändert geblieben. Die Tarifvertragsparteien hätten also nicht den ursprünglichen Tarifvertrag aufheben wollen. Aus der Überschrift des Tarifvertrages 2010 gehe mit der geforderten Bestimmtheit und Deutlichkeit hervor, dass die Tarifvertragsparteien das bisherige Tarifwerk nur ändern und nicht ablösen wollten („ Änderungs tarifvertrag“). Wenn die beabsichtigte Änderung unwirksam wäre, dann bleibe es bei dem Tarifvertrag von 2007, der in seiner unveränderten Fassung unverändert gelte. Der Tarifvertrag von 2007 sei auch nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unzweifelhaft rechtswirksam. Dann aber sei die hier vereinbarte Befristung von vier Jahren ebenfalls wirksam. Der Tarifvertrag von 2007 erlaube diese Befristung. Da das Arbeitsverhältnis kraft wirksamer Befristung ende, bestehe kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den Befristungstermin hinaus. Wenn der Kläger mitteile, der Verhandlungsführer auf Gewerkschaftsseite bei Abschluss des Tarifvertrags sei Mitglied des Aufsichtsrats bei der W GmbH, so treffe das erst seit dem 01.07.2014 zu; inzwischen sei Herr I außerdem nicht mehr Mitglied des geschäftsführenden Hauptvorstands der IG BCE. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 25.04.2018 – 3 Ca 223/18 -, der Beklagten zugestellt am 22.05.2018, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Befristung sei weder nach § 14 Abs. 1 TzBfG noch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam. Wenn die Beklagte nunmehr behaupte, im Falle der materiellen Unwirksamkeit des Tarifvertrags von 2010 könne dieser den Tarifvertrag aus 2007 nicht wirksam abgelöst haben, so dass der alte Befristungstarifvertrag wieder „auflebe“, so könne dem nicht gefolgt werden. Auch eine teleologische Reduktion des Tarifvertrags aus 2010 auf das zulässige Maß komme nicht in Betracht. Die Auffassung, es könne keine wirksame Ablöse des Tarifvertrags aus 2007 stattgefunden habe, weil ein unwirksamer Tarifvertrag nicht wirksam ablösen könne, sei nicht zutreffend. Entgegen der Argumentation der Beklagten sei der Tarifvertrag aus 2007 durch den Tarifvertrag 2010 abgelöst worden. Beim Ablösungsprinzip sei zu differenzieren zwischen Ablösungswillen und materiellem Änderungswillen. Durch die Änderung des bisherigen Tarifvertrags werde dessen Ablösung vollzogen. Das Recht der Tarifverträge werde beherrscht durch das Ablöseprinzip. Ein Tarifvertrag, der einen bestimmten Komplex neu regele, ersetze grundsätzlich seinen Vorgänger vollständig. Im Interesse von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bedürfe eine vom Ablöseprinzip abweichende Vereinbarung einer besonderen Bestimmtheit und Deutlichkeit. Hier sei der Tarifvertrag von 2007 durch den Tarifvertrag von 2010 aufgehoben. Der neue Tarifvertrag sei nur partiell hinsichtlich seiner materiellrechtlichen Regelung unwirksam. Der vorherige Tarifvertrag sei durch den neuen Tarifvertrag wirksam abgelöst worden. Die angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei dahin zu verstehen, dass es innerhalb des quantitativ begrenzten Gestaltungsrahmens der Tarifvertragsparteien einer besonderen Prüfung der branchenspezifischen Besonderheiten trotz der Abweichung von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht bedürfe. Wenn in Ausnahmefällen wegen branchenspezifischer Besonderheiten doch längere Befristungen zulässig wären, wäre das Gegenteil von Rechtssicherheit erreicht. Der ebenfalls zu berücksichtigende soziale Mindestschutz würde dann vollständig zurücktreten. Ein Höchstmaß an Rechtsunsicherheit habe nach der Vorstellung des Bundesarbeitsgerichts vermieden werden sollen. Dabei habe das Bundesarbeitsgericht die Tarifautonomie berücksichtigt. Die Tarifvertragsparteien könnten die Dauer der sachgrundlosen Befristung nicht nur verdoppeln sondern verdreifachen. Die Grenze sehe das Bundesarbeitsgericht bei sechs Jahren. Die Auffassung der Beklagten, eine Höchstgrenze sei vom Bundesarbeitsgericht nicht konstituiert worden, sei abwegig. Es komme deshalb vorliegend nicht darauf an, ob die Tarifvertragsparteien branchenspezifische Besonderheiten geprüft hätten oder nicht. Nicht nur die Tarifautonomie sei zu beachten sondern auch das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Hier sei mit sieben Jahren die zulässige Gesamtdauer überschritten, auf die Anzahl der geregelten Verlängerungen komme es nicht an. Bei Befristungen gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG lägen besondere Umstände für die Entscheidung des Gesetzgebers für diese Sonderregelung im Bereich der Wissenschaft vor. Selbst die Gewerkschaft IG BCE fordere inzwischen neuerdings: „Die sachgrundlose Befristung gehört abgeschafft.“ Dem Bundesarbeitsgericht sei nicht vorzuwerfen, dass es seiner Verpflichtung aus § 45 Abs. 4 ArbGG zur Rechtfortbildung nachkomme. Die Aussage des Bundesarbeitsgerichts sei das verfassungskonforme Ergebnis einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Grundrechte und beinhalte keine verfassungswidrige Beschneidung der Tarifautonomie. Auch europarechtliche Einwände gegen die Festlegung des BAG seien nicht begründet (weitere Einzelheiten unter A. I. 2 der Berufungsbeantwortung). Es bestünden keine branchenspezifischen Besonderheiten, die ein von der Entscheidung des Arbeitsgericht abweichendes Ergebnis rechtfertigen könnten (A. I. 3. der Berufungsbeantwortung). Es werde bestritten, dass die Tarifvertragsparteien solche Besonderheiten geprüft hätten. Die von der Beklagten vorgetragenen Besonderheiten seien irrelevant. Die Änderung der zulässigen Gesamtbefristungszeit von zunächst fünf Jahren auf dann sieben Jahre erscheine willkürlich. Vom 01.08.2010 ausgehend wären Befristungen bis zum 01.08.2017 möglich. Der Steinkohlenbergbau solle aber nach den Angaben der Beklagten erst zum 31.12.2018 geschlossen werden. Auch dies sei allerdings tatsächlich nicht zutreffend. Rückbauarbeiten seien bis mindestens zum 31.12.2019 nötig. Warum die Beklagte, um die aufgezeigte Herausforderung stemmen zu können, mit sachgrundlosen Befristungen arbeiten müsse, also branchenspezifische Besonderheiten noch längere sachgrundlose Befristungen rechtfertigen sollten, sei nicht dargestellt. Es könne nicht sein, dass sich die gerichtliche Kontrolle der zulässigen Gesamtdauer der sachgrundlosen Befristung auf eine bloße Missbrauchskontrolle beschränke. Das widerspreche der Aufgabe effektiver Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte. Wegen der weiteren Darstellung des Klägers zu den Einzelheiten der Historie der Gründung der Ruhrkohle AG und der weiteren Entwicklung bis in die gegenwärtige Zeit wird auf A. I. 3. b) und c) der Berufungsbeantwortung verwiesen. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte angesichts der langen Historie nicht mehr in der Lage sein solle, eine Prognose hinsichtlich des zukünftigen Beschäftigungsbedarfs abgeben zu können, obwohl nur noch eine überschaubare Restmannschaft bestehe. Es gebe kaum ein anderes Unternehmen, das mit einer derartig hohen Planungssicherheit sich in einem seit Jahrzehnten anhaltenden Rationalisierungsprozess befinde. Zu beklagtenseits geltend gemachten unvorhersehbaren Störfaktoren sei darauf hinzuweisen, dass nunmehr kaum noch neue Flöze geologisch erkundet und abgebaut werden müssten. Es werde auch bestritten, dass sachgrundlose Befristungen im Bergbau aufgrund ständiger „Erschütterungsereignisse“ notwendig seien. Die Beklagte lege nicht ein einziges „Erschütterungsereignis“ dar. Unwägbarkeiten gebe es zudem in allen Branchen. Ein einziger Tweet eines US-Präsidenten führe an den Börsen zu enormen Kursverlusten, womit Milliarden Börsenwerte in Sekunden vernichtet würden. Ein „kleiner“ Abgasskandal führe zu schweren Belastungen eines ganzen Wirtschaftszweiges und politisch zu Dieselfahrverboten. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen, die seit Jahrhunderten Bergbau als ihr Kerngeschäft betrieben, seien in der Lage, den Personalbedarf ihren Bedürfnissen anzupassen. Die Beklagte nutze eine Datenbank mit 16 Millionen Datensätzen, insbesondere zu Fragen des Know-hows und der Kompetenzen der Mitarbeiter. Dies erlaube eine hohe Zielgenauigkeit bei Personaleinsatz und Personalentwicklung. Der Kläger verweist auf einen Auszug der Homepage der Beklagten zum Stichwort „Personalentwicklung“. Zutreffend sei das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Tarifvertrag, auf den sich die Befristung stütze, unwirksam sei. Wegen weiterer Einzelheiten der darauf bezogenen rechtlichen Argumentation mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen wird auf die Ausführungen unter B) der Berufungsbeantwortung Bezug genommen. Der für die Gewerkschaftsseite bei Tarifvertragsabschluss aufgetretene Verhandlungsführer sei gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied der milliardenschweren W GmbH, dessen Gesellschafter die Beklagte, die S Stiftung und die IG BCE seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die gerichtlichen Protokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 c) ArbGG / §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Befristungskontrollantrag und dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Die Berufungskammer gelangt wie das Arbeitsgericht und wie bereits zuvor das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 und das Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag vom 01.08.2010 wegen einer zu weitgehenden Ausdehnung der Befugnis zur sachgrundlosen Befristung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zum vereinbarten Befristungstermin endet ( LAG Hamm 22.05.2017 – 11 Sa 66/16 – n.rkr. AZ BAG 7 AZR 410/17; LAG Hamm 07.11.2018 – 3 Sa 500/18 – n.rkr. AZ BAG 7 AZR 529/18 ). A. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unzulässig. Nach § 16 TzBfG gilt das Arbeitsverhältnis der Parteien als auf unbestimmte Zeit geschlossen. I. Das Arbeitsgericht ist rechtzeitig innerhalb der für die Befristungskontrollklage geltenden Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG angerufen worden. Unbedenklich ist, dass die Klage deutlich vor dem Erreichen des Befristungstermins anhängig gemacht worden ist. Es ist anerkannt, dass die Befristungskontrollklage ohne Rechtsnachteil bereits längere Zeit vor dem vereinbarten Vertragsende erhoben werden kann ( BAG 02.06.2010 – 7 AZR 136/09 – AP TzBfG § 14 Nr. 71 ). II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die vereinbarte Befristung unwirksam ist. 1. Die streitgegenständliche Befristung des Arbeitsvertrags ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig. Dort ist bestimmt, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn einer der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 aufgelisteten Gründe vorliegt. Einen solchen Grund macht die Beklagte nicht geltend. Insbesondere behauptet sie nicht, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers nur vorübergehend für einen absehbaren begrenzten Zeitraum bestanden hätte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder dass die Befristung wegen einer Beschäftigung des Klägers zur vorübergehenden Vertretung eines anderen Arbeitnehmers vereinbart worden wäre (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG). Auch das Vorliegen eines anderen Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 4 – Nr. 8 TzBfG oder eines anderweitigen im Gesetz nicht ausdrücklich benannten Sachgrundes („unbenannter Sachgrund“) behauptet die Beklagte nicht. 2. Die Befristung ist nicht als sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 TzBfG zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. HS TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu der Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses zulässig, § 14 Abs. 2 Satz 1 2. HS TzBfG. Die Zweijahresgrenze für die gesetzlich zugelassene sachgrundlose Befristung ist hier überschritten. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Befristung nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 TzBfG i. V. m. dem Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010 zulässig (TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010). a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren, § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG. Bei der Anwendung dieser Bestimmung besteht Übereinstimmung, dass durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend vom Gesetz geregelt werden können sondern dass auch kumulativ die Anzahl der Verlängerungen und zugleich die Höchstdauer der Befristung abweichend bestimmt werden können ( BAG 20.01.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 139 mwN; BAG 15.08.2012 AP TzBfG § 14 Nr. 101; ErfK-Müller-Glöge, 19. Aufl. 2019, § 14 TzBfG Rn. 101 a mwN ). b) Hier sieht der Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrags über befristete Arbeitsverhältnisse im deutschen Steinkohlenbergbau vom 01.08.2010 (TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010) in seinem § 2 Abs. 1 zwar eine sachgrundlose Befristung bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren vor, innerhalb derer der Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 2 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 bis zu siebenmal verlängert werden kann. Diese tarifliche Regelung ist jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten unwirksam. Sie ist nicht von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gedeckt. aa) Allerdings ist nach dem Gesetzeswortlaut die den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkeit, die Höchstdauer der Befristung und/oder die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzulegen, nicht eingeschränkt. Dennoch gilt sie nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs- und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147; BAG 18.03.2015 AP TzBfG § 14 Nr. 129; 15.08.2012 AP TzBfG § 14 Nr. 101; ErfK-Müller-Glöge, 19. Aufl. 2019, § 14 TzBfG Rn. 101 b ) . (1) Zur Begründung verweist das Bundesarbeitsgericht darauf, dass sich anderenfalls ein Wertungswiderspruch insbesondere zu § 14 Abs. 1 TzBfG ergibt. Von dieser Bestimmung, nach der eine Befristungsabrede grundsätzlich nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig ist, kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG auch durch Tarifvertrag nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG genügen ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147; BAG 18.03.2015 AP TzBfG § 14 Nr. 129; 15.08.2012 AP TzBfG § 14 Nr. 101; BAG 09.12.2009 AP TzBfG § 14 Nr. 67 ). Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten ( BAG aaO ). (2) Für eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis sprechen weiter, so das Bundesarbeitsgericht, auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetzgeber für die Befristung von Arbeitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das befristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist, sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren ( BAG aaO ). Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs-, arbeits- und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesem Gestaltungsspielraum entspricht es, zumal in Ansehung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie, wenn es der Gesetzgeber den Tarifvertragsparteien ermöglicht, die Voraussetzungen zur Zulässigkeit sachgrundloser Befristungen in Abweichung seiner Festlegungen zur Höchstdauer und zur Anzahl der Verlängerungen zu regeln. Die mittels der Tarifautonomie herzustellende sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ist Grundlage der Praxis des Gesetzgebers, in vielen Bereichen den Tarifvertragsparteien Regelungsbefugnisse zuzuweisen, die er aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes den Arbeitsvertragsparteien versagt. Diese gesetzliche Konzeption beruht auf der Annahme, dass Tarifverträge ein größeres „Richtigkeitsvertrauen” genießen als der Arbeitsvertrag des Einzelnen. Tarifverträge bieten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine materielle Richtigkeitsgewähr. Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln. Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Tariföffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147 ). Gleichwohl, so das Bundesarbeitsgericht weiter, sind Fallgestaltungen denkbar, in denen die tarifvertragliche Regelung sachgrundloser Befristungen trotz der Vermutung der materiellen Richtigkeit nicht mehr der mit den Regelungen des TzBfG verfolgten Verwirklichung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht entspräche. Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu beachtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147; BAG 18.03.2015 AP TzBfG § 14 Nr. 129; BAG 15. 8. 2012 AP TzBfG § 14 Nr. 101 ). (3) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. 6. 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmen-vereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Rahmenvereinbarung), deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147; BAG 18.03.2015 AP TzBfG § 14 Nr. 129; BAG 15. 8. 2012 AP TzBfG § 14 Nr. 101 ). Auch von den Tarifvertragsparteien ist bei der Wahrnehmung ihrer Regelungsbefugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG das Ziel der Richtlinie, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern, zu beachten. Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine Tarifverträge, die diesem Ziel erkennbar zuwiderliefen ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147 ). bb) Nachdem das Bundesarbeitsgericht in seinen früheren Entscheidungen zur Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG keine Grenze für die Regelungsbefugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG genannt hatte, hat es in dem Urteil vom 26.10.2016 eine tarifvertragliche Erweiterung bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit für zulässig erachtet und zugleich Ausführungen zu einer Grenze für die tarifvertraglichen Abweichungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gemacht (obiter dictum). Das Bundesarbeitsgericht sieht danach die Grenze der tariflichen Regelungsbefugnis - unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption von § 14 TzBfG und der unionsrechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 1999/70/EG sowie zur Gewährleistung eines Mindestbestandsschutzes für die betroffenen Arbeitnehmer und unter Beachtung der den Tarifvertragsparteien zustehenden Tarifautonomie - als erreicht an bei der Festlegung der Dauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags auf maximal sechs Jahre und der höchstens neunmaligen Verlängerung bis zu dieser Gesamtdauer ( BAG 26.10.2016 AP TzBfG § 14 Nr. 147 Rn. 31 - 35 ). In zwei nachfolgenden Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht seine Aussage dahingehend zusammengefasst, dass die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist ( BAG 21.03.2018 – 7 AZR 428/16 – AP TzBfG § 14 Nr. 169, Rn. 21; BAG 14.06.2017 – 7 AZR 627/15 – Rn. 19 ). Davon abweichend finden sich in der Literatur die Auffassungen, dass für die Regelungsbefugnis gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ein Zeitraum von vier Jahren als Höchstgrenze zu gelten habe ( Schaub-Koch, Arbeitsrechts-Handbuch, 16. Aufl. 2015, § 39 Rn. 17 = S. 378; HaKo-KSchR-Mestwerdt, 5. Aufl. 2015, § 14 TzBfG Rn. 210; Francken NZA 2013, 122 ff, 124, 125 ) bzw. dass jenseits dieses Zeitraums Verfassungs- und Unionsrecht verletzt sein dürfte ( KR-Lipke, 12. Aufl. 2019, § 14 TzBfG Rn. 602 ) . cc) Im hier zu entscheidenden Fall erachtet die Kammer die zu prüfende Regelung in § 2 Abs. 1 TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 als zu weitgehend. Dies führt zur Unwirksamkeit des Tarifvertrags gemäß §§ 134 BGB, 22 Abs. 1 TzBfG ( vgl. HaKo-TzBfG-Boecken, 5. Aufl. 2018, § 14 Rn. 123 ) Der Tarifvertrag erlaubt die sachgrundlose Befristung über einen Zeitraum von sieben Jahren. Damit ist das Dreifache des Zweijahreszeitraums des § 14 Abs. 2 TzBfG überschritten. Der Bestandsschutz des Arbeitnehmers ist in einer mit den obigen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Weise beeinträchtigt, da der Arbeitnehmer für die Dauer von ca. 1/7 bis 1/5 seines gesamten Berufslebens bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden kann, ohne in den Genuss des allgemeinen gesetzlichen Kündigungsschutzes nach dem KSchG gelangen zu können oder zumindest innerhalb eines mehrjährig befristeten Arbeitsverhältnisses durch ein Sachgrunderfordernis nach § 14 Abs. 1 TzBfG und eine im Zusammenhang damit durchzuführende Missbrauchskontrolle zur Vermeidung ungerechtfertigter Kettenbefristungen vor einem Verlust seines Arbeitsplatzes geschützt zu sein. Der verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Mindestbestandsschutz des Arbeitsverhältnisses ist nicht gewährleistet. Soweit die Beklagte branchen- und situationsbedingte Besonderheiten des deutschen Steinkohlenbergbaus im Zeitpunkt des Abschlusses des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 anführt, reichen diese nicht aus, um ein Zurücktreten des verfassungsrechtlich gewährleisteten Bestandsschutzinteresses des Arbeitnehmers gegenüber einer Gesamtdauer von sieben Jahren sachgrundloser Befristung(en) zu rechtfertigen. Zwar beruft sich die Beklagte auf eine branchenspezifische Sondersituation, indem sie darauf verweist, dass der Ausstieg aus dem subventionierten Steinkohlenbergbau gesetzlich auf das Jahr 2018 festgelegt worden ist und dass innerhalb dieses Zeitraums einerseits ein umfänglicher sozialverträglicher Personalabbau zu bewältigen war (insb. Wechsel von Arbeitnehmern in die sogenannte Anpassung) und andererseits eine weiterlaufende Produktion bis zum spätestmöglichen Zeitraum zu sichern war. Dies und die weiteren von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte sind sicherlich eine Besonderheit. Allerdings erschließt sich nicht, dass aus dieser Besonderheit ein gesteigertes Bedürfnis der Branche resultiert, mit Arbeitnehmern langjährig sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse abschließen zu können. Dem Arbeitgeber stehen in einer Stilllegungssituation andere rechtliche Möglichkeiten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung. Die Betriebsstilllegung stellt einen Grund dar, der eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum Zeitpunkt der beabsichtigten Stilllegung sozial rechtfertigt ( ErfK-Oetker, 19. Aufl. 2019, § 1 KSchG Rn. 277, 280 mwN ). Die unternehmerische Entscheidung über das Ob und Wann der Stilllegung ist dabei regelmäßig der gerichtlichen Kontrolle entzogen; es findet lediglich eine Missbrauchskontrolle statt ( ErfK-Oetker, 19. Aufl. 2019, § 1 KSchG Rn. 239 – 241, 277 mwN ). Auch kann bei zuverlässig absehbarer Stilllegung eine Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bis zum Abschluss der Abwicklungsarbeiten vereinbart werden ( Sachgrund des nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung / ErfK-Müller-Glöge, 19. Aufl. 2019, § 14 TzBfG Rn. 28 unter Hinweis auf BAG 30.10.2008 NZA 2009, 723; BAG 03.12.1997 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 196 ). Die durch den TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 für zulässig erklärte Befristungsdauer ist auch nicht kongruent zum absehbaren Stilllegungsgeschehen ausgestaltet. Die Stilllegung stand aus Sicht des Jahres 2010 nicht in sieben sondern erst in acht Jahren an, nicht für 2017 sondern für 2018. Auch ermöglicht der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht nur sachgrundlose siebenjährige Befristungen bis nah an den Stilllegungstermin heran sondern auch – wie der Fall des Urteils der erkennenden Kammer vom 22.05.2017 illustriert – die Verlängerung bereits früher begonnener Befristungsketten auf eine Gesamtdauer von sieben Jahren mit Endterminen bereits in den Jahren 2016, 2015, 2014 und auch schon in 2012 oder 2013 ( vgl. 11 Sa 66/16, s.o., dort Befristung vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2015 ). Der Einwand einer unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da die Unzulässigkeit der tarifvertraglichen Regelung aus einer Abwägung unter Einbeziehung der branchenspezifischen Gegebenheiten folgt. Auch ein Vergleich mit anderweitigen gesetzlichen Regelungen führt zu keinem anderen Ergebnis. Die in § 14 TzBfG für verschiedene Fallgestaltungen vorgesehenen Grenzen für sachgrundlose Befristungen liegen jeweils deutlich unterhalb der Grenze von sieben Jahren: zwei Jahre bei der allgemeinen sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 u. 2 TzBfG, vier Jahre bei der sachgrundlosen Befristung nach der Gründung eines Unternehmens gemäß § 14 Abs. 2 a TzBfG, fünf Jahre bei der sachgrundlosen Befristung bei älteren Arbeitnehmern nach vorangegangener Beschäftigungslosigkeit gemäß § 14 Abs. 3 TzBfG. Richtig ist, dass das WissZeitVG deutlich längere Befristungszeiten für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal vorsieht (§ 2 WissZeitVG: im Grundmodell sechs Jahre vor der Promotion und sechs Jahre nach der Promotion und im Bereich der Medizin neun Jahre, jeweils mit Verlängerungen bei Zeiten der Kinderbetreuung). Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass diesen Regelungen der Sachgrund immanent ist, dass den Angestellten Gelegenheit zur wissenschaftlichen Qualifikation geboten werden soll und so die Funktionsfähigkeit der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschung und Lehre gesichert werden soll, weshalb das Sonderbefristungsrecht auf die kleine Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hochschulbereich beschränkt ist ( Preis/Ulber, WissZeitVG 2. Aufl. 2017, Einleitung Rn. 56 = S. 24, § 1 WissZeitVG Rn. 19 = S. 43, 44). Wegen der verfassungsrechtlichen Sondersituation des Hochschulbereichs lassen sich die Befristungszeiträume des WissZeitVG nicht zur Ausfüllung des Rahmens nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG heranziehen. dd) Eine Zulässigkeit der Befristung ergibt sich nicht durch eine Auslegung des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010. Die von der Beklagten angesprochene Auslegung im Sinne eines mit höherrangigem Gesetz vereinbaren Bedeutungsgehalts des Tarifvertrags (mit Ergebnis: sechs Jahre statt sieben Jahre) kommt angesichts des insoweit unmissverständlichen Wortlauts des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 nicht in Betracht („…kann abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bis zur Gesamtdauer von sieben Jahren…“). 4. Schließlich ist die streitgegenständlichen Befristung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 TzBfG i. V. m. dem TV Befristung Steinkohlenbergbau 2007 zulässig. Die Wirksamkeit der Befristung richtet sich nach den bei ihrer Vereinbarung geltenden Gesetzen und tarifvertraglichen Vorgaben. Als die Parteien am 22.11.2014 den bis zum 31.12.2018 befristeten Arbeitsvertrag unterzeichneten, galt der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010. Dieser ist von den Tarifvertragsparteien am 01.08.2010 unterzeichnet worden und ausweislich seines Wortlauts „mit Wirkung vom 01.08.2010“ in Kraft getreten. Ein Rückgriff auf den alten TV Befristung Steinkohlenbergbau 2007 ist durch den Abschluss des neuen TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 ausgeschlossen. Treffen identische Tarifvertragsparteien eine Neuregelung zu Regelungsgegenständen, die bisher schon eine tarifvertragliche Regelung erfahren hatten, liegt in den neu abgeschlossenen Tarifvertragsnormen eine implizite Aufhebung der früheren Normen ( BAG 30.01.2002 – 10 AZR 359/01 – EzA Tarifvertragsgesetz § 4 Ablösungsprinzip 2 unter II. 1. b) aa); Henssler / Moll / Bepler - Greiner, Der Tarifvertrag – Handbuch für das gesamte Tarifrecht - , 2. Aufl. 2016, Teil 9 Rn. 80 = S. 764 ; Thüsing / Braun - Seel, Tarifrecht – Handbuch - , 2. Aufl. 2016, 3. Kapitel Rn. 210 – 213 = S. 175 ). Es greift das Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel): Der jüngere Tarifvertrag verdrängt den älteren ( Henssler / Moll / Bepler-Greiner, aaO; Thüsing / Braun – Seel aaO ). Das gilt, ohne dass der frühere Tarifvertrag durch eine ausdrückliche Vereinbarung aufgehoben werden muss ( BAG aaO ). Nach diesen Grundsätzen war der TV Befristung Steinkohlenbergbau 2007 bei Unterzeichnung der streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung abgelöst und außer Kraft gesetzt und kann deshalb die hier zu überprüfende Befristung nicht rechtfertigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Regelung im TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010 in ihrem materiellen Gehalt als unwirksam gemäß §§ 134 BGB, 22 Abs. 1 TzBfG erweist (s.o.). Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit beschränkt sich auf den materiellen Regelungsgehalt des TV Befristung Steinkohlenbergbau 2010. Die weitere Rechtsfolge der ablösenden Wirkung des Abschlusses des neuen Tarifvertrags ist von der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nicht umfasst. Der Grundsatz des § 139 BGB, wonach bei Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsgeschäfts im Zweifel das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, gilt nicht bei der Unwirksamkeit von Regelungen eines Tarifvertrags ( BAG 09.05.2007 – 4 AZR 275/06 – AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 23 ). B. Da sich die Befristung als unwirksam erweist, ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungskontrollverfahrens weiterzubeschäftigen ( vgl. BAG 13.06.1985 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19 ). Gesichtspunkte für ein ausnahmsweise überwiegendes Interesse, den Kläger nicht weiterbeschäftigen zu müssen, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. C. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.