OffeneUrteileSuche
Urteil

18 Sa 1577/15

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Vergleich, der dem Arbeitnehmer ein Zeugnis nach seinem Formulierungsvorschlag zusagt, kann die Arbeitgeberpflicht zur wortgleichen Übernahme einschränken, wenn eine Abweichung aus wichtigem Grund vereinbart wurde. • Der Grundsatz der Zeugniswahrheit gebietet, unwahre Tatsachenbehauptungen nicht in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen; der Arbeitgeber muss ein Zeugnis nicht gegen belegbare Tatsachen erstellen. • Bei strittigen Tatsachenbehauptungen können Darlegungs- und Beweislastregelungen zu einer sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers führen; dieser muss substantiiert vortragen, wenn er nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Aufnahme streitiger, nicht belegter Tatsachen ins Zeugnis bei Vorbehalt wichtiger Gründe • Ein Vergleich, der dem Arbeitnehmer ein Zeugnis nach seinem Formulierungsvorschlag zusagt, kann die Arbeitgeberpflicht zur wortgleichen Übernahme einschränken, wenn eine Abweichung aus wichtigem Grund vereinbart wurde. • Der Grundsatz der Zeugniswahrheit gebietet, unwahre Tatsachenbehauptungen nicht in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen; der Arbeitgeber muss ein Zeugnis nicht gegen belegbare Tatsachen erstellen. • Bei strittigen Tatsachenbehauptungen können Darlegungs- und Beweislastregelungen zu einer sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers führen; dieser muss substantiiert vortragen, wenn er nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hat. Der Kläger war von Juli 2010 bis Oktober 2013 Gebietsverkaufsleiter bei der Beklagten. In einem Vergleich vom 27.08.2013 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält und ihm ein Vorschlagsrecht für die Formulierungen zusteht, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grunde abweichen darf. Der Kläger forderte die Aufnahme eines Satzes, wonach er Umsatzzuwächse von bis zu 33 % erzielt und unzufriedene Kunden als starke Umsatzträger zurückgewonnen habe. Die Beklagte erteilte ursprünglich ein abweichendes Zeugnis, später eines, das dem Entwurf bis auf die streitige Formulierung entsprach. Das Arbeitsgericht erließ ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers; die Beklagte legte Einspruch und Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Beklagte verpflichtet ist, die konkreten, zahlenbezogenen Behauptungen in das Zeugnis zu übernehmen, zumal die Beklagte materielle Umsatzzahlen vorlegte und die Behauptungen des Klägers nicht substantiiert darlegte. • Anspruchsgrundlage ist § 109 Abs.1 GewO; diese Vorschrift verpflichtet zur Zeugniserteilung, nicht aber zur Übernahme eines bestimmten Wortlauts. • Der Vergleich reduziert den Formulierungsspielraum der Beklagten, lässt aber bei Vorbehalt eines wichtigen Grundes eine Prüfungsbefugnis und Abweichung zu; dieser Vorbehalt ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Zeugniswahrheit zu verstehen. • Tatsachenbehauptungen (Umsatzzuwächse, Rückgewinnung unzufriedener Kunden) sind objektiv und beweisfähig; der Arbeitgeber ist nicht gehalten, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren unrichtige Tatsachen bestätigen zu müssen. • Die Parteien streiten über Tatsachen, sodass der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist; er hat keine konkreten Umsatzangaben, keine Kundenbeispiele und keine Maßnahmen vorgetragen, obwohl er dies aus eigener Kenntnis hätte tun können. • Die Beklagte hat hingegen plausible Umsatzzahlen vorgelegt; die behaupteten Zuwächse erklären sich überwiegend durch Gebietserweiterungen und nicht durch alleinige Arbeitsleistung des Klägers, sodass die Formulierung in der beantragten Fassung unzutreffend wäre. • Das Berufungsgericht durfte die binnen der Berufungsbegründungsfrist vorgelegten Umsatzzahlen berücksichtigen; ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. • Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war das erstinstanzliche Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich; das Versäumnisurteil vom 09.07.2015 wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Aufnahme des streitigen Satzes in sein Zeugnis, weil die vereinbarte Abweichung aus wichtigem Grunde die Beklagte berechtigt, offensichtlich unzutreffende Tatsachen nicht zu übernehmen, und weil der Kläger seiner Darlegungspflicht zu den behaupteten Umsatzzuwächsen und zur Rückgewinnung unzufriedener Kunden nicht nachgekommen ist. Die Beklagte konnte überzeugend darlegen, dass Umsatzveränderungen durch Gebietszuschläge zu erklären sind und keine belastbaren, auf den Kläger allein zurückzuführenden Leistungssteigerungen belegen. Deshalb wäre die beantragte Formulierung unrichtig und gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstoßend; die Kostenentscheidung folgt dem Prozessausgang.