Leitsatz: Stellen durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren veranlasste Gerichtsgebühren eine Neumasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar und reicht die Masse zur vollständigen Deckung der Verfahrenskosten und zur Befriedigung der Neumasseverbindlichkeiten nach gesicherter Prognose des Insolvenzverwalters nicht aus, sind die Gebühren regelmäßig nicht im Sinne eines Kostenansatzes zur Zahlung festzusetzen, sondern zunächst lediglich festzustellen. Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 18. Oktober 2017 wird der Kostenansatz des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 28. Juni 2017 zum dortigen Verfahren 1 Ca 160/16 (Kassenzeichen X100014679116X) abgeändert, soweit diesem eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 786,00 € auferlegt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Gerichtskasse gegen die Insolvenzmasse im Verfahren Amtsgericht Arnsberg 10 IN 92/15 gem. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Gerichtsgebührenforderung in Höhe von 786,00 € zusteht. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Gegenstand des Beschwerdeverfahren sind Einwendungen des beklagten Insolvenzverwalters gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs.1 S. 1 GKG auf der Grundlage der Kostenentscheidung zum Verfahren erster Instanz. I. Der Kläger war seit dem 1. Januar 1998 bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen eröffnete das Amtsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 (10 IN 92/15) das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Bereits am 1. Oktober 2015 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Mit Klage vom 1. März 2016 wandte sich der Kläger zunächst gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 25. Februar 2016, welche der Beklagte unter Einhaltung der Fristen nach § 113 InsO zum 31. Mai 2016 ausgesprochen hatte. Die Klage wurde später um einen Beschäftigungsantrag, wegen der Vergütungsansprüche für die Monate ab März 2016 und Sonderzahlungsansprüche, diese teilweise zur Feststellung zur Insolvenztabelle, erweitert. Den Kündigungsschutz- und Beschäftigungsantrag sowie die Feststellunganträge und Teile der Zahlungs- und Sonderzahlungsklage nahm der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zurück. Mit am 2. Juni 2017 verkündetem Urteil sprach das Arbeitsgericht dem Kläger Vergütungsansprüche für die Monate März und April 2016 sowie einen Sonderzahlungsanspruch in Höhe von 6.405,00 € brutto (Weihnachtsgeld 2015) zur Zahlung durch den Beklagten zu, wies die weitergehenden Zahlungsklage ab und hob die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 70.244,00 € gegeneinander auf. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt und beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Das unter dem Aktenzeichen 16 Sa 948/17 geführte zweitinstanzliche Verfahren beendeten die Parteien durch Prozessvergleich vom 5. Januar 2018 (Bl. 330 ff d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Dort vereinbarten die Parteien ausdrücklich, dass es wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Entscheidung des Arbeitsgerichts verbleibt. Unter dem 28. Juni 2017 hat das Arbeitsgericht zum erstinstanzlichen Verfahren Gerichtskosten in Höhe von 786,00 € gegen den Beklagten angesetzt (2,0 Gebühren nach Nr. 8210 KV GKG, Wert 70.244,00 €, davon ½) und diesen zur Zahlung aufgefordert. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 5. Oktober 2017 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte am 18. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. Insoweit hat er unter Vorlage eines aktuellen Vermögens- und Liquiditätsstatus vorgetragen, dass einem Massebestand von rund 63.000,00 € aktuell Neumasseverbindlichkeiten in Höhe von ca. 93.000,00 € gegenüberstehen. Mangels Einnahmemöglichkeiten sei die drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzmasse wegen der Neumasseverbindlichkeiten offensichtlich. Unter Berücksichtigung der Regelung nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO dürfe kein Zahlungstitel gegen die Insolvenzmasse ergehen bzw. kein Zahlungsanspruch einzelner Gläubiger durchgesetzt werden. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen. II. Die nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG an sich statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Kostenschuldners (Beklagten) hat insoweit Erfolg, als er sich gegen die Zahlungsaufforderung und die ggfls. drohende Vollstreckung aus dem Kostenansatz des Arbeitsgerichts gegen die Insolvenzmasse wendet. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch unbegründet. Der Landeskasse steht im Insolvenzverfahren Amtsgericht Arnsberg – 10 IN 92/15 eine Forderung in Höhe von 786,00 € gegen die Insolvenzmasse zu, was vorliegend festzustellen ist. 1. Die vom Arbeitsgericht gegen den Beklagten in Ansatz gebrachten Gerichtskosten sind den Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zuzuordnen, da sie nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 1. Oktober 2015 begründet worden sind. Insoweit kommt das Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO nicht zur Anwendung. Gleichwohl sind sie nicht gegen den Beklagten zur Zahlung anzusetzen, sondern lediglich als (Neu-) Masseverbindlichkeit festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es auch in den Fällen der erneuten Masseunzulänglichkeit geboten, auf eine entsprechende Einwendung des Insolvenzverwalters hin nur noch die Feststellung der jeweiligen Forderungen zuzulassen (BGH, Urteil vom 3. April 2003 – IX ZR 101/02 – NJW 2003, 2454 ff). Denn wie in den von § 208 InsO erfassten Fallkonstellationen hat der Insolvenzverwalter bei erneuter Masseunzulänglichkeit die Möglichkeit, die Erfüllung von Neumasseverbindlichkeiten zu verweigern, soweit die verfügbare Insolvenzmasse – nach Berichtigung der Verfahrenskosten – zur vollständigen Befriedigung der Neumassegläubiger nach gesicherter Prognose nicht mehr ausreichend ist. Insoweit greift gegenüber den Neumassegläubigern der in § 208 InsO angelegte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger. Danach sind auch nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Vollstreckungshandlungen einzelner Gläubiger mit Forderungen i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu vermeiden, wenn durch diese die für die anderen Neumassegläubiger verfügbare Masse (Quote) zu Unrecht vermindert wäre (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2006 – 10 U 79/05 – zitiert nach juris). In diesem Fall ist ein Bestehen der Neumasseforderung gerichtlich nur noch festzustellen. Folge ist, dass auch die Landes- bzw. Gerichtskasse wegen ihrer Gebührenforderungen ebenfalls auf die Quote verwiesen bleibt und beschränkt wird, die nach Bereinigung der Verfahrenskosten auf die Forderungen der Gesamtheit der Neumassegläubiger entfällt (OLG Frankfurt, aaO). 2. Vorliegend hat der Kostenschuldner durch Vorlage geeigneter, entsprechend aussagekräftiger Unterlagen dargelegt, wie sich der Massebestand im Verhältnis zu den Verfahrenskosten und den Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 InsO entwickelt hat. Es ist offensichtlich, dass danach die Masse zur vollständigen Befriedigung dieser Kosten und Verbindlichkeiten unzureichend sein wird und eine bestimmte Quote aktuell noch nicht festgestellt werden kann. Die Angaben des Kostenschuldners erscheinen dabei als schlüssig und glaubhaft, wie dies von der Berufungskammer im Hauptsacheverfahren 16 Sa 948/17 bzw. im begleitenden Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls angenommen worden ist. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Massestatus unrichtig dargestellt ist oder die Angaben in sonstiger Weise fehlerbehaftet sind. Der Kostenansatz des Arbeitsgerichts kann deshalb hier nicht als Vollstreckungsgrundlage i. S. v. § 125 JustG NRW i. V. m. §§ 1 ff JBeitrG gelten. Die Gebührenforderung ist danach lediglich – mit ihrer Qualität als Forderung nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO – gegen die Insolvenzmasse festzustellen, damit sie im Insolvenzverteilungsverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann und muss. 3. Das Beschwerdeverfahren ist, was sich unmittelbar aus § 66 Abs. 8 GKG ergibt, gerichtsgebührenfrei; Kosten werden danach nicht erstattet. Die weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht findet nicht statt, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.