Beschluss
7 TaBV 63/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtung einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist zulässig nach §94 Abs.6 SGB IX i.V.m. §19 BetrVG, wenn mindestens drei wahlberechtigte schwerbehinderte Beschäftigte fristgerecht Anfechtung erheben.
• Die Anfechtungsberechtigung geht nicht durch bloße Pflichtverletzungen eines Wahlvorstandsmitglieds verloren; maßgeblich sind objektive Kriterien und die Rangordnung der Rechtsquellen (SGB IX vor SchwbVWO).
• Fehlerhafte oder nicht feststellbare Bekanntmachungspflichten (§§5,8 SchwbVWO) sind wesentliche Wahlmängel und können die Anfechtbarkeit begründen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung nicht positiv festgestellt werden kann.
• Fehlt die positive Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Wahl, ist nicht zugunsten der Wirksamkeit zu entscheiden; es bedarf konkreter Feststellungen, dass kein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre.
• Eine Wahl ist nur dann nichtig, wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeit erfüllt sind; bloße Anfechtungsgründe führen nur zur Anfechtbarkeit, nicht automatisch zur Nichtigkeit.
Entscheidungsgründe
Anfechtbarkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei unzureichender Bekanntmachung • Die Anfechtung einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten ist zulässig nach §94 Abs.6 SGB IX i.V.m. §19 BetrVG, wenn mindestens drei wahlberechtigte schwerbehinderte Beschäftigte fristgerecht Anfechtung erheben. • Die Anfechtungsberechtigung geht nicht durch bloße Pflichtverletzungen eines Wahlvorstandsmitglieds verloren; maßgeblich sind objektive Kriterien und die Rangordnung der Rechtsquellen (SGB IX vor SchwbVWO). • Fehlerhafte oder nicht feststellbare Bekanntmachungspflichten (§§5,8 SchwbVWO) sind wesentliche Wahlmängel und können die Anfechtbarkeit begründen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung nicht positiv festgestellt werden kann. • Fehlt die positive Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Wahl, ist nicht zugunsten der Wirksamkeit zu entscheiden; es bedarf konkreter Feststellungen, dass kein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre. • Eine Wahl ist nur dann nichtig, wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeit erfüllt sind; bloße Anfechtungsgründe führen nur zur Anfechtbarkeit, nicht automatisch zur Nichtigkeit. Drei schwerbehinderte Arbeitnehmer (Antragsteller) rügen die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren Stellvertreter vom 04.11.2014 bei ihrem Arbeitgeber. Gewählte Vertrauensperson ist der Beteiligte zu 4.; drei Stellvertreter wurden ebenfalls gewählt. Streitpunkte sind insbesondere der ordnungsgemäße Aushang des Wahlausschreibens und der Wahlvorschläge an insgesamt sieben Gebäuden mit schwarzen Brettern sowie das Vorliegen zweier übergebener Vorschlagslisten. Die Antragsteller erheben fristgerecht Anfechtung und beantragen Feststellung der Nichtigkeit bzw. hilfsweise Unwirksamkeit. Das Arbeitsgericht erklärte die Wahl für unwirksam wegen nicht feststellbarer ordnungsgemäßer Bekanntmachung; die Nichtigkeitsfeststellung lehnte es ab. Der Gewählte (Beteiligter zu 4.) legte Beschwerde ein, wonach unter anderem die Anfechtungsbefugnis verwirkt sei und der Aushang ordnungsgemäß erfolgt sei. • Zulässigkeit: Das Verfahren ist statthaft nach §87 Abs.1 ArbGG; die Anfechtung ist zulässig nach §94 Abs.6 SGB IX i.V.m. §19 BetrVG; mindestens drei wahlberechtigte schwerbehinderte Beschäftigte haben fristgerecht angefochten. • Anfechtungsbefugnis: Eine mögliche Pflichtverletzung der Vorsitzenden des Wahlvorstands führt nicht zum Verlust der Anfechtungsbefugnis. Die SchwbVWO ist gegenüber §94 SGB IX nachrangig; damit kann die Anfechtungsberechtigung hierdurch nicht entzogen werden. Missbräuchliches Verhalten ist kein geeignetes Kriterium zur Versagung der Anfechtung. • Bekanntmachungspflichten: Nach §§5,8 SchwbVWO hat der Wahlvorstand Wahlausschreiben und Wahlvorschläge an geeigneten, zugänglichen Stellen in gut lesbarem Zustand auszuhängen; dies sind wesentliche Wahlvorschriften, da sie die Information der Wahlberechtigten sicherstellen. • Beweiswürdigung: Die Kammer schließt sich der erstinstanzlichen Würdigung an; die Beweisaufnahme ergab, dass nicht festgestellt werden konnte, dass Wahlausschreiben und Wahlvorschläge an allen erforderlichen Stellen dauerhaft in gut lesbarem Zustand ausgehängt waren. Widersprüchliche und unklare Zeugenaussagen sowie bauliche Gegebenheiten stützten diese Feststellung. • Amtsermittlung und ergänzende Beweisaufnahme: Eine weitergehende Belastung des Gerichts mit Befragungen von 23 Mitarbeitern war nicht erforderlich; das Gericht muss nicht ins Blaue ermitteln, sondern nur so weit, wie es der Sachverhalt verlangt. • Relevanz des Ergebnisumschlags: Es genügt nicht zu behaupten, das Ergebnis hätte sich nicht geändert, weil nur ein Kandidat vorhanden war. Es muss konkret festgestellt werden, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntmachung kein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre. • Nichtigkeit: Die Nichtigkeitsvoraussetzungen wurden verneint; die Kammer überprüfte die erstinstanzlichen Ausführungen hierzu und bestätigte, dass die Voraussetzungen für Nichtigkeit nicht vorlagen. Die Beschwerde des Gewählten (Beteiligter zu 4.) gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Unwirksamkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten und ihrer Stellvertreter vom 04.11.2014, weil die ordnungsgemäße Bekanntmachung von Wahlausschreiben und Wahlvorschlägen nach §§5,8 SchwbVWO nicht festgestellt werden konnte. Die Anfechtung war zulässig und fristgerecht erhoben; die Anfechtungsbefugnis der Antragsteller wurde nicht entzogen. Eine Nichtigkeitsfeststellung war nicht möglich, weil die strengen Voraussetzungen der Nichtigkeit nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.