Leitsatz: 1. Ein Fahrzeugkredit ist grundsätzlich wie andere Ratenzahlungsverpflichtungen unabhängig von einer etwaigen beruflichen Nutzung berücksichtigungsfähig, wenn dieser vor einem Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, aufgenommen wurde (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris). 2. In einem Beschwerdeverfahren betreffend die Aufrechterhaltung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren reicht es nicht aus, ein schriftsätzlich nicht aufbereitetes Anlagenkonvolut ohne Erläuterung, welche Angaben konkret damit belegt werden sollen, zur Akte zu reichen und dabei nicht zu einer gerichtlichen Auflage im Einzelnen Stellung zu nehmen (vgl. für das Bewilligungsverfahren: LAG Schleswig-Holstein, 19. Februar 2015, 5 Ta 25/15, juris). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 7. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 10. März 2016 (3 Ca 3533/13) hinsichtlich der angeordneten Ratenzahlung teilweise abgeändert. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung durch Beschluss vom 28. April 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 155,-- Euro zu zahlen hat. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 3 Satz 2, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige, sofortige Beschwerde des Klägers ist nur teilweise begründet. Die monatliche Ratenzahlungsanordnung war von 225,-- Euro auf 155,-- Euro herabzusetzen. Eine Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung schied dagegen aus. 1. Das Arbeitsgericht ist von einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 562,00 Euro ausgegangen. Auf die dem Kläger übersandte Berechnung vom 3. Dezember 2016 wird insoweit Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat jedoch im Gegensatz zur ursprünglichen Bewilligungsentscheidung nicht den weiteren Autokredit berücksichtigt, der in Höhe von rund 128,00 Euro für das Zweitfahrzeug vor Prozessbeginn aufgenommen worden war. Diese Zahlungsverpflichtung ist zu berücksichtigen. Auch ein Fahrzeugkredit ist grundsätzlich wie andere Ratenzahlungsverpflichtungen unabhängig von einer etwaigen beruflichen Nutzung berücksichtigungsfähig, wenn dieser vor einem Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, aufgenommen wurde (vgl. LAG Hamm, 6. März 2012, 14 Ta 48/12, juris). Bei einem danach verbleibenden einzusetzenden Einkommen von 434,00 Euro sind nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO a. F. monatliche Raten von 155,00 Euro zu zahlen. 2. Weitergehende Änderungen in der Berechnung des Arbeitsgerichts waren nicht vorzunehmen. Der Kläger ist mit einem siebenseitigen Schreiben des Beschwerdegerichts vom 5. Oktober 2016, welches 10 Punkte umfasst, wobei hinsichtlich eines Punktes (Grundeigentum) 6 Unterpunkte abgefragt wurden, im Einzelnen zur Ergänzung seiner Angaben und zur Vorlage von Belegen aufgefordert worden. Dabei wurde einleitend in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Aufrechterhaltung von Prozesskostenhilfe im Nachprüfungsverfahren nicht ausreicht, ein schriftsätzlich nicht aufbereitetes Anlagenkonvolut ohne Erläuterung, welche Angaben konkret damit belegt werden sollen, zur Akte zu reichen und dabei nicht zu einer gerichtlichen Auflage im Einzelnen Stellung zu nehmen (vgl. für das Bewilligungsverfahren: LAG Schleswig-Holstein, 19. Februar 2015, 5 Ta 25/15, juris). Unter dem 29. Dezember 2016 ging lediglich ein Anlagenkonvolut ein. Eine schriftsätzliche Erläuterung dessen, was mit den Anlagen belegt werden soll, fehlt. Der Kläger hat es versäumt, sich sowohl mit der Berechnung des Arbeitsgerichts vom 3. Februar 2016 als auch mit den Auflagen aus dem Schreiben des Beschwerdegerichts vom 5. Oktober 2016 auseinander zu setzen. Angesichts der Missachtung dieser konkret angeforderten Mitwirkung bedurfte es keiner näheren Befassung mit den Anlagen. Der im Prozesskostenhilfeverfahren bestehende Amtsermittlungsgrundsatz hebt die Mitwirkungspflichten der Partei, welche Prozesskostenhilfe bzw. deren - unveränderte - Aufrechterhaltung begehrt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 117 Rn. 11, § 118 Rn. 22a, § 124 Rn. 4), nicht auf. Mit Ausnahme der angekündigten Korrektur der Berücksichtigung des weiteren Fahrzeugkredites hatte es bei der Ratenfestsetzung im Übrigen zu verbleiben. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.