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Urteil

8 Sa 909/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0209.8SA909.16.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29. Juni 2016 - 2 Ca 136/16 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-VKA ab dem 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 und eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4 TVöD-VKA ab dem 1. Januar 2017 zu zahlen und die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge beginnend ab dem 1. November 2015 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81 % und die Klägerin zu 19 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29. Juni 2016 - 2 Ca 136/16 - teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD-VKA ab dem 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 und eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4 TVöD-VKA ab dem 1. Januar 2017 zu zahlen und die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge beginnend ab dem 1. November 2015 ab dem ersten Tag des Folgemonats mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 81 % und die Klägerin zu 19 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des TVöD (VKA) über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die 1959 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 1979 bei der beklagten Stadt als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ursprünglich der schriftliche Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1979 zugrunde, der unter anderem durch Änderungsvertrag vom 30. September 2005 modifiziert worden ist. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen K 1 und K 2 zur Klageschrift (Bl. 21 ff d. A.) verwiesen. Nach § 1 Abs. 2 dieses Änderungsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Besonderer Teil Verwaltung, und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Angesprochen ist dort ausdrücklich die für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltende Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Nach § 1 Abs. 3 des Änderungsvertrags erhielt die Klägerin, die zuvor Entgelt nach der Vergütungsgruppe VI b BAT bezogen hatte, ab dem 1. Oktober 2005 Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA), wobei sie zuletzt der Stufe 6 zugeordnet war. Nach Bewerbung auf eine intern ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiterin im Bereich Grundsicherung / Asylangelegenheiten (Stellenausschreibung vom 2. Juli 2014, Anlage K 3, Bl. 26 d. A.) wurde der Klägerin unter Umsetzung von dem Fachteam Steuern, Gebühren, Beiträge in das Fachteam Allgemeine und besondere Sozialverwaltung mit Wirkung zum 1. September 2014 der entsprechende Arbeitsplatz 50/10, Antragsteller und Leistungsbezieher der Buchstaben L bis Z, übertragen. Zu den Aufgaben der Klägerin gehört insoweit die Beratung in Fragen der Sozialhilfe im Bereich des Vierten Kapitels SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) in Abgrenzung zu Leistungsansprüchen nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt), die Aufnahme von Anträgen nebst entsprechender Hilfestellung, die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen (Erstbescheid, Änderungen, fortlaufende Bearbeitung) einschließlich der Bearbeitung eventueller Rückforderungen und Erstattungen, die Bearbeitung von Widersprüchen unter Einbindung des Vorgesetzten (Erlass der Abhilfebescheide oder von einer Stellungnahme begleitete Vorlage an die Fachaufsicht) – insoweit hat die Beklagte nach Vorlage entsprechender Bescheide bzw. Vorlageschreiben noch die Übertragung dieser Aufgabe bestritten – die Fertigung von Stellungnahmen für gerichtliche Verfahren sowie die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten (§§ 10 Abs. 2, 11 SGB XII). Der Klägerin wurde im Zusammenhang mit der Übertragung dieser Aufgaben von der Fachteamleiterin Personal zugesagt, sie rückwirkend zum 1. September 2014 tätigkeitsgerecht einzugruppieren. Nachdem sich selbiges verzögerte, forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Oktober 2015 (Anlage K 5, Bl. 28/29 d. A.) auf, ihr rückwirkend zum Zeitpunkt der Übertragung der neuen Aufgaben Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen. Im November 2015 nahm die Beklagte eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 Stufe 5 TVöD vor und veranlasste zugleich die Nachzahlung der Differenzbeträge zur Entgeltgruppe 6 TVöD rückwirkend zum 1. September 2014. Als Grundlage für ihre Eingruppierungsentscheidung verwies die Beklagte auf die Stellenbeschreibung vom 19. Dezember 2014 und die Stellenbewertung vom 4. Mai 2015 (Anlagen K 8 und K 9, Bl. 33 ff d. A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Nach dieser Stellenbewertung obliegen der Klägerin drei selbständige Arbeitsvorgänge: 1. Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII (Erstanträge) mit einem Zeitanteil von 25%, 2. Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII – insoweit laufende Bearbeitung und Folgeanträge – mit einem Zeitanteil von 60%, 3. Sonstige soziale Hilfen und Leistungen mit einem Zeitanteil von 15%. Ergänzend ist dort festgehalten, dass die Erledigung des Arbeitsvorgangs 2 (Zeitanteil 60%) gründliche Fachkenntnisse und die Erledigung der Arbeitsvorgänge 1 und 3 (Gesamt-Zeitanteil 40%) darüber hinaus vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere. Damit seien die Eingruppierungsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfüllt, was zu einer Zuordnung zu der Entgeltgruppe 8 TVöD führe. Mit ihrer am 17. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD auf dem Rechtsweg weiter. Die gesamte ihr obliegende Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dieser erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1a BAT, selbige sei der Entgeltgruppe 9 TVöD zuzuordnen. Da das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 TVöD zum fraglichen Zeitpunkt unterhalb der zuletzt bezogenen Tarifvergütung nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD gelegen habe, sei dabei auf der Grundlage des § 17 Abs. 4 TVöD eine Einstufung in der Stufe 4 vorzunehmen. Soweit die Beklagte bei ihrer Stellenbewertung ihre gesamte Tätigkeit in drei Arbeitsvorgänge aufspalte, sei dies künstlich und ergebnisorientiert. Die Differenzierung zwischen Erstantrag und laufendender Bearbeitung bzw. Folgeanträgen lasse außer Betracht, dass die der Leistungsgewährung zugrundeliegenden Lebensumstände in wirtschaftlicher, familiärer, gesundheitlicher, psychischer und / oder lebenssituativer Hinsicht einer fortlaufend dynamischen Entwicklung unterzogen seien. Die jeweiligen Bedarfe änderten sich folglich und es müsse deshalb fortlaufend geprüft werden, ob die bisherigen Hilfen (ggf. auch weiterhin) rechtmäßig erfolgten, weitere Hilfen zu ergänzen, Korrekturen nach Inhalt sowie des Umfangs der Leistung nach vorzunehmen und ggf. Rückforderungen geltend zu machen seien. Die Erstbescheidung wie die Folgebearbeitung richte sich nach den gleichen Vorschriften des SGB XII und diese ergänzender Bestimmungen. Die weitere, fortlaufende Sachbearbeitung und Folgebescheidung sei gegenüber der Bearbeitung Erstantrags damit nichts anderes, als dessen Weiterführung in derselben Angelegenheit gegenüber demselben Personenkreis mit korrespondierender Fragestellung und vergleichbarem Schwierigkeitsgrad. Sie erfolge auf der Basis derselben Vorschriften bei gleicher Zielsetzung. Der weitere – nach Darstellung der Beklagten dritte – Arbeitsvorgang umfasse die Beratung und Unterstützung bezüglich flankierender sozialer Leistungen und Hilfen, etwa in den Bereichen Pflege- und Krankenversicherung, Angelegenheiten des SGB IX, der Vermittlung sonstiger Beratungsangebote und der Krisenhilfe, was nach §§ 10 ff SGB XII gesetzlicher Teil einer umfassenden Sozialhilfeberatung sei und deshalb nicht isoliert betrachtet werden könne. Ihre Tätigkeit erfülle danach insgesamt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen V b Fallgruppe 1 a BAT (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen) und der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT (Heraushebung durch besondere Verantwortung), was nach der Anlage 3 TVÜ-VKA die Zuordnung der Entgeltgruppe 9 TVöD zur Folge habe. Die sachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne einer gesteigerten Tiefe und Breite des notwendigen Wissens. Neben vorauszusetzenden Kenntnissen der Sozialgesetzbücher XII, X, IV, I seien regelmäßig breite Kenntnisse des Rentenrechts erforderlich, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Rentenarten. Um den Krankenversicherungsschutz für die Antragsteller herzustellen und insoweit kostengünstige Lösungen zu identifizieren, benötige sie Kenntnisse im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung. Ergänzend – etwa zur Beurteilung der Hilfebedürftigkeit und ihres Umfangs – seien Kenntnisse des Erb-, Schenkungs- und Unterhaltsrechts einzubringen. Unabdingbar seien zudem Kenntnisse des Einkommens- und Umsatzsteuerrechts. Sie müsse zudem in der Lage sein, z. B. bei selbständigen Hilfebedürftigen oder selbständigen Unterhaltspflichtigen deren Einnahme-Überschuss-Rechnungen zu prüfen und insoweit Freibeträge und Abschreibungs- bzw. Abzugsmöglichkeiten kennen und anwenden können. Die sachgerechte Bewertung von Mobilien (z. B. Fahrzeugen, Wertsachen) und Immobilien als einzusetzendes Vermögen verlange breites Erfahrungswissen, die Kenntnis von gängigen Bewertungsgrundlagen und Marktkenntnisse. Die Zuständigkeit der Stadt und der Anspruch auf Leistungen könne zudem von Bestimmungen des Asyl-, Aufenthalts- und Ausländerrechts abhängen. Vielfach seien Kenntnisse aktueller Rechtsprechung erforderlich, ergänzend sei Kommentarliteratur zu Rate zu ziehen. Selbständige Leistungen seien insoweit zu erbringen, als regelmäßig individuelle Sachverhalte zu ermitteln, zu bewerten und einer eigenverantworteten Ermessensentscheidung zuzuführen seien. Die Tätigkeit sei besonders verantwortungsvoll, weil die zu betreuende Klientel vielfach und bedingt etwa durch Erkrankungen, Suchterkrankungen, geistige Behinderung oder aus Gründen des Alters gar nicht in der Lage sei, den eigenen Bedarf zu erkennen, zu formulieren und durchzusetzen und insbesondere auch nicht überblicke, auf welche Leistungen und Hilfen ein Anspruch bestehen könne. Auf die Betreuung dieser Klientel entfalle mehr als die Hälfte ihrer gesamten Arbeitszeit, was die Beklagte ausdrücklich bestritten hat. Insoweit habe sie von Amts wegen tätig zu werden, mit hoher Aufmerksamkeit nach Anknüpfungspunkten für Bedarfe oder Hilfemöglichkeiten zu suchen und diese umzusetzen, was – der existenziellen Bedeutung und der sachwaltenden Verantwortung wegen – die Tätigkeit von der Sachbearbeitung in Sozialhilfeangelegenheiten im Übrigen insoweit abhebe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des TVöD-VKA, in der jeweils gültigen Fassung, ab dem 1. September 2014 zu zahlen und die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge, beginnend ab dem 1. November 2015, ab dem ersten Tag des Folgemonats, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass die Tätigkeit der Klägerin gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordere, jedenfalls soweit diese den tariflich geforderten zeitlichen Umfang von insoweit 50% der gesamten Tätigkeit für sich in Anspruch nehme. Das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung sei insgesamt nicht erfüllt und insbesondere nicht – wie von der Rechtsprechung gefordert – im Rahmen eines wertenden Vergleich zur Normaltätigkeit der Sachbearbeitung in Angelegenheiten des SGB XII ausreichend nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Mit Urteil vom 29. Juni 2016 – 2 Ca 136/16 – hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin das von ihr beanspruchte Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT „besonders verantwortungsvoll“ insgesamt nicht erfülle. Es könne daher offen bleiben, ob die gesamte Tätigkeit der Klägerin als einheitlicher Arbeitsvorgang aufzufassen oder in drei Arbeitsvorgänge aufzugliedern sei und wie genau sich insoweit die zeitliche Verteilung darstelle. Ebenso sei die Frage nach selbständigen Leistungen und gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen, wie von der grundlegenden Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT verlangt, vorliegend irrelevant. Hinsichtlich des Merkmals „besonders verantwortungsvoll“ habe die Klägerin zwar im Rahmen eines wertenden Vergleichs darauf verwiesen, dass die Sachbearbeitung in den Bereichen der wirtschaftlichen Hilfe für ältere Bürger, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der wirtschaftliche Sozialhilfe typische Tätigkeit, mithin „Normaltätigkeit“ von Sachbearbeiterinnen im Aufgabenbereich SGB XII sei. Davon hebe sich die klägerische Tätigkeit bezogen auf das Maß der Verantwortung jedoch nicht hinreichend ab. Diese habe vielmehr einen identischen Bezug zur Menschenwürde, beträfe existenzielle Fragen in gleicher Weise und entfalte in ihren Auswirkungen keine größere Tragweite. Soweit die Klägerin auf ihr Klientel in besonders prekären Lebenssituationen verweise, sei nicht hinreichend dargelegt, dass insoweit ein Umfang erreicht sei, der im Vergleich zu anderen Sachbearbeitungskräften in der Sozialhilfe erlaube, eine Heraushebung durch besondere Verantwortung anzunehmen. Gegen dieses ihr am 21. Juli 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. August 2016 Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Oktober 2016 – mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2016, der an eben diesem Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Sie habe erstinstanzlich ausreichend substantiiert vorgetragen, dass rund 35% der von ihr betreuten Leistungsempfänger aufgrund unterschiedlicher individueller Einschränkungen besonders hilfebedürftig seien und der diese Personengruppe betreffende Zeitanteil ihrer Sachbearbeitungsaufgaben oberhalb von 50% der Gesamtarbeitszeit liege. Dem sei die Beklagte nicht in einer für ein qualifiziertes Bestreiten ausreichenden Weise entgegen getreten. Das Arbeitsgericht habe bzgl. dieses Heraushebungsmerkmals die Anforderungen an den „wertenden Vergleich“ zur Normaltätigkeit einer Sachbearbeitungskraft in der Sozialhilfe überspannt. Insoweit habe sie nachvollziehbar dargestellt, was insoweit als Normaltätigkeit angesehen werden könne und warum sich ihre Tätigkeit als „besonders verantwortungsvoll“ davon abhebe. So dürfe sie sich aufgrund des in § 18 SGB XII verankerten Kenntnisnahmeprinzips nicht auf die Prüfung ausdrücklich beantragter Leistungen beschränken. Dies gelte umso mehr, als ein Großteil der von ihr betreuten Personen besonders schutzbedürftig sei, weil dieser – wie erstinstanzlich dargestellt – nicht in der Lage sei, den individuellen Hilfebedarf verständlich zu schildern, zu beantragen, durchzusetzen, sich entsprechend zu informieren und zu kümmern und danach planvoll zu handeln. Dies gelte für Antragsteller aus dem Kreis der Erwerbsunfähigen wie der Altersrentner in gleicher Weise, wobei hinsichtlich der jeweiligen Einschränkungen und der damit verbundener Bearbeitungsprobleme ergänzend auf die Anlage BK 1 (Bl. 293 ff d. A.) verwiesen werde, auf die Bezug genommen wird. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht gänzlich vernachlässigt, dass auch eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT allein mit den Merkmalen „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ nach der Anlage 3 TVÜ-VKA zu einer Zuordnung der Entgeltgruppe 9 TVöD führe. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017, im Antrag redaktionell modifiziert am 7. Februar 2017, hat die Klägerin die zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD nebst §§ 12, 13 TVöD (VKA) und §§ 29 ff TVÜ-VKA (jeweils mit Stand des Änderungstarifvertrages vom 29. April 2016) aufgegriffen. Unter Hinweis auf die dortigen Eingruppierungsvorschriften und ihr bisheriges tatsächliches Vorbringen macht sie – beginnend mit dem 1. Januar 2017 – nunmehr die Zahlung von Vergütung nach Maßgabe der dort neu gefassten Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1, Teil A, Allgemeiner Teil der Entgeltordnung (VKA) geltend. Einen Antrag auf Höhergruppierung in die neue Entgeltgruppe 9 c TVöD (VKA) hatte die Klägerin bereits im Dezember 2016 gestellt. Die Klägerin beantragt nunmehr das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29. Juni 2016 – 2 Ca 136/16 – abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihr vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 und ab dem 1. Januar 2017 nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4, hilfsweise 9 b Stufe 4, höchst hilfsweise 9 a Stufe 4 des TVöD-VKA in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen und die sich hieraus ergebenden monatlichen Bruttodifferenzbeträge, beginnend ab dem 1. November 2015, ab dem ersten Tag des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Die Ausführungen in der von der Klägerin nunmehr beigebrachten Anlage BK 1 seien sehr allgemein gehalten und ließen bezogen auf das Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ keine Rückschlüsse in quantitativer wie inhaltlicher Hinsicht zu. Die dort von der Klägerin dargestellten besonderen Erschwernisse bei der Sachbearbeitung seien bezogen auf die Sachbearbeitung in Angelegenheiten des SGB XII arbeitsplatzimmanent. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse benötige die Klägerin nicht, selbständige Leistungen erbringe sie jedenfalls nicht im ausreichenden Umfang. Der mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 angekündigten Umstellung des Antrags unter Einbeziehung der Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) hat die Beklagte ausdrücklich widersprochen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf die darauf basierenden tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. I. Die gem. § 64 Abs. 1 u 2b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist begründet, soweit die Klägerin mit dem Feststellungsantrag in der Fassung des Schriftsatzes vom 7. Februar 2017 eine höhere als die bislang von der Beklagten an sie gezahlte tarifliche Vergütung ab dem 1. April 2015 geltend macht. Im Übrigen – hinsichtlich entsprechender Ansprüche aus dem Zeitraum bis zum 31. März 2015 – ist die Berufung hingegen unbegründet. 1. Der mit der Berufung zunächst weiter verfolgte, später modifizierte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Es handelt sich um einen auf Zahlung von Vergütung bestimmbarer Höhe aus jeweils genau bezeichneten tariflichen Entgeltgruppen ab explizit bestimmten Zeitpunkten gerichteten, somit inhaltlich hinreichend bestimmten Eingruppierungsfeststellungsantrag. Gegen die Zulässigkeit derart gestalteter Anträge obwalten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – jedenfalls im Tarifbereich öffentlich-rechtlich verfasster Arbeitgeber – keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken (BAG, Urteil vom 28. Januar 1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 862/09 – juris). Dabei ist ein die Feststellung der Vergütungshöhe flankierendes Begehren hinsichtlich einer Verpflichtung zur Verzinsung der ggf. nachzuzahlenden Beträge der ergänzenden Feststellung zugänglich (vgl. BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – ZTR 2015, S. 642 ff). 2. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 31. Januar 2017, letztlich in der Fassung des Schriftsatzes vom 7. Februar 2017 in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des ursprünglichen Klageantrags ist nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i. V. m. § 533 ZPO zulässig. Die vorgenommene Klageänderung ist sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO. Die Sachdienlichkeit bestimmt sich unter Berücksichtigung der Interessen beider Prozessparteien in erster Linie nach dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Der ursprüngliche Feststellungsantrag zielte darauf ab, die Frage der tarifgerechten Eingruppierung der Klägerin und damit die Bemessung des tariflichen Vergütungsanspruchs – bezogen auf die seit September 2014 ausgeübte Tätigkeit – abschließend zu klären und damit im Ganzen dem Streit der Parteien zu entziehen. Eben diesem Ziel entspricht auch die jetzt vorgenommene Änderung des Feststellungsantrags, der auch im neuen Eingruppierungsregime der §§ 12, 13 TVöD (VKA) in Verbindung mit der neuen Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) insoweit Rechtssicherheit herzustellen vermag, ohne ein neues Verfahren anstrengen oder Verzögerungen des laufenden Verfahrens in Kauf nehmen zu müssen. Selbiges liegt – betrachtet man Aufwand, Kosten und die zeitliche Komponente – im objektiven Interesse beider Prozessparteien. Die Entscheidung über den geänderten Antrag kann nach § 533 Nr. 2 ZPO unter Verwendung des bisherigen, insoweit in tatsächlicher Hinsicht nicht ergänzungsbedürftigen Prozessstoffes ergehen. Die nach den fraglichen Entgeltgruppen 9 a bis 9 c der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD (VKA) relevanten tariflichen Tätigkeits- bzw. Heraushebungsmerkmale entsprechen dabei weitgehend wörtlich den bis dahin geltenden, korrespondierenden Merkmalen der Vergütungsordnung zum BAT (VKA). Die von der Beklagten insoweit eingenommene Verweigerungshaltung – die ohne Weiteres mit ihrer auch in der Sache für einen öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber wenig klärungsorientiert, eher destruktiv erscheinenden und in Bezug auf die Einlassungs- und Wahrheitspflichten aus § 138 Abs. 1, 2 ZPO in Teilen grenzwertig erscheinenden Prozessführung korrespondiert – ist danach irrelevant. 3. Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 30. September 2005 und den einbezogenen tariflichen Bestimmungen i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD gegen die Beklagte. a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher dynamischer Bezugnahme im Änderungsvertrag vom 30. September 2005 sowohl der TVöD (VKA) vom 13. September 2005 wie auch der TVÜ-VKA nebst ändernder, ergänzender oder ersetzender Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung, aktuell jene der Änderungstarifverträge vom 29. April 2016, Anwendung. b. Nach §§ 17 Abs. 1 u. 7 TVÜ a. F. galten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Eingruppierungsvorschriften zum TVöD mit Entgeltordnung – nunmehr zum 1. Januar 2017 vollzogen – für die Eingruppierung der Beschäftigten die §§ 22, 23, 25 und die Anlage 3 zum BAT fort. Dies schloss wegen der Verweisung in § 22 Abs. 1 BAT die vorübergehende Fortgeltung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung (VKA), Anlage 1 a BAT, ein. c. Gem. § 22 Abs. 2 BAT sind Angestellte im Sinne einer Eingruppierungsautomatik in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Nach näherer Bestimmung des § 22 Abs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn – soweit kein abweichendes zeitliches Maß ausdrücklich bestimmt ist – zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen des oder der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. d. Nach der Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT sind Arbeitsvorgänge die Arbeitsleistungen (einschließlich der Zusammenhangsarbeiten), die – bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten – bei natürlicher Betrachtung zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist jeder Arbeitsvorgang als solcher einheitlich zu bewerten und darf hinsichtlich der nach den Tätigkeitsmerkmalen definierten Anforderungen in sich zeitlich nicht aufgespalten werden. Anknüpfend an diese Protokollnotiz bzw. wort- oder inhaltsgleiche Bestimmungen des TV-L oder des TVöD (Bund) wird der Begriff des Arbeitsvorgangs im Tarifbereich öffentlich-rechtlich verfasster Rechtsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit verstanden, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt (BAG, Urteil vom 19. Mai 2010 – 4 AZR 912/08 – ZTR 2010, S. 577 m. w. N.; BAG, Urteil vom 27. Juli 1994 – 4 AZR 593/93 – AP Nr. 5 zu § 12 AVR Caritasverband m. w. N.). Die gesamte Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Aufgabenkreis nach diesen Kriterien nicht weiter aufteilbar und einer gesonderten Bewertung deshalb unzugänglich ist (BAG, Urteil vom 30. Januar 1985 – 4 AZR 184/83 – AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Tatsächlich trennbare Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07. Februar 2007 – 6 Sa 279/05 – juris). Gemessen an diesen Maßstäben geht die Berufungskammer davon aus, dass sich die gesamte Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin im Aufgabenbereich Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII (eingeschlossen Erstanträge, laufende Bearbeitung, Folgebescheide, Aufhebungen und Rückforderungen sowie ihre Mitwirkung an Widerspruchssachbearbeitung und Klageverfahren) als einheitlicher Arbeitsvorgang im Tarifsinne darstellt. Davon und von einem entsprechenden Tätigkeitsanteil im Umfang 85% ist auch die Beklagte noch in ihrer Stellenbeschreibung vom 14. Dezember 2014 zutreffend ausgegangen. Ob die weiteren, von der Beklagten einem selbständigen Arbeitsvorgang („Sonstige soziale Hilfen und Leistungen“) zugeordneten Tätigkeiten diesem einheitlichen Arbeitsvorgang ebenfalls – sei es unmittelbar oder unter dem Gesichtspunkt der Zusammenhangstätigkeit – zuzuordnen oder gesondert zu betrachten sind, kann angesichts der bei einem Tätigkeitsanteil von 15% offensichtlichen eingruppierungsrechtlichen Irrelevanz dieser Abgrenzungsfrage hier unentschieden bleiben. Hinsichtlich des dominierenden Arbeitsvorgangs hat die Klägerin völlig zu Recht darauf verwiesen, dass einheitliches Arbeitsergebnis all ihrer Tätigkeiten im Aufgabenbereich Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII die bedarfs-, interessen- und normgerechte Gewährung von laufenden und (ggf. ergänzenden) einmaligen Hilfen und Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist. Mit dem Erstbescheid wird lediglich ein sich sodann fortlaufend individuell und dynamisch entwickelnder, ganzheitlich zu betrachtender Leistungsgewährungsprozess in Gang gesetzt. Dem entspricht § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII, wonach Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII in der Regel nur für den Zeitraum von 12 Monaten zu bewilligen und sodann zu überprüfen sind. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass jeweils nach Ablauf von 12 Monaten andere – ggf. vereinfachte – gesetzliche Prüfungsmaßstäbe gelten oder anzulegen sind oder – normativ bestimmt – eine andere Prüfdichte zur Anwendung gelangt. Nach § 42 SGB XII können zusätzlich oder neben den wiederkehrenden Bedarfen entstehende weitere, ggf. einmalige Bedarfe – etwa nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB XII oder Darlehnsgewährungen nach § 37 SGB XII – jederzeit unterjährig Berücksichtigung finden und eine sofortige ergänzende Bearbeitung erforderlich machen, die bezogen auf die Zielsetzung des Leistungsanspruchs nach dem SGB XII nicht isoliert vom Grundbescheid über wiederkehrende Leistungen betrachtet werden kann, sondern vielmehr von dessen Gestaltung abhängig ist und mit diesem in einer Wechselbeziehung steht. Eine Trennung der klägerischen Sachbearbeitungstätigkeit in Erstbescheidung gegenüber der fortlaufenden Bearbeitung und Folgebescheidung wird dem Ziel einer ganzheitlichen, dynamisch-bedarfsgerechten Leistungsgewährung als anzustrebendes Arbeitsergebnis folglich nicht gerecht. Selbiges wäre vielmehr mit einer nicht am anzustrebenden Arbeitsergebnis orientierten, unnatürlichen Aufspaltung der Bearbeitung eines dynamisch angelegten Leistungsbezugs verbunden, weshalb sich die Berufungskammer der von der Beklagte insoweit vertreten Rechtsauffassung nicht anzuschließen vermag. e. § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA sah bezüglich der Eingruppierungsvorgänge in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung eine Zuordnung der Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (VKA), Anlage 1 a BAT, zu den Entgeltgruppen des TVöD nach Maßgabe der Anlage 3 TVÜ-VKA vor. Diese ordnete Beschäftigte der Vergütungsgruppe IV b BAT und V b mit Aufstieg nach IV a BAT der Entgeltgruppe 9 TVöD ohne Stufeneinschränkungen und der Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b BAT der Entgeltgruppe 9 TVöD mit Stufeneinschränkungen zu. Die danach vorliegend in Betracht kommenden, von der Klägerin für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a BAT (VKA) lauten wie folgt: „ Vergütungsgruppe V b 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach). … Vergütungsgruppe IV b 1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. „ f. Die Tätigkeit der Klägerin erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT. Das Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse wird erstmals in dieser Vergütungsgruppe verwendet und in der dortigen Klammerdefinition näher bestimmt. Die hier geforderten Kenntnisse müssen dabei nicht nur für sich, sondern insgesamt gegenüber den anderweitig verlangten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung erfahren, womit auch die Gründlichkeit angesprochen ist. Damit reicht eine größere Breite an Kenntnissen allein nicht aus. Vielmehr muss die zu bearbeitende Materie auch eine Steigerung der Kenntnisse in ihrer Tiefe erfordern (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7 Rz 155/156 m. w. N.). Umfassende Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zum Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 – juris, m. w. N.). Andererseits kann aus der Breite des benötigten Fachwissens auch auf dessen Vertiefung geschlossen werden (vgl. BAG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 4 AZR 1130/78 - juris, m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die klägerische Tätigkeit gerecht. Wenngleich ihr Aufgabengebiet mit der Sachbearbeitung im Bereich des Vierten Kapitels SGB XII im Verhältnis zum gesamten Sozialleistungsrecht und zur Gesamtaufgabe der Beklagten eng umrissen scheint, benötigt die Klägerin für die Erledigung ihrer Aufgaben gleichwohl nach Tiefe und Breite deutlich gesteigerte Rechts- und Fachkenntnisse und Erfahrungswissen. Für die Bearbeitung sind zunächst Kenntnisse des SGB XII und des Verfahrensrechts erforderlich. Diese beschränken sich nicht auf solche des Vierten Kapitels SGB XII, da die Aufgabe der Klägerin die Abgrenzung von ihr danach zu bewilligender Leistungen zu anderen Leistungsansprüchen nach dem SGB XII voraussetzt. Zudem verweist das Vierte Kapitel hinsichtlich besondere Bedarfe umfassend auf Vorschriften des Dritten Kapitels SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Aufgabengebiet der Klägerin hat darüber hinaus Schnittstellen zum Sozialversicherungsrecht, insbesondere zum Renten- und Krankenversicherungsrecht einschließlich des Rechts der privaten Krankenversicherung, ohne dessen Beherrschung die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit nicht sachgerecht erledigt werden kann, was §§ 44a-46 SGB XII eindrucksvoll belegen. Ebenso folgt die Berufungskammer der Klägerin darin, dass sie ihre Sachbearbeitungsaufgaben ohne Kenntnisse des Ausländer- und Asylrechts nicht sachgerecht erledigen kann, weil Normen dieser Rechtsgebiete Grund und Reichweite von Leistungsansprüchen nach dem SGB XII mitbestimmen und sie – was die Anlage BK 1 belegt – relativ wie absolut gesehen zahlreiche Leistungsempfänger mit Migrationshintergrund zu begleiten hat. Unter dem Gesichtspunkt des § 43 SGB XII wird von der Klägerin – der Beurteilung der Nachrangigkeit der Leistung wegen – ferner verlangt, mit dem Leistungsanspruch korrespondierende Fragen des Unterhalts-, Erb- und Steuerrechts beurteilen zu können. Völlig zu Recht weist sie – unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes von Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII – darauf hin, dass selbiges die Fähigkeit zur Ermittlung und Beurteilung von Werten, etwa bezüglich Fahrzeugen, Antiquitäten, Wertsachen und Immobilien sowie die Fähigkeit zur Überprüfung der Angaben zu Einkommen aus selbständiger Tätigkeit voraussetzt. Ferner ist sie mit Fragen rund um die Mitverhältnisse der Leistungsempfänger befasst, was die Stellenbeschreibung vom 14. Dezember 2014 belegt. Die Sachbearbeitung erfordert – was den rechtlichen Teil des Leistungsbezugs angeht – daneben Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und ergänzend bzw. mangels solcher der Kommentarliteratur. Um die Relevanz tatsächlicher und rechtlicher Umstände und Rahmenbedingungen für den Leistungsanspruch sicher beurteilen zu können, hat die Klägerin neben der danach außerordentlichen Breite des ihr abgeforderten Wissen auch der Tiefe nach – gemessen an den Anforderungen der Sachbearbeiterebene – deutlich gesteigerte Kenntnisse einzubringen. Nur oberflächliche Kenntnisse z. B. des Renten- und Erwerbsunfähigkeitsrentenrechts, des Krankenversicherungsrechts und des Unterhaltsrechts reichen zur Beurteilung von Voraussetzungen und Höhe der Leistungsansprüche, für die Ermittlung der möglichen und kostengünstigen Art der Krankenversicherung und für die Auseinandersetzung mit anderen (Kosten-)Trägern oder die Ermittlung der Einkommensverhältnisse selbständig tätiger Leistungsempfänger nicht aus. g. Die Tätigkeit der Klägerin ist von selbständigen Leistungen i. S. d. Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT geprägt. Das Tätigkeitsmerkmal der „selbständigen Leistungen“ im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird u. a. in der Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a BAT (VKA) näher beschrieben. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistiger Initiative, wobei leichte geistige Arbeit nicht ausreichend ist. Selbständige Leistung bedeutet nicht selbständiges Arbeiten ohne Leitung oder Aufsicht. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist vielmehr dann anzunehmen, wenn unter Rückgriff auf die vorausgesetzten Kenntnisse eine Gedankenarbeit erbracht werden muss, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für eine selbständige Leistung im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Entwicklung des Arbeitsergebnisses. Dazu sind regelmäßig Abwägungsprozesse zu verlangen – die durchaus schnell und von Bearbeitungsroutine begleitet ablaufen können – in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen und die Fähigkeit zur Verknüpfung und Bewertung unterschiedlicher Informationen gestellt werden (BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT m. w. N.). Die selbständigen Leistungen müssen dabei innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht in einem bestimmten zeitlichen Maß anfallen (vgl. Protokollnotiz zu § 22 Abs. 2 BAT). Es reicht aus, wenn der Arbeitsvorgang selbständige Leistungen in einem rechtlich erheblichen Maß erfordert, wovon auszugehen ist, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Ergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG, Urteil vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – juris). Entscheidend ist dabei, ob der Beschäftigte die Fähigkeiten zur Erfüllung der qualifizierten Aufgaben ständig bereithalten muss, weil sie stets abgefordert werden kann. In welchem Umfang dann – retrospektiv betrachtet – diese tatsächlich abgerufen worden ist, erscheint demgegenüber als nachrangig (BAG, Urteil vom 21. März 2012 aaO m. w. N.). Die Sachbearbeitung im Bereich Grundversorgung und Leistungen nach dem SGB XII ist von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen geprägt und eröffnet der jeweiligen Sachbearbeitung erhebliche Gestaltungsspielräume. Diese sind vielfach unmittelbar im Gesetz angelegt und in der laufenden Sachbearbeitung jedenfalls ständig anzudenken und bei entsprechender Veranlassung auszufüllen bzw. zu nutzen. So ist nach § 9 SGB XII bei der Leistungsgewährung stets den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Es besteht die Möglichkeit, je nach Lage des Falles vorrangig Geld- oder Sachleistungen zu gewähren. Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen bei zusätzlichen Bedarfen bestehen breite Beurteilungs- und Ermessensspielräume. Insoweit ist die Klägerin bis zur Gewährung von Leistungen im Volumen von 2.000,00 € im Einzelfall entscheidungsbefugt. Nach der Stellenbeschreibung vom 14. Dezember 2014 hat die Klägerin im Kontext dieses Arbeitsvorgangs unter anderem umfassende Beratungsleistungen zu erbringen, eigenständige Ermessensentscheidungen zu treffen und die selbständige Umsetzung und Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII unter umfassender und individueller Gewährung ergänzender und/oder einmaliger Leistungen zu gewährleisten. Eindrucksvoller lassen sich selbständige Leistungen im beschriebenen Tarifsinne kaum darstellen. Deshalb nimmt die Berufungskammer insoweit ergänzend auf den Inhalt der Stellenbeschreibung Bezug. Selbigen kann die Beklagte, da er der von ihr selbst erfassten und dargestellten Arbeitssituation der Klägerin entspricht, ohne Verstoß gegen ihre auch für das Bestreiten geltenden prozessualen Wahrheitspflichten kaum, jedenfalls aber nicht lediglich pauschal bestreiten. Ein insoweit qualifiziertes Bestreiten vermag die Berufungskammer nicht festzustellen. h. Die Tätigkeit der Klägerin stellt sich als besonders verantwortungsvoll i. S. d. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT dar. Das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung spricht – ausgehend von der Normalverantwortung des Bediensteten für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Erledigung seiner Aufgaben – eine herausgehobene, besondere Verantwortung an. Je nach Lage des Einzelfalles kann sich diese auf Personen beziehen und – soweit es um Aufgaben der Leistungsverwaltung gegenüber Dritten geht – darin begründet sein, dass die Erledigung der Arbeitsaufgaben auf die davon berührten Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite hat (BAG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 4 AZR 253/13 – juris, m. w. N.). Bei diesem Merkmal handelt es sich um ein Heraushebungsmerkmal gegenüber der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT (VKA). Bei solchen Merkmalen muss der Tatsachenvortrag des im Eingruppierungsprozess für die Erfüllung der Voraussetzungen höherer Vergütungsgruppen darlegungspflichtigen Arbeitnehmers erkennen lassen, dass und warum sich die fragliche Tätigkeit von einer bestimmten mit der Ausgangsfallgruppe erfassten Tätigkeit heraushebt. Dieses hat regelmäßig im Rahmen eines sog. wertenden Vergleichs zu erfolgen (BAG, Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 20/08 – juris, m. w. N.; BAG, Urteil vom 25. Januar 2015 aaO). Der Normaltätigkeit ist dabei die Tätigkeit mit der beanspruchten gesteigerten Verantwortung gegenüberzustellen, wobei sich der Grad der Verantwortung dabei regelmäßig als gewichtig bzw. beträchtlich erhöht darstellen muss (BAG, Urteil vom 9. Mai 2007 – 4 AZR 351/06 – juris). Einen solchen, gegenüber der allgemeinen Sachbearbeitung Leistung im Bereich des SGB XII deutlich gesteigerten Grad der Verantwortung hat die Klägerin vorliegend hinreichend dargetan. Mit Hinweis auf die allgemeine Sachbearbeitung im Bereich der Leistungsverwaltung SGB XII, hier wirtschaftliche Sozialhilfe und Eingliederungshilfe, hat sie Vergleichstätigkeiten mit insoweit wahrzunehmender „Normalverantwortung“ bestimmt. Spätestens mit den Darlegungen in der Berufungsbegründungschrift unter Einbeziehung der Anlage BK 1 hat sie darüber hinaus hinreichend substantiiert deutlich gemacht, dass die von ihr zu betreuende Klientel in einem die Gesamttätigkeit prägenden Umfang von besonders prekären Lebenssituationen, wie etwa einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Obdachlosigkeit, Behinderung, psychischer oder physischer Erkrankung, Verständigungsschwierigkeiten oder mangelnder Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geprägt ist, welche an die verantwortungsvolle Wahrnehmung ihrer Sachbearbeitungsaufgaben besonders gesteigerte Anforderungen stellen. So hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus §§ 1, 12 SGB XII gegenüber diesen Klienten die Verpflichtung, Defizite bei der Fähigkeit zur Formulierung und Beantragung von Ansprüchen und Bedarfen auszugleichen und die gebotene Hilfestellung von sich aus zu erkennen, zu ermitteln und sach- und normgerecht umzusetzen. Diese gesteigerte Verantwortung drückt sich auch dadurch aus, dass es der betroffenen Gruppe von Leistungsempfängern aufgrund ihrer Einschränkungen regelmäßig kaum möglich ist, sich gegen eine nicht sach- und bedarfsgerechte Sachbearbeitung erfolgversprechend zur Wehr zu setzen. Soweit die Beklagte die danach erkennbar gesteigerte, besondere Verantwortung der Klägerin in Abrede stellt, ist ihr Bestreiten nicht ausreichend qualifiziert und damit nach § 138 Abs. 2, 3 ZPO irrelevant. Angesichts der Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit der Leistungsempfänger nach der Anlage BK 1 wäre es insoweit an der Beklagten gewesen, dem Vorbringen der Klägerin nicht nur pauschal, sondern qualifiziert mit Gegentatsachen entgegen zu treten was – worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat – auf ganzer Linie unterblieben ist. Obgleich damit die besondere Verantwortung im Tarifsinne bereits – isoliert betrachtet – vorgetragen und feststellbar ist, kann diese zusätzlich und ebenfalls isoliert auf die Einbindung der Klägerin in die Bearbeitung der Widerspruchsverfahren betreffend die von ihr erlassenen Verwaltungsakte (Leistungs-, Versagungs- und ggf. Rückforderungsbescheide) gestützt werden. Insoweit kann die Beklagte mit dem Argument, diese Aufgabe sei der Klägerin gar nicht willentlich übertragen worden, nicht gehört werden. Denn nach den Erörterungen im Berufungstermin steht für die Kammer fest, dass die Beklagte diese Aufgabe auch nicht gesondert anderen Bediensteten übertragen hat, sondern die (Mit-) Erledigung der Widersprüche in Gestalt der Fertigung von Abhilfebescheiden oder der Vorlage an die Aufsichtsbehörde – sei es unter Einbindung des, nicht aber der eigenen Bearbeitung durch den Vorgesetzten – mindestens billigend hinnimmt. Damit obliegt der Klägerin die Kontrolle ihrer eigenen Entscheidungen nach Rechtsanwendung und Ermessensausübung, was ihre Verantwortung gegenüber den betroffenen Leistungsempfängern in einer Weise steigert, die über das „Normalmaß“ der von einer Sachbearbeitung mit Bereich des SGB XII zu tragenden Verantwortung beträchtlich hinausgeht. i. Die Verpflichtung zur Zahlung von Tabellenentgelt nach der Stufe 4 beruht auf § 17 Abs. 4 TVöD-V in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 6 vom 26. Februar 2013. 4. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 – mit dem In-Kraft-Treten der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD (VKA) – besteht ein entsprechender Vergütungsanspruch nach der neuen Entgeltgruppe 9 c TVöD (VKA). a. Gem. § 12 Abs. 2 S. 1 TVöD (VKA) neuer Fassung folgt die tarifliche Eingruppierung – wie unter dem Tarifregime des BAT nebst dortiger Entgeltordnung – der gesamten von der Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit. Anknüpfungspunkt ist nach § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD der Begriff des Arbeitsvorgangs und dessen zeitlicher Anteil an der gesamten Tätigkeit. Die Protokollerklärung zu Absatz 2 definiert den Begriff des Arbeitsvorgangs vom Arbeitsergebnis her in einer der bisherigen tariflichen Rechtslage entsprechenden Weise. b. Die Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin mit dem modifizierten Hauptbegehren angesprochenen Entgeltgruppe 9 c der Anlage 1 TVöD (VKA), dort Teil A, I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale, entsprechen nach Wortlaut und aufeinander aufbauender Tarifsystematik mit den Merkmalen, bzw. Heraushebungsmerkmalen „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“, „selbständige Leistungen“ und „besonders verantwortungsvoll“ exakt den Merkmalen der bisherigen Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT (VKA). Die Klammerdefinitionen der unbestimmten Rechtsbegriffe „gründliche, umfassende Kenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ korrespondieren ebenfalls ohne weiteres mit dem bisherigen Tarifstand. Angesichts der von den Tarifvertragsparteien danach erkennbar angestrebten Begriffs- und Eingruppierungskontinuität kann die Berufungskammer deshalb unter Bezugnahme auf die Erwägungen zu II. 3. der Entscheidungsgründe zugleich feststellen, dass die Voraussetzungen der Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 c TVöD gleichfalls gegeben sind, womit ein entsprechender Vergütungsanspruch der Klägerin seit dem 1. Januar 2017 verbunden ist. c. Die tarifliche Einstufung der Klägerin ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sich nach Maßgabe der Vorschriften zur Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA, §§ 29 ff TVÜ-VKA. § 29 b Abs. 2 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung regelt insoweit die Frage der tarifgerechten Einstufung bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe auf Antrag der Beschäftigten. Die neu geschaffene Entgeltgruppe 9c TVöD (VKA) stellt sich gegenüber der bisherigen Entgeltgruppe 9 TVöD als höhere Entgeltgruppe dar, was jeweils für sich aus § 29c Abs. 2 TVÜ-VKA und dem Abgleich der Tabellenentgelte anhand der Anlage A zum TVöD (VKA) in ihren bis zum 31. Dezember 2016 und ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassungen folgt. Einen entsprechenden Antrag hat die Klägerin im Dezember 2016 gestellt. Erst nach der Entgeltgruppe 9c Stufe 4 TVöD (VKA) erhält die Klägerin ein die bis zum 31. Dezember 2016 – bei tarifgerechter Eingruppierung – innegehabte Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD (VKA) nicht unterschreitendes Tabellenentgelt, weshalb die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c Stufe 4 TVöD (VKA) zu zahlen verpflichtet ist. 5. Soweit die Klägerin Ansprüche aus der Zeit bis zum 31. März 2015 verfolgt, verbleibt es – wenngleich unter dem Gesichtspunkt des tariflichen Verfalls – bei der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die bis zum 31. März 2015 entstandenen Vergütungsansprüche nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) hat die Klägerin nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht. Diese sind somit nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfrist gem. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD (VKA) verfallen. Die – gem. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD zur Wahrung der Ausschlussfrist ausdrücklich erforderliche – schriftliche Geltendmachung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) hat die Klägerin erstmals mit Anwaltsschreiben vom 5. Oktober 2015 vorgenommen. Unter Berücksichtigung der in § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD normierten Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit (§ 24 Abs. 1 S. 2 TVöD) sind danach die bis zum 4. April 2015 zur Zahlung fällig gewordenen Vergütungsansprüche verfallen, wovon die Vergütungsansprüche der Monate September 2014 bis einschließlich März 2015 umfasst sind. Da die Stellenausschreibung vom 2. Juli 2014, ohne gesondert hinzutretende Umstände, eine Eingruppierung der klägerischen Stelle lediglich bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD in Aussicht stellte, konnte die Klägerin auch nicht auf etwaige Zusagen zu einer weitergehenden auf den Übertragungszeitpunkt zurückwirkenden Höhergruppierung und Zahlung vertrauen, da solche Zusagen eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD ersichtlich nicht ausdrücklich zum Gegenstand hatten. 6. Der auf begleitenden Antrag der Klägerin festzustellende Zinsanspruch folgt nach Grund und Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht die Kammer in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.