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Urteil

4 Sa 1400/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0524.4SA1400.16.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.10.2016 – 2 Ca 488/16 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.10.2016 – 2 Ca 488/16 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie ist auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Reparatur von Zylinderkopfsystemen und anderen Komponenten für große Verbrennungsmotoren, wie sie in Schiffen, Lokomotiven, Kraftstationen oder Öl-/Gasanlagen eingesetzt werden, tätig. Der Kläger wurde zum 01.06.2004 eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Kläger ist gelernter Werkzeugmacher. Er wird von der Beklagten in deren Betriebsbereich „N12“ im Reparaturservice eingesetzt und ist dort zuständig für den Wareneingang und den Warenausgang. Zu seinen Aufgaben gehört die Erfassung der zur Reparatur eingehenden Komponenten, die Demontage der angelieferten Baugruppen sowie das Reinigen und Sandstrahlen der Artikel. Des Weiteren untersucht er die eingehenden Zwei- und Viertaktmotoren auf Fehlerhaftigkeit, Verschleiß und weitere Schäden und pflegt die entsprechenden Daten in ein Softwaresystem „S“ ein. Dieses ermöglicht einen Abgleich mit im System hinterlegten Schadensarten zwecks Identifizierung des konkreten Schadens im Einzelfall. Im Jahr 2011 hat die Beklagte außerdem ein Computerprogramm „Q“ eingeführt, mit dem alle Informationen über einzelne Produkte verknüpft werden können, um dadurch u. a. die Auftragseingänge zu steuern. Der Kläger war auf Grundlage des tariflichen Entgeltrahmenabkommens (ERA) der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 18.12.2003 seit dem 01.07.2010 in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert. Dem lag eine „Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben“ zu Grunde, die mit Zustimmung des Betriebsrats am 03.11.2010 freigegeben wurde. Darin heißt es u.a.: Aufgabenbeschreibungs-Nr.: 231 7. Bewertungsbegründungen Anforderungsmerkmal Begründung Stufe Punkte 7.1.1 Arbeitskenntnisse Keine - - 7.1.2 Fachkenntnisse Arbeitsaufgabe mit einem Können, dass i. d. R. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer erworben wird. 8 58 7.1.3. Berufserfahrungen Arbeitsaufgabe mit einem Können, das zu den geforderten Fachkenntnissen zusätzliche Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr bis 3 Jahren erfordert. 1 6 7.2. Handlungs- und Entscheidungsspielraum Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert regelmässige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung. 3 18 7.3 Kooperation Erfüllung der Arbeitsaufgaben erfordert regelmässige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung. 4 15 7.4. Führung Kein Führen erforderlich 1 0 Gesamtpunkte 97 Entgeltpunkte 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Bewertungsbogens wird auf Aktenblatt 11 bis 13 Bezug genommen. Im Jahr 2015 hat eine Neubewertung der Eingruppierung des Klägers stattgefunden, die im Juli 2015 wiederum mit Zustimmung des Betriebsrats abgeschlossen wurde. In der Aufgabenbeschreibung Nr. 123 (ABl. 15 – 17) heißt es zur Teilaufgabe „Wartungsarbeiten durchführen“: „Nach Inspektionsplan Wartungsarbeiten durchführen und kleine Störungen beheben. In Abstimmung mit den Schichtverantwortlichen/der Instandhaltung beheben lassen.“ Im Bewertungsteil wird nunmehr das Anforderungsmerkmal „Kooperation“ nur noch der Stufe 2 („Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderte regelmäßig Kommunikation und Zusammenarbeit“) mit 4 Punkten zugeordnet, so dass sich 86 Gesamtpunkte errechnen, was zu einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 9 führt. Mit Schreiben vom 25.11.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihm werde ab dem 01.11.2015 eine neue Aufgabe mit der Aufgabenbeschreibung 123 übertragen, so dass sich gemäß § 2 TV EGS ab dem 01.06.2016 sein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 richte. Unstreitig erfolgt eine Beschäftigung des Klägers am bisherigen Arbeitsplatz. Der Kläger hat vorgetragen, sein Tätigkeitsbereich habe sich in den letzten fünf Jahren nicht geändert. Die Aufgabenbeschreibung hätte lediglich eine neue Nummer erhalten, ohne dass eine Änderung in der Sache stattgefunden habe. Nach wie vor müsse er mit anderen Mitarbeitern des Unternehmens regelmäßig kommunizieren, zusammenarbeiten und sich abstimmen. Bei der Anlieferung und der Freigabe von zu reparierenden Motorteilen sei eine Kooperation mit den für die Arbeitsvorbereitung zuständigen Mitarbeitern erforderlich. Dafür bedürfe es einer entsprechenden Abstimmung, insbesondere dann, wenn es sich nicht nur um eine Standardreparaturaufgabe handele. Ferner müsse er sich ständig mit Vertriebsmitarbeitern abstimmen und mit diesen kooperieren, insbesondere bei Anlieferungen, die im PC-System überhaupt nicht erfasst seien. Wenn ein Ventil oder Zylinderkopf angeliefert werde, das nicht mehr reparabel sei, gebe es mit der Qualitätssicherung und der Arbeitsvorbereitung Besprechungen. Auch diesbezüglich müsse also eine Abstimmung erfolgen. Daher mache die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben eine regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen erforderlich. Bei der Demontage neuer Werkzeuge und Vorrichtungen sei hinsichtlich der Vorgehensweise eine Absprache mit der Abteilung Technologie erforderlich. Entsprechend sei sein Arbeitsplatz mit einem PC und Telefon ausgestattet. Stelle er eine fehlende Übereinstimmung der angelieferten Teile mit der Beschreibung auf dem Lieferschein fest, gebe er diese Information per Telefon oder Mail an den Vertrieb weiter. Es erfolge dann eine entsprechende Abstimmung. Gleiches gelte, wenn Reparaturteile angeliefert würden, die im Q System nicht oder nicht richtig erfasst seien. Außerdem gebe es eine ganze Reihe von Einzelkomponenten, die im S-System nicht erfasst seien. In einem solchen Fall müsse er eine handschriftliche Dokumentation erstellen. Auch vor Einführung des Q Systems sei unter Zuhilfenahme des Programms Excel systematisch gearbeitet worden. Dafür seien nach der Stufe 4 des Anforderungsmerkmals „Kooperation“ weiterhin 15 Punkte nach ERA, zumindest aber nach der Stufe 3 10 Punkte in Ansatz zu bringen. Im Hinblick auf die Vielzahl der Artikel sei außerdem eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich, um den Aufgabenbereich handhaben zu können. Das gelte auch unter Berücksichtigung der eingesetzten Systeme. Die Schäden würden auch visuell geprüft. Das S System selbst erkenne den Schaden nicht. Jeder Zylinderkopf habe eigene Probleme, was eine gewissen Grunderfahrung und eine langjährige Erfahrung hinsichtlich der Feststellung solcher Schäden voraussetze. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch ab dem 01.06.2016 Vergütung nach ERA-Monatsgrundentgeltgruppe EG 10 zzgl. der persönlichen Leistungszulagen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, vor Einführung des Q Systems seien häufig Wareneingänge auf Zuruf bearbeitet worden. Der Kläger habe dann mit Vertriebsmitarbeiterin die Reihenfolge der eingegangenen Artikel abgestimmt. Diesem Zufallsprinzip habe man entgegenwirken wollen. Jetzt würden die eingehenden Artikel der Reihe nach abgearbeitet. Eine aufwendige Abstimmung und Kommunikation zwischen den Abteilungen sei nicht mehr erforderlich und auch nicht gewünscht. Die Steuerung der Aufträge geschehe in der Abteilung Fertigungsplanung, so dass die Behauptung des Klägers, er sei dafür verantwortlich, zu bestimmen, wann ein Auftrag bearbeitet werde, nicht richtig sei. Es sei die Ausnahme, dass Artikel angeliefert würden, die im System Q nicht erfasst seien. Falls Ventile oder Zylinderköpfe nicht mehr reparabel seien, werde dies im System erfasst, ohne dass es dazu eine abteilungsübergreifende Besprechung gebe. Zu den Aufgaben des Klägers zähle es, angelieferte Motorenteile zu zerlegen und Schäden nach Systemvorgaben zu analysieren. Dazu müsse er keinen Kontakt zu Geschäftsbereichsleitern, der Fertigungsplanung und -steuerung oder der Qualitätssicherung aufnehmen. Der gesamte Reparaturvorgang werde systemseitig durch das S- und das Q-System begleitet. Eine Abteilung Technologie bestehe gar nicht. Naturgemäß sei es so, dass man sich bei der Reparatur von neuen Produkten mit Kollegen austausche. Eine über das normale Maß hinausgehende Kommunikation mit anderen Abteilungen sei aber auch in diesem Fall nicht erforderlich. Werde ein Artikel angeliefert, der nicht mit der Beschreibung auf dem Lieferschein übereinstimme, müsse der Kläger nicht mit dem Vertrieb, sondern mit der Fertigungsplanung Kontakt aufnehmen. Dies sei aber so selten, dass allein hieraus ein erhöhter Kommunikationsaufwand nicht ableitbar sei. Der Kommunikationsaufwand, der früher einmal bestanden habe, sei spätestens nach Einführung des Systems Q nicht mehr gegeben. Bestritten werde, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderten. Seine Aufgaben würden systemseitig durch das Q-System und das S-System unterstützt. Dafür sei eine Berufserfahrung von einem bis drei Jahren absolut ausreichend. Durch Urteil vom 18.10.2016 hat das Arbeitsgericht Iserlohn wie folgt entschieden: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 10 ERA zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Streitwert wird auf 7.308,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Klage sei zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf tarifliche Eingruppierung im Wege der Feststellungsklage durchsetzen. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger habe Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 aus § 2 Ziffer 2 ERA. Es sei davon auszugehen, dass ihm im Bereich des Könnens 58 Punkte zustünden. Jedenfalls weitere 6 Punkte wegen der erforderlichen Berufserfahrung von mindestens 1 Jahr bis zu 3 Jahren seien hinzuzurechnen. Bezüglich des Handlungs- und Entscheidungsspielraums gehe das Gericht davon aus, dass dem Kläger insoweit 18 Punkte zustünden und im Bereich der Mitarbeiterführung keine Punkte. Entgegen der Ansicht der Beklagten stünden ihm aber weitere 10 und nicht 4 Punkte im Bereich Kooperation zu. Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderte nicht nur regelmäßig eine Kommunikation und Zusammenarbeit, wovon auch die Beklagte ausgehe, sondern zumindest gelegentlich auch eine Abstimmung. Die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Kontakte mit anderen Mitarbeitern gingen jedenfalls gelegentlich über dasjenige hinaus, was mit der bloßen Kommunikation und Zusammenarbeit erfasst sei und erreichten damit den Bereich der Abstimmung. Das habe die Beklagte selbst in der Tätigkeitsbeschreibung bezüglich der Abstimmung mit den Schichtverantwortlichen und der Instandhaltung ausgeführt. Ob tatsächlich eine regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich sei, könne dahinstehen, denn schon bei einer nur gelegentlichen Abstimmung fielen nach Stufe 3 10 Punkte an, was zu einer Gesamtpunktzahl von 92 und damit zu einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 führe. Dass die Einführung des Computersystems beim Kläger bezüglich der erforderlichen Abstimmung Auswirkung gehabt habe, sei nicht zu erkennen. Dem Kläger stehe daher Vergütung nach Entgeltgruppe 10 zu, ohne dass es darauf ankomme, ob seine Arbeitsaufgaben eine Erfahrung von mehr als drei Jahren erforderten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 84 – 91 Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 19.10.2016 zugestellte Urteil mit am 21.11.2016, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.12.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte trägt vor, das Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Anforderungsmerkmal „Kooperation“ mit 10 Punkten statt mit 4 Punkten zu bewerten sei. Es lasse eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit vermissen, die notwendig gewesen wäre, um eine Klärung des Begriffs „Abstimmung“ herbeizuführen. Es hätte zwischen den tariflichen Begriffen „Zusammenarbeit“ und „Abstimmung“ differenziert werden müssen, denn auch die Zusammenarbeit sei von der Durchführung von Arbeiten gekennzeichnet, bei denen verschiedene Arbeitnehmer voreinander in Abhängigkeit stünden. Darüber hinaus habe das Gericht die Frage, ob der Begriff der Abstimmung in der Aufgabenbeschreibung eher in einer umgangssprachlichen Form verwendet worden sei oder als rechtstechnischer Begriff, offengelassen. Unter Berücksichtigung des von den Tarifvertragsparteien gemeinsam erstellten ERA-Glossars (ABl. 137 – 147) erkenne man, dass diese unter dem Begriff der Abstimmung eine gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche verstünden, bei dem es darum gehe, unterschiedlichen Interessenlagen und/oder Zielsetzungen in Einklang zu bringen. Damit gehe die Abstimmung deutlich über die bloß formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkung auf die Arbeitsausführung hinaus. Daraus folge, dass in Abgrenzung zum Begriff der Zusammenarbeit für die Abstimmung eine komplexere Kommunikation erforderlich sei, bei der die Beteiligten auf Augenhöhe auf der Suche nach Kompromisslösungen sein müssten. Abstimmungsprozesse seien zwingend ergebnisoffen, das heiße es liege kein vordefiniertes Entscheidungsraster zugrunde. Unter Berücksichtigung dieser Differenzierung nehme der Kläger eindeutig keine Abstimmung mit anderen vor. Der in der Aufgabenbeschreibung enthaltene Hinweis, wonach er nach Inspektionsplan Wartungsarbeiten durchführe und kleinere Störungen selbst behebe bzw. diese in Abstimmung mit dem Schichtverantwortlichen beheben lasse, erfordere allenfalls Absprachen mit diesem als fachlichem Verantwortlichen. Die fragliche Teilaufgabe sei dahin zu verstehen, dass es zu den grundsätzlichen Aufgaben des Klägers gehöre, nach Inspektionsplan Wartungsarbeiten durchzuführen und kleinere Störungen zu beheben. Könne der Kläger das Problem oder die vorliegende Störung nicht eigenständig beheben, sei eine reine Informationsweitergabe an den Schichtverantwortlichen erforderlich. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er mit den Mitarbeitern der Qualitätssicherung und der Arbeitsvorbereitung darüber diskutiere, wie mit einem bestimmten zu reparierenden Teil verfahren werden solle. Es sei ferner festzustellen, dass für die ihm übertragenen Aufgaben keine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich sei. Das Spektrum der von ihm zu bearbeitenden Reparaturen sei überschaubar und beständig. Die technische Weiterentwicklung von Systemen, Anlagen und Maschinen und die damit verbundenen Änderungen beträfen alle Mitarbeiter, die das dafür erforderliche Wissen im Laufe eines Berufslebens entsprechend anpassen müssten. Dies habe nichts mit der erforderlichen Berufserfahrung zu tun. Bei richtiger Betrachtung hätte das Gericht zum Ergebnis kommen müssen, dass das Anforderungsmerkmal „Kooperation“ mit 4 Punkten zu bewerten und deshalb die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9 nicht zu bestanden sei. Die Neubewertung seiner Stelle stehe im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung in der Produktion im Jahre 2012. Insgesamt seien 20 neue Stellenbeschreibungen formuliert und von den Eingruppierungen insgesamt ca. 30 Mitarbeiter betroffen gewesen. Bei sechs Mitarbeitern sei die Entgeltgruppe abgesenkt und bei vier angehoben worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.10.2016 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, er führe die anfallenden Prüfungen nicht gemäß Checkliste durch. Vielmehr finde eine Prüfung auf Mängel, auf Motortyp sowie hinsichtlich der Übereinstimmung der Angaben des Kunden mit dem, was tatsächlich angeliefert worden sei, statt. Richtig sei, dass anschließend die Abteilung Arbeitsvorbereitung aufgrund seiner Eingaben in das System die Termine zur Abarbeitung festlege. Die Teile würden dann gem. diesen Vorgaben weiter bearbeitet. Dann erfolge die Schadensanalyse. Dabei habe er es mit Neuteilen nur ganz selten zu tun. Regelmäßig gehe es um Teile, die repariert bzw. überholt werden müssten. Wenn er feststelle, dass sich ein bestimmtes Teil nicht reparieren lasse, melde er dies in Form eines Inspektionsberichts. Alle Motoren hätten individuelle Schadenscharaktere. Es komme immer wieder dazu, dass Schäden an ungewöhnlichen Stellen aufträten. Dann müsse mit den Mitarbeitern in der Qualitätssicherung und in der Arbeitsvorbereitung darüber gesprochen werden, was nun geschehen solle. Dies geschehe entweder per Mailverkehr oder im persönlichen Gespräch, ggf. per Telefon. Es gebe kein System, welches hinsichtlich der Zylinderköpfe den Reparaturstatus automatisch bestimme. Notwendig sei in jedem Fall eine ständige Kommunikation und Kooperation mit der Arbeitsvorbereitung, mit der Qualitätssicherung und dem Geschäftsbereichsleiter. Er benötige ein breit gefächertes Erfahrungswissen, um zu einer richtigen Einschätzung hinsichtlich des jeweiligen Teils zu gelangen. Er gebe nicht nur irgendwelche Informationen weiter. Vielmehr sei es so, dass diskutiert werde, was mit einem bestimmten Teil geschehen solle, ob und wie es repariert werden solle. Dies habe Auswirkung auf die eigene Arbeitsausführung, aber auch auf die Aufgabenerfüllung anderer. Bei den Abstimmungsprozessen würden verschiedene Ansichten und Einschätzungen ausgetauscht und dann eine Lösung gemeinschaftlich entwickelt. Es gebe kein vordefiniertes Entscheidungsraster, durch das ein Prozess der Kompromissfindung und Kompromisslösung eingeschränkt werde. Hinsichtlich der Berufserfahrung sei zu berücksichtigen, dass es keine unmittelbare Ausbildung für seine Tätigkeit gebe. Es gebe nur die Erfahrung, die mit den Jahren der Tätigkeit komme. Die Entscheidung, wie und was repariert werden könne, setze eine mehrjährige Berufserfahrung voraus. Die Notwendigkeit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung folge aus der Vielfältigkeit und der Unterschiedlichkeit der Komponenten, die geprüft und eingeordnet werden müssten. Es kämen auch neue Motortypen zur Überholung, was zwangsläufig neue Erfahrungen und Kenntnisse im vorhandenen Erfahrungsschatz brächten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird über die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 ERA zu zahlen. Mit dem Arbeitsgericht geht die Kammer allerdings davon aus, dass der Feststellungsantrag bezüglich der tarifgerechten Eingruppierung des Klägers zulässig ist. Die Kammer vermag aber nicht festzustellen, dass er unter Beachtung der tariflichen Anforderungsmerkmale in die Entgeltgruppe 10 gem. § 2 Abs. 2 ERA einzugruppieren ist. Im Einzelnen hat die Kammer die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 10 ERA zu zahlen. Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die tariflichen Bestimmungen der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung und damit auch das Entgeltrahmenabkommen vom 18.12.2003. Nach § 2 Abs. 3 ERA ist Grundlage der Eingruppierung des Beschäftigten die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Dies geschieht anhand des Punktebewertungsverfahrens nach § 3 ERA. Danach sind für die Einstufung einer Arbeitsaufgabe folgende Anforderungsmerkmale relevant: 1. Können (Arbeitskenntnisse sowie Fachkenntnisse und Berufserfahrungen), 2. Handlungs- und Entscheidungsspielraum, 3. Kooperation und 4. Mitarbeiterführung. Für jedes Anforderungsmerkmal werden Bewertungsstufen gebildet und diesen Bewertungsstufen Punktwerte zugeordnet. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1a ERA. Beim Anforderungsmerkmal „Können“ ist nach § 2 Abs. 3 UAbs. 3 ERA auf das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau abzustellen, für die anderen Anforderungsmerkmale ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Bezüglich des Anforderungsmerkmals „Können“ steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass die Fachkenntnisse des Klägers der Stufe 8 nach Ziff. 1.2 Anlage 1a ERA zu bewerten sind, woraus sich 58 Punkte ergeben. Unterschiedlich beurteilen die Parteien demgegenüber die Berufserfahrung des Klägers gem. Ziff. 1.3 Anlage 1a ERA. Während die Beklagten der Auffassung ist, der Kläger verrichte Arbeitsaufgaben, die zusätzliche Fachkenntnisse und Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr und bis zu drei Jahren erforderten, meint der Kläger, er verrichte Arbeitsaufgaben, die zusätzlich zu seinen Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren erforderten. Die Kammer vermag anhand des Sachvortrags des Klägers aber nicht nachzuvollziehen, woraus er dies ableitet. Nach Ziff. 1 Anlage 1a ERA wird mit Berufserfahrung derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter i. V. m. den erforderlichen, in der Regel durchaus Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragenen Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können. Hiervon zu unterscheiden sind die Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss darauf zulassen, dass er für die ihm übertragenen Arbeitsaufgabe Berufserfahrungen von mehr als drei Jahren benötigt. Dies würde voraussetzen, dass er erst nach Ablauf dieser Zeitspanne in der Lage gewesen wäre, die fragliche Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können. Er hat aber nicht vorgetragen, durch welche vorausgegangenen Tätigkeiten er bei Übertragung der aktuellen Arbeitsaufgabe in die Lage war, diese verrichten zu können. Er hätte nämlich bereits bei Übertragung der jetzigen Arbeitsaufgaben über zusätzliche praktische Erfahrung von mehr als drei Jahren verfügen müssen, um diese überhaupt ausführen zu können. Sein Sachvortrag geht aber dahin, dass er im Lauf der Jahre zunehmend berufsbezogene Erfahrungen gesammelt hat, die es ihm nunmehr erlauben, eine qualitativ bessere und schnellere Arbeitsleistung zu erzielen. Dies ist gerade nicht kennzeichnend für die zur Übernahme der fraglichen Arbeitsaufgabe erforderliche Berufserfahrung, so dass die Kammer mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Verrichtung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben Berufserfahrungen von nicht mehr als drei Jahren erfordert. Daher wurde für das Anforderungsmerkmal Berufserfahrungen zutreffend ein Punktwert von 6 berücksichtigt. Bei den Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen der dritten Stufe gem. Ziff. 2 Anlage 1a ERA erfüllt, was 18 Punkten entspricht. Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass bezüglich des Anforderungsmerkmals „Mitarbeiterführung“ kein Punktwert berücksichtigt werden kann, weil die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers kein Führen erfordert (Ziff. 4 Anlage 1a ERA). Dafür dass die Parteien diesbezüglich von falschen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wären, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Streit steht zwischen den Parteien dagegen das Anforderungsmerkmal „Kooperation“. Die Beklagte ist der Auffassung, dass für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe des Klägers zwar eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit erforderlich ist, was der Stufe 2 mit einem Punktwert von 4 entspricht (Ziff. 3 Anlage 1a ERA). Der Kläger meint demgegenüber, für die Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe sei eine regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlich (Stufe 4 = 15 Punkte) oder wenigstens eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit sowie gelegentliche Abstimmung (Stufe 3 = 10 Punkte). Letzteres entspricht auch der Auffassung des Arbeitsgerichts. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden. Zu Recht macht die Beklagte mit der Berufung geltend, dass das Arbeitsgericht das Merkmal der Abstimmung verkannt hat. Dass dieses tarifliche Merkmal jedenfalls zu unterscheiden ist von den Merkmalen der Kommunikation und der Zusammenarbeit, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der Tarifsystematik. Dass die Tarifvertragsparteien das Merkmal der Abstimmung gegenüber den Merkmalen Kommunikation und Zusammenarbeit qualitativ höherwertig ansehen, ergibt sich zwangslos daraus, dass das Merkmal der Abstimmung erst ab der Stufe 3 beim Anforderungsmerkmal Kooperation maßgeblich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen. Wird ein bestimmter Begriff mehrfach in einem Tarifvertrag verwendet, ist im Zweifel weiter davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags stets die gleiche Bedeutung beimessen wollen (zuletzt BAG, Urteil vom 26.04.2017 – 10 AZR 589/15 = NZA 2017, 1069 ff.; BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 615/15 = AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt). Im vorliegenden Fall ist zur Auslegung des ERA das gemeinsame ERA-Glossar des Verbandes Metall NRW und der IG-Metall, Bezirksleitung NRW vom 20.12.2005 heranzuziehen, weil sich darin das auslegungsrelevante gemeinsame Verständnis der Tarifvertragsparteien wiederspiegelt (BAG, Urteil vom 18.05.2011 – 4 AZR 549/09 = EzA § 4 TVG Metallindustrie Nr. 139; LAG Hamm, Urteil vom 29.09.2011 – 8 Sa 495/11 – juris). Abstimmung bedeutet nach den ERA-Glossar die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf innerbetriebliche Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen Bereich umfassen. Abstimmung beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprache ohne Rückwirkung auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen (ERA-Glossar V Ziff. 1; vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 05.11.2010 – 13 Sa 468/10 - juris; LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2010 – 10 Sa 1327/09 – juris). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien vermag die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger über eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit hinaus zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe sich mit anderen Beschäftigten oder Bereichen wenigstens gelegentlich abstimmen muss. Dies folgt entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht schon daraus, dass in dem maßgeblichen Bewertungsformular mit der Aufgabenbeschreibungs-Nr. 123 in Bezug auf Wartungsarbeiten ausgeführt wird, solche seien ggf. „in Abstimmung mit den Schichtverantwortlichen/der Instandhaltung“ beheben zu lassen. Anhand des Sachvortrags der Parteien ist davon auszugehen, dass bei der Formulierung der Aufgabenbeschreibung nicht der tarifliche Begriff der Abstimmung verwendet wurde, sondern ein umgangssprachlicher. Tatsächlich vermag die Kammer nicht festzustellen, dass bei anfallenden Wartungsarbeiten und Reparaturen ein Zusammenwirken des Klägers mit anderen Stellen erforderlich ist, das über die Kommunikation und Zusammenarbeit hinausgeht. Soweit der Kläger zu diesem Bereich überhaupt greifbare Tatsachen vorträgt, lassen diese nur den Schluss zu, dass die Aufgabenerfüllung nicht über die formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen hinausgeht. Dies betrifft etwa die von ihm angesprochenen Inspektionsberichte oder der Austausch mit Mitarbeiterin in der Qualitätssicherung und in der Arbeitsvorbereitung. Soweit er behauptet, es werde mit diesen Stellen darüber diskutiert, was mit einem bestimmten Teil geschehen solle, insbesondere ob und wie es repariert werden solle, hat er es versäumt, diesen Tatsachenvortrag zu präzisieren. Dazu war er auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage. Gleiches gilt für die vollkommen vage Behauptung, es würden im Rahmen angeblicher Abstimmungsprozesse verschiedene Ansichten und Einschätzungen ausgetauscht, um so gemeinschaftlich Lösungen zu entwickeln. Auch diesen Vortrag vermochte der Kläger nicht zu substantiieren. Alles in allem vermag die Kammer deshalb nicht festzustellen, dass der Kläger zur Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben zumindest gelegentlich sich mit anderen Stellen im tariflichen Sinne abstimmen muss. Daher hat die Beklagte ihn zu Recht hinsichtlich des Anforderungsmerkmals „Kooperation“ der zweiten Stufe mit 4 Punkten zugeordnet. In der Summe kommt er somit auf 86 Punkte. Gemäß der Tabelle in § 3 Ziff. 2 ERA müsste er für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 aber mindestens 89 Punkte auf sich vereinen. Da dies nicht der Fall ist, kann er nicht verlangen, nach der Entgeltgruppe 10 vergütet zu werden. Der Umstand, dass die Beklagte den Kläger zuvor bis ins Jahr 2015 in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert hat, vermag hierin nichts zu ändern. Allerdings hat sich die dem Kläger übertragene Arbeitsaufgabe nicht im Jahr 2015 geändert. Die von der Beklagten angegebene Einführung des Computersystems Q datiert aus dem Jahre 2010 oder 2011. Sie konnte aber auch noch nach diesem Zeitablauf eine korrigierende Eingruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe des Klägers vornehmen. Zwar sieht § 4 Ziff. 2 ERA nur für den Beschäftigten und den Betriebsrat ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Eingruppierung vor, sofern sich die Einstufung der zugrunde gelegten Anforderungen maßgeblich geändert hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dem Arbeitgeber eine Neubewertung versagt ist. Gem. § 2 Ziff. 6 ERA kann eine Neubewertung zum einen dann erfolgen, wenn der Beschäftigte dauerhaft eine niedriger bewertete Tätigkeit über sechs Monate hinaus verrichtet. Im Übrigen verweist diese Bestimmung auf den Tarifvertrag zur Entgeltsicherung vom 18.12.2003 (TV EGS). Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen der im TV EGS beschriebenen Fälle seinerseits eine Korrektur der tariflichen Eingruppierung vornehmen kann. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 2 TV EGS erfüllt sind, der tatbestandlich die Zuweisung eines geringer bezahlten Arbeitsplatzes aus dringenden betrieblichen Gründen vorsieht. Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 25.11.2015 eine Änderung der Eingruppierung des Klägers nach Ablauf von sieben Monaten angekündigt hat, ist sie offenbar davon ausgegangen, sich auf diese Tarifnorm stützen zu können. Jedenfalls sind aber die Voraussetzungen des § 3 TV EGS erfüllt, der voraussetzt, dass sich an einem Arbeitsplatz die Anforderungen durch technische und/oder organisatorische Änderungen auf Dauer ändern. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten ist, haben sich durch die Einführung des Computersystems Q die Anforderungen hinsichtlich des Merkmals Kooperation in Bezug auf das Erfordernis der regelmäßigen oder zumindest gelegentlichen Abstimmung dauerhaft verändert. Egal ob man dies als technische oder organisatorische Änderung begreift, sind dadurch die Voraussetzungen des § 3 TV EGS erfüllt. Zwar sieht § 3 die Weiterzahlung des bisherigen Entgelts für die Dauer von zwölf und nicht nur sieben Monaten vor. Nachdem aber zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch der 12-Monatszeitraum abgelaufen war, hat der Kläger jedenfalls nunmehr auch nicht mehr im Wege der Entgeltsicherung einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10. Ein einzelvertraglicher Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 10 hat der Kläger nicht vorgetragen. Weitere Anspruchsgrundlagen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsgericht Iserlohn hat daher zu Unrecht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil daher abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hielt es mit Rücksicht auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber nach ERA berechtigt ist, eine korrigierende Rückgruppierung vorzunehmen, für geboten, gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.