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Beschluss

5 Ta 159/16

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung setzt voraus, dass die vorgelegten Angaben eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ermöglichen; liegen trotz fehlender Belege überprüfbare Einkommensangaben vor, kann statt Aufhebung die Bewilligung unter Anordnung von Raten geändert werden. • § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO n.F. ist dahin auszulegen, dass nicht jede unvollständige Angabe zur vollständigen Aufhebung der Prozesskostenhilfe führt; das Gericht kann die Bewilligung im Umfang der belegten Verhältnisse mit Ratenzahlung fortführen. • Bei nachträglicher Prüfung sind verbleibende Unklarheiten hinsichtlich nicht belegter Belastungen dadurch zu berücksichtigen, dass der Prozesshilfeempfänger ggf. Ratenleistungen zu leisten hat; die Hälfte des anrechenbaren Einkommens kann als monatliche Rate (§ 115 Abs. 2 S.1 ZPO) festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Nachprüfung der PKH: Aufhebung nur bei unüberprüfbarer Erklärung, sonst Ratenanordnung • Die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung setzt voraus, dass die vorgelegten Angaben eine Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ermöglichen; liegen trotz fehlender Belege überprüfbare Einkommensangaben vor, kann statt Aufhebung die Bewilligung unter Anordnung von Raten geändert werden. • § 124 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO n.F. ist dahin auszulegen, dass nicht jede unvollständige Angabe zur vollständigen Aufhebung der Prozesskostenhilfe führt; das Gericht kann die Bewilligung im Umfang der belegten Verhältnisse mit Ratenzahlung fortführen. • Bei nachträglicher Prüfung sind verbleibende Unklarheiten hinsichtlich nicht belegter Belastungen dadurch zu berücksichtigen, dass der Prozesshilfeempfänger ggf. Ratenleistungen zu leisten hat; die Hälfte des anrechenbaren Einkommens kann als monatliche Rate (§ 115 Abs. 2 S.1 ZPO) festgesetzt werden. Der Kläger erhielt 05.09.2014 Prozesskostenhilfe ohne eigenen Kostenbeitrag. Das Arbeitsgericht forderte ihn 18.01.2016 zur Vorlage aktueller Einkommensangaben bis 12.02.2016 auf; daraufhin hob das Arbeitsgericht am 23.02.2016 die Bewilligung wegen fehlender Mitwirkung auf. Der Kläger legte am 01.03.2016 eine Erklärung mit Gehaltsabrechnung und Anlagen nach und reichte weitere Angaben an, ließ aber Hinweise des Gerichts zu Mitbewohnern und deren Einkünften unbeantwortet. Das Arbeitsgericht bestätigte die Aufhebung und legte die Beschwerde zur Entscheidung vor; die Kammer blieb ebenfalls unbeantwortet. Die Kammer prüfte, ob die vorgelegten Unterlagen eine Überprüfung erlauben und ob statt vollständiger Aufhebung eine Abänderung mit Raten möglich ist. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt (§ 11a ArbGG i.V.m. § 124 Abs.1 Nr.2 ZPO n.F.). • Auslegung § 124 Abs.1 Ziff.2 ZPO n.F.: Die Regelung verschärft die Pflicht zur Mitwirkung, bedeutet jedoch nicht, dass jede unvollständige Angabe zwingend zur vollständigen Aufhebung führt. Maßgeblich ist, ob die vorgelegten Angaben eine Prüfung der Leistungsfähigkeit ermöglichen. • Sinn und Zweck: Ziel der Neuregelung ist die Verringerung ungerechtfertigter Belastungen durch PKH unter Wahrung des Existenzminimums; unvollständige Angaben rechtfertigen insoweit eine Anpassung der Bewilligung (z. B. Raten), wenn eine überprüfbare Berechnung möglich ist. • Anwendung auf den Fall: Die vorgelegte Gehaltsabrechnung ergab 1.278,45 € netto. Kindesunterhalt konnte nicht berücksichtigt werden mangels Nachweis und weil das Kind nicht im Haushalt lebt (§ 115 Abs.1 Ziff.2 b ZPO). Nachweisbare Belastungen wurden anteilig angesetzt (Miete 1/3, Heizung 1/3, Kfz-Versicherung), ein Darlehen war als getilgt zu werten. • Berechnung und Rechtsfolge: Nach Abzug gesetzlicher Freibeträge und berücksichtigter Belastungen verbleibt anrechenbares Einkommen, von dem gemäß § 115 Abs.2 S.1 ZPO die Hälfte als monatliche Rate festgesetzt wird; hier ergibt das eine gerundete Rate von 168,00 €. • Verfahrensentscheidung: Die Beschwerdekammer durfte die Bewilligung selbst abändern, eine Zurückverweisung war nicht erforderlich, da es sich um die abschließende Entscheidung im Nachprüfungsverfahren handelt. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich: Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts wurde aufgehoben und der ursprüngliche Prozesskostenhilfebeschluss vom 05.09.2014 abgeändert. Statt vollständiger Rücknahme der PKH ordnete das Gericht an, dass der Kläger monatlich Raten in Höhe von 168,00 € zu zahlen hat. Begründend führte das Gericht aus, dass die vorgelegten Einkommensangaben eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit ermöglichten und lediglich einzelne Belastungen nicht vollständig belegt waren; dies rechtfertigt eine Anpassung durch Raten, nicht jedoch die ganze Aufhebung. Die Entscheidung folgt der Auslegung des § 124 Abs.1 Ziff.2 ZPO n.F. und der Regelung des § 115 ZPO zur Bemessung der Raten.