Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Herne vom 19.05.2016 – 4 Ca 3157/15 – geringfügig abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 723,80 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweils auf einen Betrag von 51,70 € brutto ab dem 03.02.2012, ab dem 03.03.2012, ab dem 03.04.2012, ab dem 03.05.2012, ab dem 03.06.2012, ab dem 03.07.2012, ab dem 03.08.2012, ab dem 03.09.2012, ab dem 03.10.2012, ab dem 03.11.2012, ab dem 03.12.2012, ab dem 03.01.2013, ab dem 03.02.2013 und dem 03.03.2013. Die Berufung im Übrigen wird hinsichtlich des weiter gehenden Zahlungsantrags als unbegründet zurückgewiesen und hinsichtlich des Abrechnungsantrags als unzulässig verworfen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 66 %, die Beklagte trägt 34 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 97 % und die Beklagte 3 %. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate März 2008 bis Februar 2013. Der 1958 geborene Kläger war seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt. Er war zuletzt als Reviersteiger / technischer Angestellter unter Tage bei dem Bergwerk P tätig. Zudem war der Kläger in der Funktion eines Truppführers Mitglied der von der Beklagten vorgehaltenen Grubenwehr. Der Kläger arbeitete bis zum Februar 2007. Anschließend nahm er an Transferkurzarbeit teil und schied mit Ablauf des 28.02.2008 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Anschließend wechselte er von März 2008 bis zum 28.02.2013 für fünf Jahre in die sog. Anpassung. Im Kontext der Durchführung der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 war bei der Beklagten am 25.06.2003 ein Gesamtsozialplan abgeschlossen worden (vollständiger Text: Bl. 11 ff GA). Dieser enthält unter Ziffer 2. Ziffer 7. unter der Überschrift „Zuschuss zum Anpassungsgeld“ verschiedene Regelungen zur Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld (Bl. 11 ff GA). Dort heißt es u.a.: (…) § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden. (…) 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld (…) das Garantieeinkommen nicht erreicht. (…) (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. (…) Wegen des weiteren Inhalts des Gesamtsozialplanes wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl.11 - 24 GA). Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (Bl. 207 – 211 GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ nicht zu berücksichtigen seien (Auflistung der mehr als 180 nicht zu berücksichtigenden Entgeltarten Bl. 208 – 211 GA). Vor seinem Ausscheiden war der Kläger am 10.01.2007 betrieblich beraten worden. Gegenstand der Beratung waren das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Leistungen ab dem 01.03.2008. Auf das bei dieser Gelegenheit gefertigte Schriftstück „Abkehr mit Anpassungsgeld unter Anwendung Gesamtsozialplan“ wird Bezug genommen (Bl. 135, 136 GA). Wegen der Bezüge des Klägers im Referenzzeitraum März 2006 bis Februar 2007 wird auf die folgenden Aufstellungen und Anlagen Bezug genommen: - tabellarische Aufstellung des Klägers zum monatlichen Gesamteinkommen auf S. 7 der Klageschrift (Bl. 7 GA), - Entgeltabrechnungen März 2006 bis Februar 2007 in Kopie (Bl. 33 – 62 GA), - Berechnung der Beklagten S. 5, 6 der Klageerwiderung (Bl. 87, 88 GA), - Als Anlage beigefügter Berechnungsbogen der Beklagten „Einkommensermittlung des Garantieeinkommens für Anpassungsgeldempfänger“ Anlage B 1 (Bl. 90 – 92 GA), - schriftsätzliche Aufstellung des Klägers über die Jahresbezüge zu 28 verschiedenen Bezügearten auf S. 3, 4 seines Schriftsatzes vom 19.04.2016 (Bl. 119, 120 GA), - beigefügte tabellarische Aufstellung des Klägers zu den einzelnen Bezügearten Anlage K 2 (Bl. 132 – 134 GA) - Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2016 mit Ausführungen zu einzelnen Positionen (Bl. 156 – 161 GA). Vom 01.03.2008 bis zum 28.02.2013 bezog der Kläger Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an die Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Insgesamt erhielt er zuletzt ein monatliches Anpassungsgeld in Höhe von 1.115,24 €, eine Rente wegen langjähriger Unter-Tage-Beschäftigung in Höhe von 1.032,83 € sowie von der Beklagten einen betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 450,87 € monatlich. Die Parteien streiten darüber, ob zusätzlich weitere Bezüge des Klägers aus dem Referenzzeitraum (März 2006 bis Februar 2007) in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind. Im Verfahren der ersten Instanz war insbesondere streitig, ob Bezüge des Klägers für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit einzubeziehen waren. In dem maßgeblichen Referenzzeitraum gemäß § 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplans vom 25.06.2003 nahm der Kläger mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Schichtzeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum Arbeitsentgelt Zahlungen in Höhe von insgesamt 6.907,34 €. Bei der Einbeziehung dieses Betrags in das Garantieeinkommen ergibt sich nach den Berechnungen der Beklagten unter Berücksichtigung einer anteiligen Tariferhöhung der Ausgangsbetrag von 6.993,68 € brutto und daraus ein weiterer monatlicher Zuschussbetrag von 349,68 € (Berechnungsbogen der Beklagten Bl. 90 – 92 GA). Die Klage ist am 22.12.2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 29.12.2015 zugestellt worden. Mit der Klageerwiderung vom 01.03.2016 hat die Beklagten gegenüber den Ansprüchen für die Jahre 2008 bis 2011 Verjährung eingewandt (Bl. 88 GA). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld insbesondere auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Die Tätigkeit für die Grubenwehr sei Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gewesen. Über die Grubenwehrzulage hinaus sei eine Vielzahl weiterer Lohnarten mit einzubeziehen, soweit diese der Sozialversicherungspflicht unterlegen hätten und durch den GSP 2003 nicht ausgenommen worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile erhöhe sich der zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld um monatlich 439,63 € (Berechnungen des Klägers im Einzelnen Bl. 6-9 GA u. Bl. 119-121 GA). Die Forderung sei nicht verjährt. Von der gegen den Sozialplan verstoßenden Praxis der Beklagten habe er erst durch die Berichterstattung über den Fall Brandau erfahren (Anlage K 4: Zeitungsberichterstattung WAZ v. 19.10.2013, Bl. 137 GA). Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.377,80 € nebst Zins – i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus jeweils 439,63 € ab dem dritten Kalendertag jedes Monats, erstmals ab dem 03.04.2008, letztmals ab dem 03.03.2013 zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Die Grubenwehrzulage sei keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Ansprüche des Klägers für die Jahre 2008 bis 2011 seien zudem verjährt. Für die Verjährung komme es nicht darauf an, dass der Kläger erst durch die Berichterstattung der Presse über den Fall „Brandau“ (Bl. 137 GA) Kenntnis erlangt habe. Bei der Frage, ob ein bestimmter Lohnbestandteil bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach dem Gesamtsozialplan zu berücksichtigen sei, handele es sich nicht um eine Tatsache, sondern um eine Rechtsfrage. Aufgrund der Lohnabrechnungen, die der Kläger regelmäßig erhalten habe, habe der Kläger ohne weiteres erkennen können, dass es eine Diskrepanz gegeben habe. Sie habe keine unrichtigen Informationen erteilt. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.05.2016 teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die 14 Monate Januar 2012 bis Februar 2013 insgesamt 4.895,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich 349,68 € ab dem 3. Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.02.2012, letztmals ab dem 03.03.2013 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt. Nach dem GSP 2003 könne der Kläger die Einbeziehung der Grubenwehrzulagen in die Berechnung des Garantieeinkommens beanspruchen. Der Kläger habe offenbar recht undifferenziert eine Vielzahl im Referenzzeitraum geleisteter Lohnarten in seine Berechnung der Klageforderung einbezogen. In Ermangelung einer dezidierten Aufschlüsselung der einzelnen Berechnungsfaktoren durch den Kläger habe nur von dem beklagtenseits mitgeteilten Betrag zu den Grubenwehrzulagen und deren Einbeziehung in das Garantieeinkommen ausgegangen werden können. Danach ergebe sich ein monatlicher Betrag von 349,68 €. Nur für den Zeitraum Januar 2012 bis Februar 2013 könne der Kläger diesen weiteren betrieblichen Zuschuss von 349,68 € beanspruchen. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Durchsetzung von Ansprüchen für März 2008 bis Dezember 2011 stehe die Verjährungseinrede entgegen. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Abrechnung sei erfüllt und damit unbegründet. Eine Abrechnung unter den vom Kläger geforderten Benennungen und betragsmäßigen Bezifferungen könne der Kläger nicht beanspruchen. Die Beklagte habe im Beratungsgespräch die Aufschlüsselung mitgeteilt und auch im vorliegenden Rechtsstreit ins Einzelne gehende Berechnungen vorgenommen. Das Urteil ist dem Kläger am 01.06.2016 zugestellt worden. Der Kläger hat am 27.06.2016 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 09.09.2016 am 08.09.2016 begründet. Der Kläger wendet ein, zu Unrecht sei das Arbeitsgericht nur von dem beklagtenseits errechneten Zusatzbetrag des betrieblichen Zuschusses ausgegangen. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe er in der Klageschrift und in seinem Schriftsatz vom 19.04.2016 detailliert und mit allen Beträgen die einzelnen einzubeziehenden Lohnarten ausgewiesen und angegeben, welche herauszurechnen seien. Nicht einbezogen habe er 4.799,81 € Mehrarbeit-Grundvergütung und 156,00 € Erholungsbeihilfe. Die Beklagte habe es diesen Angaben gegenüber bei pauschalem Bestreiten belassen. Die Beklagte ihrerseits habe nur summarische Beträge benannt. Die Verjährung greife nicht ein. Die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, dass er die für den Anspruch maßgeblichen Umstände gekannt habe, treffe nicht zu. Die Beklagte verwende für die Abrechnung die Unternehmenssoftware SAP R 3, bei der mehr als 1000 Lohnarten hinterlegt seien. Mit der Systematik dieses Systems habe er nicht vertraut sein müssen. Hinzu komme, dass die Lohnarten häufig kryptisch verschlüsselt seien. Häufig könne nur ein Mitarbeiter der zuständigen Abteilung der Beklagten definieren, welcher Zahlungszweck hinter einer Abkürzung stecke. Wegen der Ungleichheit des Wissens hätten die Parteien des GSP 2003 der Beklagten umfangreiche Informations- und Beratungspflichten auferlegt. Diese Informations- und Beratungspflichten seien bis zum Abschluss der Protokollnotiz vom 27.05.2010 völlig leergelaufen. Die Beklagte habe bei der Beratung nicht den GSP 2003 sondern ihre davon abweichende langjährige Praxis zugrunde gelegt. Es finde im GSP 2003 keine Stütze, dass die Beklagte entsprechend der Auflistung in der Protokollnotiz 187 (!) Lohnarten nicht berücksichtigen wolle. In dem Personalgespräch seien ihm lediglich die drei Bausteine „Altersrente“, „Anpassungsgeld“ und „betrieblicher Zuschuss“ mitgeteilt worden. Letzteren habe der Personalsachbearbeiter mit wenigen – für ihn, den Kläger, nicht einsehbaren – Knopfdrücken aus seinem PC-Monitor abgerufen. Mit einem hinterlegten Tastaturbefehl habe der Sachbearbeiter eine hinterlegte Rechenformel aktiviert, welche die Leistung abweichend vom GSP 2003 ohne die 187 Lohnarten der Protokollnotiz berechnet habe. Von der Rechenformel habe er, der Kläger, keine Kenntnis haben können. Er habe keine Kenntnis von den die Verjährung begründenden Umständen gehabt, nämlich von der von den Vorgaben des GSP 2003 abweichenden Berechnungspraxis. Diese Kenntnis habe er erst im November 2013 erlangt mit Kenntnis der Berichterstattung zu dem vom BAG entschiedenen Pilotfall 1 AZR 544/12. Der Anspruch sei deshalb für die Zeit 01.03.2008 bis 31.12.2011 nicht verjährt (46 Monate x 439,63 €). Hinzu trete ein weiterer Betrag von 1.259,30 € für die weiteren Monate 01.01.2012 bis 28.02.2013 (439,63 € - 349,68 € für 14 Monate). Der Gesamtbetrag der weiteren Forderung belaufe sich auf 21.482,28 €. Der Zinsanspruch bestehe nach §§ 288, 286 BGB und werde jeweils erst ab dem jeweils dritten Kalendertag des Folgemonats geltend gemacht. Der Kläger beantragt, das Urteil, AZ 4 Ca 3157/15 vom 19.05.2016 des Arbeitsgerichts Herne teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. an den Kläger über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen € 4.895,52 hinaus weitere € 21.482,28, insgesamt also € 28.377,80, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich jeweils € 439,63 ab dem dritten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 03.04.2008, letztmals ab dem 03.03.2013, zu zahlen, Beträge und Zinsen dabei unter Berücksichtigung der erstinstanzlich bereits ausgeurteilten Beträge, II. dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3 Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Ausführungen des BAG im Rechtsstreit 1 AZR 544/12 beträfen den Fall eines hauptamtlichen Hauptgerätewarts, für den das BAG den Entgeltcharakter der gewährten Grubenwehrzulagen bejaht habe. Der hiesige Kläger sei unstrittig freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Die Berufung des Klägers sei zurückzuweisen. Die Ansprüche seien verjährt (§§ 199, 195 BGB). Die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände seien dem Kläger bekannt gewesen. Es komme auf die Höhe des Arbeitseinkommens in den letzten zwölf Monaten des Arbeitsverhältnisses an. Das sei die tatsächliche Grundlage für die Berechnung des Zuschusses. Ob sie, die Beklagte, die Vorgaben des GSP 2003 richtig angewandt habe, sei keine Tatsachen- sondern eine Rechtsfrage. Auch unabhängig von der Verjährung habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses. Die Voraussetzungen dafür habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geforderte Abrechnung. Der dahingehende Antrag der Berufung sei bereits unzulässig. Der Kläger habe sich nicht mit der Begründung des Arbeitsgerichts zur Abweisung des Abrechnungsantrags auseinandergesetzt. Es fehle aber auch an einer Anspruchsgrundlage. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist nur hinsichtlich des Berufungsantrags zu I. zulässig. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens des Berufungsantrags zu I. form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag zu II. die Erteilung einer Abrechnung fordert, ist die Berufung unzulässig. Die Berufung ist entgegen § 520 ZPO nicht unter Auseinandersetzung mit den darauf bezogenen Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils begründet worden. Insoweit war die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG, 522 Abs. 1 S. 2 ZPO). II. Im Rahmen ihrer Zulässigkeit hat die Berufung wegen eines Betrags von 723,80 € nebst Zinsen Erfolg (14 Monate x 51,70 €). Wegen der Forderungen für die Monate März 2008 bis Dezember 2011 und wegen der über 723,80 € hinausgehenden Forderung für die Monate Januar 2012 bis Februar 2013 verbleibt es hingegen bei der abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld für die Monate März 2008 bis Dezember 2011. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Zahlungsantrag für die Monate März 2008 bis Dezember 2011 wegen Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB abgewiesen. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend ist die Kenntnis von den Tatsachen, aufgrund derer eine Klage erhoben werden könnte. Die erforderliche Kenntnis bezieht sich allein auf die Tatsachen und nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung ( BAG 13.03.2013 AP AÜG § 10 Nr. 27 Rn. 23 ff ). Die Ansprüche des Zeitraums März 2008 bis Dezember 2011 sind in den entsprechenden Monaten der Jahre 2008 bis 2011 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger die maßgeblichen Umstände bekannt. Insbesondere hatte er Kenntnis, wie hoch sein Verdienst im Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Referenzzeitraum gewesen war, aus welchen Bezügearten („Lohn- und Gehaltsarten“) sein Verdienst sich zusammengesetzt hatte und wie weit seine Bezüge im Anpassungszeitraum hinter den Bezügen in der Endphase des Arbeitsverhältnisses zurückblieben. Die Verjährung für die streitgegenständlichen Ansprüche bis einschließlich Dezember 2011 ist sukzessive mit Ablauf der Jahre 2011 bis 2014 eingetreten. Bei Klageerhebung am 22.12.2015 waren die Ansprüche bis einschließlich Dezember 2011 verjährt. Am Ergebnis der Verjährung ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte seinerzeit auf der Grundlage ihrer damaligen Rechtsauffassung einen niedrigeren Zuschussbetrag errechnet hatte, als ihn der Kläger (nun) für zutreffend erachtet. Da § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Verjährungsbeginn – wie oben ausgeführt - auf die Kenntnis der Tatsachen abstellt, ändert die Argumentation des Klägers, er habe die zutreffende Rechtslage nicht erkannt / nicht erkennen können, nichts am Eintritt der Verjährung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzutreffenden betrieblichen Beratung. Eine schuldhafte Verletzung von Beratungspflichten kann nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass ein Schuldner bei schwieriger und zweifelhafter Rechtslage auf die ihm günstige Rechtslage vertrauen darf und ihm bei einem entschuldbaren Rechtsirrtum kein Verschuldensvorwurf zu machen ist ( BAG 11.06.1997 – 10 AZR 613/96 – AP BGB § 291 Nr. 1 Rn. 66 [iuris]). Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Beklagte ihn im Beratungsgespräch im Jahr 2007 vorwerfbar und schuldhaft falsch beraten hätte. Die Beklagte hat in dem am 15.10.2013 vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Musterverfahren zur Berechnung des Zuschusses bis zuletzt an ihrer Rechtsauffassung festgehalten, die von ihr praktizierte Berechnung des Zuschusses des Anpassungsgeldes ohne die in der Protokollnotiz des Jahres 2010 ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsarten entspreche den Vorgaben des Gesamtsozialplans ( vgl. BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 223 [nur LS] Rn 8 ), eine Auffassung, die auch der Gesamtbetriebsrat S Deutsche Steinkohle ausweislich seiner Unterschrift unter der Protokollnotiz vom 27.05.2010 seinerzeit geteilt hat. 2. Der Kläger hat Anspruch auf einen weiteren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld für die Monate Januar 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 723,80 € (14 x 51,70 €). Die Beklagte schuldet über die bereits gezahlten und über die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge hinaus monatlich weitere 51,70 €. Die über diesen Betrag hinausgehende Forderung für die Monate Januar 2012 bis Februar 2014 ist unbegründet (89,95 € - 51,70 €). a) Nicht zu befinden ist über die in zahlreichen parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten strittige Frage, ob Grubenwehrzulagen für Tätigkeiten außerhalb der Schichtzeit in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind. Das Arbeitsgericht hat diese strittige Frage im Sinne des Klägers entschieden und dem Kläger unter Einbeziehung eines weiteren Entgeltbetrags von 6.993,68 € in das Garantieinkommen weitere 349,68 € monatlich für die Monate ab Januar 2012 zugesprochen (Jahresbetrag 6.907,34 € zzgl. anteilige Tariferhöhung, 60 % davon ausweislich Berechnungsbogen der Beklagten = mtl. 349,68 €, Bl. 92 GA). Die Beklagte hat gegen diese Verurteilung keine Berufung eingelegt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind einige weitere der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.04.2016 aufgelisteten Bezüge in das Garantieeinkommen einzubeziehen. Nach § 2 Nr. 7 GSP 2003 beträgt das Garantieeinkommen 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Der Kläger hat die unterschiedlichen Bezüge des Referenzzeitraums auf S. 3, 4 seines Schriftsatzes vom 19.04.2016 aufgelistet (Bl. 119, 120 GA). Bei den aufgelisteten Beträgen handelt es sich - mit den durch die Kennziffern („Lohnarten“) 4206, 4400, 4208, und 4216 als „SV-Frei“ ausgewiesenen Modifikationen – unstreitig um sozialversicherungspflichtige Zuwendungen. Ausgehend von der Auflistung auf Bl. 119, 120 ergibt sich ein nachzuzahlender Betrag von 723,80 € (14 x 51,70 €). Außer Betracht zu bleiben haben zunächst die zu den Kennziffern 1001, 1006, 1025, 1103, 1106 ausgewiesenen Beträge (Gehalt, Leist. Zulage unter Tage, Untertage-Zulage (verf.), Zuschlag 25 % Werktag, Zuschlag 50 % S. u. F.). Diese Beträge haben unstreitig Eingang gefunden in den von der Beklagten ursprünglich errechneten Zuschussbetrag von 450,87 € (vgl. Bl. 92 GA, Bl. 117 GA, Anlage K 2 Bl. 132 GA). Gleiches gilt für die Position 2150 Weihnachtsgeld. Außer Betracht zu bleiben haben im Berufungsverfahren die zu den Kennziffern 1015, 1165, 1016 geleisteten Bezüge; es handelt sich um die 6.907,34 €, die durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtskräftig in das Garantieeinkommen einbezogen worden sind (5.001,56 € + 1.649,26 € + 256,52 € = 6.907,34 € / Grubenwehr-Übung ausserh., Verg. Grubenwehr TU/KR, Einsatzzulage Wehren). Außer Betracht zu bleiben hat die Position 1150 Verg. für entg. MA TU, weil der GSP 2003 die Mehrarbeitsgrundvergütung aus dem Garantieeinkommen ausnimmt. Ferner sind nicht einzubeziehen: 2010 Kontoführungsgebühr, /610 Bergmannsprämie (sozialversicherungsfrei), /57A Treueprämie, 1314 Entg. Bergmannsprämie. Es handelt sich bei diesen Bezügen ausweislich ihrer Kennzeichnung nicht um Entgelt. Sie stehen nicht in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung, es handelt sich um Zusatzleistungen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese sind nicht in die Bemessungsgrundlage „Bruttomonatseinkommen“ einzubeziehen ( zur Begrifflichkeit und zur Auslegung vgl. BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung] – 1 AZR 544/12 – Rn. 14 – 17 ). Entgeltcharakter haben die verbleibenden Leistungen (Jahresbeträge), wobei bei den Kennziffern 2000, 1108 und 1116 deren sozialversicherungsfreie Anteile entsprechend den Beträgen zu 4400, 4208, 4216 abzusetzen sind: 2000 Nachtarbeitszulage (verbleibend) 13,84 €, 2022 Warmschichtzulage 76,15 €, 1026 Untertage-Zulage (verg.) 15,36 €, 1104 Zuschlag 50 % Werktag 138,13 €, 2016 GW-Übung mit Atemschutz innerh. 497,51 €, 1022 Entg. UT Zul. Feiertag 17,92 €, 1023 Untertage-Zul. Durchschn. 223,22 €, 1108 Zuschlag 50 % S. u. F. (verbleibend) 49,51 €, 1116 OG-zuschlag 50 % S. u. F. (verbleibend) 2,30 €. Der Einbeziehung der vorgenannten Beträge steht die Protokollnotiz VII zum GSP 2003 vom 27.05.2010 nicht entgegen. Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe ( BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung] ). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien zur (Nicht-)Einbeziehung zahlreicher Entgeltarten in das Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden ( BAG aaO ). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier. Es errechnet sich ein zusätzlich einzubeziehender Jahresbetrag von 1.033,94 € und auf der Basis der Berechnungsformel des GSP 2003 ein weiterer monatlicher Zuschussbetrag von 51,70 € und damit für die nicht verjährte Zeit von Januar 2012 bis Februar 2013 der nachzuzahlende Gesamtbetrag von 723,80 €. Dieser ist ebenso wie die vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge monatsweise gesetzlich zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.