Beschluss
7 TaBV 11/16
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 104 BetrVG betrifft ausschließlich Arbeitnehmer; Organmitglieder sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vom Anwendungsbereich des BetrVG ausgeschlossen.
• Ein unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff erweitert § 104 BetrVG nur dann, wenn die zugrunde liegende nationale Norm der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient; dies ist bei § 104 BetrVG nicht der Fall.
• Der Betriebsrat kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.1 ArbGG den Antrag auf Entfernung eines Störers stellen, die Erfolgsaussichten richten sich jedoch nach der materiellen Anspruchsgrundlage.
Entscheidungsgründe
§ 104 BetrVG nicht auf Organvertreter anwendbar • § 104 BetrVG betrifft ausschließlich Arbeitnehmer; Organmitglieder sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vom Anwendungsbereich des BetrVG ausgeschlossen. • Ein unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff erweitert § 104 BetrVG nur dann, wenn die zugrunde liegende nationale Norm der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient; dies ist bei § 104 BetrVG nicht der Fall. • Der Betriebsrat kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs.1 Nr.1 ArbGG den Antrag auf Entfernung eines Störers stellen, die Erfolgsaussichten richten sich jedoch nach der materiellen Anspruchsgrundlage. Die GmbH & Co. KG betreibt ein Maschinenbauunternehmen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. L. Der Betriebsrat rügt wiederholte und zum Teil bewusst wahrheitswidrige Informationsverstöße und eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens durch den Geschäftsführer. Er verlangt die Entfernung des Geschäftsführers aus dem Betrieb und beantragte ein Beschlussverfahren gegen die Arbeitgeberin und die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Das Arbeitsgericht Bochum wies den Antrag ab. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein und berief sich zur Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs auch auf unionsrechtliche Rechtsprechung (Danosa, Balkaya). Die Arbeitgeberseite hielt § 104 BetrVG nicht für anwendbar und verteidigte die Entscheidung. • Anwendbarkeit des Beschlussverfahrens: Der Betriebsrat kann sein Begehren im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verfolgen (§ 2a Abs.1 Nr.1 ArbGG). • Bestimmtheit des Antrags: Die formale Geltendmachung einer ‚Entfernung‘ genügt, da die konkrete Maßnahme im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegt (§ 253 Abs.2 ZPO). • Ausschluss von Organmitgliedern: § 5 Abs.2 Nr.1 BetrVG schließt Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs aus dem Anwendungsbereich des BetrVG aus, sodass der Geschäftsführer als Organvertreter nicht Arbeitnehmer i.S. von § 104 BetrVG ist. • Europarechtliche Grenze: Die EuGH-Rechtsprechung, wonach Organvertreter unter den Arbeitnehmerbegriff fallen können, gilt nur für nationale Vorschriften, die Ausfüllung oder Umsetzung von EU-Richtlinien sind. § 104 BetrVG ist nicht als Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien anzusehen, sodass eine unionsrechtlich gestützte Erweiterung des Anwendungsbereichs nicht greift. • Folgen: Mangels Anwendbarkeit des § 104 BetrVG besteht kein betriebsverfassungsrechtlicher Anspruch des Betriebsrates auf Entfernung des Geschäftsführers; die vom Betriebsrat vorgetragenen Verhaltensweisen waren daher materiell nicht zu prüfen. • Verfahrensbeteiligung des Geschäftsführers: Der Geschäftsführer war nicht zu beteiligen, weil er als Organvertreter keine betriebsverfassungsrechtliche Stellung innehat. • Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, weil die Gesetzeslage eindeutig ist. Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen; der Antrag auf Entfernung des Geschäftsführers aus dem Betrieb ist unbegründet. § 104 BetrVG ist auf Organmitglieder wie den Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht anwendbar, weil § 5 Abs.2 Nr.1 BetrVG Organmitglieder vom Anwendungsbereich des BetrVG ausschließt und § 104 BetrVG keine Umsetzungsvorschrift einer einschlägigen EU-Richtlinie darstellt. Die sich aus unionsrechtlicher Rechtsprechung ergebende Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs greift hier nicht, da die Norm nicht der Umsetzung einer EU-Richtlinie dient. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.