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Urteil

2 Sa 605/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0124.2SA605.17.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.03.2017 - 4 Ca 2564/16 - wird auf seine Kosten zurückzugewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.03.2017 - 4 Ca 2564/16 - wird auf seine Kosten zurückzugewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe eines arbeitsvertraglich geregelten Zuschusses zum Krankengeld sowie über einen Abrechnungsanspruch. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.2.2012 beschäftigt. Er ist freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Parteien vereinbarten den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 23.01.2012. Dieser enthält in § 4 Abs.1 Ziff.1 die nachfolgend aufgeführten Regelungen: „ Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gewährt Q dem Mitarbeiter nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung die Differenz zwischen dem fixen Netto-Monatsverdienst des unmittelbar vor dem Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung liegenden Monats einerseits und dem von einer gesetzlichen Krankenkasse höchstens gezahlten Krankengeld inklusive privater Zusatzversorgung andererseits, und zwar a) innerhalb der ersten 5 Jahre der Betriebszugehörigkeit bis zur 26. Krankheitswoche einschließlich, b) nach vollendeten 5 Jahren Betriebszugehörigkeit bis zur 52. Krankheitswoche einschließlich. Ob der Mitarbeiter Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist für die Berechnung unerheblich, ebenso bleiben sämtliche variablen Entgeltbestandteile unberücksichtigt Die Zahlung erfolgt als Bruttozahlung in der Höhe, dass die o.g. Differenz voll ausgeglichen wird. Dabei dürfen beide Zahlungen, Krankengeld und Zuschuss, jedoch netto den durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 12 Monate nicht übersteigen.“ Hinsichtlich der weiteren vertraglichen Regelung wird auf die als Anlage K1 zur Gerichtsakte gereichte Abschrift des Arbeitsvertrages (Bl. 5 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger war ab dem 18.01.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG lief damit zum 28.2.2016 ab. Für den Zeitraum vom 29.02.2016 bis zum 22.03.2016 führte der Kläger eine Reha-Maßnahme/Wiedereingliederungsmaßnahme durch. Während dieser Zeit erhielt er täglich ein Übergangsgeld in Höhe von 74,40 € sowie mit Abschluss der Maßnahme Krankengeld in Höhe von 80,91 € täglich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 7.04.2016 (Bl. 146 d.A.) sowie auf den Bescheid der Krankenkasse W vom 05.04.2016 (Bl. 147 d.A.) Bezug genommen. Für den Monat Februar 2016 erstellte die Beklagte eine Verdienstabrechnung, die einen Bruttomonatsbetrag von 5.563,50 € ausweist und unter dem Begriff "gesetzliches Netto" nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung einen Betrag in Höhe von 3.493,89 €. Darüber hinaus weist die Abrechnung unter dem Begriff "Überweisung" nach Abzug eines Betrages von 442,77 € für Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie Sterbekasse einen Betrag i.H.v. 3.051,12 € aus. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anlage K4 (Bl. 22 d.A.) verwiesen. Im Monat Februar 2016 leistete die Beklagte Entgeltfortzahlung und für einen Tag bezogenen Krankengeldes einen Zuschuss in Höhe von 12,47 € brutto. Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 17.07.2016 leistete die Beklagte an den Kläger Zuschüsse brutto = netto zum Krankengeld. Für den Monat März 2016 zahlte die Beklagte einen dabei einen Zuschuss in Höhe von 685,63 €, für die Monate April, Mai und Juni 2016 in Höhe von jeweils 623,54 € sowie für den Zeitraum bis zum 17.07.2016 einen Zuschuss in Höhe von 353,22 €. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Beklagten geleiteten Zahlungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Anlage B7 (Bl. 77 d.A.) verwiesen. In der Folgezeit führten die Parteien einen Rechtsstreit wegen nicht korrekter Eingruppierung des Klägers, der durch einen Vergleich vom 18.07.2016 (Bl. 12 f. d.A.), der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2017 vorsieht, beendet wurde. Ziffer 7 des Vergleichs vom 18.07.2016 enthält dabei u.a. folgende Regelung: „Es besteht Einigkeit darüber, dass Herr I bis zum 31. 12. 2015 sowie für Zeiten der Entgeltzahlung im Januar 2016 und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Jahr 2016 seine vertragsgerechte Vergütung erhalten hat und somit für diesen Zeitraum keine Vergütungsrückstände mehr bestehen. Dies gilt nicht für den Krankengeldzuschuss aus § 4 Ziffer 1 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 23.01.2012. Die Arbeitgeberin rechnet den Krankengeldzuschuss für die seit dem 18.01.2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit vertragsgerecht ab und zahlt - soweit noch nicht geschehen - die sich hieraus ergebenden Beträge an Herrn I. Dabei wird von einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.563,50 € und Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € ausgegangen.“ Unter dem am 3.11.2016 hat der Kläger zunächst Klage auf Zahlung von 3.483,24 € netto erhoben, die er in der Folgezeit erweitert hat. Der Kläger hat die Ansicht vertreten Ansicht, der Anspruch auf Zahlung von 3.483,24 € netto folge daraus, dass die Beklagte bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses einen zu geringen Nettobetrag zugrunde gelegt habe. Da seine Vergütungsabrechnung für Februar 2016 einen Nettobetrag in Höhe von 3.493,89 € ausweise, sei dieser Betrag auch für die Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld maßgeblich. Bei einem Krankengeldanspruch von 80,91 € tägliche nun 2.427,30 € monatlich, betrage die Differenz zwischen dem üblichen Nettogehalt des Klägers und seinem Krankengeldanspruch monatlich 1.066,59 € netto. Dementsprechend habe einen Anspruch darauf, monatlich einen Bruttobertrag zu erhalten, der einer Nettozahlung in Höhe von 1.066,59 € entspreche. Da die Beklagte diesen Betrag für die Zeit nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht für sechs Monate zu zahlen habe, stehe ihm insoweit insgesamt einen Betrag in Höhe von 6.399,54 € netto zu, sodass nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung von insgesamt 2.916,30 € ein Differenzanspruch in Höhe von 3.483,24 € verbleibe. Der Kläger hat auch die Ansicht vertreten, dass die von der Beklagten vorgenommene für die Zuschussberechnung, die als Nettobetrag den Überweisungsbetrag aus der Gehaltsabrechnung in Höhe von 3.051,12 € zu Grunde lege, gegen die Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrages verstoße, der ausdrücklich vom "Netto-Monatsverdienst" spreche. Mit dem verwendeten Begriff könne schon nach dem eindeutigen Wortlaut nur der "Nettolohn" gemeint sein, bei dem ausschließlich Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzliche Pflichtversicherung vom Lohn abgezogen werden, nicht jedoch alle anderen Abzüge wie bspw. private Kranken-und Pflegeversicherung oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Da er seit 2010 die Voraussetzungen für die freiwillige Kranken-und Pflegeversicherung erfülle, habe er davon ausgehen dürfen, dass sich der in dem Vertrag verwendete Begriff auf das gesetzliche Netto (ohne Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge) beziehe. Dass er tatsächlich mit Bezug des Krankengeldes von der Leistung der Versicherungsbeiträge befreit sei, habe auch nach Sinn und Zweck kein anderes Auslegungsergebnis zur Folge. Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung sei, dass er beim Bezug von Krankengeld durch die Krankenkasse denselben tatsächlichen Nettobetrag wie im Rahmen der Entgeltfortzahlung bzw. bei Erbringung seiner Arbeitsleistung erhalte, also eine Schlechterstellung vermieden werde. Bei der Zuschussberechnung sei nicht berücksichtigt worden, dass er nach § 3 Abs.3 des Arbeitsvertrages ab dem 15.2.2012 an dem Q- Erfolgsbeteiligungsprogramm "S" teilnehme, was eine Schlechterstellung zur Folge habe. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass alle vergleichbaren Verträge der Beklagten, die die streitgegenständliche Regelung enthielten, im Bereich der freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung lägen. Daher sei es der Beklagten auch bewusst gewesen, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Netto abgezogen würden. Eine solche Regelung erscheine auch deshalb sinnvoll, weil im Falle einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Arbeitnehmer die Versicherungsbeiträge weiter selber zahlen müsse. Aus der Regelung im Anstellungsvertrag in § 4 Abs.1 S.2, "ob der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist für die Berechnung unerheblich", gehe hervor, dass nicht jeder Einzelfall berücksichtigt werden sollte. Darüber hinaus bestünde ein Zuschussanspruch auch nicht lediglich bis zum 17.07.2016, sondern bis zum 29.08.2016. Nur bei dieser Auslegung sei die Vereinbarung von der Dauer der konkreten Lohnfortzahlung unabhängig, was dem naheliegenden Zweck entsprechen würde, mögliche Unklarheiten auszuschließen. Außerdem würde die Leistungsdauer bei einer Auslegung unter Einbeziehung des Entgeltfortzahlungszeitraums dazu führen, dass sich nach der vertraglichen Regelung bei Mitarbeitern bis zu 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Leistungsdauer von 20 und bei Mitarbeitern über 5 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Leistungsdauer von 46 Wochen ergebe, was keinen sinnvollen Zusammenhang ergeben würde. Dem Klageantrag zu 1. entsprechend seien auch die Vergütungsabrechnungen wie im Klageantrag zu 2. aufgeführt, anzupassen. Zudem stünde ihm der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Zahlungsanspruch i.H.v. weiteren 2.657,15 € netto zu, da die Beklagte bezogen auf die Zuschussleistungen zur Krankengeldzahlung entgegen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung keine entsprechende Bruttozahlung geleistet habe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.483,24 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 29.02.2016 bis zum 29.08.2016 monatliche Vergütungsabrechnungen zu erteilen, mit denen sie einen Bruttobetrag abrechnet und die sich hieraus ergebenden Abgaben abführt, der zu einer Nettoauszahlung in Höhe von 1.066,59 € monatlich führt, 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.657,15 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe den Krankengeldzuschuss auf der arbeitsvertraglich vereinbarten Basis ordnungsgemäß abgerechnet, sodass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung sei, dass der Kläger beim Bezug von Krankengeld durch die Krankenkasse denselben Nettobetrag tatsächlich erhalte und ausgezahlt bekomme, wie im Rahmen der Entgeltfortzahlung bzw. bei Erbringung seiner Arbeitsleistung. Für den vereinbarten Zeitraum solle nur eine Schlechterstellung hinsichtlich des ausgezahlten Nettobetrages durch den Krankengeldbezug vermieden werden. Der für die Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld maßgebliche Nettobetrag ohne Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld sei der Nettoverdienst des Klägers in Höhe von 3.051,12 €, der in der Abrechnung unter dem Begriff "Überweisung" aufgeführt werde und vor der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bzw. während der Entgeltfortzahlung der maßgeblichen Auszahlungsbetrag gewesen sei. Allein aufgrund der freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung sei sie rechtlich verpflichtet, die Abzugsbeträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wie in der Februar Abrechnung erfolgt, darzustellen, da sich nur so der Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken-und Pflegeversicherung erkennen lasse. Ausgehend von der arbeitsvertraglichen Regelung, dass der Kläger netto unter Berücksichtigung des Krankengeldes und des Zuschusses der Beklagten einen identischen Nettobezug erhalten solle, habe sie die jeweiligen Zuschüsse korrekt abgerechnet. Für diese Auslegung spreche auch der im Arbeitsvertrag verwendete Begriff des "fixen Nettobetrages", womit nur der Nettobetrag gemeint sein könne, den der Kläger tatsächlich ausgezahlt bekommen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.03.2017 abgewiesen. Zu Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, da die Beklagte für die Berechnung des Krankengeldzuschusses zu Recht den Nettobetrag von 3.051,12 € zugrunde gelegt, den Zuschuss korrekt ermittelt und die entsprechenden Nettobeträge an den Kläger ausgezahlt habe. Nach § 4 Abs.1 S.1 des Arbeitsvertrages gewähre die Beklagte dem Mitarbeiter im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung die Differenz zwischen dem fixen Netto-Monatsverdienst des unmittelbar vor dem Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung liegenden Monats einerseits und dem von einer gesetzlichen Krankenkasse höchstens gezahlten Krankengeld inklusive privater Zusatzversorgung andererseits. Für die Bestimmung der Höhe des Nettobetrags die Tatsache unerheblich, dass die Beklagte, wie sich aus der vorgelegten Abrechnung ergebe, den Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung für den Kläger wie bei einem Pflichtversicherten Arbeitnehmer abgeführt habe. Insoweit handele sie erkennbar im Auftrag des Klägers und nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung. Entgegen der Ansicht des Klägers sei der in § 4 Abs. 1 S.1 des Arbeitsvertrages verwendete Begriff des "fixen Netto-Monatsverdienst" nicht dahingehend zu verstehen, dass hiermit der Lohnanspruch gemeint sein solle, der nach Abzug allein von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzlicher Pflichtversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) verbleibe. Denn entgegen dem Vorbringen der Klägerseite sei der im Arbeitsvertrag verwendete Begriff des "fixen Netto-Monatsverdienst" nicht mit dem Begriff des Nettoarbeitsentgelts nach § 47 Abs.1 S.2 und 3 SGB V gleichzusetzen. "Nettoarbeitsentgelt" habe in der Rechtsterminologie eine bestimmte Bedeutung. Nach § 185 Abs.1 SGB III ergebe sich das Nettoarbeitsentgelt, wenn das Arbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert werde. Von diesem Begriff, den der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Regelungen zum Krankengeld ausschließlich verwende, hätten die Arbeitsvertragsparteien aber gerade keinen Gebrauch gemacht. Dementsprechend sei auch entgegen der Ansicht des Klägers eine Wortlautauslegung nicht dahingehend vorzunehmen, die Vertragsparteien hätten mit dem Begriff des "fixen Netto-Monatsverdienstes" ohne weiteres das Nettoarbeitsentgelt im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen gemeint. Vielmehr hätte es bei einem entsprechenden Regelungswillen nahegelegen, gerade diesen Begriff im Arbeitsvertrag aufzunehmen. "Fixer Netto-Monatsverdienst" sei kein gesetzlich definierter oder verwendeter Begriff. Dass die Arbeitsvertragsparteien den Begriff in dem vom Kläger vorgetragenen Sinne, dass ausschließlich Abzüge in Form von Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, gesetzlicher Pflichtversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) berücksichtigt werden sollten, könne nicht angenommen werden. Sowohl der er Wortlaut der Berechnungsvorschrift als auch der Sinn und Zweck der arbeitsvertraglich vereinbarten Gewährung des Zuschusses zum Krankengeld deuteten vielmehr darauf hin, dass mit dem Begriff des "fixen Netto-Monatsverdienst" lediglich das Ergebnis eines Abrechnungsvorgangs gemeint sei, was nicht ausschließe, dass neben den zwingenden gesetzlichen Abzügen auch die Beiträge des Arbeitnehmers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen seien. Denn der Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs.1 des Arbeitsvertrages sei es, dass die arbeitsvertragliche Leistung das gesetzliche Krankengeld ergänze und die dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für den in § 4 Abs.1 S.1 a) und b) des Arbeitsvertrages bestimmten Zeitraum mindern solle, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist. Schon aus dem Sinn und Zweck des arbeitsvertraglichen Krankengeldzuschuss folge daher, dass die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Nettobetrags abzuziehen seien. Ließe man sie unberücksichtigt, würde dies dazu führen, dass dem Kläger im Zeitraum des Bezugs des Krankengelds ein höheres Nettoeinkommen als zuvor zustehen könnte. Eigene Beiträge zur Krankenversicherung habe der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht zu leisten, denn für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld sei nicht nur der gesetzlich Versicherte, sondern auch der freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer nach § 224 Abs.1 SGB V von der Beitragspflicht befreit. Der Zweck des arbeitsvertraglichen Krankengeldzuschusses bestehe jedoch in der Minderung wirtschaftlicher Nachteile, nicht in der Verschaffung einer Begünstigung im Verhältnis zum Entgeltfortzahlungszeitraum oder zu Zeiten der Arbeitsleistung. Gestützt werde dieses Auslegungsergebnis von der Regelung in § 4 Abs.1 S. 4 des Arbeitsvertrages, wonach beide Zahlungen, Krankengeld und Zuschuss, netto den durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten zwölf Monate nicht übersteigen dürfen. Die Regelung stelle eine Deckelung dar, für den Fall, dass der ausgewiesene "fixe Netto-Monatsverdienst" des unmittelbar vor dem Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung liegenden Monats nicht repräsentativ sei. Auch diese Deckelung verdeutliche das grundsätzliche Verständnis der Zuschussregelung dahingehend, dass der Arbeitnehmer mit dem Zuschuss nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bis zum Ende des gewährten Zeitraums keine finanziellen Einbußen erfahren sollte, nicht aber dass er mit der Zahlung des Zuschusses besser gestellt werde. Auch der in § 4 Abs.1 aufgeführte Satz, wonach es für die Berechnung unerheblich sei, ob der Mitarbeiter Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sei, sei im Zusammenhang mit der Deckelungsvereinbarung in Abs.1 S.4 dahingehend auszulegen, für den Arbeitnehmer die bisherige finanzielle Situation nur sicherzustellen, nicht aber ihn finanziell besser zu stellen. Dies gelte selbst dann, wenn, wie vom Kläger vorgetragen, bei der Beklagten im außertariflichen Bereich nicht mit geringeren Löhnen als denen beim Kläger zu rechnen sei und davon auszugehen sei, dass die Regelung allenfalls das Verhältnis des freiwillig gesetzlich Versicherten zum privat Versicherten Arbeitnehmer betreffen könne. Denn anders als in § 224 Abs.1 SGB V habe es der Gesetzgeber den privat krankenversicherten Arbeitnehmern weitgehend selbst überlassen, welche Leistungen sie absichern wollen. Für privat krankenversicherte Beschäftigte verlange das Gesetz gerade keine Vollversicherung oder auch nur einen bestimmten Umfang von Leistungen. Es liege vielmehr in deren eigenem Verantwortungsbereich, aus den zur Verfügung stehenden Einkommen dafür Sorge zu treffen, im Krankheitsfall für die Versicherungsbeiträge der privaten Krankenversicherung voll aufkommen zu müssen. Solle nach § 4 Abs.1 S.2 für die Berechnung unerheblich sein, ob der Mitarbeiter in der gesetzlichen Krankenkasse sei, sei diese Regelung auch unter Berücksichtigung des klägerseitigen Vortrages nur dahingehend zu verstehen, dass für die Berechnung die Maßstäbe zugrunde zu legen seien, die für privat Krankenversicherte Geltung hätten. Da diese in der Regel nicht in den Genuss einer Beitragsbefreiung kämen, sei der Regelung entgegen der Ansicht des Klägers der Inhalt beizumessen, dass auch bei freiwillig Pflichtversicherten zur Ermittlung des maßgeblichen Nettobetrags der monatliche Eigenbeitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung abzusetzen sei. Zu keiner anderen Sichtweise führe auch der Umstand, dass der Kläger seit 2010 die Voraussetzungen für die freiwillige Kranken-und Pflegeversicherung erfülle. Insoweit habe der Kläger ausgeführt, dass er mit gutem Recht bei der Vertragsschließung davon ausgegangen sei, dass sich der im Vertrag befindliche Begriff auf das gesetzliche Netto (ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) beziehe. Denn Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Zuschussregelung, das gesetzliche Krankengeld zu ergänzen und die dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile für den genannten Zeitraum zu mindern, ließen das vom Kläger angeführte Verständnis der Regelung nicht zu. Zu Unrecht hat der Kläger auch die Ansicht vertreten, da nach § 4 Abs.1 S.2 bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettobetrages eine etwaige Erfolgsbeteiligung aus dem Programm "S" unberücksichtigt gelassen werde, sei der Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Regelung eine Schlechterstellung hinsichtlich des ausgezahlten Nettobetrages durch den Krankengeldbezug zu vermeiden, nur dann gegeben, wenn zur Ermittlung des maßgeblichen Nettobetrags der monatliche Eigenbeitrag zur freiwilligen Kranken-und Pflegeversicherung gerade nicht abgesetzt werde. Denn § 4 Abs.1 S.2 regele unmissverständlich, dass sämtliche variablen Entgeltbestandteile für die Berechnung nicht zu berücksichtigen. Die einzelnen Sätze in § 4 Abs.1 stünden in einem Gesamtzusammenhang, so dass schon aufgrund der unmissverständlichen Regelung in Satz 2 zur Nichtberücksichtigung variabler Entgeltbestandteile dem Satz1 gerade nicht der Inhalt beigemessen werden könne, bei der Verwendung des Begriffs des "fixen Netto-Monatsverdienstes" müssten die monatlichen Eigenbeiträge schon deshalb beibehalten werden, weil sie mittelbar die Nichtberücksichtigung der Erfolgsbeteiligung auffangen sollten. Dass der Kläger zeitweise kein Krankengeld von der Krankenkasse, sondern Übergangsgeld von der Rentenkasse erhalten habe, führe im Ergebnis zu keinem weitergehenden Zahlungsanspruch. Unstreitig habe die Beklagte die Regelungen des Arbeitsvertrages auf diesen Zeitraum ebenso angewendet, wie während des Bezugs von Krankengeld. Indem die Beklagte den Zuschuss für den Zeitraum vom 29.02.2016 bis zum 17.07.2016 ausgezahlt habe, sei der Anspruch des Klägers aus § 4 Abs.1 S.1 auch bezogen auf die in § 4 Abs.1 S.1 a) aufgeführte Dauer vollumfänglich erfüllt. Diese vertragliche Vorschrift regele, dass der Zuschuss innerhalb der ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit bis zur 26. Krankheitswoche einschließlich gewährt werde. Mit dem Wort "Krankheitswoche" werde verdeutlicht, dass der 6-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung mit anzurechnen sei. Der Zeitraum von 26 Wochen beginne deshalb mit dem Auftreten der "Krankheit" und nicht erst mit dem Beginn des Krankengeldbezuges. Ein Anspruch auf Zuschusszahlung bestehe demnach für 20 Wochen. Diesen Anspruch habe die Beklagte bezogen auf die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Differenz zwischen dem letzten "fixen Netto-Monatsverdienst" einerseits und dem Krankengeld andererseits mit den bisher geleisteten Zahlungen auch im vollen Umfang erfüllt. Da für die Berechnung der Zuschusszahlung der Nettobetrag in Höhe von Euro 3.051,12 maßgeblich sei und dem Kläger Zuschusszahlungen nur bis zum 17.07.2016 zustünden, habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, für die Zeit vom 29.2.2016 bis zum 29.08.2016 monatliche Vergütungsabrechnungen erteilt zu bekommen, mit denen ein Bruttobetrag unter Zugrundelegung der Abgaben abgerechnet werde, die zu einer Nettoauszahlung in Höhe von Euro 1.066,59 monatlich führten. Gegen das am 18.04. zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts vom 30.07.2017 hat der Kläger am 12.05.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.07.2017 am 18.07.2017 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass das Arbeitsgericht den in dem Arbeitsvertrag verwendeten Begriff „fixer Netto-Monatsverdienst“ unzutreffend ausgelegt habe. Der Begriff „Netto-Monatsverdienst“ wäre in § 4 des Arbeitsvertrages ausdrücklich verwendet. Dieser Begriff enthalte nicht dadurch eine andere Bedeutung, dass ihm das Wort „fix“ vorangestellt werde. Diese Bedeutung erschließe sich ohne weiteres dadurch, dass die Parteien in § 3 des Arbeitsvertrages ein „fixes“ Jahresgrundgehalt vereinbart hätten. Damit komme der Verwendung dieses Begriffs in § 4 des Arbeitsvertrages ausschließlich die Bedeutung zu, dass für die Berechnung des Krankengeldzuschusses variable Entgeltbestandteile außer Betracht bleiben sollen. Damit verfalle auch nicht der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2003 (5 AZR 186/02). Denn in dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall habe eine tarifvertragliche Bestimmung zugrunde gelegen, in welcher abweichend von dem gesetzlichen Begriff Nettoverdienst der Begriff „Nettobetrag“ verwendet worden sei. Dieser Formulierung in dem Tarifvertrag habe das Bundesarbeitsgericht entnommen, dass die Tarifvertragsparteien bewußt von dem gesetzlichen Begriff des Nettoarbeitsentgelts haben abweichen wollen. Vorliegend existiere eine derartige begriffliche Abweichung jedoch nicht. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang völlig unberücksichtigt gelassen, dass es hier nicht um die Auslegung eines Tarifvertrages, sondern eines Formulararbeitsvertrages gehe. Unstreitig sei der Arbeitsvertrag mit den darin enthaltenen Bedingungen von der Beklagten gestellt worden, ohne dass er auf die einzelnen Vertragsbedingungen habe Einfluss nehmen können. Unter einem „Nettoeinkommen“ wird üblicherweise derjenige Betrag verstanden, der nach Abzug der gesetzlichen Abzüge ausgezahlt werde. Da er selbst ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erziele, gehörten Aufwendungen zu einer Krankenversicherung nicht zu den gesetzlichen Abzügen. Zu Recht weise das Arbeitsgericht darauf hin, dass es seine Sache sei, zu entscheiden, ob und in welcher Weise er für den Krankheitsfall Vorsorge trage. In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts auch widersprüchlich. Das Arbeitsgericht verweise darauf, die vertragliche Regelung sei nur dahingehend zu verstehen, dass für die Berechnung die Maßstäbe für die Privatkrankenversicherten zugrunde zu legen seien. Diese kämen in der Regel nicht in den Genuss einer Beitragsbefreiung. Dies würde dann aber nach der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nachdem, welche Form der privaten Vorsorge die Mitarbeiter getroffen hätten. Eine solche Differenzierung sei dem Wortlaut der vertraglichen Bestimmung geradezu nicht zu entnehmen. Vielmehr sei es demjenigen Mitarbeiter, der die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe, freigestellt, ob und in welchem Umfang er sich zusätzlich gegen Krankheit versichern wolle. Schließlich lasse sich kein anderes Auslegungsergebnis aus der in § 4 des Arbeitsvertrages enthaltenen „Deckelungsregelung“ ableiten. Für die Auslegung des Begriffs „fixer Monatsnettoverdienst“ gebe diese Regelung nichts her. Zweck dieser Bestimmung sei es vielmehr ganz offenkundig, etwaige Unregelmäßigkeiten auszugleichen, die beispielsweise dadurch entstehen könnten, dass jemand im Laufe eines Jahres von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung wechsele oder umgekehrt. Nach § 4 des Arbeitsvertrages habe die Beklagte nach Berechnung der Nettodifferenzbeträge die sich hierdurch ergebenden Bruttobeträge zu ermitteln und abzuführen, so dass ihm auch der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Abrechnung zustehe. Der Kläger hat den zunächst angekündigten Hilfsantrag zu 3) in der Berufungsverhandlung zurückgenommen und beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.03.2017 – 4 Ca 2564/16 – teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.483,24 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 18.11.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 29.02.2016 bis zum 29.08.2016 monatliche Vergütungsabrechnungen zu erteilen, mit denen sie einen Bruttobetrag abrechnet und die sich hieraus ergebenden Abgaben abführt, der zu einer Nettoauszahlung in Höhe von 1.066,59 EUR monatlich führt. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts und ist der Ansicht, dass auch das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Mit dem Begriff des „fixen Netto-Monatsverdienstes“ sei der Betrag gemeint, der monatlich an den Kläger ausgezahlt werde. Bei diesem Betrag habe sie in dem Zeitraum, in dem der Kläger Arbeitsleistung erbracht oder sie Entgeltfortzahlung geleistet habe, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Sinn und Zweck dieser Regelung sei, dass der Kläger während des Bezuges von Krankengeld keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden solle. Dem Kläger solle also der Nettobetrag zufließen, den er vor Bezug des Krankengeldes erhalten habe. Eine Besserstellung des Klägers in der Zeit des Bezugs von Krankengeld hätte die Arbeitsvertragsparteien nicht vereinbart und könne auch nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht angenommen werden. Insbesondere könne dem Kläger nicht zugestimmt werden, dass im Falle der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ihm freigestellt sei, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er eine Krankenversicherung abschließe. Er habe entgegen seiner Auffassung keine Möglichkeit, Teile seines Nettoentgelts „unter sein Kopfkissen zu legen“, um hiervon eventuelle Krankenbehandlungen zu bezahlen. Seit dem 01.01.2009 bestehe gemäß § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetzes die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Demnach seien alle Personen mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland bei einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Krankenversicherungsträger gegen Krankheitskosten zu versichern, sofern die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen nicht vorlägen. Da der Kläger ein freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, stehe es ihm nicht frei, zu entscheiden, ob er sich krankenversichere. Dementsprechend bestehe auch kein Grund, ihn hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung anders zu behandeln als ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Da während des Bezuges von Krankengeld Beitragsfreiheit trotz gleichbleibenden Versicherungsschutzes bestehe, habe der Kläger auch keine Aufwendungen gehabt, die ihm erstattet werden müssten. Entgegen der Auffassung des Klägers entspreche auch die Deckelungsregelung dieser Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung zur Berechnung des Zuschusses zum Krankengeld. Denn diese Regelung unterstütze den Sinn und Zweck der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dahingehend, dass mit dem Zuschuss zum Krankengeld wirtschaftliche Nachteile ausgeglichen werden sollten. Eine Besserstellung sei dagegen nicht beabsichtigt und mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht zu vereinbaren. Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit richtiger Begründung die Klage abgewiesen. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen. Der Kläger macht zwar zu Recht geltend, dass es im vorliegenden Fall-anders als in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.03.2003 (5 AZR 186/05) entschiedenen Fall nicht um die Auslegung eines Tarifvertrages, eines Formulararbeitsvertrages die, dessen Bedingungen die Beklagte vorgegeben habe. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung der Rechtslage. Nach § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages hat der Kläger nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von 6 Wochen einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm die“ Differenz zwischen dem fixen Netto-Monats-Verdienst des unmittelbar vor dem Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung liegenden Monats einerseits und dem von einer gesetzlichen Krankenkasse höchstens gezahlten Kranken Bildes inklusive der Zusatzversorgung andererseits bis zur Dauer von 26. Krankheit Woche innerhalb der 1. 5 Jahre des Arbeitsverhältnisses zahlt. Die Zahlung erfolgt dabei nach § 4 Ziffer 1 letzter Absatz als Bruttozahlung in der Höhe, dass die Differenz voll ausgeglichen wird, wobei beide Zahlungen, Krankengeld und Zuschuss, jedoch netto den durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 12 Monate nicht übersteigen soll. Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser Regelung nicht entnommen werden, dass die Beklagte nach dem Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 des EFZG an den Kläger einen höheren Nettobetrag pro Monat zahlen soll als dies während der Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung der Fall ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck des § 4 Nr. 1 des Formulararbeitsvertrages, dass der Kläger während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in den ersten fünf Jahren der Betriebszugehörigkeit für die Dauer von 26 Krankheitswochen den Nettoverdienst erhalten soll, den der auch sonst erhalten hat. Der Kläger soll danach im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten nach § 3 EFZG bis zu der einschließlich 26 Krankheitswoche keine finanziellen Nachteile erleiden und daher den Nettoverdienst, den er sonst erzielt hätte behalten. Unter Nettogehalt wird üblicherweise das um die gesetzlichen Abzüge, d. h. die vom Arbeitnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf die Bezüge entfallende Lohnsteuer, verminderte Bruttoarbeitsentgelt verstanden. Zu den insoweit für die Berechnung des Nettogehalts maßgeblichen Leistungen des Arbeitgebers zählen die nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewährten Beitragszuschüsse nicht. Diese stellen kein Bruttoarbeitsentgelt und keinen Gehaltsbestandteil dar, sondern bilden vielmehr das Gegenstück zu dem in § 249 Abs. 1 SGB V und § 58 Abs. 1, 3 SGB XI gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigte (vgl. BAG, Urt. v. 31.08.2005 - 5 AZR 6/05, juris, Rdnr. 11,12 m.w.N). Den privat krankenversicherten Arbeitnehmern hat der Gesetzgeber weitgehend selbst überlassen, welche Leistungen sie absichern wollen. § 257 SGB V fordert für privat krankenversicherte Beschäftigte gerade keine Vollversicherung oder auch nur einen bestimmten Umfang von Leistungen. Es liegt vielmehr in deren eigenen Verantwortungsbereich, aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen dafür Vorsorge zu treffen, im Krankheitsfall für die Versicherungsbeiträge der privaten Krankenversicherung voll aufkommen zu müssen. Jedenfalls beim Fehlen einer klaren Regelung ist die Berücksichtigung der Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei privat versicherten Arbeitnehmern nicht zur Vermeidung einer Schlechterstellung der privat krankenversicherten Angestellten gegenüber den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten geboten. Die Außerachtlassung der Beitragszuschüsse des Arbeitgebers bei der Bemessung des Nettogehalts führt nach der Rechtsprechung nicht zu einer sachwidrigen Benachteiligung der privat krankenversicherten Arbeitnehmer, wobei bei der Bemessung der Nettovergütung in Anlehnung an die Rechtslage bei bestehender Versicherungspflicht sogar die Eigenbeiträge des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung in Abzug zu bringen sind (vgl. BAG, Urt. v. 31.08.2005 - 5 AZR 6/05, juris, Rdnr. 14, 16 und 18). Der Kläger ist zwar der privaten Krankenversicherung wegen der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze freiwillig beigetreten, übersieht jedoch, dass die Arbeitnehmer, die der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten sind, gemäß § 224 Abs. 1 SGB V während des Bezugs von Krankengeld beitragsfreikrankenversichert. Diese Beitragsfreiheit stellt jedoch eine Leistung dar, die durch die Beiträge der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen finanziert wird. Sie schlägt sich in der Beitragshöhe nieder und vermindert das den gesetzlich versicherten Arbeitnehmern frei zur Verfügung stehende Einkommen entsprechend (vgl. BAG, Urt. v. 31.08.2005 - 5 AZR 6/05, juris, Rdnr. 15). Dementsprechend weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass der Kläger nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG keine Aufwendungen hatte, die von die ihm erstattet werden müssten, um Nachteile zu vermeiden. Denn der Kläger war beitragsfrei versichert, sodass ihm stets der gleiche Nettobetrag zur Verfügung stand. Denn die Beklagte hat auch bei Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger der freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken-und Pflegeversicherung geblieben ist, die Beiträge unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitgeberzuschusses abzuführen, so dass der Nettoauszahlungsbetrag unverändert bei 3.051,12 € lag. Dem entsprechend ist dem Kläger durch die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise nach Ablauf der 6-wöchigen Entgelt Fortzahlungsklage des § 3 EFZG kein Nachteil entstanden, der ausgeglichen werden müsste. Denn der Kläger blieb beitragsfrei krankenversichert, so dass das ihm zur Verfügung stehende netto Einkommen stets 3051,12 € betrug. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung in § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages nicht nur eine Schlechterstellung des Klägers nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsdauer vermieden werden, sondern unter Umständen auch eine Besserstellung erreicht werden sollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kann der Deckelungsregelung in dem letzten Absatz des § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages entnommen werden, dass eine Besserstellung des Klägers nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungsdauer gerade nicht gewollt war. Eine solche Besserstellung würde allerdings der Kläger erfahren, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, den von ihm geltend gemachten Differenzbetrag zu zahlen. Denn er bliebe beitragsfrei versichert und hätte nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlungspflicht des § 3 EFZG einen höheren netto Auszahlungsbetrag erhalten als er als während der bestehenden Arbeitspflicht und der Entgeltfortzahlungspflicht der Beklagten. Dem Kläger würde also im Zeitraum des Bezugs des Krankengelds ein höheres Nettoeinkommen zustehen als zuvor, was nicht Sinn und Zweck des Krankengeldzuschusses ist. Der Zweck Krankengeldzuschusses besteht in der Minderung wirtschaftlicher Nachteile, nicht in der Verschaffung einer Begünstigung im Verhältnis zum Entgeltfortzahlungszeitraum oder zu Zeiten der Arbeitsleistung (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.2003 – 5 AZR 186/02, juris). Vor diesem Hintergrund ist mit "Nettobetrag" der Betrag gemeint, den der Kläger bezogen hätte, wenn er im fraglichen Zeitraum gearbeitet hätte (vgl. auch LAG Hamm, Urt. v. 02.10.009 – 19 Sa 780/09, juris). Diesen Betrag hat die Beklagte an den Kläger auch gezahlt, sodass ihm keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Die Beklagte war zur Zahlung des Entgeltzuschusses nur für die Zeit bis zum 17.07.2016 und nicht bis zum 29.08.2016 verpflichtet. Denn insoweit stellt § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Dauer des Krankengeldzuschusses klar und unmissverständlich auf die „Krankheitswoche“ ab, sodass der Zuschuss für die ersten 26 Woche4n der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist. Die vom Kläger begehrte Fortzahlung bis zum 31.08.2016 ist daher mit dem Wortlaut des § 4 Ziffer 1 des Arbeitsvertrages nicht vereinbar, was das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat und vom Kläger in der Berufungsinstanz jedenfalls nicht mehr substantiiert in Frage gestellt wird. Aus alldem folgt, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.