Urteil
15 Sa 1642/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0428.15SA1642.15.00
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Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2015 – 3 Ca 629/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.000,00 Euro seit dem 01.03.2013, weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.03.2014 und weiteren 2.600,00 Euro seit dem 01.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2015 – 3 Ca 629/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 3.000,00 Euro seit dem 01.03.2013, weiteren 3.000,00 Euro seit dem 01.03.2014 und weiteren 2.600,00 Euro seit dem 01.06.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf die Leistung von Jahreszahlungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014. Der 1967 geborene Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen als Mitarbeiter des sog. Übertariflichen Kreises tätig und ausschließlich beschäftigt am Standort Q. Unter dem 20.12.2002/07.01.2003 vereinbarten der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die T GmbH und Co. OHG, einen Arbeitsvertrag für Mitarbeiter des ÜT-Kreises (für die Einzelheiten Bl. 21 f. d. A.). In diesem Arbeitsvertrag, der im Übrigen auf die allgemeinen Vertragsbestandteile für den ÜT-Kreis verweist, verabredeten die Parteien unter anderem: „Zusätzlich erhalten Sie eine Jahreszahlung, für deren Berechnung ab 01.10.2002 ein Grundbetrag von brutto Euro 160,00 gilt. Die Berechnung der Jahreszahlung erfolgt durch Multiplikation ihres persönlichen Grundbetrages mit einem Unternehmensfaktor, der jährlich durch Beschluss der T-Geschäftsführung festgelegt wird.“ Ziff. 4 der allgemeinen Vertragsbestandteile für den ÜT-Kreis (s. Bl. 23 ff. d. A.) lautet: „Als Entgelt für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein Monatsgehalt, eine Jahreszahlung und eine Beteiligung am Geschäftserfolg. Das Monatsgehalt wird individuell vereinbart. Die Jahreszahlung ergibt sich aus der Multiplikation eines individuellen Grundbetrages mit einem Unternehmensfaktor. Der Unternehmensfaktor wird jährlich festgelegt. Die Jahreszahlung wird in der Regel mit den Februarabzügen ausbezahlt. Zusammensetzung und Höhe der Jahreszahlung stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens. Es gelten die jeweiligen Firmenregelungen. Über die Bedingungen für die Beteiligung am Geschäftserfolg erhält der Mitarbeiter jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres eine gesonderte Information. Mitarbeiter, die während des Geschäftsjahres eintreten oder vor Abschluss des Geschäftsjahres ausscheiden, erhalten die Jahreszahlung und die Beteiligung am Geschäftserfolg anteilig. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den jeweils gültigen Firmenregelungen. Mit dem Entgelt sind unabhängig vom zeitlichen Aufwand die gesamte Arbeitsleistung, die der Mitarbeiter zur sachgerechten Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu erbringen hat, und alle mit der Aufgabe verbundenen Sonderleistungen (Mehrarbeit, Vorträge, Repräsentationspflichten, Reisezeiten u.ä.) sowie etwaige Ansprüche aus Tarifverträgen abgegolten. (…)“ Der Grundbetrag für die Berechnung der Jahreszahlung für den Kläger wurde zu einem späteren Zeitpunkt auf 200,00 Euro erhöht. Unter dem 08.11.2006 trafen die Firmenleitung und der Gesamtbetriebsrat der T eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur „Anpassung der variablen Gehaltsbestandteile BaG und Jahreszahlung an die jeweilige wirtschaftliche Lage der T“ (vgl. Bl. 106 ff. d. A.). Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wurde für die Berechnung der Jahreszahlung ein Multiplikator eingeführt, der sich an der vom Zentralvorstand vorgegebenen Ziel-Ebit-Marge T orientiert und eine im Zusammenhang mit dem Ergänzungstarifvertag gleichmäßige Belastung über alle Mitarbeiter gewährleisten soll. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung wurde auf die Laufzeit des Ergänzungstarifvertrages begrenzt. Bei dem Ergänzungstarifvertrag handelt es sich um den Ergänzungstarifvertrag vom 07.12.2006, der für die T IT GmbH & Co. OHG, in welche die T GmbH und Co. OHG zwischenzeitlich umfirmiert hatte, geschlossen wurde (Bl. 108 ff. d. A.). Im Mai 2007 wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Interessenausgleich“ zwischen der T AG und dem Gesamtbetriebsrat der T AG „anlässlich der Integration der T IT GmbH & Co. OHG in die T AG im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB geschlossen (vgl. Bl. 114 ff. d. A.). Dort heißt es unter Ziffer I. 1. auf Seite 4 oben: „Folgende Gesamtbetriebsvereinbarungen von der T IT GmbH & Co.OHG behalten ihre Gültigkeit begrenzt auf die Laufzeit des Ergänzungstarifvertrages für T IT sofern im Folgenden nichts abweichendes geregelt ist: - Betriebsvereinbarung zur „Anpassung der variablen Gehaltsbestandteile BaG und Jahreszahlung an die jeweilige wirtschaftliche Lage der T“ vom 08.11.2006 gilt mit der Maßgabe, dass der Multiplikator sowie der maximale prozentuale Kürzungsbetrag vom Jahreszieleinkommen immer im September zwischen dem Gesamtbetriebsrat der T AG und der Firmenleitung der T AG für das jeweils laufende Geschäftsjahr einvernehmlich festgelegt werden. Es besteht Einvernehmen, dass spätestens zum 01.10.2009 über diese Regelung Verhandlungen aufgenommen werden. (…)“ Nach weiteren gesellschaftsrechtlichen Vorgängen wurde aus der T IT GmbH die Beklagte. Im Zuge des Erwerbs der T IT führten die IG Metall und die Beklagte im Jahr 2013 Verhandlungen über die Neufassung und Vereinheitlichung der tariflichen Regelungen der Atos-Gesellschaften und der früheren T-Gesellschaft T IT. Diese mündeten in den Abschluss des „Rahmentarifvertrages IT-Dienstleistungen“ und des „Ergänzungstarifvertrages Atos vom 5. Juli 2013 zum Rahmentarifvertrag IT-Dienstleistungen“ (vgl. Bl. 122 ff. sowie Bl. 142 ff. d.A.). Hierdurch wurden die tariflichen Regelungen mit Wirkung zum 01.07.2013 neu vereinbart. Bis 2010 fußten die an den Kläger geleisteten Jahressonderzahlungen in der Regel auf dem Unternehmensfaktor „15“; möglicherweise lag der Faktor (allein) 2010 bei „16“. Auch nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte legte diese für den Abrechnungszeitraum 2011 den Unternehmensfaktor „15“ fest. Mit einer E-Mail vom 07.08.2012 teilte die Beklagte mit, dass für das Jahr 2012 entschieden worden sei, den Unternehmensfaktor auf „0“ zu setzen. Es werde damit ein Schritt in Richtung der Harmonisierung der Gehaltskomponenten zwischen den Gesellschaften gemacht sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des übernommenen Betriebes, vor allem vor dem Hintergrund aktueller wirtschaftlicher Herausforderungen, verbessert (s. für die Einzelheiten Bl. 29 ff., insbesondere Bl. 30, d. A.). Seit 2012 hat der Kläger mit Ausnahme eines für 2104 gezahlten Betrages von 400,00 Euro brutto keine Jahreszahlung mehr erhalten. Unter dem 11.12.2014 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zur Ablösung und Kompensation der Jahreszahlung gemäß CP-Rundschreiben Nr. 58/2006 vom 3. Mai 2006“ (vgl. Bl. 32 ff. d. A.), in deren Präambel es u.a. heißt: „Die Jahreszahlung ergibt sich aus der Multiplikation des persönlichen Jahreszahlungsgrundbetrages mit einem Unternehmensfaktor, der nach vorheriger Unterrichtung des GBR jährlich von der Firmenleitung festgelegt wird. Bei der Ermittlung des Jahreszieleinkommens wird für die Jahreszahlung als Berechnungsbasis ein Unternehmensfaktor von „15“ angenommen. Die tatsächliche Höhe der Jahreszahlung basierend auf dem individuellen Jahreszahlungsgrundbetrag ergibt sich erst aus dem von der Firmenleitung jährlich neu festgesetzten Firmenfaktor.“ Als Ablösungsangebot vereinbarten die Betriebsparteien unter § 2 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung, dass für die Vergangenheit (01.01.2012 bis 31.12.2014) die an-spruchsberechtigten Mitarbeiter eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.400,00 Euro brutto, bezogen auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis, erhalten. Zukünftig ab dem 01.01.2015 solle die Jahreszahlung in den sog. ergebnisbezogenen Anteil (EBA) / das sog. variable Zieleinkommen (VZE) und ggf. eine monatliche Zulage umgewandelt werden, wobei sich der individuelle Jahreszahlungsbetrag aus der Multiplikation des individuellen Jahreszahlungsgrundbetrages gemäß Arbeitsvertrag mit dem rechnerischen Unternehmensfaktor „5“ errechnet. § 3 dieser Gesamtbetriebsvereinbarung lautet: „Für Mitarbeiter, die das Ablösungsangebot nicht annehmen, gilt weiterhin folgendes: Die Jahreszahlung ergibt sich aus der Multiplikation des persönlichen Grundbetrages mit einem Unternehmensfaktor, der nach vorheriger Unterrichtung des GBR jährlich von der Firmenleitung festgelegt wird. Die Firmenleitung wird dabei in erster Linie das Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahres und seine betriebswirtschaftliche Bewertung in ihre Überlegungen einbeziehen.“ Die Beklagte hat dem Kläger zwecks Neugestaltung der Jahreszahlung auf Basis dieser Gesamtbetriebsvereinbarung eine Vertragsänderung angeboten, die der Kläger nicht akzeptiert hat. Mit seiner am 15.04.2015 eingereichten Klage hat der Kläger Jahreszahlungen für die Jahre 2012 bis einschließlich 2014 in Höhe von jeweils 3.000,00 Euro geltend gemacht.Anspruchsgrundlage für die jeweilige Jahreszahlung, so der Kläger, sei der Arbeitsvertrag vom 20.12.2002 in Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbestandteilen für den ÜT-Kreis. Der für ihn unstreitig geltende individuelle Grundbetrag in Höhe von 200,00 Euro sei mit einem Unternehmensfaktor von „15“ zu multiplizieren. Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2014 ergebe sich, dass diese lediglich Regularien zur Vereinheitlichung der Jahreszahlungen enthalte, jedoch nicht in bestehende einzelne Arbeitsverträge - im Übrigen unzulässig - eingreifen wolle. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf jeweils 3.000,00 Euro ab dem 16.01.2013, dem 16.01.2014 und dem 16.01.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine Jahreszahlung im Jahr 2012 nicht zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Anpassung der variablen Gehaltsbestandteile BaG und Jahreszahlung an die jeweilige wirtschaftliche Lage des T“. Die Formulierungen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung und des Interessenausgleichs vom 21.05.2007 sähen vor, dass die Betriebspartner den Multiplikationsfaktor einvernehmlich festlegen. Unstreitig habe eine solche Festlegung jedoch für das Jahr 2012 nicht stattgefunden. Als Rechtsfolge dieses Untätigbleibens der Betriebspartner sei der Multiplikationsfaktor für das Jahr 2012 „0“. Auch für die Jahre 2013 und 2014 stehe dem Kläger ein Anspruch auf die Jahreszahlung nicht zu. So sei die Geltungsdauer der Gesamtbetriebsvereinbarung „Anpassung der variablen Gehaltsbestandteile BaG und Jahreszahlung an die jeweilige wirtschaftliche Lage der T“ auf die Laufzeit des Ergänzungstarifvertrages begrenzt gewesen. Dieser sei jedoch durch den „Rahmentarifvertrag IT-Dienstleistungen“ und den „Ergänzungstarifvertrag Atos vom 5. Juli 2013 zum Rahmentarifvertrag IT-Dienstleistungen“ mit Wirkung zum 01.07.2013 abgelöst worden. Eine Festsetzung des Multiplikators sei damit entfallen, womit auch ein Anspruch des Klägers auf eine Jahreszahlung für das Jahr 2013 und das Jahr 2014 nicht bestehe. Selbst wenn man dem Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf weitere Jahreszahlungen einräumte, könnte ein Zahlungsanspruch nicht auf dem Unternehmensfaktor „15“ basieren. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, woraus sich ein solcher Jahresfaktor ergeben solle. Das Arbeitsgericht hat mit am 02.10.2015 verkündetem Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet: Der Kläger könne von der Beklagten Jahresleistungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in Höhe von je 3.000,00 Euro brutto gemäß seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Allgemeinen Vertragsbestandteilen für den ÜT-Kreis (Übertariflicher Kreis) und in Verbindung mit § 315 BGB verlangen. Die Beklagte sei in der Bestimmung der Jahreszahlung nicht frei. Nach Ziffer 4 der Allgemeinen Vertragsbestandteile für den ÜT-Kreis erhalte der Kläger eine Jahreszahlung in noch durch die Beklagte zu bestimmender Höhe, womit der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 BGB eröffnet sei. Da die Zusammensetzung und die Höhe der Jahreszahlung unter dem Vorbehalt der Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens stehe, sei die Festlegung des Unternehmensfaktors eine gebundene Entscheidung der Firmenleitung. Die jährlich vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung bei der Festlegung des Unternehmensfaktors, der gegebenenfalls auch auf „0“ setzbar sei, habe billigem Ermessen zu entsprechen. Die von der Beklagten im Jahr 2012 getroffene Entscheidung, den Unternehmensfaktor auf „0“ zu setzen, entspreche nicht billigem Ermessen, ebenso die Entscheidungen zu den Jahren 2013 und 2014. Das Kriterium „Harmonisierung der Gehaltskomponenten zwischen den Gesellschaften“ der Beklagten habe bei der Festsetzung des Unternehmensfaktors gar nicht berücksichtigt werden dürfen, da es nicht im Zusammenhang mit dem Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahres und seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung und auch im Widerspruch zu den vertraglichen Festlegungen stehe. Gleiches gelte auch für den Verweis in dem Mitarbeiterschreiben auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit vor dem Hintergrund aktueller wirtschaftlicher Herausforderungen. Diese gesamten Überlegungen der Beklagten reichten bei Weitem nicht aus, von einem billigen Ermessen bei der Festlegung des Unternehmensfaktors auf „0“ auszugehen. Mangels Ausübung billigen Ermessens bei der Festlegung des Unternehmensfaktors mit „0“ sei der Unternehmensfaktor mit „15“ für die Jahre 2012 bis 2014 zu Grunde zu legen. Ausweislich der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2014 sei bei der Ermittlung des Jahreszieleinkommens für die Jahreszahlung als Berechnungsbasis ein Unternehmensfaktor von „15“ anzunehmen. Auch in der Vergangenheit sei un-streitig regelmäßig ein Unternehmensfaktor von „15“ festgelegt worden. Dieser sei quasi ein Ausgangswert, was sich zudem aus Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbestandteile für den ÜT-Kreis ergebe. Gegen das ihr am 05.10.2015 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte mit am 05.11.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach eingeräumter Fristverlängerung bis zum 04.01.2016 – mit am 18.12.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur ihrer wirtschaftlichen Situation ergänzend vor: Sie setze aufgrund der Geschäfts- und Marktentwicklung zu Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres Ziele für die eigene Geschäftsentwicklung fest, wobei vor allem die betriebswirtschaftliche Kennzahl „Cash“ von großer Bedeutung sei. Diese Messgröße beschreibe den aus der Geschäftstätigkeit erzielten Nettozufluss liquider Mittel während eines Geschäftsjahres. Die Kennzahl werde deshalb, so auch bei ihr, als typischer Indikator für die Geschäftsentwicklung herangezogen und hinsichtlich der variablen Vergütung der Belegschaft zugrunde gelegt. Im Geschäftsjahr 2012 habe die Entwicklung des Cash für das erste Halbjahr lediglich bei 9,8 Millionen Euro und damit etwa zwei Drittel unterhalb der zu Jahresbeginn ausgegebenen Zielvorstellung gelegen. Der Trend habe sich im Geschäftsjahr 2013 fortgesetzt, und der Cash habe im Gegensatz zum Vorjahr, wo er bei 125,8 Millionen Euro gelegen habe, nur noch 3,7 Millionen Euro betragen; der operative Cashflow sei somit um etwa 97 Prozent eingebrochen. Der Unternehmensfaktor für das Jahr 2014 sei auf „2“ festgesetzt, der Gesamtbetriebsrat darüber am 28.04.2015 informiert worden. Hintergrund der Entscheidung, den Faktor auf „2“ festzulegen, sei eine Verschlechterung der Unternehmenssteuerungsfaktoren externe Umsatzerlöse, Operating Margin, Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit sowie Bestand des Finanzmittelfonds gewesen. Für 2014 habe die Operating Margin 32 Prozent unter dem Wert des Vorjahres gelegen, auch der operative Cashflow habe nur 14,2 Millionen Euro betragen, somit minimal über dem Vorjahreswert. Im Vergleich zu 2012 sei er um 89 Prozent rückläufig gewesen. Auch der Finanzmittelfond habe 22 Prozent unter dem Wert des Vorjahres gelegen; ebenso seien die externen Umsatzerlöse im Vergleich zum Vorjahr um 3 Prozent zurückgegangen. Die Umsatzrendite habe sich von 7,6 Prozent auf minus 1,7 Prozent verschlechtert. Erstmals in der Unternehmensgeschichte habe der Atos-Konzern im Jahr 2014 einen Standort schließen und 300 Arbeitsplätze betriebsbedingt abbauen müssen. Abschließend verdeutliche auch die Ende des Jahres 2014 geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung „zur Ablösung und Kompensation der Jahreszahlung“, dass ihre wirtschaftliche Situation schlechter als in den Vorjahren eingeschätzt werde, denn das dort enthaltene Ablösungsangebot sehe als rechnerischen Unternehmensfaktor „5“ vor und liege damit deutlich unter dem Faktor früherer Jahre. Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie sei bei der Festsetzung des Unternehmensfaktors frei und nicht an die Voraussetzungen für die Ausübung billigen Ermessens gebunden. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 20.12.2002, wonach der Unternehmensfaktor ausdrücklich jährlich durch Beschluss der T-Geschäftsführung festgesetzt werde. Vor allem der Verlauf der anhaltenden Wirtschaftskrise sei für die Festlegung des Unternehmensfaktors in den Jahren 2012 und 2013 maßgeblich gewesen. Darüber hinaus habe die Entscheidung auch der Vereinheitlichung von variablen Gehaltsbestandteilen in den Betrieben und Gesellschaften des Atos-Konzerns gedient. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Unternehmensfaktor nach billigem Ermessen festgesetzt werden müsse, so sei dies im Jahr 2014 ordnungsgemäß erfolgt. Denn sie habe den Unternehmensfaktor unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Unternehmens festgesetzt, und zwar aufgrund einer Orientierung an den genannten Kennziffern, durch welche ihr Unternehmen ausweislich ihres veröffentlichten Jahresabschlusses auch gesteuert werde. Im Übrigen meint die Beklagte, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür obliege, dass der von ihm eingeklagte Zahlungsbetrag dem Grunde und der Höhe nach gegeben sei. Der Kläger habe selbst aber überhaupt keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus welchen sich eine Festlegung des Wertes für die Jahre 2012 bis 2014 auf „15“ ergäbe. Seine Klage sei daher bereits nicht schlüssig. Eine Festlegung auf den Unternehmensfaktor „15“ als Ausgangswert gebe es in den allgemeinen Vertragsbedingungen gerade nicht; der Faktor „15“ werde an keiner Stelle auch nur erwähnt. Die Entscheidung zum Zinsanspruch sei rechtlich fehlerhaft. Nicht sie habe vortragen müssen, wann die Jahreszahlung konkret fällig geworden sei, sondern die Darlegungs- und Beweislast hierfür liege auf Seiten des Klägers. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 02.10.2015, Az. 3 Ca 629/15, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass das Arbeitsgericht zutreffend angenommen habe, dass es sich bei dem zugrunde gelegten Unternehmensfaktor „15“ um einen Basiswert handele. Insbesondere den Rahmenbedingungen EFA sei zu entnehmen, dass dem Jahreszieleinkommen ein Unternehmensfaktor von „15“ zugrunde gelegt worden sei bei gleichzeitiger hundertprozentiger Zielerreichung. Es handele sich somit um die Ausgangswerte, die dann jeweils am Jahresende abzugleichen seien. Für das Kalenderjahr 2012 habe die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung ausschließlich auf eine „Harmonisierung der Gehaltskomponenten“ abgestellt. Maßgeblich für die Ermessensausübung sei nach den vertraglichen Bestimmungen jedoch das Geschäftsergebnis, dass offenkundig in keiner Weise in die Ermessensausübung eingeflossen sei. Dass der Unternehmensfaktor „0“ auch der betriebswirtschaftlichen Kennzahl Cash geschuldet sei, sei nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagten genannten Daten für die Jahre 2011 bis 2013 bestreitet der Kläger. Für das Jahr 2013 trage die Beklagte die Zielvorgaben nicht einmal vor. Bereits nach ihrem eigenen Vorbringen habe die Beklagte die vertraglichen Vorgaben zur Ausübung des billigen Ermessens nicht eingehalten, da insbesondere eine Gegenüber-stellung des Geschäftsergebnisses seit dem Kalenderjahr 2011 fehle. Vorgelegt worden seien lediglich Jahresabschlüsse der Jahre 2013 und 2014, welchen allerdings im Hinblick auf die erzielten Umsatzerlöse kaum Veränderungen zu entnehmen seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb für das Jahr 2014 der Unternehmensfaktor mit „2“ trotz des behaupteten schlechteren Ergebnisses gegenüber den Jahren 2012 und 2013 festgelegt worden sei. Die Jahreszahlung sei nach den vertraglichen Bestimmungen jeweils zusammen mit der Februar-Vergütung fällig. Sein Zinsanspruch sei somit dahingehend zu korrigieren. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbingens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen in erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO an sich statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg; die Entscheidung des Arbeitsgerichts erweist sich im Wesentlichen als zutreffend. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Jahreszahlungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt 8.600,00 Euro brutto nebst Zinsen. Für 2012 und 2013 stehen ihm je 3.000,00 Euro brutto, für 2014 - nach von der Beklagten unstreitig ausgebrachter Zahlung von 400,00 Euro brutto - 2.600,00 Euro brutto zu. Der Gesamtanspruch folgt aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 20.12.2002/07.01.2003 i. V. m. den Allgemeinen Vertragsbestandteilen für den ÜT-Kreis (Übertariflicher Kreis) i. V. m. § 315 Abs. 1, 3 BGB. 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Anpassung der variablen Gehaltsbestandteile BaG und Jahreszahlung an die jeweilige wirtschaftliche Lage der T“ vom 08.11.2006. Die Berufungskammer bezieht sich hierfür auf die zutreffenden Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch die Beklagte zieht diese Rechtsauffassung nicht mehr in Zweifel. 2. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrten Jahreszahlungen aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 20.12.2002/07.01.2003 i. V. m. den Allgemeinen Vertragsbestandteilen für den ÜT-Kreis i. V. m. § 315 Abs. 1, 3 BGB: a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte bei der Festlegung des Unternehmensfaktors, wie in der arbeitsvertraglichen Vereinbarung niedergelegt, nicht frei ist. Die vertragliche Formulierung „Zusätzlich erhalten Sie eine Jahreszahlung, für deren Berechnung ab 01.10.02 ein Grundbetrag von brutto Euro 160,00 gilt. Die Berechnung der Jahreszahlung erfolgt durch Multiplikation Ihres persönlichen Grundbetrages mit einem Unternehmensfaktor, der jährlich durch Beschluss der T-Geschäftsführung festgelegt wird.“, führt zu einer Anspruchsberechtigung des Klägers, wie die getroffene Wortwahl, nach der der Kläger eine Jahreszahlung „erhält“, ausweist. Hingegen ist die Höhe dieses Anspruchs vertraglich nicht bestimmt. Entgegen der rechtlichen Ansicht der Beklagten ist diese in der jährlichen Festsetzung des zur Ermittlung des Jahreszahlungsbetrags erforderlichen Unternehmensfaktors nicht frei. Insbesondere erfolgt insoweit eine Freiheit der Bestimmung nicht aus der Vertragsformulierung, der Unternehmensfaktor werde „jährlich durch Beschluss der T-Geschäftsführung“ festgesetzt. Der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 BGB setzt voraus eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, dass einer Partei ein Leistungsbestimmungsrecht zustehen soll. Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Beklagten die Befugnis der Bestimmung der Leistungshöhe der jährlich von ihr zu erbringenden Zahlung einseitig eingeräumt ist. Dass der Arbeitsvertrag an dieser Stelle keine Vorgaben vorsieht, erkennt die Beklagte richtig, führt aber gerade zur Rechtsfolge des § 315 Abs. 1 BGB, nach der die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Dafür, dass die Bestimmung der Leistung in das freie Ermessen oder Belieben gestellt ist, geben die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Jahreszahlung zu erbringen ist, nichts her. Im Gegenteil haben die Parteien in Ziff. 4 der Allgemeinen Vertragsbestandteile für den ÜT-Kreis, die nach dem Vertragsschreiben vom 20.12.2002 auch rechtliche Grundlage des Arbeitsvertrags des Klägers sind, festgelegt, dass Zusammensetzung und Höhe der Jahreszahlung unter dem Vorbehalt der Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, stehen. Damit ist die Festlegung des Unternehmensfaktors eine gebundene Entscheidung der Leitung der Beklagten mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 1 BGB eröffnet ist. Auch gemäß § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2014, der für die Mitarbeiter, die ein ihnen unterbreitetes Ablösungsangebot hinsichtlich der Jahreszahlung nicht angenommen haben, galt, so der Wortlaut des § 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung, „weiterhin“, dass die Firmenleitung bei der Festlegung der Jahreszahlung „in erster Linie das Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahres und seine betriebswirtschaftliche Bewertung in ihre Überlegungen einbeziehen“ werde. Ein freies Belieben der Beklagten bei der Festlegung des Unternehmensfaktors scheidet somit im Ergebnis aus. b) Die Entscheidung der Beklagten, den Unternehmensfaktor für die Jahre 2012 und 2013 auf „0“ und für 2014 auf „2“ zu setzen, entsprach nicht billigem Ermessen. aa) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch ab von der Art der Leistungsbestimmung, die der Berechtigte zu treffen hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, indem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen. Ihm verbleibt nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum (st. Rspr., BAG, 15.01.2014 – 10 AZR 243/13, m.w.N., NZA 2014, 536). bb) Die Festsetzung des Unternehmensfaktors auf „0“ für das Jahr 2012 entspricht nicht billigem Ermessen. Mit dem Arbeitsgericht nimmt die Berufungskammer an, dass die Beklagte den Unternehmensfaktor für 2012 nicht mit der Begründung ihrer schriftlichen Mitarbeiter-Information vom 07.08.2012 auf „0“ setzen durfte, damit sei ein Schritt in die Richtung einer Harmonisierung der Gehaltskomponenten zwischen den Gesellschaften gemacht, und es werde damit die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit der AIS vor allem vor dem Hintergrund anhaltender wirtschaftlicher Herausforderungen verbessert. Diese Kriterien durfte die Beklagte nicht bei der Festsetzung des Unternehmensfaktors berücksichtigen. Denn derartige von der Beklagten zugrunde gelegten Faktoren stehen nicht im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahres und seiner betriebswirtschaftlichen Bewertung, an denen sich die Beklagte nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien sowie der kollektivrechtlichen Regelungen, insbesondere der Gesamtbetriebsvereinbarung zur „Anpassung der variablen Gehaltsbestandteile BaG und Jahreszahlung an die jeweilige wirtschaftliche Lage der T“ vom 08.11.2006 und der Gesamtbetriebsvereinbarung „Interessenausgleich“ aus Mai 2007 vorrangig zu orientieren hat. Hierzu verhält sich die Mitarbeiter-Information vom 07.08.2012 indes mit keinem Wort. Insbesondere enthält sie keine Angaben zu einer negativen betriebswirtschaftlichen Bewertung der Beklagten für das Jahr 2012. Im Ergebnis erschließt sich aus der Mitarbeiter-Information nicht, welche Überlegungen die Beklagte angestellt hat, um zu der Festsetzung eines Unternehmensfaktors von „0“, bezogen auf das Jahr 2012, zu gelangen. Dass für die Festlegung des Faktors der Verlauf der anhaltenden Wirtschaftskrise vor allem maßgeblich gewesen sei, bleibt unerhebliches und im Übrigen völlig unsubstantiiertes Vorbringen der Beklagten. Sie selbst unterstellt, dass sie sich in erster Linie an betriebswirtschaftlichen Bewertungen zu orientieren habe, verfährt jedoch bei der Faktor-Festlegung nicht nach diesem Maßstab. Die Festsetzung für 2012 musste sich daher als ermessensfehlerhaft erweisen. cc) Gleiches gilt für das Jahr 2013. Hier bleibt das knappe Vorbringen der Beklagten bereits deshalb unzureichend, weil die Zielvorgaben der Unternehmensleitung überhaupt nicht vorgetragen werden. Allein die Aussage zu dem operativen Cashflow (verstanden als der Überschuss liquider Finanzmittel), die die Beklagte unter Zitierung aus dem Jahresabschluss als zentrale Steuerungsgröße benennt, dieser sei von 125,8 Millionen Euro im Jahr 2012 auf 3,7 Millionen Euro im Jahr 2013 eingebrochen, vermag die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht ansatzweise zu beschreiben. So stellen sich etwa die Umsatzerlöse in beiden Jahren kaum verändert dar. Hieraus folgt zur Überzeugung des Berufungsgerichts, dass die betriebswirtschaftliche Kennziffer Cash(flow) allein nicht geeignet ist, die wirtschaftliche Lage bzw. das Geschäftsergebnis der Beklagten zu erläutern und hieraus Rückschlüsse auf die Festlegung des Unternehmensfaktors auf „0“ zu ziehen. Dies entspricht daher auch für das Jahr 2013 nicht billigem Ermessen. dd) Die vorgenommene Festsetzung des Unternehmensfaktors für das Jahr 2014 „2“ entspricht schließlich ebensowenig billigem Ermessen. Auch insoweit ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte bei der Festlegung des Faktors die wirtschaftliche Lage ihres Unternehmens ausreichend berücksichtigt hat. Zum einen erschließt sich nicht, dass bei einem Ansteigen der „zentralen Steuerungsgröße“ (so der Jahresabschlussbericht der Beklagten zum Geschäftsjahr 2013) von 3,7 Millionen Euro (2013) auf 14,2 Millionen Euro in 2014 der Unternehmensfaktor von „0“ auf gerade „2“ heraufgesetzt werden konnte, zum anderen trägt die Beklagte widersprüchlich vor, wenn sie für das Jahr 2014 – ausweislich des Jahresabschlussberichts – nicht, wie noch 2013, allein den Cashflow als zentrale Steuerungsgröße beschreibt, sondern feststellt, dass das Unternehmen „primär“ durch die finanziellen Leistungsindikatoren externe Umsatzerlöse, Operating Margin, Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit sowie Bestand des Finanzmittelfonds gesteuert wird. Die zu den einzelnen Kennziffern genannten Ergebniszahlen besitzen zudem für sich betrachtet keine Aussagekraft hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens der Beklagten insgesamt. Das zeigt sich auch an der nur marginal veränderten Entwicklung der Kennziffer externe Umsatzerlöse, wenn- gleich die Beklagte eine Verschlechterung der Umsatzrendite von 7,6 Prozent zu minus 1,7 Prozent im Vergleich der Jahre 2013 und 2014 vorgetragen hat, ohne indes das Verhältnis zwischen (externen) Umsatzerlösen und Umsatzrendite – letztere ist nach den Angaben der Beklagten kein primärer finanzieller Leistungsindikator – auf seine Relevanz hin zu erläutern. So beruht etwa der von der Beklagten mit 32 Prozent unter dem Vorjahreswert angegebene finanzielle Leistungsindikator Operating Margin laut Jahresabschluss zum einen auf Ausweisänderungen, zum anderen auf Ergebnisunterschieden und stellt daher keinen aussagekräftigen Faktor zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten dar. Die Hinweise der Beklagten auf eine Eintrübung des wirtschaftlichen Umfeldes und eine Standortschließung im Atos-Konzern berühren die wirtschaftliche Lage der Beklagten, deren durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer im Jahr 2014 gemäß Angabe im veröffentlichten Jahresabschluss mit 4.737 (Vorjahr: 4.769) nahezu konstant blieb, ersichtlich nicht. Gleiches gilt für die Auflage eines sog. Freiwilligenprogramms zwecks Abbaus von etwa 100 Arbeitnehmern aus verschiedenen administrativen Bereichen. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass verglichen mit den Vorjahren, in denen der Faktor bei „0“ lag, bei angeblich deutlich verschlechterten Unternehmenskennziffern der Unternehmensfaktor auf „2“ angehoben werden konnte. Eine erfolgte Ausübung billigen Ermessens kann alldem nicht zugesprochen werden. Die für das Jahr 2014 mit zu berücksichtigende Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2014 sieht in ihrem § 3 zur Nichtannahme des Ablösungsangebots ausdrücklich vor, dass die Beklagte bei der Festlegung des jährlichen Unternehmensfaktors „in erster Linie das Ergebnis des vorangegangenen Geschäftsjahres und seine betriebswirtschaftliche Bewertung in ihre Überlegungen ein(zu)beziehen“ werde. Die reine Bezifferung der finanziellen Leistungsindikatoren, die die Beklagte als primäre Steuerungsfaktoren versteht, besagt zur Überzeugung der Berufungskammer wenig ohne transparente Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Bewertung der Unternehmenssituation der Beklagten insgesamt. Darüber hinaus hätte zur Überzeugung der Berufungskammer die Beklagte im Rahmen der Ausübung des billigen Ermessens dem Geschäftsergebnis für 2014 die Ergebnisse seit 2011, als sie zum letzten Mal den Unternehmensfaktor auf „15“ festgesetzt hatte, mit in ihre Bewertungen einbeziehen müssen, um mit Hilfe einer solchen Gegenüberstellung nachvollziehbar zu dem für 2014 ausgeworfenen Faktor „2“ zu gelangen. c) Da die von der Beklagten getroffene Bestimmung des Unternehmensfaktors zur Ermittlung der Jahreszahlungen für die Jahre 2012 bis 2014 durchgehend nicht der Billigkeit entsprach, war die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. BGB durch gestaltendes Urteil zu treffen. Denn eine unbillige Bestimmung ist unverbindlich und durch gerichtliche Bestimmung zu ersetzen. Das Arbeitsgericht hat den Unternehmensfaktor in der Höhe zutreffend mit „15“ festgesetzt. Es hat hierzu zutreffend erkannt, dass die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für die Tatsachen ist, die die Festlegung des Unternehmensfaktors mit „15“ rechtfertigen. Das Gericht hat sodann nach § 315 Abs. 3 BGB zu prüfen, ob die getroffene Bestimmung, oder gegebenenfalls eine an ihre Stelle zu setzende andere Bestimmung, sich in den Grenzen hält, die durch die Vorschrift des § 315 Abs. 3 BGB gezogen sind. Anhang der mitgeteilten Tatsachen hat das Gericht zu prüfen, ob die Leistungsbestimmung billigem Ermessen entspricht oder ob sie aufgrund der von dem Leistungsbestimmenden vorgebrachten Tatsachen in abweichender Weise zu bestimmen ist. Die Festlegung des Faktors auf die Zahl „15“ ergibt sich zum einen aus dem Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2014, die in ihrer Präambel bei der Ermittlung des Jahreszieleinkommens für die Jahreszahlung als Berechnungsbasis einen Unternehmensfaktor von „15“ annimmt. Tatsächlich hat zum anderen die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin auch bis zum Jahr 2011 in jedem Jahr einen Unternehmensfaktor von (mindestens) „15“ für die Ermittlung der Jahreszahlung berücksichtigt. Das Gericht hat sich in seinem Gestaltungsurteil „in der Mitte zu halten“ (BGH, 13.03.1985 – 4 a ZR 211/82, BGHZ 94, 98 und juris: Rn. 19; Münchener Kommentar/Würdinger, § 315 Rn. 30). Da die Ansetzung des Unternehmensfaktors in der Vergangenheit unstreitig in jedem Jahr bei mindestens „15“ gelegen hat, stellt dieser Wert den durch gerichtliche Bestimmung zu treffenden Mittelwert oder, wie das Arbeitsgericht formuliert, „Ausgangswert“ dar, der mangels Ausübung billigem Ermessen durch die Beklagte für die Jahre 2012 bis 2014 durch Urteil festzusetzen war. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung einer Fälligkeit des Jahreszahlungen für 2012 und 2013 jeweils zum 01.03. des Folgejahres (Ziff. 4 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbestandteile für den ÜT-Kreis) und für 2014 zum 01.06. des Folgejahres (§ 3 Abs. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2014). III. Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit dem Rechtsmittel unterlegenen Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.