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Urteil

17 Sa 1768/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0405.17SA1768.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.11.2017 – 5 Ca 1078/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.11.2017 – 5 Ca 1078/17 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage des Klägers. Er ist seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten tätig und erhielte zunächst eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 MtArb. Mit Schreiben vom 07.03.2005 (Bl. 4 d. A.) versetzte die Beklagte ihn aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 01.03.2005 von der Ausbildungswerkstätte des Heeres S zum Fluglehrzentrum in I. Sie teilte ihm mit, dass seine Tätigkeit den Tarifmerkmalen der Lohngruppe 8, Fallgruppe 1, Sonderverzeichnis 2 a entspreche und er im Hinblick auf den Wegfall seines bisherigen Dienstpostens im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) habe; die Festsetzung werde gesondert erfolgen. Am 11.11.2011 schloss der Kläger seine Ausbildung zum militärischen Meister mit der Folge ab, dass seine Tätigkeit entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 24.01.2012 (Bl. 63, 64 d. A.) aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund zu vergüten war. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass Tarifverträge und Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anzuwenden seien, bei der personalbearbeitenden Dienststelle oder der Beschäftigungsstelle eingesehen werden könnten. Sie zahlte die ihm nach der Versetzung in 2005 gewährte persönliche Zulage neben der Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund fort. Im Hinblick auf Umstrukturierungsmaßnahmen am Standort S versetze sie ihn mit Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 66, 67 d. A.) von S nach P, beginnend mit dem 01.06.2013. Sie wies darauf hin, die nunmehr übertragene Tätigkeit entspreche den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 6 TVöD-Bund, deshalb habe er grundsätzlich Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw, worüber er eine gesonderte Mitteilung erhalten werde. Die Beklagte zahlte an ihn ab dem 01.06.2013 zwei persönliche Zulagen nach § 6 Abs. 1 TV UmBw, eine persönliche Zulage aufgrund der Maßnahme in 2005 sowie eine weitere persönliche Zulage aufgrund der Maßnahme in 2013. Mit Urteil vom 18.02.2016 (6 AZR 700/14) entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Regelung der persönlichen Zulage in § 6 Abs. 3 TV UmBw gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoße, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren im Hinblick auf die Vollendung des 55. Lebensjahres differenziert werde. Die Beklagte nahm dieses Urteil zum Anlass, die Abrechnungen aller von § 6 TV UmBw betroffenen Arbeitnehmer zu überprüfen. Sie stellte dabei fest, den Kläger seit dem 11.11.2011 zu überzahlen. Mit Schreiben vom 22.11.2016 (Bl. 68, 69 d. A.) wies sie ihn daraufhin, er habe die persönliche Zulage im Hinblick auf die Arbeitszeitreduzierung in der Zeit vom 29.01.2008 bis zum 31.01.2009 zu Unrecht in voller Höhe erhalten. Weiterhin sei nach seiner Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund zum 11.11.2011 zu Unrecht keine Anrechnung auf seine persönliche Zulage erfolgt und diese bis zum 31.10.2016 irrtümlich gezahlt worden. Hinzu komme, dass die ihm nach der Versetzung zum 01.06.2013 zusätzlich gewährte persönliche Zulage im Hinblick auf die aus der Maßnahme 2005 folgende persönliche Zulage ungekürzt gezahlt worden sei. Sie kündigte die Rückforderung eines Betrages von 610,80 Euro an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.12.2016. Mit Festsetzung vom 16.11.2016 (Bl. 70 d. A.) kürzte sie die persönliche Zulage aus der Versetzung in 2013 mit Wirkung zu November 2016 um 22,20 Euro. Mit Schreiben vom 09.12.2016 forderte der Kläger sie zur ungekürzten Fortzahlung der persönlichen Zulage auf. Mit Schreiben vom 03.01.2017 (Bl. 71, 72 d. A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, sie vermindere die persönliche Zulage zu Recht, die Kürzung ende mit der Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes ebenfalls vom 03.01.2017 (Bl. 73, 74 d. A.) vertiefte die Beklagte ihre Rechtsauffassung. Aus einer Anlage zu diesem Schreiben (Bl. 75 d. A.) ist die Neuberechnung der persönlichen Zulage ersichtlich. Mit Schreiben vom 31.01.2017 (Bl. 23, 24 d. A.) berechnete die Beklagte den Kürzungsbetrag nach der mit Wirkung ab Februar 2017 erfolgten Tariflohnerhöhung ein weiteres Mal. Der Kürzungsbetrag betrug in der Zeit von Februar 2017 bis Juli 2017 44,66 Euro monatlich. Mit seiner am 25.08.2017 bei dem Arbeitsgericht Rheine eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 510,96 Euro nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an ihn auch über Juli 2017 hinaus eine ungekürzte persönliche Zulage zu zahlen. Die Klage ist der Beklagten am 04.09.2017 zugestellt worden. Er hat die Auffassung vertreten, sie sei verpflichtet, ihm die persönliche Zulage ohne jede Kürzung zu zahlen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw vom 10.12.2010 beziehungsweise aus § 6 Abs. 3 Satz 4 b TV UmBw vom 24.03.2017. Er habe nämlich zum Zeitpunkt der Maßnahme bereits aufgrund der früheren Maßnahme in 2005 eine Entgeltsicherung erhalten. Dabei sei es ohne Belang, ob die persönliche Zulage nach seiner Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund ab November 2011 noch zu Recht gezahlt worden sei. Er bestreite, dass die aus der Höhergruppierung folgende Mehrzahlung auf die erste Zulage anzurechnen gewesen wäre. Er habe die höhere Bezahlung als Folge des Erwerbs von Zusatzqualifikationen angesehen. Im Übrigen sie der Fehler allein der Beklagten zuzurechnen. Auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei durch die jahrelange Zahlung ein Anspruch auf die persönliche Zulage entstanden. Jedenfalls sei diese Zahlung im Rahmen der Prüfung des § 6 Abs. 3 Satz 4 c beziehungsweise b TV UmBw zu berücksichtigen. Hinzukomme, dass er im Vorfeld der Versetzung zum 01.06.2013 mit dem Personalsachbearbeiter U telefoniert habe, um sich über die finanziellen Folgen einer Versetzung mit einer Herabgruppierung zu informieren. Herr U habe ihm erklärt, die dann zu zahlende Einkommenszulage sei sicher und werde ihm keinesfalls wieder weggenommen. Er habe diese Erklärung dahin verstanden, dass ihm die Zulage ohne Abschmelzung gewährt werden werde. Der Kläger hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 510,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22,20 € seit dem 01.04.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.05.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.06.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.07.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.08.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.09.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.10.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.11.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.12.2016, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.01.2017, aus weiteren 22,20 € seit dem 01.02.2017, aus weiteren 44,46 € seit dem 01.03.2017, aus weiteren 44,46 € seit dem 01.04.2017, aus weiteren 44,46 € seit dem 01.05.2017, aus weiteren 44,46 € seit dem 01.06.2017, aus weiteren 44,46 € seit dem 01.07.2017 und aus weiteren 44,46 € seit dem 01.08.2017 zu zahlen; 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn auch über Juli 2017 hinaus eine persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 S. 1 TV UmBw ohne Verringerung bei allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 S. 2 TV UmBw zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Verringerung der persönlichen Zulage anlässlich von allgemeinen Entgelterhöhungen folge aus § 6 Abs. 3 Satz 2 a TV UmBw. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010 beziehungsweise nach § 6 Abs. 3 Satz 4 b TV UmBw vom 24.03.2015 seien nicht erfüllt. Mit Urteil vom 15.11.2017 hat das Arbeitsgericht Rheine die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Der zulässige Klageantrag zu 1) sei unbegründet. Die Auslegung der tarifvertraglichen Regelung ergebe keinen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer ungekürzten Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010. Zwar könne er eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV UmBw verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 UmBw sei die Beklagte jedoch zur Kürzung der Zulage berechtigt. Die Kürzungsmöglichkeit sei nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw ausgeschlossen. Die tarifliche Norm sei unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Auslegung eines Gesetzes auszulegen. Nach dem Wortlaut der Tarifnorm müssten drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Maßnahmen aufgrund einer früheren Personalmaßnahme nach dem TV UmBw eine Entgeltsicherung erhalten habe. Die beiden ersten Voraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme eine Leistung der Beklagten erhalten, die in einem Zusammenhang mit einer früheren Personalmaßnahme gestanden habe. Die Zahlung müsse jedoch als Entgeltsicherung nach dem TV UmBw erfolgt sein. Das sei zu verneinen. Dem Kläger habe am 01.03.2016 ein Anspruch auf Zahlung der Entgeltsicherung aufgrund der Maßnahme vom 01.03.2005 nicht zugestanden. Denn er sei zwischen dem 11.11.2011 und dem 28.02.2013 in die Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund eingruppiert gewesen. Damit handle es sich bei der Zahlung der persönlichen Zulage ab dem 11.11.2011 nicht mehr um eine tarifliche, sondern um eine anderweitige Leistung der Beklagten. Das Ergebnis werde von Sinn und Zweck der Tarifregelung unterstützt. Mit der gesamten Norm des § 6 TV UmBw habe die Entgelthöhe der von Personalmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer gesichert werden sollen. Dabei gehe die Kammer davon aus, dass die Tarifvertragsparteien keinen Arbeitnehmer hätten begünstigen oder benachteiligen wollen. Unter Zugrundelegung dieser Zwecksetzung greife die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw nur dann ein, wenn im Zeitpunkt der zweiten Personalmaßnahme die Nachteile der ersten Personalmaßnahme noch derart aktuell vorhanden seien, dass sie im Rahmen der Entgeltsicherung durch Zahlung von persönlichen Zulagen auszugleichen seien. Das sei bei dem Kläger nicht so. Er habe zum Zeitpunkt der letzten Versetzungsmaßnahme keinen Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulagen gehabt. Die tarifliche Regelung diene nicht dazu, in der Vergangenheit einmal vorgekommene Nachteile dauerhaft auszugleichen. Der Kläger genieße auch keinen Vertrauensschutz. Allein die Weiterzahlung der Zulage begründe keinen Vertrauenstatbestand. Das vom Kläger vorgetragene Telefonat mit einem Mitarbeiter der Beklagten lasse ein Versprechen konkreter Zahlungen nicht erkennen. Ihm sei nur gesagt worden, dass die Zulagen weiter gezahlt würden. Um welche Zulagen es sich handeln sollte, sei nicht konkret erörtert worden. Der Kläger erhalte auch eine persönliche Zulage, die lediglich der Höhe nach streitig sei. Der Feststellungsantrag sei aus den dargestellten Gründen unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 87 bis 90 der Akte Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das ihm am 17.11.2017 zugestellte Urteil am 12.12.2017 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.02.2018 am 19.02.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend begründet. Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass sein Anspruch nach dem Wortlaut der tarifvertraglichen Vorschrift eindeutig gegeben sei. Das Tatbestandsmerkmal „nach diesem Tarifvertrag eine Entgeltsicherung erhalten hat“ sei unzweifelhaft erfüllt, da bereits seit 2005 eine Zulage gezahlt worden sei. Diese sei auch nach dem 11.11.2011 – wenn auch möglicherweise fehlerhaft –erbracht worden. Die rechtliche Umqualifizierung der Zahlung durch das Arbeitsgericht in eine sogenannte anderweitige Leistung sei unzulässig. Die Zahlung sei als Entgeltsicherung zweckbestimmt gewesen. Eine Grundlage für eine Umdeutung in eine anderweitige Leistung sei nicht ersichtlich. Der Tarifvertrag stelle im Übrigen lediglich darauf ab, dass der Beschäftigte die Entgeltsicherung in der Vergangenheit erhalten habe. Es sei nicht erforderlich, dass er sie auch noch zum Zeitpunkt der zweiten Maßnahme erhalte. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung sei fehlerhaft. Ein Auslegungsbedürfnis bestehe nicht. Das Arbeitsgericht habe des Weiteren rechtsfehlerhaft angenommen, dass Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Tarifregelung in seinem Fall keinen Schutz geböten. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei falsch gewertet worden. In seinem Telefonat mit dem zuständigen Personalsachbearbeiter U habe es sich explizit darum gedreht, dass ihm bei einer Zustimmung zu seiner Versetzung an den Standort P und der damit einhergehenden Herabgruppierung eine Einkommenssicherung gezahlt werde, welche nicht mehr gekürzt und abgeschmolzen werde, wie das vorher der Fall gewesen sei. Das sei für ihn ein entscheidender Gesichtspunkt gewesen. Der Personalsachbearbeiter habe ihm die finanziellen Auswirkungen dahin erklärt, dass er in die Entgeltgruppe 6 TVöD-Bund herabgruppiert, die bisher bestehende Zulage abgebaut, aber bezüglich der Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Lohngruppe nichts passieren werde. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.11.2017 – 5 Ca 1078/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 510,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 22,20 Euro seit dem 01.04.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.05.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.06.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.07.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.08.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.09.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.10.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.11.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.12.2016, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.01.2017, aus weiteren 22,20 Euro seit dem 01.02.2017, aus weiteren 44,46 Euro seit dem 01.03.2017, aus weiteren 44,46 Euro seit dem 01.04.2017, aus weiteren 44,46 Euro seit dem 01.05.2017, aus weiteren 44,46 Euro seit dem 01.06.2017, aus weiteren 44,46 Euro seit dem 01.07.2017 und aus weiteren 44,46 Euro seit dem 01.08.2017 zu zahlen, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn auch über Juli 2017 hinaus eine persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 TV UmBw ohne Verringerung bei allgemeinen Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihrer Rechtsausführungen als zutreffend und vertritt die Auffassung, etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls zu weiten Teilen gemäß § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2018 (Bl. 139 – 151 d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Rheine vom 15.11.2017 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen. I. Der zulässige Zahlungsantrag ist unbegründet. 1. a. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von monatlich 22,20 Euro für die Zeit von März 2016 bis Januar 2017 und von 44,46 Euro monatlich für die Zeit von Februar 2017 bis Juli 2017 folgt nicht aus §§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 TV UmBw bis zum 30.04.2017 in der Fassung vom 10.12.2010, ab dem 01.05.2017 in der Fassung vom 24.03.2017. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Tarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Das Gericht durfte deshalb annehmen, dass er, sollte der Kläger nicht tarifgebunden sein, jedenfalls aufgrund der in dem Musterarbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes enthaltenen allgemeinen Verweisungsklausel Geltung hat. Im Schreiben vom 03.01.2017 hat die Beklagte ausgeführt, der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gelte aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelungen. aa. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Versetzung des Klägers vom Standort S nach P zum 01.06.2013 mit der Folge der Wahrnehmung einer Tätigkeit, die nicht mehr die Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund, sondern nur noch aus der Entgeltgruppe 6 TVöD-Bund rechtfertigt, auf einer Umstrukturierung im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw beruhte. bb. Zwischen den Parteien besteht auch Einigkeit darüber, dass dem Kläger aufgrund der Maßnahmen eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw zusteht. cc. Streitig ist allein, ob die Beklagte berechtigt ist, die persönliche Zulage, die ihm seit Juni 2013 gezahlt wird, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 a TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010 beziehungsweise vom 24.03.2017 bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung um ein Drittel zu kürzen. 1) Dass die sich aus § 34 Abs. 1 TVöD-Bund ergebende Kündigungsfrist, § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw, zum Zeitpunkt der ersten Kürzung verstrichen war, ist außer Streit. 2) Der Kläger hat auch die erforderliche Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt, sodass die Kürzung nicht um zwei Drittel, sondern lediglich um ein Drittel des Erhöhungsbetrags gerechtfertigt ist. Auf die Vollendung des 55. Lebensjahres, § 6 Abs. 3 Satz 2 a TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010, kommt es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18.02.2016 (6 AZR 700/14 – Rdnr. 16, BAGE 154, 118) nicht an. 3) Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, dass die Verringerung der Zulage bei Entgelterhöhungen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010 beziehungsweise gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 b TV UmBw in der Fassung vom 24.03.2017 zu unterbleiben hat. Danach erfolgt keine Verringerung, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 TV UmBw bereits aufgrund einer früheren Personalmaßnahme nach dem TV UmBw oder einem anderen einschlägigen Tarifvertrag eine Vergütungs-, Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat. Die Tatsachen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Maßnahme am 01.06.2013 eine persönliche Zulage im Sinne des § 6 Abs. 1 TV UmBw erhalten hat, die durch eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw im Jahre 2005 ausgelöst wurde, erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 4 TV UmBw nicht. a) Die Zahlung dieser persönlichen Zulage erfolgte ab November 2011 ohne Rechtsgrund. Nach Fortbildung zum militärischen Meister für Fluggeräte hat die Beklagte dem Kläger ausweislich ihres Schreibens vom 24.01.2012 mit Wirkung ab dem 11.11.2011 eine Vergütung aus der Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund bezahlt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 TV UmBw verringerte sich damit die zu diesem Zeitpunkt gezahlte persönliche Zulage um die Summe der Entgeltsteigerungen aus der Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT. Die Tarifvorschrift behandelt die Stufenzuordnung nach einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Nach Vortrag der Beklagten reduzierte sich die persönliche Zulage aufgrund der Höhergruppierung um drei Entgeltgruppen auf null. Der Kläger ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten. Tatsächlich hat die Beklagte die Zulage rechtsirrtümlich fortgezahlt. b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 4 c beziehungsweise b TV UmBw nicht schon deshalb erfüllt, weil er jedenfalls bis November 2011 zu Recht eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erhalten hat. Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG 19.09.2007 – 4 AZR 670/06 – Rdnr. 30, BAGE 124, 110). Schon aus dem Wortlaut der Tarifnorm folgt, dass es nicht ausreicht, dass irgendwann einmal in der Vergangenheit eine persönliche Zulage im Sinne des § 1 Abs. 1 TV UmBw gezahlt wurde. Zwar mag die Verwendung der Zeitform des Perfekts darauf hinweisen, dass eine Zahlung in der Vergangenheit ausreicht. Allerdings ist zu bedenken, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung über die Verringerung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw nach dem Zeitpunkt der Maßnahme liegt, deshalb allein die verwendete Zeitform das vom Kläger erstrebte Ergebnis nicht rechtfertigt. Das Erfordernis, dass der Bezug einer persönlichen Zulage aufgrund einer früheren Maßnahme zum Zeitpunkt der (neuen) Maßnahme erfolgt sein muss, zeigt vielmehr die enge zeitliche Verknüpfung auf. Hätten es die Tarifvertragsparteien als ausreichend erachtet, dass irgendwann einmal in der Vergangenheit eine persönliche Zulage (zu Recht) gezahlt wurde, wäre das Tatbestandsmerkmal „zum Zeitpunkt der Maßnahme“ ohne Bedeutung. Für das Erfordernis, dass der Anspruch auf eine persönliche Zulage noch zum Zeitpunkt der Maßnahme bestanden haben muss, sprechen auch Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Es soll im Falle des Wegfalls des innegehabten Arbeitsplatzes das Einkommen gesichert werden, das dem Beschäftigten aus der bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. Dieses Einkommen prägt den aktuellen Lebensstandard zum Zeitpunkt der Maßnahme, der erhalten werden soll (BAG 22.09.2016 – 6 AZR 423/15 – Rdnr. 23, BAGE 157, 23). Der Lebensstandard zum Zeitpunkt der Maßnahme wird nicht dadurch geprägt, dass irgendwann einmal eine persönliche Zulage bezahlt wurde. Der Lebensstandard des Klägers wurde maßgeblich von der 2011 erfolgten Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund bestimmt. c) Der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 4 c TV UmBw beziehungsweise des § 6 Abs. 3 Satz 4 b TV UmBw ist auch nicht deshalb erfüllt, weil er tatsächlich zum Zeitpunkt der Maßnahme aus der seinen Arbeitsplatz in 2005 betreffenden Umstrukturierung eine persönliche Zulage erhalten hat. Ihm ist zuzugestehen, dass die Tarifnorm auf den ersten Blick lediglich fordert, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der (neuen) Maßnahme nach dem TV UmBw eine Entgeltsicherung erhalten hat. Allerdings muss die Entgeltsicherung nach „diesem Tarifvertrag“ erfolgt sein. Bei vernünftigem, sachgerechtem Verständnis bedeutet das, dass eine versehentlich, rechtsirrtümlich geleistete, von den tariflichen Regelungen nicht gedeckte Zahlung nicht den Tatbestand erfüllt. Der tarifliche Gesamtzusammenhang lässt ebenfalls nur den Schluss zu, dass eine tarifwidrige Zahlung wie hier nicht ausreicht. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich auf Satz 4 folgend in Satz 5 geregelt, dass sich die persönliche Zulage bei einer Höhergruppierung verringert oder fortfällt. Auch Sinn und Zweck der Entgeltsicherung sprechen gegen den vom Kläger vertretenen Rechtstandpunkt. Der Lebensstandard mag nach der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund faktisch auch von der Weiterzahlung der persönlichen Zulage geprägt gewesen sein. Die Entgeltsicherung nach § 6 Abs. 1 TV UmBw soll jedoch nicht jeden Lebensstandard sichern, sondern soll dem berechtigten Vertrauen des Beschäftigten Rechnung tragen, das erworbene Einkommen sei verlässlich. Dem Ausrichten des Lebensstandards an diesem Einkommen soll Rechnung getragen werden, wenn der Arbeitsplatz allein durch Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagten entfällt und deshalb eine Neuausrichtung der Tätigkeit erfolgen muss. Das Vertrauen ist jedoch nicht schützenswert, wenn der Arbeitnehmer unschwer erkennen kann, dass ihm ein Teil der bezogenen Vergütung nach den vertraglichen und/oder tariflichen Grundlagen seines Arbeitsverhältnisses nicht zusteht. Einem mündigen Arbeitnehmer ist abzuverlangen, sich über die tariflichen Bestimmungen, die für sein Arbeitsverhältnis gelten, Kenntnis zu verschaffen (BAG 23.01.2002 – 4 AZR 56701 – Rdnr. 44, BAGE 100, 225). Hier hätte der Kläger durch Studium des § 6 TV UmBw als ihm mit Schreiben der Beklagten vom 07.03.2005 mitgeteilte Rechtsgrundlage der Einkommenssicherung unschwer erkennen können, dass ab der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD-Bund ein Anspruch auf Zahlung der persönlichen Zulage nicht mehr bestand. Mit Schreiben vom 24.01.2012 hat ihn die Beklagte von der Möglichkeit der Einsichtnahme in der Beschäftigungs- oder personalbearbeitenden Dienststelle informiert. d) Sein Vertrauen, dass die persönliche Zulage aus der Maßnahme in 2005 dauerhaft fortgezahlt wird, obwohl ein Anspruch seit 2013 nicht mehr bestand, führt nicht dazu, dass eine Verringerung der neuerlichen persönlichen Zulage ausgeschlossen ist, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlichen Handelns der Beklagten im Sinne des § 242 BGB schützenswert. Sein Hinweis, die Beklagte habe über Jahre die „erste“ persönliche Zulage trotz Fortfalls der Anspruchsvoraussetzungen weitergezahlt, reicht allein nicht aus. Sie muss vielmehr unter Umständen gezahlt haben, die den Eindruck erweckten, sie werde ihr Recht nicht mehr geltend machen und sich auch nicht im Rahmen des § 6 Abs. 4 TV UmBw auf die Tarifwidrigkeit der Zahlung berufen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nur das gewähren will, was ihm tarifrechtlich zusteht (BAG 09.07.1997 – 4 AZR 635/95 – Rdnr. 82, ZTR 1998, 175). Hier ergibt sich kein besonderer Umstand aus dem Telefonat des Klägers mit dem Personalsachbearbeiter U. Erstinstanzlich war unstreitig, dass dieser ihm lediglich erklärt hat, die ihm nach der Versetzung zu zahlende Einkommenszulage sei sicher und werde ihm nicht weggenommen. Tatsächlich wird ihm eine persönliche Zulage gezahlt, die dem Grunde nach sicher ist. In der Berufungsbegründung hat er dargelegt, ihm sei es in dem Telefonat darum gegangen, ob bei Zustimmung zu der Versetzungsmaßnahme eine Einkommenssicherung gezahlt werde, die nicht mehr abgeschmolzen werden könne. Im Kammertermin vom 05.04.2018 hat er persönlich befragt erklärt, Herr U habe ihm erläutert, die bisher gezahlte Zulage werde abgeschmolzen und bezüglich der Differenz zwischen den Lohngruppen 6 und 9 passiere nichts. Selbst wenn der Personalsachbearbeiter diese Auskunft gegeben haben sollte, so ergibt sich aus der maßgeblichen Versetzungsverfügung vom 27.05.2013, dass sich die finanziellen Folgen der Versetzung allein nach § 6 TV UmBw richten, die Beklagte nur und ausschließlich die tariflichen Regelungen anwenden wollte. Die vom Kläger behauptete Auskunft hat in dem Schreiben keinen Niederschlag gefunden. Im Zeitpunkt der Versetzung am 01.06.2013 bestand demnach kein schützenswertes Vertrauen des Klägers hinsichtlich der finanziellen Folgen. b. Sein Anspruch folgt auch nicht aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien. aa. Er hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er nicht nur einen Erfüllungsanspruch aus § 6 TV UmBw zum Streitgegenstand macht, sondern seinen Anspruch auch aus einer vertraglichen Zusage des Personalsachbearbeiters U herleitet. bb. Ein vertraglicher Anspruch setzt auf einen Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen voraus. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Ob eine Äußerung oder ein schlüssiges Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (BAG 22.07.2014 – 9 AZR 1066/12 – Rdnr. 13, BAGE 148, 349). Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Personalsachbearbeiter in dem Telefonat aus seiner Sicht als Empfänger der Erklärung eine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, ein Angebot abgeben wollte. Ihm ging es in diesem Gespräch um die finanziellen Auswirkungen der geplanten Versetzungsmaßnahme. Nach seiner Behauptung ist ihm dargestellt worden, sie werde zu einer Herabgruppierung, der Zahlung der Differenz zwischen den beiden Entgeltgruppen und dem Abbau der bestehenden Zulage führen. Diese Mitteilung konnte er nur so verstehen, dass der Personalsachbearbeiter ihm auf seine Fragen eine Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen unter Zugrundelegung des TV UmBw erteilen wollte. Dass er ihm ungeachtet der tariflichen Regelungen die Zahlung einer nicht verringerbaren Zulage mit dem Ziel der Begründung eines eigenständigen vertraglichen Anspruchs zusagen wollte, konnte er als sorgfältiger Empfänger der Erklärung nicht annehmen, zumal sich die Zusage nicht in dem Versetzungsschreiben wiederfindet und er keine Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich ergibt, dass der Personalsachbearbeiter mit Vertretungsmacht gehandelt oder die Beklagte ihre Genehmigung erteilt hat. Insoweit ist er jedoch darlegungspflichtig (Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 177 BGB Rdnr. 28). c. Sein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, da er keinen Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten der Beklagten durch Erteilung einer falschen Auskunft zum Gegenstand des Rechtstreits gemacht hat. 2. Da es an der Begründetheit der Hauptforderungen fehlt, ist auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gerechtfertigt. II. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und auch hinreichend im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist geeignet, den Streit der Parteien über die Verringerung der persönlichen Zulage bei Entgelterhöhungen bis zum 31.03.2021 beizulegen und weitere Prozesse zu vermeiden (so auch BAG 18.02.2016 a. a. O. Rdnr. 52). Der Antrag ist aus den dargestellten Gründen unbegründet. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Kammer hat im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG verneint und die Revision nicht zugelassen.