Urteil
11 Sa 524/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0512.11SA524.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 2173/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 2173/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate April 2012 bis März 2017. Der 1962 geborene Kläger wurde am 01. September 1977 auf der damaligen Schachtanlage T angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt war der Kläger als Aufsichtshauer auf der Schachtanlage B tätig. Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. Der Kläger war seit 1981 bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Mitglied der Grubenwehr. Er hatte die Funktion eines Gerätewartes inne. Wegen der Vorgaben der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 „Bezahlung der Gruben- und Gasschutzwehren“ wird auf Bl. 223 ff GA Bezug genommen. Wegen der vom Kläger gefertigten tabellarischen Übersicht über seine Bezüge im Zeitraum April 2010 bis März 2011 wird auf Bl. 9 GA Bezug genommen und wegen der Entgeltabrechnungen des Klägers für diese Monate auf Bl. 30 – 59, 229 ff GA verwiesen. Unter dem 25. Juni 2003 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat der E AG einen Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP 2003 / Bl. 13 -26 GA). Dieser Sozialplan sah vor, dass Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohle Bergbaus des Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie haben, u.a. von der Beklagten einen Zuschuss zum Anpassungsgeld erhalten sollten, wenn das Anpassungsgeld ein Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen wurde in § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans wie folgt definiert: „ […] (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. […]“ Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“. Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 davon ausgegangen seien, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten, u.a. die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“ nicht zu berücksichtigen seien. Unter dem 02. Dezember 2010 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25. Juni 2003 (GSP 2010). Hierin heißt es u.a. wörtlich: … 1. § 2 Ziffer 7 („Zuschuss zum Anpassungsgeld“) Absatz 3 des Gesamtsozialplans wird wie folgt neu gefasst: „Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet. b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet. c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. ………. 5. Diese Änderungsvereinbarung tritt am 01.01.2011 in Kraft. 6. Der Gesamtsozialplan in der ab dem 01.01.2011 gültigen Fassung gilt für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden oder die ab dem 01.01.2011 innerhalb der S Aktiengesellschaft versetzt werden. 7. Der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung gilt weiter für alle unter den Geltungsbereich des Gesamtsozialplans fallende Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2010 innerhalb der S Aktiengesellschaft versetzt wurden. Mit Abwicklung dieser Fälle tritt der Gesamtsozialplan in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung außer Kraft. …“ Die in Bezug genommenen Bestimmungen im MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus gültig ab 1. Januar 1990 Stand April 2009) lauten (Bl. 105, 106 GA): „11. Vergütung im Urlaubsfall § 41 (1) Für die Dauer des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer je Urlaubstag die durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Absatz 2) des Vormonats, ggf. zuzüglich Untertage-Zulage und Konti-Zulage. (2) Bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gemäß Abs. 1 ist die Mehrarbeit (Abs. 4) zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer in den letzten 3 Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (Rahmenfrist) geleistet hat, wenn ….. (3)….. (4) Unter Mehrarbeit im Sinne der Absätze 2 und 3 ist Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagsarbeit, die die Arbeitnehmer im Rahmen seines normalen Schichtplans verfahren hat. (5) ……. 1. Allgemeine Vergütungsgrundsätze 1. Arbeitseinkommen § 31 (1) Das Arbeitseinkommen besteht aus: a) Schichtlohn oder Gehalt b) Leistungszulage c) Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse d) sonstigen Zuwendungen (z.B. Jahresvergütung, Untertage-Zulage, Treueprämie, Konti-Zulage) e) Hausbrand (2) Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschließlich Leistungszulage, ist die Grundvergütung. (3) Schichtlohn und Gehalt ergeben sich aus den Lohn- und Gehaltstafeln in Verbindung mit der Lohnordnung und den dazugehörigen Erläuterungen sowie dem Gehaltsgruppenverzeichnis. … “ Unter dem 06. März 2012 schlossen der Gesamtbetriebsrat der Beklagten sowie die Betriebsräte der einzelnen Bergwerke mit der Beklagten einen Gesamtsozialplan zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus zum 31.12.2018 ab (GSP 2012). Nach Ziffer 2.1 GSP 2012 werden von dessen Geltungsbereich die Arbeitnehmer erfasst, die ab dem 01.04.2012 von unternehmerischen Maßnahmen betroffen sind. Auch dieser Gesamtsozialplan sah unter Ziffer 3 die Zahlung eines Zuschusses an Anpassungsgeld berechtigter Arbeitnehmer zur Erreichung eines Garantieeinkommens vor. Das Garantieeinkommen wurde in Ziffer 3.2.3 GSP 2012 wortgleich definiert wie in dem Gesamtsozialplan vom 25. Juni 2003 in der Fassung vom 02. Dezember 2010 (GSP 2010): „3.2 Zuschuss zum Anpassungsgeld 3.2.1 Die S Aktiengesellschaft leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziffer 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht. 3.2.2 Sofern das Anpassungsgeld wegen Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ruht oder eine Minderung durch Versorgungsausgleich eingetreten ist, wird für die Zuschussberechnung das ungekürzte Anpassungsgeld zugrunde gelegt. 3.2.3 Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. a) Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird bei Arbeitern die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tariflöhne sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag wird mit 21,75 multipliziert und ergibt den Bruttomonatslohn. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von ½ hinzugerechnet. b) Bei Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus ermittelt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen bleiben dabei außer Betracht. In dem 12-Monatszeitraum erfolgte allgemeine Entwicklungen der Tarifgehälter, Stufensteigerungen sowie individuelle Umgruppierungen werden entsprechend berücksichtigt. Der so berechnete Betrag ergibt das Bruttomonatsgehalt. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens werden dem Bruttomonatsgehalt die während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12 hinzugerechnet. c) Bei außertariflichen Angestellten wird das Brutto-Monatseinkommen auf der Grundlage von 1/12 der individuellen arbeitsvertraglichen festen Bruttojahresbezüge vor dem Ausscheiden ermittelt. Die festen Bruttojahresbezüge errechnen sich aus dem Jahresfixeinkommen, ggfs. dem Besitzstand und sowie ggfs. dem Garantieeinkommen, jeweils ohne Einzahlungen, Zulagen und Aufwendungsersatz. Zur Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird diesem so berechneten Betrag 1/12 der individuell vertraglich vereinbarten variablen Vergütung hinzugerechnet. Dabei wird der Gesamtzielerreichungsgrad des Vorjahres, mindestens jedoch 100 %, und ein Faktor von 1,0 zugrunde gelegt. Dieser Betrag wird auf 1/12 der im Zeitpunkt des Ausscheidens für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. 3.2.4 Sind APG-Berechtigte in den der Entlassung vorausgegangenen 12 Monaten … wegen Rentenbezugs herabgestuft worden, … 7. Vertragsdauer Dieser Gesamtsozialplan tritt mit Wirkung zum 01.04.2012 in Kraft. ….. …“ Wegen des weiteren Inhalts des GSP 2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 95 - 104 GA). Mit Schreiben vom 07. März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März 2012 (Bl. 214 GA). Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 07.03.2011 zu. Die Beklagte wies den Kläger im Kündigungsschreiben darauf hin, dass sie dem Kläger betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplanes zum Anpassungsprogramm der E AG in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ausscheidens gewähre (Bl. 214 GA). Zuvor war der Kläger am 16.02.2011 betrieblich zur „Abkehr mit Anpassungsgeld unter Anwendung Gesamtsozialplan“ beraten worden. Auf die dazu in Kopie vorgelegten von beiden Parteien unterschriebenen Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 60=122=215, 216 GA). Dort ist als zu erwartender betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld ein Betrag von „ca. 279,09 €“ errechnet. Nachfolgend zum Kündigungsschreiben ließ sich die Beklagte das Einverständnis des Klägers mit der Beendigung des Arbeitsvertrages zum 31.03.2012 bestätigen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezieht der Kläger seit dem 01. April 2012 Anpassungsgeld. Zusätzlich zahlt die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zur sozialverträglich Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus zum 31.12.2018 vom 06.03.2012 in Höhe von 279,07 € brutto monatlich. Mit seiner am 20. Mai 2011 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für die 60 Monate des Anpassungszeitraums. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld ein zu geringes Garantieeinkommen zugrunde gelegt. Nach § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des Gesamtsozialplans 2003 (GSP 2003) sei das gesamte vom Arbeitnehmer im Referenzzeitraum bezogene Entgelt bei der Berechnung des Garantieeinkommens zugrunde zu legen. Lediglich Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlungen und Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, dürften unberücksichtigt bleiben. Dieses gelte auch nach der Veränderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan vom 02. Dezember 2010 (GSP 2010) und nach Abschluss des neuen Gesamtsozialplans (GSP 2012). Bei dem Zuschuss zum Anpassungsgeld handele es sich um eine Versorgungsleistung der Beklagten. Eine Verschlechterung von Versorgungsleistungen sei nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht gegeben seien. In jedem Falle habe die Beklagte bei der Berechnung des Garantieeinkommens die Lohnart 1015 Grubenwehr außerhalb zu berücksichtigen, da es sich hierbei um Arbeitsentgelt handele. Auch die Lohnart 1150 - Vergütung für entgangene Mehrarbeit Tarifurlaub – dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Wegen der Berechnung der Klageforderung wird auf S. 8 ff der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 8 ff GA). Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.615,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 632,75 €, erstmals ab dem 1. Mai 2012, letztmals ab dem 01. November 2014, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm beginnend ab Dezember 2014 bis März 2017 über den Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 279,02 € hinaus einen weiteren Zuschuss in Höhe von 632,75 € monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 632,75 €, erstmals ab dem 01.12.2014 und letztmals ab dem 01.05.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zur sozialverträglichen Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus zum 31.12.2018 vom 06.03.2012 zu ermitteln (GSP 2012), da der Kläger nach dem Inkrafttreten des neuen Gesamtsozialplans aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. In jedem Fall finde aber die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 zum Gesamtsozialplan vom 25.06.2003 Anwendung (GSP 2010), da diese am 01.01.2011 in Kraft getreten sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Schon aufgrund der klarstellenden Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 habe er nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass bei der Ermittlung des Garantieeinkommens Zulagen für Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt würden. Zudem habe der Kläger in dem Beratungsgespräch im März 2011 die mitgeteilten Daten beanstandungslos hingenommen und nicht moniert, dass sein ermitteltes Einkommen erheblich von seinem bisherigen abweiche. Der Kläger habe auch nach Zugang der Kündigung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, den Sachverhalt noch überprüfen zu lassen und entsprechenden Rechtsrat einzuholen. Als er die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses akzeptiert habe, habe er nicht davon ausgehen können, dass die Vergütung für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Arbeitszeit berücksichtigt werde. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.01.2015 abgewiesen. Der Zuschuss sei auf der Grundlage des GSP 2010 zu ermitteln. Der GSP 2010 sei wirksam. Regelungen eines Sozialplanes könnten mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden. Bei der Prüfung der Änderung sei nicht auf die Vorgaben des BAG zur Ablösung von Versorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung abzustellen. Die Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (GSP 2010) greife auch nicht in anderer Weise in geschützte Rechtspositionen des Klägers ein. Die Beklagte habe den Zuschuss zum Anpassungsgeld zutreffend berechnet. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 b GSP 2010 stelle entgegen der Argumentation des Klägers auf die Vergütung nach §§ 41 Abs. 1, 31 Abs. 2 MTV ab (durchschnittliche Grundvergütung = Schichtlohn oder Gehalt ggf. einschließlich Leistungszulage). Die Lohnart 1015 – Grubenwehr-Übung außerhalb – sei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Lohnart 1150 - Vergütung für entgangene Mehrarbeit – Tarifurlaub -. Dies sei eine Lohnart auf der Grundlage von § 41 Abs. 2 MTV. Auch die Klage auf zukünftige Leistungen sei aus den dargelegten Gründen unbegründet. Das Urteil ist dem Kläger am 26.03.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 13.04.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Berufung am 26.05.2015 begründet. Der Kläger wendet ein, zu Unrecht habe es das Arbeitsgericht abgelehnt, die Grundsätze der unechten Rückwirkung und damit des Vertrauensschutzes anzuwenden. Wegen des Vertrauensschutzes bei unechter Rückwirkung sei der GSP 2003 anzuwenden. Ihm sei die Kündigung noch unter der Laufzeit des alten Sozialplanes zugegangen, nämlich am 07.03.2011 [sic]. Die Änderungsvereinbarung sei am 01.01.2011 in Kraft getreten. Es sei deshalb ein Fall der unzulässigen unechten Rückwirkung gegeben. Er habe rechtsgeschäftlich disponiert, indem er der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2012 schriftlich zugestimmt habe. Der abgeschlossene Interessenausgleich enthalte keine Namensliste. Bei einer etwaigen Sozialauswahl hätte er aufgrund seiner rund 40jährigen Betriebszugehörigkeit eine höhere Schutzwürdigkeit als andere Mitarbeiter aufgewiesen. Er habe die Möglichkeit erwogen, die Sozialauswahl überprüfen zu lassen. Wegen des schriftlichen Einverständnisses habe er die Kündigung nicht gerichtlich überprüfen lassen können. Mit Blick auf den am 07.03.2011 geltenden Sozialplan [sic] und die inzwischen bekannt gewordene Entscheidung des BAG zum Zuschussanspruch eines Hauptgerätewartes habe er sein Einverständnis gegeben, was nicht mehr revidierbar sei. Die Beklagte habe ihrer Verpflichtung zur Aushändigung des Gesamtsozialplans verletzt (§ 1 Abs. 2 GSP 2003). Ihm sei bei dem Beratungsgespräch ein Exemplar des Sozialplans vom 25.06.2003 übergeben worden, nicht aber ein Exemplar des GSP 2010. Es sei unzulässig für die Maßnahme, die bereits Gegenstand des GSP 2003 gewesen sei, eine neue Vereinbarung abzuschließen. Aber auch bei Anwendung des GSP 2012 habe er Anspruch darauf, dass die Lohnarten für die Tätigkeit für die Grubenwehr in das Garantieeinkommen einbezogen würden. Bei den Zeiträumen, in denen er für die Grubenwehr tätig gewesen sei, habe es sich um betriebliche Arbeitszeit gehandelt. Denn die Beklagte habe die Grubenwehr als eine eigene Betriebsabteilung geführt, welche eine von den Schichtzeiten der Zeche abweichende regelmäßige betriebliche Arbeitszeit gehabt habe. Er sei nicht nur der Betriebsabteilung zugeordnet gewesen, in welcher er als Aufsichtshauer Bergtechnik tätig gewesen sei sondern ebenso der weiteren Betriebsabteilung „Grubenwehr“. Als Mitglied der Grubenwehr habe er einer geschossenen Weisungskette unterstanden Vorstand(sressort), Direktor Bergwerk, Oberführer Grubenwehr, Truppführer und Hauptgerätewarte bis hin zu den Wehrmännern und Gerätewarten). Die Vorstandrichtlinie 2/07 (s.o.) belege, dass die Beklagte Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter in der Grubenwehr als Teil der Arbeitsverhältnisse betrachte. Sämtliche Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schichtarbeitszeit habe die Beklagte als Arbeit zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen anerkannt. Diese Arbeiten hätten nach eigener Praxis der Beklagten zum Arbeitsverhältnis/Synallagma gehört. Für Grubenwehrtätigkeit innerhalb der Schichtzeit habe die Beklagte eine gleiche Stundenvergütung gezahlt, wie er sie sonst erhalten habe. Die unter den Schlüsseln OE02 (Übung Gruben-/Gasschutzwehr außerhalb) und 0223 (Vergütung Heimbereitschaft/ Übung/Einsatz bei TU) seien die einzigen Lohnarten, die er für seine Tätigkeit in der Wehr erhalten habe. Sie stellten deshalb für diese Tätigkeit die Grundvergütung dar. Alles sei einheitlich zur Sozialversicherung verbeitragt worden. Zu keinem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis aufgespalten gewesen in ein solches für die Grubenwehr und ein solches für die Wahrnehmung seines erlernten Berufs. Die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeiten, welche die Beklagte ausgeschlossen wissen möchte, seien regelmäßig deshalb zu diesem Zeitpunkt organisiert worden, weil man die Bergleute nicht aus dem Schichtdienst habe herausziehen wollen. Es gebe eine entsprechende Anweisung. Vergleichbar sei die Tätigkeit für die Grubenwehr etwa der eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, eines Sicherheitsbeauftragten o.ä. (zahlreiche weitere beauftragte Personen S. 13 Berufungsbeantwortung = Bl. 211 GA). Auf mehreren Zechen habe die Beklagte gesonderte „Grubenwehrreviere“ als eigene Abteilungen eingerichtet. Die dortigen Mitarbeiter würden insbesondere bei Personalknappheit auch in der Produktion eingesetzt oder auch als schnelle Eingreiftruppe. Richtigerweise müssten die Lohnarten für die Grubenwehr bei § 41 Abs. 1, 31 Abs. 2 MTV einbezogen werden. Der Kläger beantragt, das Urteil: AZ: 2 Ca 2173/14 vom 27.01.2015 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. an ihn € 23.411,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz - aus monatlich jeweils 632,75 € ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.05.2012, letztmals ab dem 01.05.2015 zu zahlen und II. an den Kläger beginnend ab dem Mai 2015 bis zu dem Monat März 2017 über den jetzigen Zuschuss von € 279,02 monatlich hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von € 632,75 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der Zuschuss berechne sich nach der Änderungsvereinbarung vom 02.12.2010 (GSP 2010). Die dortigen Regeln seien wortgleich zu den Bestimmungen des GSP 2012. Aber selbst nach der alten Regelung des GSP 2003 hätte der Kläger eine Berücksichtigung von Bezügen für Übungen außerhalb der Schichtzeit nicht beanspruchen können (Einzelheiten S. 2 – 5, 20 - 27 der Berufungserwiderung = Bl. 241 – 244, 259 - 266 GA). Die Tätigkeit für die Grubenwehr habe der Kläger nicht im Rahmen seines eigentlichen Arbeitsverhältnisses geschuldet. Das Vorbringen des Klägers zu neu eingeführten „Organisationseinheiten“ sei so unbestimmt und unsubstantiiert wie falsch. Der Kläger möge erläutern, was er meine; ebenso sei es beim Vortrag des Klägers zu einer „zentralen Grubenwehr“. Der entsprechende Vortrag sei nebulös. Die Darstellung des Klägers, er habe in zwei „betrieblichen Arbeitszeiten“ gearbeitet, sei so unsubstantiiert wie falsch. Richtig sei unverändert, dass der Kläger die Tätigkeit als technischer Angestellter unter Tage geschuldet habe und außerhalb seiner Arbeitszeit für die Grubenwehr tätig geworden sei. Wegen der Ausführungen der Beklagten zur historischen Entwicklung und zu den aktuellen normativen Vorgaben für die Grubenwehr wird auf die Ausführungen der Beklagten unter V. und VI. der Berufungserwiderung Bezug genommen (Bl. 247 - 251 GA). Das Urteil des Arbeitsgerichts sei zutreffend. Grundlage des Anspruches auf Zuschuss sei der GSP 2010. Mit dieser Änderungsvereinbarung sei der GSP 2003 wirksam abgeändert worden. Den geschuldeten Zuschuss habe sie zutreffend berechnet. Einen weiteren Zuschuss könne der Kläger nicht beanspruchen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Zuschuss nicht um eine betriebliche Altersversorgung handele. Es sei nicht in unzulässiger Weise in eine geschützte Position eingegriffen worden. Der GSP 2010 entfalte im Verhältnis zum Kläger keine Rückwirkung. Die Berufung des Klägers sei soweit ersichtlich zulässig aber unbegründet. Der Kläger übersehe, dass die Kündigung vom 07.03.2011 unstreitig nach Inkrafttreten des GSP 2010 ausgesprochen worden sei. Nicht richtig sei, dass der Kläger darauf vertraut habe wie der Hauptgerätewart des BAG-Urteils behandelt zu werden. Der Kläger habe in die Anpassung gehen wollen. Voraussetzung dafür sei die betriebsbedingte Kündigung gewesen. Nur dann könne er Anpassungsleistungen erhalten. Dem Kläger sei die damalige Rechtsauffassung der Beklagten bekannt gewesen. Allenfalls habe er deshalb eine anderweitige Rechtsauffassung haben können. Für ein angebliches Vertrauen fehle jede tatsächliche Grundlage. Dem Kläger sei die Berechnungsweise auch aufgrund der zuvor erfolgten Beratung bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass die Vergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte Grubentätigkeit nach ihrem – der Beklagten – Verständnis bei der Berechnung der Sozialplanleistungen keine Rolle spiele. Falsch sei die Behauptung des Klägers, er habe bei der Beratung den alten GSP 2003 erhalten. Einen unzulässigen Eingriff in eine rechtlich geschützte Position des Klägers habe es nicht gegeben. Bei Verabschiedung des GSP sei der Anspruch noch gar nicht entstanden gewesen, es habe auch keine Anwartschaft bestanden. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, liege eine verhältnismäßige Änderung vor. Es bestehe keine Verschlechterungsverbot in dem Sinne, dass Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne nicht für die Zukunft abgeändert werden könnten. Es sei durch die Änderung vom 02.12.2010 keine Änderung des arbeitgeberseits veranschlagten Sozialplanvolumens erfolgt. Maßgeblich sei nach dem GSP 2010 die Vergütung im Sinne der dort genannten tariflichen Vorschriften (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 2 MTV). Maßgeblich seien der tarifliche Schichtlohn bzw. das tarifliche Grundgehalt sowie eine etwaige tarifliche Leistungszulage. Dies seien drei Komponenten der in § 31 Abs. 1 a) bis e) MTV aufgeführten insgesamt fünf Komponenten des tariflichen Vergütungssystems. Zulagen für Grubenwehrtätigkeiten gehörten nicht dazu. Bezüglich des weiteren Vorbringens und wegen weiterer Einzelheiten der gewechselten Argumente wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Zahlungsbegehren - für die vergangenen und für die noch folgenden Monate - als unbegründet abgewiesen. Anzuwenden ist die „Änderungsvereinbarung zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ vom 02.12.2010 (GSP 2010). Nach dem GSP 2010 ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weitergehenden Zuschusses zum Anpassungsgeld. Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der Berechnung des Garantieeinkommens nach der Neufassung von § 2 Ziffer 7 Absatz 3 b) GSP durch die Regelung in Ziffer 1 b) GSP 2010 nicht alle finanziellen Leistungen zu berücksichtigen, die die Beklagte im Referenzzeitraum an den Kläger erbracht hat und bei denen es sich nicht um Mehrarbeitsvergütung, Einmalzahlung oder sozialversicherungsfreie Lohn- und Gehaltsbestandteile handelt. Der von der Beklagten gezahlte Zuschuss zum Anpassungsgeld ist in seiner Höhe nicht zu beanstanden. 1. Nach dem GSP 2010 besteht kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Zuschuss zum Anpassungsgeld. Sowohl der Zahlungsantrag zu I. (April 2012 bis April 2015) wie auch der Antrag zu II. auf künftige Zahlungen für die weiteren Monate Mai 2015 bis März 2017 sind unbegründet. a) Die Regelungen des GSP 2010 sind gemäß Ziffer 5 GSP 2010 zum 01.01.2011 in Kraft getreten und gelten gemäß Ziffer 6 für alle Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Der Kläger ist mit Ablauf des 31.03.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und fordert zusätzliche Zuschusszahlungen für die Monate ab dem April 2012. Die maßgeblichen Daten liegen im zeitlichen Geltungsbereich des GSP 2010. b) Die Beklagte zahlt dem Kläger im Anpassungszeitraum unstreitig einen monatlichen Zuschuss von 279,02 €. Sie ist dabei von einem monatlichen Garantieeinkommen in der Größenordnung von 2.014,86 € ausgegangen (Berechnungsbogen Bl. 215 GA). Ein weitergehender Anspruch kann dem Kläger nach dem unterbreiteten Prozessstoff nicht zuerkannt werden. aa) Nach 1 b) GSP 2010 (= § 2 Ziffer 7 Abs. 3 nF GSP) hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Nach 1 b) GSP 2010 wird das Bruttoeinkommen bei Angestellten wie dem Kläger auf der Grundlage der während der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden bei regelmäßiger betrieblicher Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (MTV) ermittelt. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen. Zur Ermittlung des Bruttomonatseinkommens werden dem Bruttomonatslohn die während der letzten zwölf abgerechneten Monate durchschnittlich pro Monat verdienten sozialversicherungspflichtigen Mehrarbeitszuschläge sowie das im Jahr des Ausscheidens gültige Weihnachtsgeld und die im Jahr des Ausscheidens gültige Treueprämie, letztere jeweils mit einem monatlichen Anteil von 1/12, hinzugerechnet. bb) Für die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen sind die Beträge nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV. Das ist zunächst die „durchschnittliche Grundvergütung (§ 31 Abs. 2 MTV)“ und damit „Schichtlohn oder Gehalt (je Schicht 8/174), ggf. einschl. Leistungszulage“ (§ 31 Abs. 2 MTV). Hinzu kommen die weiteren Beträge aus § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV: Untertage-Zulage [ggf.] und Konti-Zulage [ggf.]. Weiter sind die Beträge aus der Regelung in 1 b) 2. Absatz GSP 2010 einzubeziehen: durchschnittliche monatliche sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge sowie Weihnachtsgeld und Treueprämie jeweils mit einem Anteil von 1/12. Nicht einzubeziehen sind nach der Regelung im GSP 2010 Positionen wie Mehrarbeitsgrundvergütung, Kur- und Erholungsbeihilfe sowie gemäß der Systematik von § 41 Abs. 1 Satz 1 MTV i. V. m. § 31 Abs. 2 MTV die Bezüge zu § 31 Abs. 1 b) bis e) (u.a. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit und Erschwernisse, Hausbrand), sofern diese nicht ausdrücklich im GSP 2010 als berücksichtigungsfähig ausgewiesen sind. Die vom Kläger reklamierten Bezüge für Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Schichtzeit bleiben außer Betracht, da sie nicht zu den von dem GSP 2010 erfassten Bezügen gehören. Entgegen der Argumentation des Klägers sind diese nicht Bestandteil der „bei regelmäßiger Arbeitszeit durchschnittlich verdienten Vergütung im Sinne des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags“. Weshalb Übungen außerhalb der Schichtzeit Teil der regelmäßigen Arbeitszeit sein sollen, erschließt sich nach den Ausführungen des Klägers nicht. Ebenfalls keine Vergütung i. S. d. §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 2 MTV ist die auf S. 5 des arbeitsgerichtlichen Urteils behandelte Lohnart 1150 – Vergütung für entgangene Mehrarbeit - , auch insoweit handelt es sich nicht um die bei der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit durchschnittlich verdiente Vergütung nach den Regularien von 1 b) GSP 2010 (= § 2 Ziffer 7 Abs. 3 nF GSP). Der Kläger spezifiziert in seinen Schriftsätzen keine weiteren Bezüge, die nach den Regeln des GSP 2010 einzubeziehen wären und damit zu einem höheren Zuschuss führen könnten. 2. Weiter zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Anwendung des GSP 2010 weder Gesichtspunkte einer unzulässigen Rückwirkung noch Gründe eines Vertrauensschutzes entgegen stehen. Im Verhältnis zweier gleichrangiger Normen gilt nicht das Günstigkeitsprinzip sondern die Zeitkollisionsregel (Ablöseprinzip). Danach geht die jüngere Norm der älteren vor ( BAG 23.01.2008 AP BetrVG 1972 § 77 BV Nr. 40; Fitting, BetrVG, 27.Aufl. 2014, § 77 BetrVG Rn. 192 mwN ). Neue Betriebsvereinbarungen bzw. Sozialpläne können allerdings bereits entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht schmälern oder entfallen lassen. Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt ( BAG 02.10.2007 – 1 AZR 815/06 – NZA-RR 2008,242 = EZA § 77 BetrVG 2001 Nr. 20; Fitting, BetrVG aaO Rn. 193 ff ). Eine ablösende Betriebsvereinbarung muss sich an die Grenzen von Recht und Billigkeit halten (§ 75 Absatz 1 BetrVG). Die Regelung des GSP 2010 zur Berechnung des Garantieeinkommens für die Bemessung des Zuschusses zum Anpassungsgeld greift nicht in unzulässiger Weise in eine rechtlich geschützte Position des Klägers ein. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Billigkeitskontrolle nicht auf der Grundlage des Prüfungsschemas zu erfolgen, welches das Bundesarbeitsgericht für die Ablösung von Versorgungszusagen entwickelt hat ( z.B. BAG 12.02.2013 – 3 AZR 414/12 –; Fitting, BetrVG aaO, § 77 BetrVG Rn. 195 mwN ). Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der streitgegenständliche Zuschuss keine Versorgungsleistung im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist. An einen ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlte Anpassungsleistungen wegen Umstrukturierungen im Bergbau sind keine betriebliche Altersversorgung ( BAG 14.02.2012 AP BetrAVG § 1 Nr. 68 ). Es handelt sich vielmehr um ein Instrument zum sozialverträglichen Personalabbau im Bergbau und damit um eine Übergangsversorgung ( BAG aaO). Es wird kein biometrisches Risiko im Sinne des Betriebsrentengesetzes übernommen (Alter, Invalidität, Tod), sondern es wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt ( BAG aaO ). Der Zuschuss zum Anpassungsgeld nach GSP 2003 / GSP 2010 / GSP 2012 knüpft nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Er setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten ausscheidet und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gültigen Richtlinien hat. Der Zuschuss soll die mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile der Arbeitnehmer abmildern. Der Zuschuss wird ergänzend zum Anpassungsgeld geleistet, welches seinerseits nach den gültigen Richtlinien die geordnete Durchführung des Anpassungsprogramms im Steinkohle Bergbau sozial flankieren soll. Beide Leistungen sind so ausgestattet, dass sie lediglich den Übergang in den Ruhestand erleichtern und mit dem Bezug der gesetzlichen Altersrente entfallen. Der GSP 2010 entfaltet im Verhältnis zum Kläger keine unzulässige Rückwirkung. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.03.2012 und damit nach Inkrafttreten des GSP 2010 zum 01.01.2011. Ein rechtlich schützenswertes Vertrauen des Klägers auf einen höheren Zuschuss als den tatsächlich gewährten Betrag ist weder durch die betriebliche Beratung im Abkehrgespräch noch durch sonstige Umstände begründet worden. Für den Kläger war bei auch nur überschlägigem Nachvollzug der Beträge erkennbar, dass die Beklagte keinesfalls alle Bruttobezüge, die er nun einbezogen wissen will, in das Garantieeinkommen einbezogen hat. Da dem Kläger bei seiner Beratung ein zutreffender Betrag genannt worden ist („ca. € 279,02“), kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, welche Fassung des GSP ihm während des Beratungsgesprächs ggf. ausgehändigt worden ist. Der Hinweis im Kündigungsschreiben vom 07.03.2011 auf „betriebliche Leistungen nach Maßgabe des Gesamtsozialplans … in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens“ beschreibt die gegebene Rechtslage zutreffend und begründet kein Vertrauen auf Leistungen über den GSP 2010 hinaus. III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.