Urteil
10 Sa 1810/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0629.10SA1810.17.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.11.2017, Aktenzeichen: 1 Ca 1131/16 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.11.2017, Aktenzeichen: 1 Ca 1131/16 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Fortzahlung von Entgelt für die Zeit einer Arbeitnehmerweiterbildung. Der 1965 geborene Kläger ist seit dem 09.06.1992 bei der Beklagten als Maschinenfacharbeiter zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.605,19 Euro beschäftigt. Unter dem 02.06.1992 vereinbarten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Die Beklagte beschäftigt ca. 1400 Mitarbeiter; ein Betriebsrat, dessen Mitglied der Kläger seit 2014 ist, ist bei ihr gebildet. Mit Schreiben vom 09.06.2016, der Beklagten am 16.06.2016 zugegangen, beantragte der Kläger die Freistellung für eine Bildungsveranstaltung zum Thema „Mitbestimmung organisieren und durchsetzen – BR II / 1“ vom 05.09.2016 bis zum 09.09.2016. Der Kläger fügte seinem Antrag eine Kopie der Seminar-Ausschreibung bei (vgl. Anlage K1, Blatt 4 der Akte). Aus dieser Seminarausschreibung ergibt sich, dass Beginn des Seminars Montag, 05.09.2016, 08.00 Uhr und Ende des Seminars Freitag, 09.09.2016, ca. 15.00 Uhr sein soll; außerdem, dass das Seminar in Kooperation mit der IG Metall durchgeführt werden soll, wobei Träger des Seminars „Arbeit und Leben“ sein soll. In der Seminar-Ausschreibung findet sich zudem ein Hinweis, wonach das Seminar für Betriebsratsmitglieder und Schwerbehindertenvertreter nach den Bestimmungen des BetrVG § 37.6 sowie § 97 SGB IX durchgeführt wird. Weiter wird ausgeführt, dass diejenigen, die nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (im Folgenden: AWbG) teilnehmen, in ihrer Verwaltungsstelle den Anmeldebogen nach dem AWbG anfordern sollen. Schließlich findet sich in der Seminar-Ausschreibung noch der Hinweis, dass dieses Seminar allen Interessierten offen steht. Mit Schreiben vom 06.07.2016 lehnte die Beklagte die Freistellung des Klägers mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Seminar ihrer Einschätzung nach um eine Funktionsträgerschulung und keine Arbeitnehmerweiterbildung handele (vgl. Blatt 5 der Akte). Das Ablehnungsschreiben ging dem Kläger zu einem unbekannten Zeitpunkt am oder nach dem 06.07.2016 zu. Mit Schreiben vom 13.07.2016, der Beklagten am selben Tag zugegangen, erklärte der Kläger, er werde gemäß § 5 Abs. 4 AWbG NRW gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen (vgl. Blatt 6 der Akte). Nach der Teilnahme an dem Seminar machte der Kläger mit Schreiben vom 12.10.2016 seine behaupteten Entgeltansprüche für den Zeitraum vom 05.09.2016 bis zum 09.09.2016 gegenüber der Beklagten geltend. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht. Mit der beim Arbeitsgericht am 09.11.2016 eingereichten Klage hat der Kläger seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger hat behauptet, dass das Seminar „Mitbestimmung organisieren und durchsetzen – BR II / 1“ allgemeinzugänglich nach den Voraussetzungen des § 9 AWbG NRW gewesen sei. Über die Internetpräsenz von Arbeit und Leben sei es für jedermann möglich gewesen, sich für das Seminar anzumelden. Das besuchte Seminar sei von dem Verein Arbeit und Leben veranstaltet worden, dessen Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung nach § 10 AWbG NRW unstreitig sei. Der zeitliche Ablauf der Bildungsveranstaltung sei so gewesen, dass von Montag bis Donnerstag 08.30 bis 10.00 Uhr, 10.30 bis 12.00 Uhr, 14.30 bis 16.00 Uhr und 16.30 bis 18.00 Uhr sowie freitags von 08.30 bis 10.00 Uhr, 10.30 bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 15.00 Uhr Seminarzeiten angesetzt gewesen seien. Das Seminar sei auch für „Nicht-Betriebsräte“ und für „Nicht-Gewerkschaftsmitglieder“ zugänglich gewesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 737,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Veranstaltung „Mitbestimmung organisieren und durchsetzen – BR II / 1“ nicht den in § 9 AWbG NRW aufgestellten Anforderungen entspräche. Insbesondere handele es sich nicht um eine Veranstaltung, die allgemeinzugänglich sei. Dies ergebe sich bereits aus der überreichten Seminar-Ausschreibung, wonach sich das Seminar ausschließlich an Betriebsräte richte. Bei dem Wochen-Seminar habe es sich vielmehr um eine Funktionsträgerschulung gehandelt. Auch aus der sich aus der Internetpräsenz von Arbeit und Leben ergebenden Seminarausschreibung für 2017 (vgl. Blatt 37 der Akte) ergebe sich, dass das entsprechende Seminar nicht allgemeinzugänglich gewesen sei, indem sich dort insoweit ein Hinweis zur Buchung finde, als dass MBWO-Seminare buchbar für Mitglieder aus C, E, I, N und Q seien. Dies könne nur bedeuten, dass die Seminare ausschließlich für Mitglieder von Gewerkschaften buchbar seien. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltzahlung für die Zeit des Seminars scheitere im Übrigen daran, dass dem Antrag auf Freistellung unstreitig weder ein Nachweis der Anerkennung der Bildungsveranstaltung noch eine Übersicht über den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung beigefügt gewesen sei. Schließlich ergebe sich aus der vom Kläger mit seinem Antrag überreichten Seminar-Ausschreibung, dass die Veranstaltung von der IG Metall Bildungsstätte, C1-Schule geplant, und durchgeführt worden sei, woraus zu schließen sei, dass Träger der Veranstaltung die IG Metall selbst sei und nicht Arbeit und Leben. Mit Urteil vom 29.11.2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des Entgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Satz 1 AWbG NRW bestünde nicht. Die Beklagte habe die Freistellung zu Recht verweigert. Der Kläger habe unstreitig vor Beginn des Seminars lediglich die mit der Anlage K1 vorgelegte Seminarausschreibung seinem Antrag auf Freistellung beigefügt, nicht aber die gesetzlich geforderten Unterlagen. Auch wenn das Gesetz nicht ausdrücklich bestimme, welche Rechtsfolge sich aus der fehlenden Vorlage der vorgeschriebenen Anlagen ergäbe, sei die Rechtsfolge dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften zu entnehmen. So solle die Vorlage der in § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG NRW genannten Unterlagen dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob andere als die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AWbG genannten Gründe einer Freistellung des Arbeitnehmers entgegenstünden. Durch die fristgerechte Vorlage der Unterlagen werde der Arbeitgeber außerdem in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob voraussichtlich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken sei, die der Teilnahme an der Veranstaltung entgegen stehe. Im Übrigen könne nicht zu Gunsten des Klägers festgestellt werden, dass das besuchte Seminar die Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AWbG NRW erfülle. Dem Beweisantritt des Klägers für die tägliche Dauer des Seminars sei nicht nachzugehen gewesen, weil er ungeeignet gewesen sei. Der vorgelegte Zeitplan belege nicht, dass das Seminar entsprechend dem Plan auch tatsächlich durchgeführt worden sei und tatsächlich täglich mindestens sechs Unterrichtsstunden a 45 Minuten umfasst habe. Schließlich könne zu Gunsten des Klägers nicht festgestellt werden, dass die Veranstaltung maßgeblich von Arbeit und Leben als einem anerkannten Träger der Weiterbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 10 AWbG NRW durchgeführt worden sei. Nach dem Vortrag der Beklagten, der auch dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 07.06.2017 entspreche, habe die IG Metall das vom Kläger besuchte Seminar durchgeführt. Diese sei in der Ausschreibung der Veranstaltung gemäß der Anlage K1 entsprechend auch als Kooperationspartner genannt. Vortrag des Klägers dazu, wie die Arbeit zwischen Arbeit und Leben und der IG Metall in Bezug auf die Durchführung der Veranstaltung verteilt gewesen sei, fehle. Die Anerkennung im Sinne des § 10 AWbG NRW habe der Kläger mit Blick auf die IG Metall nicht dargelegt bzw. mit Blick auf das Bildungszentrum C1-Schule C3 nicht unter Beweis gestellt. Ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BetrVG scheitere daran, dass ein Entsendungsbeschluss des Betriebsrates für eine Teilnahme des Klägers am Seminar „Mitbestimmung organisieren und durchsetzen“ fehle. Gegen das am 05.12.2017 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.12.2017 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.03.2018 am 02.03.2018 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger begründet seine Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines Sachvortrags erster Instanz ergänzend wie folgt: Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, aus dem systematischen Normzusammenhang des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 AWbG NRW ergebe sich, dass neben dem schriftlichen Antrag auch immer der zeitliche Ablauf der jeweiligen Veranstaltung und ein Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung vorgelegt werden müsse, um einen vollständigen Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG NRW zu stellen. Ein derart weites und erhöhtes Formerfordernis des Antrags sähe die vorgenannte Norm nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass dem Arbeitgeber die Prüfung möglich sein soll, ob andere als die in der Norm genannten Gründe einer Freistellung des jeweiligen Arbeitnehmers entgegenstünden. Der Arbeitgeber könne vielmehr auch ohne die geforderten Unterlagen feststellen, ob die Bildungsveranstaltung den Anforderungen der §§ 5 Abs. 5, 9 Abs. 1 AWbG NRW genüge. Im Übrigen werde dem Arbeitgeber durch die Nichtvorlage dieser Unterlagen nicht der Rechtsweg zum Einstweiligen Rechtsschutz genommen. Auch der weitere Ablehnungsgrund des Gerichts hinsichtlich der nicht ausreichend dargelegten und unter Beweis gestellten täglichen Dauer des Seminars, sei nicht zutreffend, da das pauschale und qualifizierte Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen betreffend die tägliche Dauer des Seminars nicht ausgereicht habe, dem substantiierten Klägervortrag wirksam entgegen zu treten. Zu Unrecht sei vom Arbeitsgericht festgestellt worden, dass die Fortbildung nicht von einem anerkannten Träger der Weiterbildung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 AWbG NRW durchgeführt worden sei. Unstreitig handele es sich bei der Organisation Arbeit und Leben C4 um einen anerkannten Träger im Sinne des § 10 AWbG NRW; gleiches gelte für das Bildungszentrum C1-Schule, C3. Nicht ersichtlich sei, warum der Kläger hätte vortragen sollen, inwiefern eine Arbeitsteilung zwischen der Organisation Arbeit und Leben C4 und der IG Metall in Bezug auf die Durchführung der Fortbildung erfolgt sei. Insoweit hätte vom erstinstanzlichen Gericht ein richterlicher Hinweis erteilt werden müssen, was nicht geschehen sei. Im Übrigen verkenne das erstinstanzliche Gericht die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Organisation und dem Ablauf von Fortbildungen. So könne der zeitliche Ablauf der jeweiligen Veranstaltung nicht drei Monate vor Beginn der Veranstaltung vorgelegt werden; dieser liege in der Regel erst sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung vor. Letztlich müsse man auch der Reaktion der Beklagten vom 06.07.2016 entnehmen, dass diese weder einen zeitlichen Ablauf der Veranstaltung noch ein Schreiben für einen Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung gefordert habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 29.11.2017, Aktenzeichen: 1 Ca 1131/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 737,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die Berufungsbegründung und die Ergänzung mit Schriftsatz vom 23.03.2018 würden in der Sache nichts Neues bringen, sondern überwiegend Rechtsauffassungen darstellen, die von der Beklagten und dem Arbeitsgericht nicht geteilt würden. Sofern der Kläger ausführe, dass der Veranstalter den Themenplan erst kurzfristig, d.h. ein paar Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung stelle und es somit dem Kläger nicht möglich gewesen sei, den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung im Rahmen seines Antrages der Beklagten vorzulegen, könne dies nicht der Beklagten angelastet werden. Bezeichnend sei, dass Arbeit und Leben in Zusammenarbeit mit der IG Metall nicht in der Lage sei, den Teilnehmern nach dem AWbG die erforderlichen Antragsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen werde weiterhin mit Nichtwissen bestritten, dass die Bildungsveranstaltung täglich 8 Unterrichtsstunden, mindestens aber 6 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten umfasst habe. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, und nach § 519 ZPO, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 21.12.2017 gegen das am 05.12.2017 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der bis zum 05.03.2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.03.2018 ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung vom 05.09.2016 bis zum 09.09.2016. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3, § 7 Satz 1 AWbG NRW, da die Beklagte die Freistellung zu Recht verweigert hat. a) Die formalen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers sind bereits nicht erfüllt. Der Kläger hat den Antrag auf Freistellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AWbG NRW nicht ordnungsgemäß vollständig einschließlich Beifügung der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gestellt. aa) Nach § 5 Abs. 1 AWbG NRW hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung, schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, die Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beizufügen. Diese Voraussetzungen lagen hier unstreitig nicht vor. Der Kläger hat lediglich die mit der Anlage K1 vorgelegte Seminar-Ausschreibung seinem Antrag auf Freistellung beigefügt. Nicht aber hat er diesem Antrag den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, die Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, beigefügt. Daher lag zu keinem Zeitpunkt vor der Veranstaltung, insbesondere nicht mindestens sechs Wochen vorher, ein vollständiger schriftlicher Antrag im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG NRW vor. Da ein vollständiger schriftlicher Antrag mit allen gesetzlich geforderten Unterlagen zu keinem Zeitpunkt vorlag, ist auch die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG NRW nicht eingehalten worden. Denn die Ankündigungsfrist des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG NRW wird erst durch das Einreichen eines vollständigen Antrags einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen gewahrt. Wenn schon ein Arbeitnehmer, der verspätet seinen vollständigen Antrag einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen vorlegt, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch verliert, muss dies erst recht für einen Arbeitnehmer gelten, der vor Beginn der Bildungsveranstaltung gar keinen vollständigen Antrag einschließlich der Anlagen bei dem Arbeitgeber einreicht (vgl. LAG Hamm vom 26.01.2005, 18 Sa 1584/04, zitiert nach juris). (1) Das BAG hat mit Urteil vom 09.11.1999 (9 AZR 917/98) entschieden, dass die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWbG NRW Voraussetzung für den Anspruch auf Freistellung ist. Diese Rechtsfolge ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, sie ergibt sich aber aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschriften (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, AP Nr. 4 zu § 5 BiUrlG NRW; BAG, Urteil vom 24.08.1993, 9 AZR 240/90, AP Nr. 9 zu § 1 BiUrlG NRW). Die Mitteilung des Arbeitnehmers soll dem Arbeitgeber erkennbar ermöglichen, die Abwesenheit des Arbeitnehmers von der Arbeit einzuplanen. Ihm wird Gelegenheit gegeben, festzustellen, ob sich die Freistellung mit den betrieblichen Interessen und den Urlaubsanträgen anderer Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 2 AWbG NRW) vereinbaren lässt. Das dem Arbeitgeber danach ggfs. zustehende Ablehnungsrecht ist fristgebunden geltend zu machen. Die Ablehnungserklärung muss dem Arbeitnehmer spätestens drei Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung zugehen und ist außerdem schriftlich zu begründen. Hierdurch wird der Arbeitnehmer in die Lage versetzt, die Richtigkeit der angegebenen Gründe zu überprüfen, um ggfs. eine Teilnahme an der Bildungsfreistellung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu erreichen. Diese zeitlich abgestimmte förmliche Regelung bedingt, dass der Arbeitnehmer selbst die ihm obliegende gesetzliche Mitteilungsfrist ordnungsgemäß gewahrt hat. Andernfalls wird dem Arbeitgeber eine Pflicht zur begründeten Reaktion auf das Freistellungsbegehren auferlegt, die im Gesetz nicht vorgesehen ist. Hat der Arbeitnehmer seine Freistellung verspätet verlangt, ist der Arbeitgeber daher auch dann nicht verpflichtet, die sonst geschuldete Freistellungerklärung abzugeben, wenn die Bildungsveranstaltung den Anforderungen des § 1 AWbG entspricht und nach Maßgabe von § 9 AWbG durchgeführt wird (vgl. BAG vom 09.11.1999, 9 AZR 917/98, a.a.O.). (2) Gleiches muss nach Auffassung der Kammer auch für die fehlende Vorlage der in § 5 vorgeschriebenen Anlagen gelten. Auch die fehlende Vorlage der in § 5 vorgeschriebenen Anlagen führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Freistellung nicht gegeben sind. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde. Zwar bestimmt das Gesetz auch in diesem Fall nicht ausdrücklich, welche Rechtsfolgen sich aus der fehlenden Vorlage der Unterlagen ergeben. Die Rechtsfolge ergibt sich jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ebenso wie bei der Nichteinhaltung der Frist aus dem systematischen Zusammenhang der Norm mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 3, Abs. 4 AWbG NRW und dem Zweck dieser Verfahrensvorschrift. Insoweit soll die Vorlage der in § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG genannten Unterlagen dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob auch andere als die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AWbG NRW genannten Gründe (wie beispielsweise zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer) einer Freistellung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Zu diesen anderen Gründen gehören die sich aus § 5 Abs. 5, 9 Abs. 1 AWbG NRW ergebenden Anforderungen an eine Bildungsveranstaltung im Sinne des AWbG NRW. Der Arbeitgeber kann nur bei Erhalt des vollständigen Antrags nebst der vollständigen Unterlagen prüfen, ob die Veranstaltung den Anforderungen des § 9 Abs. 1 AWbG NRW an eine Bildungsveranstaltung genügt. Da die Ablehnung des Arbeitgebers gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AWbG NRW dem Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dessen Mitteilung schriftlich mitzuteilen und zudem zu begründen ist, benötigt der Arbeitgeber neben dem Antrag die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung, insbesondere den Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, die Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben. Würde die reine Antragstellung ohne Vorlage sämtlicher Unterlagen ausreichen, die Frist des Arbeitgebers zur Mitteilung einer etwaigen Verweigerung der Freistellung in Gang zu setzen, müsste der Arbeitgeber innerhalb der ihm vom Gesetz gewährten drei Wochen eine Prüfung vornehmen, ohne über sämtliche Informationen zu verfügen. Er wäre gehalten, innerhalb dieser Frist ggfs. Nachfragen beim Arbeitnehmer zu stellen, weitere Unterlagen anzufordern oder sich selbst über die Veranstaltung umfassend zu informieren, um die entsprechende Prüfung durchführen zu können. Eine Pflicht zur begründeten Reaktion auf das Freistellungsbegehren ohne Vorlage sämtlicher Unterlagen über die Bildungsveranstaltung sieht das Gesetz jedoch nicht vor, sondern das Gesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG vom Arbeitnehmer ausdrücklich die Beifügung der näher bezeichneten Unterlagen über die Bildungsveranstaltung. Dass die Unterlagen mit der Antragstellung vollständig dem Arbeitgeber vorgelegt werden müssen, gilt auch deshalb, weil gemäß § 5 Abs. 3 AWbG NRW die Freistellung als erteilt gilt, wenn der Arbeitgeber die Verweigerung der Freistellung nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist unter Angabe der Gründe schriftlich mitteilt. Eine solche Rechtsfolge kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber zuvor über alle für die vorzunehmende Prüfung maßgeblichen Unterlagen betreffend die Bildungsveranstaltung verfügt hat und die Frist sich nicht mangels Vorlage der vollständigen Unterlagen durch etwaige Nachforschungs- oder Aufklärungstätigkeiten des Arbeitgebers verkürzt wird. Schließlich, auch hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen, wird der Arbeitgeber nur durch die fristgerechte Vorlage sämtlicher Unterlagen in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob voraussichtlich im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken ist, die der Teilnahme an der Veranstaltung entgegensteht. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 AWbG NRW ein derart weites Formerfordernis vor. Ausdrücklich werden dort die Unterlagen genannt, die von dem Arbeitnehmer mit dem Antrag auf Freistellung vorzulegen sind. Hierzu gehört auch der Nachweis über den zeitlichen Ablauf der Veranstaltung sowie über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung. Dem Arbeitnehmer ist es zumutbar und ohne Weiteres möglich, die entsprechenden vom Gesetz geforderten Unterlagen seinem Antrag beizufügen. Sofern der Arbeitnehmer diesen Voraussetzungen nicht bzw. noch nicht genügen kann, weil er bspw. den Antrag auf Freistellung Monate vor Beginn der Veranstaltung stellt und mangels endgültiger Planung der Veranstaltung beispielsweise der zeitliche Ablaufplan noch nicht vorgelegt werden kann, hat der Arbeitnehmer entweder die Möglichkeit mit seinem Antrag solange zuzuwarten, bis sämtliche Unterlagen vollständig vom Veranstalter erstellt sind und vorgelegt werden können, oder er kann den Arbeitgeber ggfs. schon vorab von seiner geplanten Teilnahme unterrichten und auf den entsprechend noch zu stellenden Antrag nebst beizufügender und noch nicht vollständig vorhandener Unterlagen hinweisen. Die Ausführungen des Klägers, dass der genaue zeitliche Ablauf der Veranstaltung dem Veranstalter in der Regel erst sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht, überzeugen nicht. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass dies regelmäßig der Fall sei, trägt der Kläger nicht vor. Unabhängig davon, ist gemäß § 5 Abs. 1 AWbG der Antrag so frühzeitig wie möglich, mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen, so dass der Antrag nach § 5 AWbG NRW mithin selbst nach dem Vortrag des Klägers vollständig fristgerecht bei einer Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der Veranstaltung sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung noch fristgerecht hätte gestellt werden können. Im Übrigen ergibt sich auch im Hinblick auf das vom Kläger besuchte Seminar, dass es sich bei diesem Seminar um eine regelmäßig durchgeführte Bildungsveranstaltung handelt, hinsichtlich derer der Veranstalter den gleichen oder zumindest einen ähnlichen Ablaufplan zugrunde legt und die Veranstaltung gleichförmig mit den gleichen Themen durchführt. Warum der genaue zeitliche Ablaufplan der Veranstaltung dem Veranstalter daher erst sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung stehen soll, erschließt sich nicht und wird als Behauptung ins Blaue hinein zurückgewiesen. b) Ob die vom Kläger besuchte Bildungsveranstaltung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 9 Abs. 1 AWbG NRW erfüllt, kann nach den obigen Ausführungen zwar offen bleiben. Zumindest im Hinblick auf das Erfordernis in § 9 Abs. 1 Nr. 2 AWbG NRW, dass die Bildungsveranstaltung von Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung durchgeführt werden muss, die nach § 10 anerkannt sind, ist dem Arbeitsgericht jedoch zuzustimmen, dass diese Voraussetzung zu Gunsten des Klägers nicht festgestellt werden kann. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es an einem Vortrag des Klägers dazu fehlt, dass die Veranstaltung maßgeblich von der Organisation Arbeit und Leben als einem anerkannten Träger der Weiterbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 AWbG NRW durchgeführt worden ist. aa) Eine Einrichtung der Weiterbildung führt eine Bildungsveranstaltung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AWbG NRW durch, wenn sie bestimmenden Einfluss darauf hat, ob die Veranstaltung stattfindet, wie sie inhaltlich gestaltet wird, wer unterrichtet und wer teilnimmt. Sind an der Bildungsveranstaltung zwei Einrichtungen beteiligt, so kommt es für die Frage, welche Einrichtung die Veranstaltung durchführt, auf die tatsächlichen Umstände an (vgl. BAG vom 16.08.1990, 8 AZR 654/88, BAGE 65, 352). Im Wortsinne durchgeführt wird eine Veranstaltung von dem, der sie „verwirklicht“ oder „in die Tat umsetzt“. bb) Nach dem Vortrag der Beklagten, der auch dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 07.06.2017 entspricht, führte die IG Metall das vom Kläger besuchte Seminar durch. Die IG Metall ist in der Ausschreibung der Veranstaltung gemäß der Anlage K1 als Kooperationspartner des Vereins Arbeit und Leben genannt. Erst im Kammertermin erster Instanz am 29.11.2017 führte der Kläger aus, dass Träger des von ihm besuchten Seminars der Verein Arbeit und Leben gewesen sei und dass das Bildungszentrum C1-Schule, C3, anerkannt sei im Sinne des § 10 AWbG NRW. Diese pauschalen und von der Beklagten im Kammertermin bestrittenen Behauptungen hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht weiter konkretisiert. Er hat insbesondere trotz der rechtlichen Ausführungen im Urteil des Arbeitsgerichts keinen Vortrag dazu gebracht, wie die Arbeitsteilung zwischen den Kooperationspartnern Arbeit und Leben und IG Metall hinsichtlich der Durchführung des Seminars erfolgt sein soll und im Hinblick auf das Bildungszentrum C1-Schule, C3, die behauptete Anerkennung im Sinne des § 10 AWbG NRW nicht unter Beweis gestellt. In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger auf die Urteilsgründe des Arbeitsgerichts lediglich ausgeführt, dass im Schriftsatz vom 28.03.2017 erstinstanzlich vorgetragen worden sei, dass die Organisation Arbeit und Leben e.V. C4 das streitgegenständliche Seminar durchgeführt habe. Entgegen dem Vortrag des Klägers ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 28.03.2017 eine solche Behauptung aber nicht. In dem Schriftsatz wird lediglich auf die dem Schriftsatz beigefügte Anlage K10 verwiesen und ausgeführt, dass das entsprechend genannte Seminar allgemeinzugänglich gewesen sei. Auch aus der beigefügten Anlage K10 ergibt sich hinsichtlich des vom Kläger besuchten Seminars nicht, dass dieses ausschließlich von der Organisation Arbeit und Leben durchgeführt worden sei. In dieser Anlage hat der Verein Arbeit und Leben auf entsprechende Nachfrage zwar ausgeführt, dass die Seminare von ihm im Internet öffentlich ausgeschrieben und allgemein zugänglich sind. Ob allerdings Arbeit und Leben der alleinige Veranstalter des in Rede stehenden Seminars war oder in Kooperation mit der IG Metall das Seminar durchgeführt hat und ob und inwieweit ggf. eine Arbeitsteilung zwischen den Kooperationspartnern stattgefunden hat, ergibt sich weder aus dem Schriftsatz des Klägers vom 28.03.2017 noch aus der beigefügten Anlage K10. Trotz der deutlichen Ausführungen in der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts hat der Kläger zur Frage der Arbeitsteilung zwischen der Organisation Arbeit und Leben und der IG Metall in Bezug auf das Seminar keine weitere Darlegung gebracht. Der Kläger behauptet lediglich allgemein, dass die Veranstaltung von einem anerkannten Träger, und zwar von der Organisation Arbeit und Leben, durchgeführt worden sei. Nicht richtig sei, dass die IG Metall das Seminar durchgeführt habe, was bereits mit Schriftsatz vom 28.03.2017 vorgetragen worden sei. Aus der Anlage K1 ergibt sich entgegen dieses Vortrags des Klägers jedoch, dass die IG Metall Kooperationspartner des Vereins Arbeit und Leben war. Konkreter Vortrag des Klägers dazu, dass das Seminar trotz dieser eindeutigen Ausschreibung dennoch ausschließlich von der Organisation Arbeit und Leben durchgeführt wurde, erfolgte nicht. Mangels anderweitigen substantiierten Vortrags des Klägers ist daher anhand der übermittelten Anlage K1 davon auszugehen, dass das Seminar gemeinsam mit der IG Metall E durchgeführt wurde. Unabhängig von der Anlage K1, in der die IG Metall E als Kooperationspartner aufgeführt ist, ergibt sich eine solche Kooperation auch aus der Anlage K8, wo die von der Organisation Arbeit und Leben vorgenommene Seminarausschreibung für das Jahr 2017 ausdrücklich überschrieben ist mit Kooperationsseminare mit Gewerkschaften. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich aus der auf der Homepage des Vereins Arbeit und Leben vorgenommenen Seminarausschreibung weiter ergibt, dass die Seminare buchbar sind für Mitglieder aus C, E, I, N und Q, was wiederum auf eine Kooperation mit der IG Metall schließen lässt. Weder dem Programm oder der Ausschreibung, noch dem Vortrag des Klägers ist aber zu entnehmen, inwieweit der Verein und inwieweit die Gewerkschaft an der Durchführung des Seminars beteiligt waren. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass der Verein Arbeit und Leben die Veranstaltung maßgeblich „verwirklicht“ oder „in die Tat umgesetzt“ hat oder zumindest einen solchen Einfluss auf die Veranstaltung hatte, der ihn als Durchführenden ausweist. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet und dargelegt, dass die IG Metall sich im Rahmen der Durchführung des Seminars auf völlig unwesentliche und untergeordnete Arbeiten beschränkt hat. Hinsichtlich der Aufgabenteilung trägt der Kläger gar nichts vor. Anhand des Vortrags des Klägers lässt sich jedenfalls nicht aufklären, ob der Verein Arbeit und Leben als anerkannte Einrichtung der Weiterbildung das Seminar im Sinne des Gesetzes durchgeführt hat. Dies geht zu Lasten des Klägers, da dieser die Anspruchsvoraussetzungen darlegen muss, zu denen gehört, dass die Veranstaltung von einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung durchgeführt wurde. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung gemäß § 37 Abs. 6 S. 1, Abs. 3 S.1 BetrVG scheitert an einem fehlenden Entsendungsbeschluss des Betriebsrats für eine Teilnahme des Klägers an dem in Rede stehende Seminar. Die Berufung war mithin zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision ist zuzulassen. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt und die Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist, oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt. Die aufgeworfene Rechtsfrage muss sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren. Die Frage, ob der Antrag des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine Arbeitnehmerweiterbildung vollständig mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung vollständig nebst des Nachweises über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, schriftlich mitgeteilt werden muss, um den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 7 AWbG NRW zu erhalten, ist klärungsbedürftig, da sie bislang vom Bundesarbeitsgericht nicht entschieden worden ist. Die Rechtsfrage ist auch von allgemeiner und damit grundsätzlicher Bedeutung, da sie tatsächliche Auswirkungen für einen größeren Teil der Allgemeinheit hat.