Leitsatz: Dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 19 Abs. 4 GG und dem daraus resultierenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ist im Prozesskostenhilfeverfahren dadurch Rechnung zu tragen, dass Eingaben der Partei sachdienlich dahingehend auszulegen sind, dass die Erreichung des regelmäßig gewünschten Ziels, eine günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen, möglich ist (so schon LAG Hamm, Beschluss v. 19. 10. 2015, 5 Ta 395/15, juris; Beschluss v.10.04.2014, 5 Ta 191/14, Beschluss v. 29.01.2013, 5 Ta 35/13 jeweils n.v.; im Anschluss an LAG Schleswig-Holstein, 3 Ta 117/11, Beschluss v. 20.07.2011, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2 Ta 281/04, Be-schluss v. 13.01.2005, juris). Die Handlung einer Naturalpartei, die innerhalb der Beschwerdefrist gegen einen Aufhebungsbescheid gem. § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO eine Abschrift der ihr übersandten Aufhebungsentscheidung nebst den vom Gericht für eine möglich Abänderung geforderten Belegen einreicht, ist als sofortige Beschwerde auszulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei auf die seiner Auffassung nach einzuhaltenden Formalien einer ausdrücklichen Beschwerdeschrift hingewiesen hat. Die Partei braucht einen so auslegbaren Antrag nicht ausdrücklich wiederholen (insoweit anschließend an LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 2011, 3 Ta 117/11, juris). Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.05.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.05.2017 – 10 Ca 1010/14 - wird der Beschluss aufgehoben. Gründe: I. Der Klägerin war unter dem 25.08.2014 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass sie zunächst keine Leistungen erbringen musste. Mit Schreiben vom 30.01.2017, zugestellt am 30.01.2017, wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass diese im automationsgestützten Verfahren zur Abgabe einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden war und die erbetene Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wurde. Es wurde sodann eine Frist von drei Monaten zur Abgabe der Erklärung gesetzt. Nachdem eine Erklärung binnen der drei Monate nicht einging, wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 02.05.2017, zugestellt am 08.05.2017, mangels Mitwirkung aufgehoben. Mit Schreiben vom 03.05.2017, bei Gericht eingegangen am 03.05.2017, legte die Klägerin die geforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor. Mit Schreiben vom 04.05.2017 wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass bereits ein aufhebender Beschluss ergangen sei und fragte an, ob Rechtsmittel eingelegt wird. Weiter forderte es konkrete Unterlagen an. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 24.05.2017 wiederholt. Am 24.05.2017 ging sodann von der Klägerin persönlich übersandt eine Abschrift des Aufhebungsbeschlusses sowie ein Kontoauszug bei Gericht ein. Mit Schreiben vom 31.05.2017 an die Klägerin persönlich wurde darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel fristgebunden sei und auch bei der Rechtsantragsstelle eingelegt werden könne. Am 02.06.2017 gingen sodann der angeforderte aktuelle Arbeitsvertrag sowie weitere Unterlagen der Klägerin von dieser selbst übersandt ein. Mit am 14.06.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben der Klägerin selbst legte diese ausdrücklich sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 16.06.2017 teilte das Arbeitsgericht mit, dass die sofortige Beschwerde verspätet sei und wies auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages hin. Mit Schreiben vom 07.07.2017 bat der Klägervertreter darum, sein Schreiben vom 03.05.2017 als Beschwerde zu werten. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. 1) Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren, § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO, nicht abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage 2016, Rn 1009 m. w. N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt. a) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss zu Recht aufgehoben. Die Klägerin hat sich trotz Aufforderung zur Abgabe einer aktuellen Erklärung und entsprechender Hinweise des Arbeitsgerichts auf die Folgen der Untätigkeit nicht zu ihren aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklärt, was mangels gegenteiliger, mit der sofortigen Beschwerde vorzubringender Anhaltspunkte, auf grobe Nachlässigkeit schließen lässt. 2) Gegen den ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 08.05.2017 formgerecht zugestellten Beschluss hat die Klägerin allerdings rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, weshalb die Begründetheit der Aufhebungsentscheidung auf ihre Beschwerde und die weiterhin vorgelegten Unterlagen hin auf ihre Begründetheit hätte überprüft werden müssen. a) Grundsätzlich gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren, dass eine Parteihandlung mit einem prozessrechtlichen Gehalt auszulegen und als bestimmte Handlungsform – ggf. analog § 140 BGB - zu deuten oder umzudeuten ist, wenn sie die Voraussetzungen der Prozesshandlung erfüllt und ein entsprechender maßgeblicher Parteiwille zu erkennen ist. Dabei ist dem erkennbaren Parteiwillen Rechnung zu tragen, eine gerichtliche Entscheidung nicht akzeptieren zu wollen, weil sie der Rechtslage nicht entspreche. Das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährt einen Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz. Dieses gebietet es, den Zugang zu vom Gesetz gewährten Rechtsbehelfsverfahren nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren. Daher darf einem Rechtsschutzsuchenden der Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung nicht aufgrund einer Auslegung seines Rechtsschutzgesuchs verwehrt werden, die dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel zuwiderläuft (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. August 2008, 2 BvR 1198/08, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 89/92, NJW 1993, S. 1380 <1381>). Deshalb hat ein Gericht den Vortrag sachdienlich so auszulegen, dass die Erreichung des regelmäßig gewünschten Ziels, eine günstige anderweitige Entscheidung zu erreichen, möglich ist. Alle Anträge gegen getroffene Entscheidungen bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sind grundsätzlich als Beschwerde aufzufassen, da mit der Beschwerde sowohl die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung als auch eine zwischenzeitliche Veränderung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht werden können (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage, 2016, Rz.: 1034 m.wN.). Auch bloße Eingaben oder Gegenvorstellungen sind in Fällen noch möglicher sofortiger Beschwerde als solche aufzufassen. Im Rahmen sachdienlicher Auslegung ist der Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig der erkennbare Wille zu entnehmen, dass z.B. eine Aufhebungsentscheidung nach § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO durch die Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verhindert oder aus der Welt geschaffen werden soll (so schon LAG Hamm, Beschluss v. 19. 10. 2015, 5 Ta 395/15, juris; siehe auch die erkennende Kammer Beschluss v.10.04.2014, 5 Ta 191/14, Beschluss v. 29.01.2013, 5 Ta 35/13 jeweils n.v.; LAG Schleswig-Holstein, 3 Ta 117/11, Beschluss v. 20.07.2011, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2 Ta 281/04, Beschluss v. 13.01.2005, juris). Das hat zur Folge, dass dieses Rechtsmittel gemäß § 572 ZPO zu bescheiden ist, ohne dass die Partei dieses nochmals ausdrücklich verlangen muss (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juli 2011, 3 Ta 117/11, juris). aa) Bei der gebotenen großzügigen Auslegung ergibt sich jedenfalls aus den von der Klägerin persönlich am 24.05.2017 vorgelegten Unterlagen, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden sollte. Gemäß § 569 Abs. 2 ZPO ist hierfür erforderlich, dass eine Beschwerdeschrift eingereicht wird, die sowohl die angefochtene Entscheidung benennt, als auch die Erklärung, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird. Vorliegend kann aus der Gesamtheit der eingereichten Unterlagen von einer beabsichtigten sofortigen Beschwerde ausgegangen werden. Die vom Arbeitsgericht geforderte Erklärung über die aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, deren Nichtvorlage Grund für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung war, war bereits am 03.05.2017, somit vor Eingang der Aufhebungsentscheidung bei dem Prozessbevollmächtigten bei dem Arbeitsgericht eingereicht worden. Diese kann daher schon vom Zeitablauf her nicht als sofortige Beschwerde gewertet werden. Allerdings hat das Arbeitsgericht daraufhin am 04.05.2017 darauf hingewiesen, dass die Einlegung einer sofortigen Beschwerde erforderlich ist, da bereits ein Beschluss ergangen war und für eine abändernde Entscheidung u.a. die Vorlage aktueller Kontoauszüge verlangt. Darauf gingen am 24.05.2017 von der Klägerin übersandt die beglaubigte Abschrift des erlassenen Beschlusses, aus dem sich sowohl die Daten der Entscheidung als auch die laufende Rechtsmittelfrist, auf die das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 04.05.2017 hingewiesen hatte, sowie ein mit dem Schreiben ebenfalls angeforderter Kontoauszug ein. Am 02.06.2017 folgten die übrigen angeforderten Unterlagen. Aus der Gesamtheit der von der Klägerin eingereichten Unterlagen ergibt sich somit, dass sie sich gegen den ihr übersandten Aufhebungsbeschluss wendet und dafür die vom Arbeitsgericht als zur Bescheidung erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat. Es kann daher dahinstehen, ob die bloße Vorlage einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als sofortige Beschwerde auslegbar wäre (anderer Meinung OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05. Februar 2013, 6 WF 32/13, juris), wofür aber nach Ansicht der erkennenden Kammer jedenfalls dann, wenn diese von der Partei persönlich vorgelegt wird, einiges spricht. Dadurch, dass die Klägerin vorliegend den ihr übersandten Beschluss an das Arbeitsgericht mit angeforderten Unterlagen zugesandt hat, hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass ihre Eingaben sich auf diesen Beschluss beziehen. Dieses nicht dahingehend auszulegen, dass sie jedenfalls nicht die Aufrechterhaltung, sondern vielmehr die Beseitigung des Beschlusses beantragt, hieße die Augen verschließen. Die Beschwerdekammer sieht sehr wohl, dass das Arbeitsgericht die Einhaltung der Formalien mehrfach gefordert und deutlich gemacht hat, dass es auf deren Einhaltung Wert legt. Dessen hätte es aber bei einer sachgerechten Auslegung des Handelns der Klägerin nicht bedurft. 3) Die bewilligte Prozesskostenhilfe ist auch im bisherigen Umfang aufrecht zu erhalten. Grundsätzlich kann die Partei im Beschwerdeverfahren gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe eine nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO geforderte Erklärung auch dann nachholen, wenn sie die Frist für die Erklärung schuldhaft versäumt hat (BAG Beschluss v. 18.11.2003, 5 AZB 46/03; NZA 2004, 1062 f; ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, siehe nur Beschl. v. 09.07.2012, 5 Ta 736/10). Hiervon hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Danach ergibt sich, dass die Klägerin nach Auslaufen des Elterngeldes nunmehr einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Einkommen von monatlich 400,00 € nachgeht. Allein bei Berücksichtigung der zu ihren Gunsten zugrunde zu legenden Freibeträge für sie selbst und zwei unterhaltsberechtigte Kinder ergibt sich kein verbleibendes Einkommen. Die ursprünglich erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung war somit weiter zu gewähren.