Leitsatz: Einem allgemeinen Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO, der neben dem Antrag gem. § 4 S. 1 KSchG gestellt wird, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Streitgegenstände nicht identisch sind. Bereits die anwaltliche Vorsorge gebietet es, diesen Antrag für den Zeitraum ab dem Ablauf der Kündigungsfrist zu stellen. Die gebotene weitgehende Gleichstellung der unbemittelten mit der bemittelten Partei gebietet es, auch der unbemittelten Partei für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren (im Anschluss an Hessisches LAG, Beschluss vom 09. November 2006, 2 Ta 472/06, juris). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 05.10.2017 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 04.09.2017- 3 Ca 1278/17 - wird dieser abgeändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe im bewilligten Umfang auch für den Antrag zu 2) bewilligt. Gründe I. Die Klägerin hatte unter dem 06.06.2017 Kündigungsschutzklage erhoben und mit dem Antrag 2) den allgemeinen Feststellungsantrag sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Zur Begründung des allgemeinen Feststellungsantrages hat die Klägerin ausgeführt, dieser solle dazu dienen, die Klägerin vor dem Wirksamwerden ggf. weiterer, in Zukunft ggf. auch zwischen den Instanzen ausgesprochener und unbemerkt bleibender Kündigungen zu bewahren, welches ansonsten aufgrund der Wirksamkeitsfiktion gemäß § 7 KSchG eintreten könne. Mit Beschluss vom 04.09.2017 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für den Kündigungsschutzantrag und wies ansonsten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, den Antrag 2) mangels Rechtsschutzbedürfnisses, da weitere Beendigungstatbestände nicht gegeben seien. Gegen diesen am 05.09.2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 05.10.2017 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde und vertritt die Auffassung, der gestellte Feststellungantrag sei ohne weiteres zulässig und für diesen, da dieser aus Kündigungsschutzvorsorge gestellt werden könne, auch Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Mit Beschluss vom 09.10.2017 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ist gewahrt. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO sind zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der PKH-begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rdnr. 19 m. w. N.). Die Überprüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat zur Gewährleistung des Gebotes der Rechtsschutzgleichheit mit dem gebotenen Augenmaß zu erfolgen (so auch LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.11.2004, 2 Ta 221/04, juris), welches verhindern soll, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten und die Rechtsverfolgung im Vergleich zu einer bemittelten Partei unverhältnismäßig zu erschweren (zu diesem Grundsatz grundlegend BVerfG, Beschluss v. 7.4.2000, 1 BvR 81/00, NZA 2000, 900; in der Folge BVerfG, Beschluss vom 10.07.2007, 1 BvR 143/07, juris). Dabei müssen Unbemittelte nur solchen Bemittelten weitgehend gleichgestellt werden, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägen und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigen. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG steht einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegen. Es entspricht daher den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Nach der Rechtsprechung des BAG liegt in einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist oder zeitgleich mit ihrem Ablauf Wirkung entfalten sollen, während der allgemeine Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zum Streitgegenstand hat, ob das Arbeitsverhältnis über den durch eine Kündigung bestimmten Auflösungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestanden hat (BAG, Urteil vom 18. Dezember 2014, 2 AZR 163/14, juris, m.w.N.). Da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ausgesprochenen Kündigung am 30.09.2017 zunächst aufgrund der ausgesprochenen Kündigung endete, das Verfahren aber aufgrund der gemäß § 4 S. 1 KSchG zu beachtenden Klagefrist bereits am 06.06.2017 eingeleitet war, bestand bereits bei Erhebung der Klage erkennbar die Möglichkeit, dass es im Verfahren zu Kündigungen kommen konnte, die nicht mehr vom Antrag gemäß § 4 S. 1 KSchG umfasst würden. Der Klägerin ist recht darin zu geben, dass es bei dieser Konstellation durchaus anwaltlicher Fürsorge entspricht, einen allgemeinen Feststellungsantrag bereits bei Klageerhebung zu stellen, zumal diesem Antrag nach allgemeiner Ansicht kein eigener Streitwert zukommt (siehe Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ziff. 17.2). Es würde aber dem Grundsatz der weitgehenden Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Parteien widersprechen, den letzteren die Möglichkeit des vorsorglichen allgemeinen Feststellungsantrages pauschal unter Hinweis auf ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Klageerhebung zu verweigern. Das Gegenteil ist der Fall (so bereits Hessisches LAG, Beschluss vom 09. November 2006, 2 Ta 472/06, juris). Der sofortigen Beschwerde war daher stattzugeben.