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Urteil

12 Sa 748/18

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:1009.12SA748.18.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 28.02.2017 - 4 Ca 930/16 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 28.02.2017 - 4 Ca 930/16 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer während eines Arbeitskampfes geleisteten Prämie in Anspruch. Der Kläger steht seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten als Lagerist zu einem Bruttomonatseinkommen von 3.025,- € brutto in einem Arbeitsverhältnis. Er ist gewählter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung um neue Tarifverträge wurde der Betrieb der tarifgebundenen Beklagten am 18.05.2015 von der Gewerkschaft ver.di bestreikt. Da 50 Mitarbeiter ihre Tätigkeit aufnahmen, 30 jedoch dem Streikaufruf folgten, wurden 33 Mitarbeiter aus anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen der L-gruppe eingesetzt. Diese 33 Mitarbeiter erhielten für den Einsatz in I zusätzlich 100,- €. Unter dem 18.08.2015 schlossen der Handelsverband Nordrhein-Westfalen e. V. und die Gewerkschaft ver.di einen neuen Tarifvertrag ab, der folgende Schlussbestimmungen enthält: „ Maßregelungsklausel Aus der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaft bis zum 18.08.2015 zur Durchsetzung ihrer Forderungen für neue Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen darf den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen keinerlei Nachteil (ausgenommen Entgeltabzüge für die in Folge der Arbeitskampfmaßnahmen nicht geleisteten Arbeitsstunden) entstehen. Dies schließt für die am Streik Beteiligten die Gewährung Arbeitskampf veranlasster Geldleistungen ein, wie sie die Beschäftigten erhalten, die sich nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt haben. Maßregelungen und Schadenersatzansprüche gegen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit Streikaktionen der Gewerkschaft entstanden sind, dürfen gegen den Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin nicht geltend gemacht werden, sondern sind zurückzunehmen, sofern keine strafbaren Handlungen vorliegen. Ansprüche gegen die Gewerkschaft bleiben unberührt.“ Die Geltendmachung des Klägers vom 12.02.2016 auf Zahlung der Prämie auf der Grundlage der vereinbarten Maßregelungsklausel blieb erfolglos. Mit der beim Arbeitsgericht am 25.05.2016 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den Anspruch auf 100,- € brutto weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die Nichtzahlung an ihn stelle einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus der Vereinbarung vom 18.05.2015 dar. Die an die nicht am Streik beteiligten Mitarbeiter gezahlten 100,- € stellten eine arbeitskampfbedingte Geldleistung dar. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 100,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei aufgrund der Maßregelungsklausel nicht zur Zahlung an den Kläger verpflichtet. Da sie die Auswirkungen des Streiks so gering wie möglich habe halten wollen, habe sie Mitarbeiter aus anderen L-Unternehmungen zur Unterstützung eingesetzt. Grund für die Zahlung gewesen sei, dass diese Mitarbeiter freiwillig erhebliche Änderungen ihrer persönlichen Arbeitszeiten, zum Teil enorme Verlängerungen ihrer üblichen Arbeitswege sowie kurzfristige Umstellung auf die Gegebenheiten einer für sie neuen Arbeitsumgebung auf sich hätten nehmen müssen. Aufgrund einer unternehmensweit praktizierten Regelung zahle sie zur Abgeltung dieser rein zusätzlichen Aufwendungen während eines Streiks eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,- €. Da die Zahlung der Aufwandsentschädigung nicht erfolgt sei an die Mitarbeiter der Beklagten, die nicht gestreikt hätten, sei der Kläger nicht schlechter gestellt worden. Mit Urteil vom 28.02.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter der Beklagten in I ebenfalls keine Ausgleichszahlung erhalten hätten. Gegen das ihm am 03.03.2017 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 31.03.2017 Berufung eingelegt und diese am 03.05.2017 begründet. Er hält dem Urteil entgegen, es habe die Maßregelungsklausel unzutreffend ausgelegt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dürfe aus der Beteiligung an Arbeitskampfmaßnahmen (ausgenommen Entgeltabzüge) keinerlei Nachteil entstehen. Die Maßregelungsklausel unterscheide nicht zwischen Stammbelegschaft und Streikbrechern aus fremden Belegschaften. Wenn dies die Intention der Tarifvertragsparteien gewesen wäre, hätte die Formulierung anders ausfallen müssen. Das Arbeitsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die streikbrechenden Mitarbeiter von der Beklagten selbst zum Ier Betrieb gefahren worden seien. Außerdem sei die Prämie an alle Arbeitnehmer unterschiedslos gezahlt worden unabhängig vom zeitlichen Einsatz und von der sonstigen Eingruppierung. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich um Konzernbeschäftigte handele. Zudem seien die zum Streikbruch eingesetzten Mitarbeiter als Beschäftigte der Beklagten anzusehen, da der Einsatz als betriebsverfassungsrechtliche Einstellung anzusehen sei. Schließlich sei die Streikbruchprämie auch unverhältnismäßig hoch. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 28.02.2017 – 4 Ca 930/16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Maßregelungsklausel zutreffend ausgelegt. Die in der Unternehmensgruppe einheitlich praktizierte Prämienzahlung, die nicht auf die tatsächliche Belastung im Einzelfall abstelle, sei zulässig, da eine konkrete Bestimmung der Belastung im Einzelfall mit der damit verbundenen zusätzlichen Arbeit vermieden werde. Sowohl der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als auch die tarifliche Maßregelungsklausel bänden nur den Vertragsarbeitgeber selbst. Über Unternehmensgrenzen hinaus bestehe keine Gleichbehandlungspflicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. I. Die gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a) ArbGG statthafte und gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung ist zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aufgrund der Maßregelungsklausel im Tarifvertrag vom 18.08.2015 auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 100,- € brutto. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Maßregelungsklausel liegen im Falle des Klägers nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der Klausel. a) Als Rechtsnormen sind Tarifverträge wie Gesetze auszulegen. Vom Wortlaut ausgehend sind der durch ihn vermittelte Wortsinn sowie der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung maßgeblich. Von besonderer Bedeutung sind aber auch Sinn und Zweck der Regelung. Es gebührt im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren und gesetzkonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. BAG, 05.05.2015 – 1 AZR 806/13, Rn. 14; BAG, 26.09.2017 – 1 AZR 717/15, Rn. 15). b) Satz 1 der Maßregelungsklausel regelt nach seinem Wortlaut den Grundsatz, dass aus der Beteiligung an einer Arbeitskampfmaßnahme den Arbeitnehmern, nämlich den Streikenden, keinerlei Nachteile entsteht, soweit es nicht um die Entgeltabzüge geht. Bei der Bestimmung des Nachteils geht es um die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitnehmer deswegen schlechter gestellt worden ist, weil er an dem Streik teilgenommen hat. Der Beseitigung des Nachteils kann danach dadurch erfolgen, dass der Kläger so gestellt wird, als wenn er nicht am Streik teilgenommen hätte. Hätte er jedoch wie seine 50 weiteren Kollegen und Kolleginnen am 18.05.2015 nicht gestreikt, hätte sein Arbeitgeber ihm auch keine Zahlung geleistet. Insofern ist ihm nach dem Wortlaut des Satzes 1 kein Nachteil entstanden. c) Satz 2 der Maßregelungsklausel ergänzt das grundsätzlich bestehende Benachteiligungsverbot. aa) Er definiert näher, dass zu den Nachteilen auch die Gewährung arbeitskampfveranlasster Geldleistungen gehören, wie sie die Beschäftigten erhalten, die sich nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt haben. Gemeint ist die Zusage einer Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer, also eine Streikbruchprämie. Mit Streikbruchprämien will der Arbeitgeber den Betrieb aufrechterhalten und der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft ein Arbeitskampfmittel entgegensetzen (vgl. BAG 13.07.1993 – 1 AZR 676/92; BAG 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 Pressemitteilung). Durch den Begriff „arbeitskampfveranlasst“ wird deutlich, dass nur kausale Geldleistungen gemeint sind, die die Streikbrecher erhalten. Sind und Zweck der Maßregelungsklausel ist es daher im Nachhinein dem Arbeitskampfmittel durch die (erweiterte) Maßregelungsklausel die Bedeutung zu nehmen. Die Geldleistung, die die Arbeitnehmer hier erhalten haben, ist arbeitskampfveranlasst im Sinne der Klausel. Sie haben den Betrag in Höhe von 100,- € erhalten, weil sie während des Streiks bereit waren, bei einem anderen Unternehmen und Betrieb tätig zu werden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein solcher Betrag auch gezahlt worden wäre, wenn sie wegen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung eingesetzt worden wären. Arbeitnehmer werden motiviert, während des Streiks anders eingesetzt zu werden, weil der Arbeitgeber arbeitskampfbedingte Belastungen und Ablaufstörungen vermeiden will. Mit der Klausel wird aber auch gleichzeitig die Vergleichsgruppe bestimmt. Zu dieser gehören nur die Beschäftigten, die sich nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligt haben. Zu diesen gehören sicher die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten, die trotz des Streikaufrufs für den Betrieb in I ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Diesen gegenüber ist der Kläger jedoch nicht benachteiligt worden, da auch diese keine Zahlungen erhalten haben. bb) Die eingesetzten Mitarbeiter aus anderen Unternehmungen der Unternehmensgruppe gehören nicht zur Vergleichsgruppe. Sich an Arbeitskampfmaßnahmen nicht beteiligen, kann nur derjenige, der auch zum Streik aufgerufen worden ist. Dass die Betriebe, in denen diese Mitarbeiter üblicherweise eingesetzt sind, ebenfalls bestreikt wurden, ist vom Kläger nicht vorgetragen worden und würde auch dem Zweck des Einsatzes, nämlich Ablaufstörungen im eigenen Betrieb ebenfalls zu vermeiden, entgegenstehen. Mit dem Streikaufruf waren die Mitarbeiter auch zur Arbeitsleistung verpflichtet, da nur der Aufruf die Hauptpflichten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen suspendiert hätte (vgl. BAG, 01.03.1995 – 1 AZR 786/94). Allein aufgrund des Streikaufrufs kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er am Streik teilnehmen will oder nicht. Damit konnten die im Betrieb in I eingesetzten Arbeitnehmer anderer Unternehmen sich im Sinne der Klausel nicht nicht an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen. Sie sind in diesem Sinne keine Streikbrecher (vgl. Däubler-Rödl, 4. Aufl. 2018, § 21 Rn. 178). cc) Diese Auslegung wird durch systematische Überlegungen bestätigt. Die Zahlung von Prämien an arbeitswillige Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber stellt eine Ungleichbehandlung der streikenden und nicht streikenden Beschäftigten dar. Anspruchsgrundlage kann also für den streikenden Arbeitnehmer entweder der Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB sein (vgl. Däubler-Rödl, § 21 Rn 181). An dieser Stelle setzt die hier von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Maßregelungsklausel an. Sie will der aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigten (vgl. dazu BAG 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 Pressemitteilung) Ungleichbehandlung im Nachhinein die Grundlage entziehen und Gleichbehandlung schaffen (vgl. A/P/S- Linck, 5. Auflage 2017, § 612a BGB Rn 24). Dieser Zweck kann aber bei Mitarbeitern aus Fremdunternehmen nicht erreicht werden. Denn sowohl Ansprüche aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als auch aus § 612 a BGB regeln nur die Ansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, 09.06.2016 – 6 AZR 321/15, Rn. 15). dd) Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck einer tarifvertraglich vereinbarten Maßregelungsklausel für das hier gefundene Auslegungsergebnis. Soll sie doch den Arbeitsfrieden nach einem beendeten Arbeitskampf wieder herstellen und die Trennung zwischen Streikenden und Streikbrechern beseitigen (vgl. BAG, 12.02.2007 – 9 AZR 374/06, Rn. 22). Das Gegenteil würde hier eintreten, wenn der Kläger nach der Maßregelungsklausel Ansprüche erfolgreich geltend machen könnte, weil die Klausel jedenfalls den nichtstreikenden Arbeitnehmern seiner Belegschaft keine Ansprüche gewährt. Ob diese dann wiederum aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Streikbruchprämie ebenfalls zu bekommen hätten, ist fraglich, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz bei bloßen Normvollzug keine Anwendung findet (vgl. BAG, 21.05.2014 – 4 AZR 50/13, Rn. 20). Die Trennung zwischen der streikendenden Belegschaft und den eingesetzten Fremdarbeitnehmern bedarf ohnehin keiner Beseitigung. d) Entgegen der Ansicht des Klägers sind die beschäftigten Fremdarbeitnehmer auch dann nicht in die Vergleichsgruppe miteinzubeziehen, wenn ihr Einsatz eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung wäre (vgl. dazu BAG, 13.12.2011 – 1 ABR 2/10). Denn weder dadurch noch durch eine Zahlung der Beklagten würde ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. Die Zweckrichtung der Maßregelungsklausel im Tarifvertrag vom 18.05.2015 erfasst damit die fremdeingesetzten Mitarbeiter anderer Unternehmen nicht (so auch LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2009 – 8 Sa 292/09). 2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder dem Maßregelungsverbot des § 612 a BGB. Denn diese Anspruchsgrundlagen wirken nur im Hinblick auf den Vertragsarbeitgeber. (vgl. BAG, 09.06.2016 – 6 AZR 321/15, Rn. 15). Eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung im Verhältnis zu Fremdarbeitnehmern wird nicht erfasst. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.