OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 Ta 601/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:1208.12TA601.17.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.534,98 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.10.2017 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.534,98 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger wehrt sich gegen die Verweisung des Kündigungsrechtsstreites vom Arbeitsgericht Dortmund an das Arbeitsgericht Iserlohn. Unter dem 23.11.2016 schloss der Kläger mit der Beklagten, einen Arbeitsvertrag als Produktionshelfer. Im Arbeitsvertrag wird eine Adresse des beklagten Arbeitgebers in Arnsberg eingegeben. Eintragen ist die beklagte GmbH allerdings beim Arbeitsgericht Iserlohn unter der Handelsregisternummer HRB xxx mit der Geschäftsanschrift in Iserlohn, Gstraße 1. Unter dem 29.09.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 31.10.2017. Hiergegen wehrt sich der Kläger mit der beim Arbeitsgericht Dortmund am 13.10.2017 eingegangenen Kündigungsschutzklage, die keine Angaben dazu enthält, warum das Arbeitsgericht Dortmund zuständig sein soll. Mit Schreiben vom 17.10.2017 wies das Arbeitsgericht Dortmund den Kläger und die Beklagte daraufhin, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts grundsätzlich nach dem Wohn- bzw. Firmensitz der beklagten Partei oder nach dem Erfüllungsort oder nach dem gewöhnlichen Arbeitsort richtet. Daher dürfte für das Vorbringen des Klägers das Arbeitsgericht Iserlohn örtlich zuständig sein, was sich aus der Abrechnung für August 2017 ergebe. Während die Beklagte mitteilte, mit einer Verweisung an das örtlich zuständige Gericht einverstanden zu sein, teilte der Kläger unter dem 24.10.2017 mit, dass er das Arbeitsgericht Dortmund für zuständig halte. Unter mehreren zuständigen Gerichten habe er die Wahl. Er beruft sich dabei auf die europäische Menschenrechtskonvention und darauf, dass eine Verweisung an das Arbeitsgericht Iserlohn eine Verzögerung herbeiführen würde. Mit Beschluss vom 26.10.2017 erklärte sich das Arbeitsgericht Dortmund für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Iserlohn. Sitz der Beklagten sei Iserlohn, wo auch die für den Kläger zuständige Niederlassung sei. Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Hiergegen richtet sich die beim Landesarbeitsgericht am 07.11.2017 eingegangene Beschwerde, die der Kläger auf Artikel 13 EMRK stützt. Er ist der Auffassung, die Verweisung verweigere ihm ein Recht auf ein faires Verfahren, und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Prozessakte verwiesen. II. Die Beschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 1. Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die Frage der örtlichen Zuständigkeit die §§ 17 – 17 b GVG entsprechend. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sind Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des GVG über die örtliche Zuständigkeit unanfechtbar. Das bedeutet, worauf das Arbeitsgericht auch hingewiesen hat, dass Beschlüsse über die örtliche Zuständigkeit nicht Gegenstand eines Rechtsmittels sein können. Der Gesetzgeber bezweckt damit die Beschleunigung des Verfahrens. 2. Ein Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss wegen örtlicher Unzuständigkeit kann allenfalls dann gegeben sein, wenn der Beschluss greifbar rechtswidrig ist (vgl. BAG, 16.06.2015 – 10 AS 2/15). Ein solcher Fall liegt hier auch unter Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskommission, die der Kläger ausdrücklich anführt, ersichtlich nicht vor. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach den Vorschriften der ZPO. Zuständig ist danach grundsätzlich das Gericht des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO). Dies ist der Ort, wo der Arbeitnehmer seinen regelmäßigen Arbeitsplatz hat (vgl. § 48 Abs. 1 a ArbGG), oder auch der Sitz der beklagten Partei (§ 17 ZPO), also hier des Arbeitgebers. Danach kommt nach dem Vorbringen des Klägers allein die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Iserlohn in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Dortmund gearbeitet hat und dort sein regelmäßiger Arbeitsplatz war, lassen sich der Akte nicht entnehmen und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Anders als der Kläger meint, kann sich die klagende Partei im deutschen Rechtssystem nur unter zuständigen Gerichten ein Gericht aussuchen, nicht aber ein unzuständiges Gericht. Wäre es dem Kläger möglich, ein ihm genehmes Gericht zu wählen, würde in die Rechte der Beklagten in gravierender Weise eingegriffen. Diese könnte tatsächlich ein faires Verfahren bemängeln, wenn ihr vom Kläger ein Gericht aufgezwungen werden könnte, welches unter keinen Umständen für den Rechtsstreit zuständig ist. Dass die Entscheidung des Rechtsstreits hier nun verzögert wurde, liegt allein daran, dass der Kläger das örtlich unzuständige Arbeitsgericht Dortmund angerufen hat und gegen den zutreffenden Verweisungsbeschluss eine unzulässige Beschwerde eingelegt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert ist auf einen Monatsgehalt festzusetzen.