OffeneUrteileSuche
Urteil

16 Sa 852/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0310.16SA852.16.00
10Zitate
21Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 21 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016 – Az. 8 Ca 228/16 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.286,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016 – Az. 8 Ca 228/16 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.286,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsentgelt zur Insolvenzmasse aufgrund einer Vorsatzanfechtung. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH, früher firmierend unter L (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte war vom 01. April 2011 bis zum 20. Juli 2011 als einziger Mitarbeiter bei der Schuldnerin beschäftigt. Die Lohnzahlungen erfolgten von Beginn des Arbeitsverhältnisses an schleppend. So wurde der Lohn für den Monat April 2011 in 4 Raten am 01., 10., 27. und 30. Juni nachgezahlt, jeweils in bar gegen Quittung. Für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2011 erbrachte die Schuldnerin keinerlei Zahlungen. Am 07. Juli 2011 beantragte der Beklagte beim Arbeitsgericht Dortmund den Erlass eines Mahnbescheides über einen Betrag von 3.270,98 Euro. Am 27. Juli 2011 stellte er sodann beim Amtsgericht Dortmund einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und beantragte am gleichen Tag den Erlass eines weiteren Mahnbescheides über 1.400,00 Euro. Im dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte der Beklagte u. a. aus: „... Aus diesem Arbeitsverhältnis habe ich eine Forderung an Gehalt für die Monate Mai bis Juli iHv 2 x 1.635,49 € und für Juli (18/21 Arbeitstagen) von rd. 1.400,- €, jeweils netto, mithin insgesamt 4.670,98 €, wobei nach Auskunft des Sozialversicherungsträgers, der G H (Beitragskonto XX) für April bis Juni 3.315,03 € an SV-Beiträgen nicht bezahlt sind, als auch beim Finanzamt F (StNr. XXX) die Lohnsteuer für gleichen Zeitraum iHv 1.027,89 € nicht abgeführt worden ist. Somit besteht ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.“ Des Weiteren führte der Beklagte in dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus, dass bei der Schuldnerin eingehende Gelder zweckentfremdet verwendet worden seien. So habe die Bundesagentur für Arbeit für seine Eingliederung mit Bescheid vom 24. Mai 2011 eine Eingliederungsbeihilfe für Ältere bewilligt und am27. Mai 2011, 01. Juni 2011 und am 01. Juli 2011 jeweils 1.500,00 Euro zweckgebunden gezahlt. Anstatt hiervon Sozialversicherungsbeiträge oder Gehalt zu zahlen, seien Beträge in bar abgehoben worden, mit der Folge, dass nur noch 149,72 Euro Guthaben auf dem Konto seien und keinerlei Zahlungen mehr getätigt werden könnten, da die Bank der Schuldnerin keinen Verfügungsrahmen zugestanden habe. Die Schuldnerin sei zahlungsunfähig. Verwertbares Inventar sei ebenfalls nicht vorhanden, Bürogeräte seien nur geleast. Sobald ihm Forderungstitel vorliegen, werde die Zwangsvollstreckung durchgeführt, wobei Aussichten auf Erfolg nicht erkennbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Eröffnungsantrag vom 27. Juli 2011, Bl. 15 – 17 d. A. Bezug genommen. Am 20. September 2011 schlossen der Beklagte und die Schuldnerin hinsichtlich des Lohnes für den Monat Juli 2011 vor dem Arbeitsgericht Dortmund einen Vergleich. Danach sollte die Schuldnerin an den Beklagten 1.400,00 Euro netto abzgl. von der ARGE für den Monat Juli 2011 erhaltener SGB II – Leistungen zahlen. Der Betrag sollte in 2 gleichen Raten zahlbar sein, wobei die erste Rate am 01. Oktober 2010 und die zweite Rate am 01. November 2011 fällig sein sollten. Unter dem 26. September 2011 nahm die Schuldnerin gegenüber dem Amtsgericht Dortmund zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Stellung. In dieser Stellungnahme führte sie aus, dass man sich hinsichtlich des Julilohnes mit dem Beklagten im Wege eines gerichtlichen Vergleiches geeinigt habe und hinsichtlich etwaiger Lohnansprüche aus den Monaten Mai und Juni 2011 ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht rechtshängig sei. Die Rechtsstreitigkeit müsse durch Richterspruch beendet werden. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge teile man mit, dass man den Beklagten natürlich angemeldet habe. Am 29. September 2011 wurde die Schuldnerin vom Arbeitsgericht Dortmund verurteilt, an den Beklagten 3.270,98 Euro zu zahlen. Ebenfalls am 29.09.2011 ordnete das Amtsgericht Dortmund zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und gab der Schuldnerin auf, dem Sachverständigen Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten sowie ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Aufklärung der schuldnerischen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Am 25. Oktober 2011 überwies die Schuldnerin an den Beklagten einen Betrag von 4.286,98 Euro. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 teilte der Beklagte dem Insolvenzgericht mit, dass die Schuldnerin den ihm geschuldeten Betrag gezahlt habe und er somit für seine Person kein weiteres rechtliches Interesse aus dem gestellten Antrag herleite. Der Antrag habe sich für ihn in der Hauptsache erledigt. Des Weiteren führte er aus: „Es steht jedoch nach wie vor zu befürchten, dass eine Insolvenz vorliegt, bzw. ob überdies eine Insolvenzverschleppung im Sinne des StGB besteht, da nach meinen Kenntnissen sowohl ehemalige Mieter der Schuldnerin, als auch die Bundesanstalt für Arbeit (BA-Service-Haus Nürnberg), die G aus dem Anspruch von Sozialversicherungsbeiträgen, als auch das Finanzamt F für abzuführende Lohnsteuer noch ausstehende Beträge in nicht geringer Höhe verzeichnen.“ Mit Beschluss vom 16. November 2012 eröffnete das Amtsgericht Dortmund (Az. 260 IN 125/12) über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die Eröffnung erfolgte aufgrund eines am13. August 2012 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin, wobei zugleich sieben weitere Verfahren miteinander verbunden wurden. Der Kläger stellte Forderungen in Höhe von insgesamt 321.867,00 Euro zur Insolvenztabelle fest, darunter eine Hauptforderung in Höhe von 101.356,00 Euro nebst Zinsen seit dem 01. Januar 2011, basierend auf einem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Mai 2011, daneben Abgabenforderungen des Landes NRW in Höhe von 143.118,36 Euro, u. a. Umsatzsteuer für das Jahr 2010 in Höhe von ca. 6.600,00 Euro, fällig am 07. Juli 2011 sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge für die Zeit ab April 2011. Mit Schreiben vom 07. Juni 2013 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der am 25. Oktober 2011 erfolgten Zahlung und forderte ihn erfolglos zur Rückgewähr des erhaltenen Betrages auf. Mit seiner am 14. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den Rückzahlungsanspruch weiter. Die Klage konnte dem Beklagten, der zwischenzeitlich umgezogen war, zunächst nicht zugestellt werden. Nachdem der Kläger die aktuelle Anschrift des Beklagten mitgeteilt hat, erfolgte die Zustellung ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 48. d. A. am 31. Dezember 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Der Kläger hat vorgetragen, die Zahlung vom 25. Oktober 2011 sei anfechtbar, weil die Schuldnerin sie unter dem Druck und zum Zwecke der Rücknahme des am27. Juli 2011 gestellten Insolvenzantrages erbracht habe. Die Überweisung stelle eine Gläubigerbenachteiligung dar, da durch sie das dem Gläubigerzugriff unterworfene Aktivvermögen verringert worden sei. Die Schuldnerin habe auch mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt, da sie bereits am 31. Januar 2011 objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Schließlich habe der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz positiv gekannt, was sich schon aus seiner detaillierten Schilderung der schwierigen Geschäftssituation der Schuldnerin in seinem Insolvenzantrag ergebe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.286,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2012 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und geltend gemacht, die Klage sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Im Übrigen habe es sich bei der angefochtenen Zahlung nicht um eine solche gehandelt, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt sei und auch nicht zur Abwendung des Insolvenzantrages oder zu dessen Rücknahme, sondern lediglich in Erfüllung der erwirkten Titel. Ein Beweis über einen Fortbestand oder eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin seit Erhalt der Zahlung liege nicht vor. Auch habe bei ihm keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit bestanden. Mit Urteil vom 20. Mai 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle nach Auffassung der Kammer an hinreichenden Anhaltspunkten für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz könne vorliegend nicht damit begründet werden, die Insolvenzschuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlung objektiv zahlungsunfähig gewesen. Hierfür bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Zahlungen an den Beklagten seien im Oktober 2011 erfolgt. Das Insolvenzverfahren sei erst 13 Monate später eröffnet worden. Die Eröffnung beruhe auch nicht auf dem Antrag des Beklagten vom 27. Juli 2011. Die Zahlung sei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch die Stellung des Insolvenzantrages bedingt oder deshalb geleistet worden, um eine Antragsrücknahme zu erreichen. Für diese Annahme bestehe mangels eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Stellung des Insolvenzantrages und der Zahlung kein Raum. Die Zahlung sei vielmehr in unmittelbarem, zeitlichem Zusammenhang mit der Titulierung der Forderungen erfolgt. Der Schuldnerin sei es also in erster Linie um die Erfüllung ihrer titulierten Verpflichtungen gegangen, nicht aber um eine Benachteiligung von möglichen anderen Gläubigern. Gegen das ihm am 14. Juni 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. August 2016, mit einem am 29. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO vorliegen. Die Schuldnerin sei seit dem 31. Januar 2011 objektiv zahlungsunfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits 31,7 % der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen fällig gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit sei nach dem 31. Januar 2011 auch nicht wieder entfallen, insbesondere habe die Schuldnerin ihre eingestellten Zahlungen nicht wieder aufgenommen. Allein die angefochtene Zahlung an den Beklagten könne die Wiederaufnahme der Zahlungen nicht stützen. Ginge man bereits bei Zahlungen an einzelne, bevorzugt behandelte Gläubiger vom Wegfall der Zahlungseinstellung aus, würde das Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff InsO ins Leere laufen. Da der Schuldnerin die Umstände, die zur objektiven Zahlungsunfähigkeit geführt haben, bekannt gewesen seien, habe sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Dies sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Aus seinen Schilderungen im Insolvenzantrag vom 27. Juli 2011 sei ersichtlich, dass die Schuldnerin am wirtschaftlichen Abgrund operierte und bereits dazu übergegangen war, sich Liquidität durch strafbare Untreuehandlungen zu verschaffen. Nach den Darstellungen des Beklagten habe der Geschäftsführer ihm gegenüber erklärt, dass derzeit kein Geld auf dem Konto / in der Kasse sei. Außerdem habe der Beklagte ausgeführt, dass die Schuldnerin über keine belegbaren Aufträge verfüge, sich die Mahnungen gehäuft hätten und auch kein verwertbares Inventar vorhanden sei. Er sei daher selbst zu dem Schluss gekommen, dass die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig war. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 20.05.2016, Aktenzeichen 8 Ca 228/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.286,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem *1) 16.11.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass die Schuldnerin im Oktober 2011, geschweige denn bereits am 31. Januar 2011 tatsächlich zahlungsunfähig war. Selbst wenn von einer Zahlungsunfähigkeit ausgehe, bestreite er, im Zeitpunkt der Leistung hiervon Kenntnis gehabt zu haben. Aus seinem Insolvenzantrag vom 27. Juli 2011 lasse sich das nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten. Den Insolvenzantrag habe er nur vorsorglich gestellt, um ggf. Ansprüche auf Insolvenzgeld geltend machen zu können, ohne dass ihm die tatsächliche Situation auch nur annähernd bekannt gewesen sei. Für ihn habe sich die Situation im Oktober 2011 so dargestellt, dass die Schuldnerin offenbar ihre bestehenden finanziellen Probleme überwunden hatte, da sie im Nachgang zu dem gerichtlichen Verfahren in der Lage war, die Verpflichtungen zeitnah zu erfüllen. Auch habe der Kläger nicht den erforderlichen Nachweis erbracht, dass der Schuldnerin bzw. den dort verantwortlichen Personen im Oktober 2011 tatsächlich die Zahlungsunfähigkeit bewusst war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Rückforderungsanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Zahlung nach§ 143 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zu. A) Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. I. Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind vorliegend erfüllt. Bei der Lohnzahlung an den Beklagten handelt es sich um eine Rechtshandlung i. S. v. § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 1 InsO, die die Schuldnerin in den letzten zehn Jahren vor dem maßgeblichen Insolvenzantrag vom 13. August 2012 vorgenommen hat. Durch die Zahlungen wurde das Aktivvermögen der Schuldnerin vermindert. Dies führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. II. Die Schuldnerin handelte auch mit Vorsatz i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO. 1. Vorsatz i. S. v. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO liegt vor, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2013- 6 AZR 980/11 -; Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12 - ). Die Rechtsprechung hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes verschiedene Indizien bzw. Beweisanzeichen entwickelt. Ein solches Beweisanzeichen kann das Vorliegen einer inkongruenten Deckung sein. Eine solche ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Eine inkongruente Deckung reicht zwar für sich allein gesehen nicht für die Annahme eines Beweisanzeichens aus. Sie bildet aber in der Regel dann ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln. Der auslösende Umstand für die von einer inkongruenten Deckung vermittelten Indizwirkung liegt in einer ernsthaften Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2014 – 6 AZR 989/12 -; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2013 – 6 AZR 980/11 -). 2. Die Inkongruenz der Lohnzahlung ergibt sich vorliegend aus der mit dem Insolvenzantrag des Beklagten verbundenen Drucksituation für die Schuldnerin. Hieraus kann auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geschlossen werden. a) Einem Schuldner, der einen Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es in erster Linie nicht auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen. Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2014 – 6 AZR 989/12 -, m. w. N.). b) Der Schuldnerin ging es bei der Lohnzahlung an den Beklagten in erster Linie ersichtlich um die Abwendung eines Insolvenzverfahrens. Dies belegen sowohl der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Insolvenzantrag und der erfolgten Zahlung als auch das sonstige Zahlungsverhalten der Schuldnerin. aa) Dem steht entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zunächst einmal nicht entgegen, dass die streitige Zahlung nicht unmittelbar nach Stellung des Insolvenzantrages am 27. Juli 2011, sondern erst ca. 3 Monate später erfolgte. Hier ist der Gang des Eröffnungsverfahrens zu berücksichtigen. Das Amtsgericht hatte der Schuldnerin zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zum Insolvenzantrag gegeben, so dass aus Sicht der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest nicht unmittelbar bevorstand. Ob die Schuldnerin eventuell hoffte, allein durch ihre Stellungnahme eine Zurückweisung des Antrages zu erreichen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat das Amtsgericht, nachdem die Stellungnahme der Schuldnerin vorlag, Ende September 2011 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, angeordnet. Dadurch wurde der Druck auf die Schuldnerin erheblich erhöht. Diese musste nunmehr befürchten, dem Sachverständigen zeitnah Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere gewähren zu müssen. Des Weiteren musste sie befürchten, dass das Insolvenzverfahren auf der Grundlage des zu erstellenden Gutachtens eröffnet wird. Erst unter diesem Druck hat die Schuldnerin dann zeitnah die streitgegenständliche Zahlung erbracht, dabei sogar die zweite Rate aus dem Vergleich vom 20. September 2011 vor deren Fälligkeit geleistet und das Amtsgericht sogleich darüber informiert. All dies macht deutlich, dass die Zahlung primär den Zweck hatte, die angeordnete Einholung eines Sachverständigengutachtens und die sodann drohende Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwenden. bb) Dass es der Schuldnerin in erster Linie nicht um die Erfüllung einer titulierten Verbindlichkeit ging, sondern um die Abwendung des Insolvenzverfahrens, wird auch dadurch deutlich, dass die Schuldnerin auf andere, ebenfalls titulierte Forderungen keinerlei Zahlungen erbracht hat. So war bereits am 25. Mai 2011 eine Forderung in Höhe von 101.356,00 Euro durch ein Anerkenntnisurteil tituliert worden. Auf diese titulierte Forderung hat die Schuldnerin im Gegensatz zur titulierten Forderung des Beklagten im gesamten Jahr 2011 keinerlei Zahlungen erbracht. Und dies, obwohl die dortige Gläubigerin im Juli / August 2011, und damit im streitgegenständlichen Zeitraum, erfolglos Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat, wie sich aus dem zur Akte gereichten Forderungskonto ergibt. Danach hat die dortige Gläubigerin im Juli und August 2011 Kosten für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und Gerichtsvollzieherkosten aufgewandt, ohne dass dies zu Zahlungseingängen geführt hätte. Statt dessen hat die Schuldnerin auf die erst gerade titulierte Forderung des Beklagten geleistet und dabei sogar die zweite Rate aus dem Vergleich vom 20. September 2011 vor deren Fälligkeit erbracht. Auch hieraus wird deutlich, dass es der Schuldnerin in erster Linie nicht um die ordnungsgemäße Erfüllung einer titulierten Forderung gegangen ist, sondern um die Abwendung des beantragten Insolvenzverfahrens. cc) Die Indizwirkung der somit gegebenen Inkongruenz ist nicht ersichtlich durch anderweitige Umstände entkräftet. Insbesondere kann gegen die Indizwirkung nicht der zeitliche Abstand von gut einem Jahr zwischen der streitgegenständlichen Zahlung und der Insolvenzeröffnung im November 2012 eingewandt werden. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung fällt regelmäßig umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich dieses Indiz durch den längeren Fortbestand des Unternehmens praktisch selbst widerlegt (Kayser, NJW 2014, 422, 428; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2014 – 6 AZR 989/12 -). Dies betrifft die Fälle der vorübergehenden wirtschaftlichen Stabilisierung des Schuldners, welche die Gefahr von Zahlungsverkürzungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zeitweise entfallen lassen. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. De facto hatte die Schuldnerin ihre Zahlungen zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlung am 25. Oktober 2011 bereits eingestellt und auch in der Folgezeit nicht wieder aufgenommen. So wurden bereits ab dem Monat April 2011 keinerlei Steuern mehr abgeführt, weder Lohnsteuer noch Kirchensteuer oder Solidaritätszuschläge. Auf die bereits am07. Juli 2011 fällige Umsatzsteuer für das Jahr 2010 wurden bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ebenfalls keinerlei Zahlungen erbracht. Des Weiteren ergibt sich aus der Forderungsanmeldung des Landes NRW, dass auf die Umsatzsteuer für den Monat Oktober 2011 und die Folgemonate ebenfalls bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinerlei Zahlungen erbracht wurden. Ähnliches gilt für die mit Anerkenntnisurteil vom 25. Mai 2011 titulierte Forderung über 101.356,00 Euro. Hier ergibt sich aus dem Forderungskonto, dass die Schuldnerin lediglich am 02. Mai 2012 und am 08. August 2012, und damit kurz vor der Stellung des zur Verfahrenseröffnung führenden Insolvenzantrages, zwei kleinere Zahlungen erbracht hat. Diese reichten aber nicht einmal aus, um die festgesetzten Kosten und aufgelaufenen Zinsen zu decken. Bei dieser Sachlage kann aus der bloßen Aufrechterhaltung des Betriebes nicht auf eine wirtschaftliche Gesundung der Schuldnerin geschlossen werden. III. Die erforderliche Kenntnis des Beklagten von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin zur Zeit der Zahlung ist ebenfalls zu bejahen. 1. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit Hilfe der anerkannten Beweiszeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen, denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der Anfechtungsgegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2014 – 6 AZR 989/12 -, m. w. N.). 2. Dem Beklagten war die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt. a) Dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen des Beklagten in seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 27. Juli 2011. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass die Beklagte am wirtschaftlichen Abgrund operierte und dass dies dem Beklagten bekannt war. So führt der Beklagte aus, dass die Schuldnerin nicht nur die ihm zustehenden Nettolöhne nicht ausgezahlt habe, sondern auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nicht abgeführt habe. Auf mehrfache Ansprachen und Mahnungen habe der Geschäftsführer erklärt, es sei derzeit kein Geld auf dem Konto / in der Kasse. Des Weiteren führt der Beklagte aus, die Schuldnerin verfüge über keine belegbaren Aufträge und sei dazu übergegangen, eingehende Gelder zweckentfremdet zu verwenden. Es seien Barabhebungen getätigt worden, mit der Folge, dass nur noch 149,72 Euro Guthaben auf dem Konto seien und keinerlei Zahlungen mehr getätigt werden könnten, da die Bank der Schuldnerin keinen Verfügungsrahmen zugestanden habe. Verwertbares Inventar sei ebenfalls nicht vorhanden, Bürogeräte seien nur geleast worden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten keine Aussicht auf Erfolg. Auf der Grundlage dieser Schilderungen ist der Beklagte dann selbst zu dem Schluss gekommen, dass nicht nur eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte, diese vielmehr bereits objektiv zahlungsunfähig war. b) Dem kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Situation habe sich für ihn im Oktober 2011 so dargestellt, dass die Schuldnerin offenbar ihre bestehenden finanziellen Probleme überwunden hatte, da sie im Nachgang zu dem gerichtlichen Verfahren in der Lage war, die Verpflichtungen zeitnah zu erfüllen. Mit diesem Vortrag setzt sich der Beklagte in eklatanten Widerspruch zu seinen Ausführungen in dem Schreiben vom 31. Oktober 2011, mit welchem er den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. In diesem Schreiben führt der Beklagte aus, dass er die ihm zustehenden Beträge erhalten habe und sich der Eröffnungsantrag daher „für ihn“ erledigt habe. Zugleich führt er aber aus, es stehe nach wie vor zu befürchten, dass eine Insolvenz bzw. eine Insolvenzverschleppung vorliege. Nach seinen Kenntnissen hätten sowohl ehemalige Mieter der Schuldnerin als auch die Bundesagentur für Arbeit, die G und das Finanzamt noch ausstehende Beträge in nicht geringer Höhe zu verzeichnen. Wenn dem Beklagten aber die Existenz einer Vielzahl weiterer Gläubiger mit nach wie vor unbefriedigten Ansprüchen bekannt war, konnte er nicht von einer wirtschaftlichen Stabilisierung der Schuldnerin ausgehen. Vielmehr musste sich ihm der Gedanke aufdrängen, dass diese Gläubiger durch die an ihn erfolgte Zahlung benachteiligt werden und ggf. leer ausgehen. B) Der demnach bestehende Rückgewähranspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da das Insolvenzverfahren am 16. November 2012 eröffnet und zugleich der Rückgewähranspruch fällig wurde, kann die Verjährungsfrist frühestens zum 31. Dezember 2015 abgelaufen sein. Vorliegend war die Verjährung jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Klage gehemmt. Klagerhebung in diesem Sinne meint Zustellung der Klage gemäß § 253 Abs. 1 ZPO. Vorliegend wurde die Klage dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 48 d. A. am 31. Dezember 2015 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt. Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, die Zustellung am 31. Dezember 2015 sei verfahrensfehlerhaft erfolgt und er habe die Klageschrift erst am 02. Januar 2016 aus dem Briefkasten genommen und gelesen. Zum einen wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO aufgrund des tatsächlichen Zugangs geheilt. Zum anderen wäre auch in diesem Fall die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Nach § 167 ZPO tritt diese Wirkung nämlich auch dann ein, wenn die Klageschrift zwar erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zugestellt wird, aber schon vor Ablauf dieser Frist bei Gericht eingereicht wird und die Zustellung "demnächst" erfolgt. Hiernach genügt es, dass die Klage am letzten Tag des Laufs der Verjährungsfrist eingereicht wird. Es kommt infolgedessen nicht darauf an, welcher Zeitraum zwischen Einreichung der Klage und der Zustellung liegt, sondern allein darauf, ob die Klage, gemessen vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist an, "demnächst" zugestellt wird. Dies ist bei einer Zustellung am02. Januar 2016 aber der Fall. Eine Verzögerung von 2 Tagen ist unerheblich (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 1993 – I ZR 100/91 –, m. w. N.). C) Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zinslauf beginnt allerdings nicht, wie beantragt, bereits am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst am Folgetag und damit am *2) 17. November 2011. Die Verzinsungspflicht beginnt nach§ 187 Abs. 1 BGB erst mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – 6 AZR 367/13 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Am 21.07.2017 erging folgender Berichtigungsbeschluss: wird der Tatbestand des Urteils vom 10.03.2017 auf Seite 7 wie folgt berichtigt: „der Kläger beantragt, … Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem *1) 16.11.2012 zu zahlen.“ Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 10.03.2017 werden auf Seite 15 wie folgt berichtigt: „… sondern erst am Folgetag und damit am *2) 17. November 2012 .“