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Beschluss

5 Ta 641/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2018:0109.5TA641.17.00
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Leitsätze

1. Eine aus beruflichen Gründen erforderliche doppelte Haushaltsführung ist als besondere Belastung gem. § 115 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen.

2. § 3 Abs. 7 Ziff. 22 DVO zu § 82 SGB XII ist nicht heranzuziehen. Vielmehr berechnen sich die zu berücksichtigenden Beträge entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 5, 6 EStG, soweit diese tatsächlich entstehen und nachgewiesen werden im angemessenen Umfang.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.10.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 – 3 Ca 822/16 - wird der Beschluss aufgehoben.

Es verbleibt bei dem Beschluss vom 16.06.2016, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt wurde.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine aus beruflichen Gründen erforderliche doppelte Haushaltsführung ist als besondere Belastung gem. § 115 Abs. 1 S. 2 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen. 2. § 3 Abs. 7 Ziff. 22 DVO zu § 82 SGB XII ist nicht heranzuziehen. Vielmehr berechnen sich die zu berücksichtigenden Beträge entsprechend § 9 Abs. 5 Satz 5, 6 EStG, soweit diese tatsächlich entstehen und nachgewiesen werden im angemessenen Umfang. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.10.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 19.09.2017 – 3 Ca 822/16 - wird der Beschluss aufgehoben. Es verbleibt bei dem Beschluss vom 16.06.2016, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlung bewilligt wurde. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Mit Beschluss vom 16.06.2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt. Auf Aufforderung des Arbeitsgerichtes legte der Kläger am 02.08.2017 eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen errechnete das Arbeitsgericht eine nunmehr zu erbringende Ratenzahlung von 696,00 € (Berechnung Bl. 75 PKH-Akte). Unter dem 19.09.2017 erging ein dahingehender Abänderungsbeschluss. Gegen diesen am 21.09.2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 16.10.2017 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Hier machte er geltend, dass ihm weiterhin ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Das Arbeitsgericht hat zuletzt aufgrund nachgereichter Unterlagen noch einen Ratenbetrag von 107,00 € errechnet (Berechnung Bl. 118 PKH-Akte). Der Kläger arbeitet in Deutschland und unterhält hier einen Wohnsitz. Er ist polnischer Staatsbürger. Seine Ehefrau lebt weiterhin in Polen und dort in einer Wohnung, für die der Kläger teilweise Kosten trägt. Diese hat das Arbeitsgericht auch als besondere Belastungen berücksichtigt. Der Kläger hat aber zusätzlich Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 386,75 € geltend gemacht für eine an jedem zweiten Wochenende durchgeführte Familienheimfahrt. Die einfache Strecke beträgt 595 km; er berechnet 595 x 0,30 €/km x 26 : 12 = 386,75 €. Diese Kosten hat das Arbeitsgericht nicht anerkannt. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. 1. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich verändert haben. Auf Verlangen des Gerichtes muss sich die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist (§ 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO). a) Dies war vorliegend anhand der zuletzt vorliegenden Unterlagen des Klägers aufgrund der zu seinen Gunsten im Rahmen des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigenden besonderen Belastungen der Fall. aa) Zu den besonderen Belastungen, die gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5 ZPO zu berücksichtigen sind, gehören auch solche, die auf einer doppelten Haushaltsführung beruhen (so schon LAG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 1989,7 Ta 440/87, juris, OLG Dresden, Beschluss vom 25. Oktober 2010, 24 WF 914/10, juris; dem Grunde nach ebenso LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. August 2008, 2 Ta 142/08, juris). Uneinheitlich beantwortet wird von der Rechtsprechung die Frage, ob die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung entsprechend der Durchführungsverordnung gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII vorzunehmen sind (so aber LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. August 2008, a.a.O. dort mit Nachweisen zu den widerstreitenden Auffassungen), gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 5 EStG, welche gemäß § 33 Abs. 1 EStG vom Einkommen abzuziehen sind (so die Lösung des LAG Hamm, Beschluss vom 09. Februar 1989, 7 Ta 440/87, juris) oder entsprechend der Richtwerte des JVEG (so OLG Dresden, Beschluss vom 25. Oktober 2010, 24 WF 914/10, juris). bb) Die Kammer vertritt die Auffassung, dass der Partei die tatsächlich erwachsenden Kosten im angemessenen Umfang entsprechend § 9 Abs. 1 Ziff. 5 EStG zu ersetzen sind, soweit deren Entstehen belegt ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof bei der Frage der Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII auf geltend gemachte beruflich bedingte Fahrtkosten zu Recht ausgeführt, dass die Definition des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO mit dem des § 82 Abs. 1 SGB XII weitgehend übereinstimmt und insbesondere hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen wird, weshalb der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft, was sich darauf erklärt, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (BGH, Beschluss vom 08. August 2012 – XII ZB 291/11 –, Rn. 9, juris). Gleichwohl hat der BGH die daraus gemäß § 3 Ziff. 7.2 a) DVO resultierende Begrenzung der anzuerkennenden gefahrenen km auf 40 als für die Prozesskostenhilfe nicht ausreichend erachtet. Ebenso wie das OLG Dresden (Beschluss vom. 25. Oktober 2010, 24 WF 914/10, juris) hat er hier berücksichtigt, dass zwischen den Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB XII und einer punktuellen Gewährung einer besonderen Hilfe, wie sie die Prozesskostenhilfe darstellt, zu unterscheiden ist. Ein Antragstellsteller, der bereits unter Einschränkung seiner persönlichen Lebensführung und bei Inkaufnahme zusätzlicher Kosten eine ihm ansonsten nicht mögliche Berufstätigkeit ausübt, kann nicht dazu angehalten werden, tatsächlich getätigte Heimfahrten im angemessenen Rahmen zu unterlassen. Dieses wäre aber bei Anwendung von § 3 Abs. 7 Ziff. 22 DVO der Fall, welcher lediglich eine Familienheimfahrt im Monat mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zweiter Wagenklasse als angemessen erachtet. Dies ist im Bereich der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begründet, um einer Partei, die derzeit keiner Arbeit nachgeht, nahezulegen, ihren Wohnsitz an den Familienwohnsitz zurückzuverlegen, um dort ggf. eine neue Arbeitsstelle antreten zu können. Nicht vergleichbar ist ein solcher Lebenssachverhalt mit dem vorliegenden, bei dem ein Arbeitnehmer dauerhaft an einem vom Wohnort abweichenden Arbeitsort tätig ist und auch bleiben wird. In einem solchen Fall sind die Grundzüge des Einkommenssteuerrechtes gemäß § 9 Abs. 5 Satz 5, 6 EStG heranzuziehen, welche eine Familienheimfahrt wöchentlich als anrechenbar ansehen bei Vergütung einer Pauschale von 0,30 €/km. Wie bei allen geltend gemachten Belastungen im Rahmen der zu bewilligenden oder zu überprüfenden Prozesskostenhilfebeteiligung sind diese nur absetzbar, soweit sie auch wirklich entstehen. Da die von dem Kläger zu fahrende Strecke laut Routenplaner innerhalb von längstens sieben Stunden sowohl mit dem PKW als im Übrigen auch mit der Bahn zu absolvieren ist, ist der Vortrag des Klägers, wonach er diese Heimfahrt jedenfalls alle zwei Wochen vornimmt, auch glaubhaft. Es ergeben sich dann die vom Kläger angegebenen Fahrtkosten von 386,75 € bei Fahrt mit dem PKW. Selbst wenn entsprechend der DVO zu § 82 SGB XII die Kosten einer Fahrkarte 2. Klasse bei Benutzung einer BahnCard 50 zugrunde gelegt würden, ergäben sich Kosten von 2 x 130,00 € = 260,00 €, und somit kein verbleibendes Einkommen des Klägers. Die ursprünglich erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung war somit weiter zu gewähren.