Beschluss
8 Ta 611/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2018:0411.8TA611.17.00
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Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. November 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 20. Oktober 2017 – 3 Ca 480/17 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. November 2017 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 20. Oktober 2017 – 3 Ca 480/17 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Wertbestimmung für ein durch Prozessvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erledigtes Bestandsschutzverfahren. I. Der Kläger erzielte aus dem mit der Beklagten zum 1. September 2015 begründeten Arbeitsverhältnis zuletzt – einschließlich der Sachleistungen und variabler Vergütungsbestandteile – ein durchschnittliches monatliches Entgelt in Höhe von 8.200,00 € brutto. Mit Schreiben vom 31. März 2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. September 2017. Gegen diese Kündigung wandte sich der durch die Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Kläger mit Kündigungsschutzklage vom 18. April 2017. Insoweit ließ er – neben dem Antrag nach § 4 S. 1 KSchG und einem nicht näher begründeten allgemeinen Feststellungsantrag – einen Zeugnisantrag anhängig machen. Mit bestimmendem Schriftsatz vom 2. Juni 2017 kündigte er zusätzlich einen Zahlungsantrag über 25.348,64 € brutto an. Nach erfolgloser Güteverhandlung ließ er die Klage mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017, auf den Bezug genommen wird, um einen Weiterbeschäftigungsantrag erweitern, den er weder ausdrücklich als (unbedingten) Hauptantrag noch als unechten Hilfsantrag kennzeichnete. Zur Begründung nahm er ausschließlich kurz auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 – GS 1/84 – Bezug. Mit Beschluss vom 6. September 2017, auf den verwiesen wird, stellte das Gericht – nach eigenem Vorschlag und mit Zustimmung der Parteien – im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines Prozessvergleichs fest. Danach endete das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin gegen Zahlung einer Abfindung. Mit weiterem Beschluss vom 20. Oktober 2017 setzte das Arbeitsgericht auf Antrag nach § 32 Abs. 2 RVG den Streitwert gem. §§ 63, 42 GKG und § 3 ZPO für das Verfahren auf 58.148,64 € und für den Vergleich auf 68.148,64 € fest. Dabei berücksichtigte es für das Bestandsschutzbegehren den Vierteljahresverdienst, für den Zeugnisantrag ein Monatseinkommen und für den Zahlungsantrag einen Wert in Höhe der bezifferten Forderung. Die Annahme eines Vergleichsmehrwertes in Höhe von 10.000,00 € begründete es mit einer zu Ziffer 10. des Vergleichs getroffenen Regelung über patentrechtliche Fragen. Den Weiterbeschäftigungsantrag ließ es dagegen unberücksichtigt, da dieser bei sachgerechter Auslegung als unechter Hilfsantrag angekündigt gewesen und darüber keine Entscheidung ergangen oder Regelung im Vergleich erfolgt sei. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit im eigenen Namen eingelegter Beschwerde vom 2. November 2017. Der Beschäftigungsantrag sei – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – unbedingt gestellt gewesen und nicht als Hilfsantrag auslegbar. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts widerspreche insoweit der ständigen Rechtsprechung aller in Arbeitssachen maßgeblichen Gerichte und Obergerichte. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens wird auf die Prozessakte Bezug genommen. II. Die nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. m. § 68 Abs. 1 GKG statthafte, ausdrücklich in eigenem Namen eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 20. Oktober 2017 hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Streitwert der Bestandsschutzanträge bemisst sich vorliegend in Anwendung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG insgesamt nach der für die Dauer eines Vierteljahres aus dem Arbeitsverhältnis an den Kläger zu zahlenden Vergütung. Daneben steht die ebenfalls zutreffende Wertfestsetzung für den Zeugnisantrag (1 Monatseinkommen) und den Zahlungsantrag (Höhe der Forderung) vorliegend ebenso wenig im Streit, wie die vom Arbeitsgericht nach § 39 Abs. 1 GKG vorgenommene Addition der Einzelwerte zu einem Gesamtwert und die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes im Hinblick auf die Regelung zu Ziffer 10 des Prozessvergleichs. Dem folgt die Beschwerdekammer in der Höhe wie in der Begründung der angenommenen Einzel- und Gesamtwerte. 2. Dabei und auch im Übrigen orientiert sich die Beschwerdekammer – im Interesse einer möglichst einheitlichen, transparenten, berechenbaren und in sich konsistenten Spruchpraxis – an dem sie gleichwohl nicht bindenden Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018. Danach ist der zusätzlich gestellte Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsantrag, neben dem Kündigungsschutzantrag, mit einem weiteren Monatseinkommen zu berücksichtigen (vgl. dort I. Nr. 12 und I. Nr. 26), wenn dieser nicht als echter oder unechter Hilfsantrag gestellt ist (vgl. dort I. Nr. 18) und insoweit keine Entscheidung über diesen ergeht oder – im Vergleichsfall – keine Regelung dazu getroffen wird, was aus § 45 Abs. 1 S. 2 GKG folgt. 3. Vorliegend ist bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags von einem unechten Hilfsantrag auszugehen. Über diesen ist nicht entschieden worden. Auch liegt dazu keine im Vergleichswege gestaltende Regelung vor. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und darauf zu Recht seine sachlich richtige Wertfestsetzung gestützt. a. Eine ausdrückliche Kennzeichnung des Weiterbeschäftigungsantrags als Haupt- oder Hilfsantrag, die im Rahmen der Wertfestsetzung für das Gericht bindend sein könnte (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 5 Ta 137/17 – juris), weil eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut einer Erklärung regemäßig nicht in Betracht kommen kann, hat der Kläger nicht vorgenommen. Ob ein Antrag in einem solchen Fall als Haupt- oder Hilfsantrag zu verstehen ist, richtet sich nach den Grundsätzen des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs nach der Abfassung des Antrags selbst sowie der dazu formulierten Begründung, nicht aber allein nach dem Kosteninteresse der Partei oder dem Gebühreninteresse der zu ihrer Vertretung tätigen Prozessbevollmächtigten. Der Umstand, dass ein Weiterbeschäftigungsantrag nicht lediglich für den Erfolgsfall des Bestandsschutzbegehrens angekündigt wird, steht dabei seiner Einordnung als unechter Hilfsantrag nicht entgegen (BAG, Beschluss vom 30. August 2011 – 2 AZR 668/10 (A) – juris). Denn ein auf den Kündigungsschutzantrag bezogener Weiterbeschäftigungsantrag kann regelmäßig nur dann Erfolg haben, wenn zugleich der Kündigungsschutzantrag erfolgreich ist (BAG, aaO). Es entspricht daher regelmäßig nicht dem Interesse der Partei an einer vernünftigen, sachbezogenen und interessengerechten Prozessführung, den Antrag stets unbedingt zu stellen. Für die Annahme eines gleichwohl unbedingten Antrags sind daher in dieser Konstellation regelmäßig konkrete Anhaltspunkte, wie eine begleitende Erklärung zur Einordnung des Antrags erforderlich (BAG, aaO; LAG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 2 Ta 10/17 - juris). Denn im Regelfall darf und muss davon ausgegangen werden, dass die Partei unnötige Kostenrisiken vermeiden und der die Partei vertretende Prozessbevollmächtigte, schon zur Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem Mandatsverhältnis, das Gebot der Kostengünstigkeit berücksichtigt wissen will. Deshalb darf und muss – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – ein Weiterbeschäftigungsantrag im Kündigungsschutzprozess im Regelfall so verstanden werden, wie er in der für die Partei in der kostenschonensten Weise gemeint sein und aufgefasst werden kann (Ziemann, Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 30. August 2011 – 2 AZR 668/10 (A) – juris PR-ArbR 20/2013 Anm. 2). b. Gemessen an diesen Maßstäben ist vorliegend von einem Weiterbeschäftigungsantrag in Gestalt eines unechten Hilfsantrags auszugehen. Damit scheidet eine wertmäßige Berücksichtigung des Antrags nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG hier aus den dargestellten Gründen aus. Denn die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG erfasst echte wie unechte Hilfsanträge in gleicher Weise (Ziemann, aaO m. w. N.). Der bestimmende Schriftsatz vom 10. Juli 2017 enthält weder in der Antragsformel selbst, noch einleitend oder in der – knappen und nur auf die Entscheidung des Großen Senats vom 27. Februar 1985 (GS 1/84) – bezogenen Begründung ergänzende Hinweise auf eine Bedingtheit oder Unbedingtheit. Aus den weiteren Anträgen, die der Kläger hat ankündigen lassen oder den dazu gegebenen Begründungen, sind insoweit keine Anhaltspunkte zu gewinnen. Denn diese sind sämtlich unter Berücksichtigung des konkreten Begehrens nicht als Hilfsanträge zu verfolgen oder als solche bezeichnet worden. Ergänzenden Aufschluss über die richtige Einordnung des Antrags gibt daher hier allein die Antragsbegründung mit ihrem ausschließlichen Rekurs auf die zitierte Entscheidung des Großen Senats. Denn der Große Senat hat den Erfolg des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags in dieser Entscheidung gerade vom Obsiegen mit dem Kündigungsschutzantrag – regelmäßig in erster Instanz – abhängig gemacht und den Weiterbeschäftigungsanspruch auf die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist erstreckt, weil, gerade wegen der für den Arbeitnehmer positiven gerichtlichen Entscheidung, jedenfalls vorläufig von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auszugehen ist. Folglich lässt sich aus der zum Beschäftigungsantrag gegebenen Begründung folgern, dass dieser nur für den Erfolgsfall des Kündigungsschutzantrags zur Entscheidung kommen soll, was dem Rechtsschutzziel des Klägers wie seiner Interessenlage im Übrigen entspricht.