Urteil
16 Sa 636/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1216.16SA636.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.01.2016 – 4 Ca 1503/15 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.01.2016 – 4 Ca 1503/15 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus verschleiertem Arbeitseinkommen. Mit Beschluss vom 23. September 2013 hat das Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen 80 IN 487/13 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau N (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin ernannt. Von der Schuldnerin ist Restschuldbefreiung beantragt worden. Die Schuldnerin war bis zum 30.06.2013 als Logopädin in der von ihr unter der Fa. „L“ geführten logopädischen Praxis selbständig tätig. Da sie die laufenden Praxiskosten nicht mehr begleichen konnte, gab sie die selbständige Tätigkeit zum 30.06.2013 auf und übertrug das in der Praxis genutzte Praxisinventar mit Vereinbarung vom 01.07.2013 auf die Beklagte. Zugleich wurde der Sitz der Praxis verlagert. In der Vereinbarung vom 01.07.2013 ist des Weiteren festgehalten, dass die zum damaligen Zeitpunkt von der Schuldnerin betreuten 62 Patienten in der neuen Praxis weiter betreut werden sollen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, die unter der Fa. „G“ eine weitere logopädische Praxis in Ö betreibt, die Schuldnerin sowie den bisherigen und einzigen Mitarbeiter der Schuldnerin mit Wirkung zum 01.07.2013 als Vollzeitkräfte einzustellen und der Schuldnerin die Praxisleitung zu übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 01. Juli 2013, Bl. 17 – 19 d. A. Bezug genommen. Gemäß § 4 des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages sollte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen. Als monatliches Gehalt ist ein Verdienst von 2000,00 € brutto vereinbart worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2013, Bl. 12 – 16 d. A. verwiesen. Aus dem daraus resultierenden Nettogehalt ergaben sich pfändbare Beträge von monatlich 220,47 € bzw. ab dem Monat Januar 2014 von monatlich 227,47 €. Diese Beträge wurden von der Beklagten nach Aufforderung durch die Klägerin ab dem Monat Oktober 2013 ordnungsgemäß auf ein Sonderkonto der Klägerin ausgekehrt. Das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 2015; zu diesem Zeitpunkt wurde die logopädische Praxis von der Beklagten wieder geschlossen. Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, das mit der Schuldnerin vereinbarte und ihr gezahlte Entgelt in Höhe von 2.000,00 EURO brutto / Monat sei für die Tätigkeit der Schuldnerin als Logopädin und Praxisleiterin unverhältnismäßig gering i. S. v. § 850 h Abs. 2 ZPO. Im Verhältnis der Parteien zueinander sei daher eine angemessene Vergütung als geschuldet anzusehen und aus dieser die zusätzlich pfändbaren Beträge zu zahlen. Im Bereich des öffentlichen Dienstes würden für Logopäden die Entgeltgruppen EG 6 – EG 9 gelten. Danach liege das Brutto-Grundgehalt bereits in der ersten Stufe zwischen 2093,38 € (EG 6) und 2.436,14 € (EG 9). Mit 6 Erfahrungsjahren betrage das Brutto-Grundgehalt 2.694,64 € (EG 6) bzw. 3.727,47 € (EG 9). Bereits hieraus ergebe sich, dass das vertraglich vereinbarte Bruttogehalt unverhältnismäßig gering sei. Für die Wahrnehmung der umfangreichen und mit mehr Verantwortung verbundenen Aufgaben als Praxisleiterin stehe der Schuldnerin im Übrigen ein höheres Einkommen als das einer einfachen angestellten Logopädin zu. Gestützt auf Angaben der Hans-Böckler-Stiftung im Internet macht die Klägerin geltend, eine Logopädin mit Leitungsposition und sieben Jahren Berufserfahrung erhalte durchschnittlich ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.561,00 EURO. Bei diesem Einkommen ergäben sich zusätzlich pfändbare Beträge von 189,00 € bzw. 182,00 € pro Monat und für den Zeitraum Oktober 2013 bis Juni 2015 – rechnerisch unstreitig – die Klageforderung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.843,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf 189,00 EURO vom 16.11.2013 bis 15.12.2013, auf 378,00 EURO von 16.12.2013 bis 15.01.2014, auf 567,00 EURO vom 16.01.2014 bis 15.02.2014, auf 749,00 EURO vom 16.02.2014 bis 15.03.2014, auf 931,00 EURO vom 16.03.2014 bis 15.04.2014, auf 1.113,00 EURO vom 16.04.2014 bis 15.05.2014, auf 1.295,00 EURO vom 16.05.2014 bis 15.06.2014, auf 1.477,00 EURO vom 16.06.2014 bis 15.07.2014, auf 1.659,00 EURO vom 16.07.2014 bis 15.08.2014, auf 1.841,00 EURO vom 16.08.2014 bis 15.09.2014, auf 2.023,00 EURO vom 16.10.2014 bis 15.10.2014, auf 2.205,00 EURO vom 16.10.2014 bis 15.11.2015, auf 2.397,00 EURO vom 16.11.2014 bis 15.12.2014, auf 2.569,00 EURO vom 16.12.2014 bis 15.01.2015, auf 2.751,00 EURO vom 16.01.2015 bis 15.02.2015, auf 2.933,00 EURO vom 16.02.2015 bis 15.03.2015, auf 3.115,00 EURO 16.03.2015 bis 15.04.2015, auf 3.297,00 EURO vom 16.04.2015 bis 15.05.2015, auf 3.479,00 EUR vom 16.05.2015 bis 15.06.2015, auf 3.661,00 EURO vom 16.06.2015 bis 15.07.2015 und auf 3.843,00 EURO seit dem 16.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, das vereinbarte und gezahlte Gehalt sei angemessen. Die in § 3 des Arbeitsvertrages erwähnte „Praxisleitung“ sei praktisch leergelaufen, da in der Praxis neben der Schuldnerin lediglich ein weiterer Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Sie hat auf ein anderes Internetportal verwiesen, welches für Logopäden in Nordrhein-Westfalen ein durchschnittliches monatliches Gehalt in Höhe von 1.856,00 EURO angebe. Die von ihr in der Ö Praxis beschäftigten Logopäden erhielten ebenfalls eine Vergütung von 2000,00 € brutto. Auch sei die wirtschaftliche Situation des Arbeitgeberbetriebes zu berücksichtigen. Die B Praxis, in welcher die Schuldnerin beschäftigt war, habe lediglich Verluste erwirtschaftet, so dass sie die Praxis zum 30. Juni 2015 wieder geschlossen habe. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sich die Schuldnerin anderweitig um eine neue Anstellung bemüht. Dabei seien ihr Monatsentgelte von 1.800,00 EURO bis 2.000,00 EURO angeboten worden. Mit Urteil vom 21. Januar 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kammer habe nicht feststellen können, dass das vertraglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 2.000,00 EURO brutto für die Schuldnerin unverhältnismäßig gering gewesen wäre. Selbst wenn man mit der Klägerin die im Internet veröffentlichten Angaben der Hans-Böckler-Stiftung als aussagekräftig ansähe, sei die Schuldnerin mit der vertragsgemäßen Vergütung nicht unverhältnismäßig gering vergütet worden. Die der Schuldnerin abverlangte und ihr individuell persönlich mögliche Arbeitsleistung sei in vielfältiger Hinsicht hinter derjenigen zurückgeblieben, welche für den in der Veröffentlichung unterstellten Normalfall zu verlangen sei. Die Schuldnerin habe die für eine Person mit Leitungsfunktion zu verlangenden kaufmännischen und organisatorischen Fähigkeiten nicht besessen. Dies ergebe sich aus ihrem Scheitern als selbständige Logopädin, welches in dem Insolvenzverfahren gemündet habe. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte bei Einstellung der Schuldnerin annehmen dürfen, dass die Schuldnerin Leistungsdefizite aufzuweisen habe und sich ihre Leistungen im Vergleich zu einer durchschnittlichen Logopädin als erheblich wertgemindert erweisen. Denn es sei nicht der Durchschnitt, dass Logopädinnen nach sieben Jahren Berufstätigkeit insolvent sind. Hinzu komme, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt ihrer Einstellung unstreitig unter einem seit Jahren angeschlagenen Gesundheitszustand gelitten habe. Schließlich werte die Kammer den von der Klägerin herangezogenen Umstand, dass Schuldnerin und Beklagte in der Vergangenheit kollegial und freundschaftlich verbunden waren, keineswegs dahingehend, dass dieser Umstand für ein verschleiertes Arbeitseinkommen spreche. Vielmehr sei dieser Umstand ein Indiz dafür, dass die Einstellung der Schuldnerin durch die Beklagte und die Zuerkennung eines Einkommens in Höhe von immerhin 2.000,00 EURO brutto im Monat bereits ein Freundschaftsdienst gewesen sei, den die Schuldnerin am allgemeinen Arbeitsmarkt ansonsten nicht hätte erzielen können. Dem entspreche es, dass der Schuldnerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten am allgemeinen Arbeitsmarkt – wie die Beklagte dargestellt habe – nicht höhere sondern eher geringere, allenfalls gleichhohe Vergütungen angeboten worden seien. Letztlich sei es auch ein am allgemeinen Arbeitsmarkt zu Lasten der Schuldnerin zu berücksichtigender Umstand, dass sie nicht über einen Führerschein verfügt habe. Dies behindere die ökonomisch erfolgreiche Verwertung ihrer Arbeitskraft, da ihr Teile des Aufgabengebietes einer Logopädin (Patientenbesuche) nicht in zeitlich effektiver Weise möglich gewesen seien. Dies führe zu einer entsprechend reduzierten, angemessenen Vergütung. Angaben zu einem durchschnittlichen Einkommen von Logopäden mit einem vergleichbar von Defiziten geprägten Leistungsprofil habe die Klägerin nicht vorgelegt. Ausgehend von der Annahme, eine normal durchschnittliche Logopädin mit Leitungsfunktion und sieben jedenfalls normal erfolgreichen Berufsjahren könne ein Einkommen von 2.561,00 EURO brutto im Monat erwarten, ergebe sich, dass die Schuldnerin mit 2.000,00 EURO brutto im Monat keineswegs unterbezahlt war. Gegen das ihr am 20. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01. Juni 2016 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf Annahmen und Schlussfolgerungen, die in mehrfacher Hinsicht falsch seien. Zum einen habe keine der Parteien zu den Gründen für die Insolvenz der Schuldnerin vorgetragen. Die Ursachen der Insolvenz der Schuldnerin seien nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Zum anderen müssten auch nicht kaufmännische oder organisatorische Fehlleistungen der Schuldnerin ursächlich für die Insolvenz gewesen sein. Denkbar sei eine Vielzahl von Gründen. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, es sei nicht der Durchschnitt, dass Logopädinnen nach sieben Jahren Berufstätigkeit insolvent seien, erscheine aus der Luft gegriffen und sei unhaltbar. Im Übrigen sei es gerade nicht unstreitig, dass die Schuldnerin seit Jahren unter einem angeschlagenen Gesundheitszustand leide und im streitbefangenen Zeitraum nicht über einen Führerschein verfügt habe. Ein defizitäres Leistungsprofil habe bei der Schuldnerin nicht vorgelegen. Sie sei gesund gewesen und habe über einen Führerschein verfügt; auch ansonsten habe es keine Anzeichen für ein Leistungsdefizit gegeben. Die Schuldnerin sei als Praxisleitung eingestellt worden und habe Aufgaben übernommen, die über die einer einfachen, angestellten Logopädin hinausgegangen seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.01.2016, Az. 4 Ca 1503/15 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.843,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf 189,00 EURO vom 16.11.2013 bis 15.12.2013, auf 378,00 EURO von 16.12.2013 bis 15.01.2014, auf 567,00 EURO vom 16.01.2014 bis 15.02.2014, auf 749,00 EURO vom 16.02.2014 bis 15.03.2014, auf 931,00 EURO vom 16.03.2014 bis 15.04.2014, auf 1.113,00 EURO vom 16.04.2014 bis 15.05.2014, auf 1.295,00 EURO vom 16.05.2014 bis 15.06.2014, auf 1.477,00 EURO vom 16.06.2014 bis 15.07.2014, auf 1.659,00 EURO vom 16.07.2014 bis 15.08.2014, auf 1.841,00 EURO vom 16.08.2014 bis 15.09.2014, auf 2.023,00 EURO vom 16.10.2014 bis 15.10.2014, auf 2.205,00 EURO vom 16.10.2014 bis 15.11.2015, auf 2.397,00 EURO vom 16.11.2014 bis 15.12.2014, auf 2.569,00 EURO vom 16.12.2014 bis 15.01.2015, auf 2.751,00 EURO vom 16.01.2015 bis 15.02.2015, auf 2.933,00 EURO vom 16.02.2015 bis 15.03.2015, auf 3.115,00 EURO 16.03.2015 bis 15.04.2015, auf 3.297,00 EURO vom 16.04.2015 bis 15.05.2015, auf 3.479,00 EUR vom 16.05.2015 bis 15.06.2015, auf 3.661,00 EURO vom 16.06.2015 bis 15.07.2015 und auf 3.843,00 EURO seit dem 16.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, die Schuldnerin sei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2015 zunächst längere Zeit arbeitslos gewesen. Zum 1. Mai 2016 sei sie dann als Logopädin in einer E Logopädie Praxis eingestellt worden. Das Entgelt habe dort bei einer 40-Stunden-Woche 2.000,00 € brutto betragen. Aufgrund der Entfernung zur Arbeitsstelle habe die Schuldnerin dann zum 20. Juni 2016 ein Arbeitsverhältnis mit einer logopädischen Praxis in Bochum begründet. Das Entgelt dort betrage 1.900,00 € in der 40-Stunden-Woche. Aus den von ihr vorgelegten Arbeitsverträgen ergebe sich, dass das Entgelt von 2000,00 €, dass die Schuldnerin bei ihr bezogen habe, im Rahmen des Üblichen angesiedelt sei. Auch die Mitarbeiter, die sie in ihrer Ö Praxis beschäftigt, erhielten ein Entgelt von 2.000,00 € für eine Vollzeittätigkeit. Die berufsrechtlichen Vorgaben sähen vor, dass für jede Praxis eine Leitungsperson namentlich zu benennen sei. Auch wenn die Schuldnerin als Praxisleitung benannt worden sei, habe diese faktisch keinerlei Leitungsaufgaben ausgeübt. Insbesondere seien sämtliche Verwaltungstätigkeiten wie Entgeltabrechnungen, Abrechnungen mit den Sozialversicherungsträgern, Mietverwaltung etc. von ihr selbst erledigt worden. Die buchhalterische Betreuung sei durch einen Steuerberater durchgeführt worden. Leitungstätigkeiten seien daher in der B Praxis nicht angefallen. Über einen Führerschein habe die Schuldnerin nicht verfügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A) Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist mithin zulässig. B) Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten über die bereits abgeführten Beträge hinaus keine weiteren Ansprüche zu. I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 850h Abs. 2 Satz 1 ZPO im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der einem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, unentgeltlich oder gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet. Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei. Der Insolvenzverwalter nimmt die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahr und kann deshalb nach dem Eröffnungsbeschluss, der wie ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Vollstreckungsverfahren wirkt, vom Drittschuldner die Zahlung der angemessenen Vergütung verlangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2008 – 10 AZR 148/07 –). II. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen, sowie bei der Bemessung der Vergütung ist nach § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Art der Arbeits- und Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten Rücksicht zu nehmen. Aus dieser Regelung des Gesetzes ergibt sich, dass zunächst die übliche Vergütung für die Dienste, die der Schuldner leistet, ermittelt werden muss. Ist die "übliche Vergütung" gefunden, so muss das zwischen Arbeitgeber und Schuldner vereinbarte Arbeitsentgelt damit verglichen und festgestellt werden, ob der Schuldner gegen eine "unverhältnismäßig geringe" Vergütung arbeitet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann das Gericht eine "angemessene Vergütung" festsetzen. Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Voraussetzungen des § 850 h Abs. 2 Satz 1 ZPO der klagenden Partei (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03. August 2005 – 10 AZR 585/04 –, Rn. 11, juris). III. Hiervon ausgehend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Beklagten an die Schuldnerin geleistete Vergütung von 2000,00 € brutto / Monat keine „unverhältnismäßig geringe“ Vergütung dargestellt hat, sondern der üblichen Vergütung für die von der Schuldnerin erbrachte Arbeitsleistung entsprach. 1. Zur Begründung ihrer Ansicht, die von der Beklagten gewährte Vergütung sei unverhältnismäßig gering, hat sich die Klägerin auf die öffentlich zugängliche Datenbank der Hans-Böckler-Stiftung ( www.lohnspiegel.de ) bezogen, wonach das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen einer Logopädin mit sieben Jahren Berufserfahrung und einer Leitungsposition in Westdeutschland 2.561,00 € / Monat betrage. Unabhängig von der Frage, ob die Schuldnerin tatsächlich Leitungsaufgaben wahrgenommen hat, bestehen auch so erhebliche Zweifel, ob die Angaben in der Datenbank den Schluss auf eine unverhältnismäßig geringe Vergütung der Schuldnerin zulassen. Wie sich aus dem zur Akte gereichten Ausdruck aus der Online-Datenbank ergibt, bezieht sich die Angabe des durchschnittlichen Bruttogehaltes auf eine Logopädin mit Leitungsposition in Betrieben mit „weniger als 100 Beschäftigten“. Insofern dürfte es aber einen erheblichen Unterschied ausmachen, ob eine Leitungsposition in einem Betrieb mit z. B. 80 oder 90 Beschäftigten wahrgenommen wird, oder aber in einer Praxis, in der wie vorliegend, neben der Praxisleitung nur ein einziger Logopäde beschäftigt ist. Hier indiziert bereits der Umstand, dass es sich bei der Praxis in Bochum um einen absoluten Kleinstbetrieb gehandelt hat, dass eine Vergütung unterhalb der durchschnittlichen Vergütung eines Logopäden in leitender Position nicht unbedingt eine „unverhältnismäßig geringe“ Vergütung darstellen muss. 2. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, welche Leitungsaufgaben die Schuldnerin überhaupt ausgeübt haben soll, obwohl die Beklagte bereits erstinstanzlich geltend gemacht hatte, die im Arbeitsvertrag erwähnte „Praxisleitung“ sei praktisch leergelaufen. a) Zur Begründung einer leitenden Position hat sich die Klägerin im Wesentlichen auf § 3 des Arbeitsvertrages vom 30. Juni 2013 berufen, wonach die Schuldnerin nicht nur als Logopädin, sondern auch als Praxisleitung eingestellt worden sei; die entsprechenden Aufgaben als Praxisleiterin seien unter § 3 Nr. 2 b) bis g) konkretisiert worden. Zu diesem Vortrag der Klägerin ist festzustellen, dass die Schuldnerin nach § 3 Nr. 2 d) des Arbeitsvertrages für das „Aufräumen des Therapie- und Wartezimmers“ zuständig war und nach § 3 Nr. 2 c) für die „ordnungsgemäße Aufbewahrung und Pflege des Therapiematerials“. Inwieweit diese Aufgaben charakteristisch für die gehobene Tätigkeit einer Praxisleitung sind und eine gegenüber der Tätigkeit eines Logopäden höhere Vergütung rechtfertigen sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Nach § 3 Nr. 2 e) bis g) sollte die Schuldnerin zur Qualitätssicherung mit den Mitarbeitern Fallbesprechungen durchführen, und zwar gemäß Nr. 2 g) bei neuen Kollegen innerhalb der Probezeit wöchentlich und danach mindestens einmal im Monat. Berücksichtigt man, dass neben der Schuldnerin nur ein einziger Mitarbeiter in der Praxis beschäftigt war, der zuvor auch schon in der Praxis der Schuldnerin gearbeitet hatte, ergeben sich auch hier keine nennenswerten Leitungsaufgaben. Inwieweit das in § 3 Nr. 2 b) genannte Führen der Patientenakte und das Erstellen von Arztberichten nicht ohnehin zur normalen Tätigkeit einer Logopädin zählt, wurde von der Klägerin nicht dargelegt. Wesentlich ist aber, dass der Schuldnerin im Arbeitsvertrag gerade keine Tätigkeiten im Bereich der Verwaltung und Organisation der Praxis zugewiesen wurden. Hier hat sich die Beklagte in § 3 Nr. 4 des Arbeitsvertrages lediglich vorbehalten, die Schuldnerin ggf. „auch in anderen Arbeitsbereichen (Verwaltung und Organisation der Praxis) einzusetzen“. Dass dies überhaupt und ggf. in welchem Umfang erfolgt ist, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Demgegenüber hat die Beklagte dargelegt, dass sämtliche Verwaltungstätigkeiten wie Entgeltabrechnungen, Abrechnungen mit den Sozialversicherungsträgern, Mietverwaltung etc. auch für die B Praxis von ihr selbst erledigt wurden. b) Auch zahlreiche weitere Bestimmungen des Arbeitsvertrages sprechen gegen die Annahme, die Schuldnerin habe tatsächlich die Praxisleitung inne gehabt. So war die Schuldnerin nach § 7 Nr. 1 des Arbeitsvertrages verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer rechtzeitig und unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige sollte dabei grundsätzlich telefonisch spätestens bei Arbeitsbeginn „gegenüber der Praxisleitung oder in deren Sekretariat“ erfolgen. Eine Regelung, die keinen Sinn macht, wenn die Schuldnerin tatsächlich selbst die Praxisleitung inne gehabt hätte. Gleiches gilt für die Regelung in § 8 Nr. 2 des Arbeitsvertrages. Danach sollten 10 Tage des jährlichen Urlaubsanspruchs während der Schulferien im Sommer genommen werden. Die restlichen Tage sollten der Schuldnerin „nach Rücksprache mit der Praxisleitung“ zur freien Verfügung stehen. Eine ähnliche Regelung ist in § 4 Nr. 4 des Arbeitsvertrages hinsichtlich anfallender Mehrarbeitsstunden enthalten, die „nach Absprache mit der Praxisleitung“ abgebaut werden sollten. All diese Regelungen machen keinen Sinn, wenn die Schuldnerin selbst die Praxisleiterin war. c) Insgesamt lässt sich damit nicht feststellen, dass die Schuldnerin zusätzlich zu ihrer Tätigkeit als Logopädin eine Leitungsposition wahrgenommen hat. Vielmehr spricht alles für den Vortrag der Beklagten, dass die Schuldnerin zwar aus berufsrechtlichen Gründen als Praxisleiterin benannt worden ist, diese Position aber weder nach dem Arbeitsvertrag noch tatsächlich wahrgenommen hat. Für die Frage, welche Vergütung üblich ist und ob die der Schuldnerin gewährte Vergütung unverhältnismäßig gering war, kann daher nur auf die Tätigkeit einer Logopädin mit sieben Jahren Berufserfahrung und ohne Leitungsposition abgestellt werden. 3. Das der Schuldnerin gezahlte Gehalt von 2.000,00 € brutto / Monat ist für eine Tätigkeit als Logopädin ohne Leitungsposition nicht unverhältnismäßig gering, sondern liegt vielmehr im Bereich der üblichen Vergütung. a) Hierfür spricht bereits der eigene Vortrag der Klägerin. Wenn die durchschnittliche Vergütung einer Logopädin mit sieben Jahren Berufserfahrung und einer Leitungsposition in Westdeutschland 2.561,00 € brutto / Monat beträgt, dürfte die durchschnittliche Vergütung einer Logopädin ohne Leitungsfunktion darunter angesiedelt sein. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Schuldnerin nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beklagten zwei weitere Arbeitsverhältnisse eingegangen ist, wobei einmal für ein Vollzeitarbeitsverhältnis ein monatliches Bruttogehalt von 2.000,00 € und einmal sogar nur ein monatliches Bruttogehalt von 1.900,00 € vereinbart wurden. Dies lässt sich auch nicht auf schlechte Gehaltsverhandlungen durch die Schuldnerin zurückführen, da auch andere Logopäden für ein Gehalt von 2.000,00 € brutto / Monat arbeiten. So ergibt sich aus der von der Beklagten zur Akte gereichten und vom Steuerberater erstellten „Darstellung der wirtschaftlichen Ertragskraft der Praxis in Bochum“ (Bl. 94 d. A.), dass für den zweiten Mitarbeiter in der B Praxis im Jahre 2014 exakt die gleichen Lohnkosten angefallen sind, wie für die Schuldnerin. Auch dieser war für ein monatliches Bruttogehalt von 2.000,00 € tätig. Insgesamt ist damit festzustellen, dass zum einen die Beklagte auch andere Logopäden in ihrer Praxis mit 2.000,00 € brutto / Monat vergütet hat und dass zum anderen auch andere logopädische Praxen im Ruhrgebiet ihren angestellten Logopäden eine in etwa identische Vergütung gewähren. Von einer unverhältnismäßig geringen Vergütung kann daher nicht ausgegangen werden. b) Diesem Ergebnis steht auch nicht der Hinweis der Klägerin entgegen, im Bereich des öffentlichen Dienstes würden für Logopäden nach einer Mitteilung des Deutschen Bundesverbandes für Logopädie e. V. die Entgeltgruppen EG 6 bis EG 9 des TVöD gelten. Zum einen war die Schuldnerin nicht im Bereich des öffentlichen Dienstes beschäftigt, sondern in einer kleinen, privaten Logopädie – Praxis. Zum anderen sind Beschäftigte in der Tätigkeit von Logopäden sowohl nach der Entgeltordnung zum TVöD als auch nach der Entgeltordnung zum TV-L der Entgeltgruppe 4 oder der Entgeltgruppe 6 zugeordnet. Höhere Entgeltgruppen sehen die Entgeltordnungen nur für Logopäden vor, die als Hilfskräfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Maß von Verantwortung tätig sind oder für Logopäden mit schwierigen Aufgaben. Schwierige Aufgaben sind dabei nach den entsprechenden Protokollnotizen z. B. die Behandlung von Kehlkopflosen, von Patienten nach Schlaganfällen oder Gehirnoperationen, von Patienten mit Intelligenzminderungen, von Aphasiepatienten, von Patienten mit spastischen Lähmungen im Bereich des Sprachapparates. Dass die Schuldnerin zu einem erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit derartige Patienten behandelt hätte, ist nicht ersichtlich, so dass ausschließlich die Entgeltgruppen 4 oder 6 einschlägig wären. Dabei lag das Einstiegsgehalt der Entgeltgruppe 4 des TV-L im Jahre 2013 bei 1.887,71 €, in der Stufe 2 bei 2.092,46 €, in der Stufe 3 bei 2.230,78 € und in der Stufe 4 bei 2.308,26 €. Dabei ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten, wovon die Klägerin offenbar fälschlicherweise ausgeht, nicht jährlich in die nächsthöhere Stufe aufrücken. Dies trifft nur für den ersten Stufenaufstieg zu. Der Aufstieg von der Stufe 2 in die Stufe 3 vollzieht sich demgegenüber erst nach zwei Jahren in der Stufe 2 und der Aufstieg von der Stufe 3 in die Stufe 4 erst nach drei Jahren in der Stufe 3. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hätte die Schuldnerin mit einer Berufserfahrung von 7 Jahren daher keinesfalls die Stufe 6 erreicht. c) Schließlich durfte die Beklagte bei der Bemessung des Gehaltes der Schuldnerin auch auf die (voraussichtliche) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes Rücksicht nehmen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Schuldnerin selbst betriebene logopädische Praxis seit längerer Zeit nicht kostendeckend gearbeitet hat, was letztlich zur Insolvenz der Schuldnerin führte. Die Beklagte hat also keine „florierende“, wirtschaftlich gesunde Praxis übernommen, die es ggf. erlaubt hätte, großzügige Gehaltsvereinbarungen zu treffen. Durch die Einstellung der Klägerin sind vielmehr zusätzliche Kosten verursacht worden, die durch die schon bislang nicht kostendeckend arbeitende Praxis zusätzlich zu erwirtschaften waren. Vor diesem Hintergrund wäre es aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei der Bemessung des Gehaltes der Schuldnerin geringfügig unter der durchschnittlichen oder üblichen Vergütung geblieben wäre, was sich nach den obigen Ausführungen allerdings ohnehin nicht feststellen lässt. C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.