Urteil
6 Sa 765/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0127.6SA765.15.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.04.2015 – 2 Ca 1237/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.04.2015 – 2 Ca 1237/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch auf restlichen Urlaub aus dem Urlaubsjahr 2013. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 54 – 56 d. A.) abgesehen. Das Arbeitsgericht Detmold hat der Klage mit Urteil vom 15.04.2015 – 2 Ca 1237/14 – stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 56 – 58 d. A.). Das Urteil ist der Beklagten am 05.05.2015 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 02.06.2015 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.08.2015 - am 03.08.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor: Von den Tarifvertragsparteien sei bei den Regelungen zum Urlaub zwischen dem Mindesturlaubsanspruch und dem gesetzlichen Urlaubsanspruch unterschieden worden. Insoweit sei das gesamte Urlaubsregime, nicht nur auf das Fristenregime in die Bewertung einzubeziehen. Auch die Tarifgeschichte spreche für eine eigenständige Regelung zum Urlaub und auch zur Urlaubsbefristung. Der Feststellung des Urlaubsanspruchs stehe zudem die tarifliche Verfallklausel entgegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 15.04.2015 – 2 Ca 1237/14 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Er trägt ergänzend vor: Weil ihm der restliche Urlaub aus 2013 auf seinen Antrag vom 31.03.2014 nicht gewährt worden sei, stehe ihm ein urlaubsrechtlicher Ersatzanspruch zu. Die speziellere Verfallregelung für den Urlaubsanspruch stehe der Heranziehung der allgemeinen Verfallklausel entgegen. Nach dem Manteltarifvertrag bestehe zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch und dem tariflichen Mehrurlaubsanspruch ein Gleichlauf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen der erstinstanzlich erfolgten Zulassung zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i. V. m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Kammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung gibt zu den folgenden Ergänzungen Anlass. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10 – Rn. 11). 2. Die Klage ist auch begründet. 2.1. Dem Kläger steht nach § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch in Form von vier Urlaubstagen zu. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Untergangs des Urlaubsanspruchs mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um (st. Rspr., vgl. BAG 10.02.2015 – 9 AZR 53/14 (F) – Rn. 12; BAG 03.06.2014 - 9 AZR 944/12 - Rn. 10). Der Kläger hat die Erfüllung seines Urlaubsanspruchs am 31.03.2014 und damit vor dem Untergang des Anspruchs am 31.12.2014 geltend gemacht. 2.2. Nach § 15 I.1 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie vom 24.04.2007 (i.F.: MTV) stand dem Kläger für das Urlaubsjahr 2013 ein Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen zu. Unstreitig wurde dieser Anspruch im Umfang von sieben Urlaubstagen nicht erfüllt; diese Urlaubstage wurden nach § 15 I. Nr. 7 Satz 2 MTV auf das nächste Urlaubsjahr übertragen. Der übertragene Urlaub war dem Kläger auf seinen Antrag hin für die Zeit vom 20. bis 28.03.2014 gewährt worden. Der Kläger erkrankte jedoch im Zeitraum vom 24. bis 28.03.2014. Wegen der verbliebenen fünf Urlaubstage (§ 15 I.5 Satz 1 MTV; § 9 BUrlG) beantragte der Kläger die Gewährung von Urlaub für die Zeit ab dem 31.03.2014. Für den 31.03.2014 wurde dem Kläger aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt, jedoch insoweit ein Urlaubstag gutgeschrieben. Im Hinblick auf die restlichen vier Urlaubstage geht die Beklagte von einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs mit Ablauf des 31.03.2014, jedenfalls von einem Verfall des Urlaubsanspruchs aus. 3. Der Anspruch auf die restlichen vier Urlaubstage aus 2013 ist nicht mit Ablauf des 31.03.2014 erloschen. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die weitere Übertragung des tariflichen Mehrurlaubs aus 2013 nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG oder nach § 15 I. Nr. 7 Satz 3 MTV als einer gegebenenfalls eigenständige tarifliche Regelung richtet. 3.1. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung so zu verstehen, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind (BAG 24.03.2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 59). Dies gilt im Fall des Fehlens einer eigenständigen tariflichen Regelung auch für den tariflichen Mehrurlaubsanspruch (BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10 – Rn. 21). Tarifvertragsparteien können jedoch Urlaubsansprüche, die den Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21; BAG 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23; BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19). Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen (BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 37 ff.; BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84). Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen. Ein „Gleichlauf“ ist nicht gewollt, wenn die Tarifvertragsparteien entweder bei der Befristung und Übertragung bzw. beim Verfall des Urlaubs zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tarifvertraglichem Mehrurlaub unterschieden oder sich vom gesetzlichen Fristenregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelungen zur Befristung und Übertragung bzw. zum Verfall des Urlaubsanspruchs getroffen haben (BAG 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 – Rn. 12; BAG 12.04.2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 22). 3.2. Im Streitfall ist daher zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien von ihrer freien Regelungsmacht Gebrauch gemacht haben. Für die Beantwortung der Frage, ob Tarifvertragsparteien das Fristenregime für den tariflichen Mehrurlaub eigenständig geregelt haben, ist (allein) die einschlägige tarifliche Bestimmung zum Fristenregime zu untersuchen (BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10 – Rn. 24 – „eigenständige Prüfung“). 3.3. Die Tarifvertragsparteien haben beim Fristenregime, geregelt in § 17 I. Nr. 7 MTV, nicht zwischen dem gesetzlichen Mehrurlaub und dem tariflichen Mehrurlaub unterschieden, während sie unter § 15 I. Nr. 3 MTV (Kürzung des Tarifurlaubs im Fall der fristlosen Entlassung) durchaus solch eine Unterscheidung vorgenommen haben. Bereits dies spricht für einen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub. 3.4. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 I. Nr. 7 MTV hinsichtlich der Befristung und Übertragung und damit auch bezüglich des Erlöschens des Urlaubs keine von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende, eigenständige Regelungen getroffen, wenn § 15 I. Nr. 7 Satz 3 MTV nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt wird. Die Regelung in § 15 I. Nr. 7 Satz 1 MTV ist wortgleich mit § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Soweit die Tarifvertragsparteien unter § 15 I. Nr. 7 Satz 2 MTV für die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf die ersten drei Monate des Folgejahres in Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nicht auf dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe abstellen, sondern die Übertragung nur „ausnahmsweise“ zulassen, lässt dies nicht ausreichend ein eigenständiges abschließendes Fristenregime erkennen. Es wird lediglich, möglicherweise aus Praktikabilitätserwägungen, auf eine Eingrenzung der Übertragungsvoraussetzungen verzichtet. Eine solche Teilabweichung, wenn sie denn überhaupt anzunehmen wäre, lässt nicht auf den Regelungswillen der Tarifvertragsparteien schließen, sich ansonsten vom Fristenregime des BUrlG lösen zu wollen, zumal sie hier den 31. März des Folgejahres aus der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG übernommen haben (ähnlich BAG 12.04.2011 – 9 AZR 80/10 – Rn. 32). Auch der Tarifgeschichte (zur Mitmaßgeblichkeit der Tarifgeschichte – vgl. BAG 23.03.2010 – 9 AZR 128/09 – Rn. 51) lassen sich keine ausreichend deutlichen Anhaltspunkte für einen den aktuellen MTV betreffenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien entnehmen, den Mehrurlaub einem eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen. § 12 Nr. 4 des APV-Manteltarifvertrags für die Papier und Pappe verarbeitende Industrie und die handwerklichen Buchbindereien vom 08.01.1951 lautet: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu erteilen, sofern nicht berechtigte Belange dem entgegenstehen. Er ist, abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen, spätestens bis 31. März des folgenden Jahres zu gewähren. Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht worden ist.“ In § 12 Nr. 5 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie vom 28.06.1962 findet sich die Regelung: „Der Zeitpunkt des Urlaubs wird zwischen dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Betriebsvertretung vereinbart. Urlaubsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht sind.“ Beide Tarifnormen galten vor dem erst am 01.01.1963 in Kraft getretenen BUrlG. Sie standen allenfalls in Konkurrenz zu den damals geltenden Landesgesetzen über den Mindesturlaub für Arbeitnehmer (vgl. Dersch/Neumann, BUrlG, 6.A., Einl. Rn. 13 m.w.N.; Stahlhacke, BUrlG, 3.A., Einl. Rn. 4 m.w.N.; Boldt/Röhsler, BUrlG, 2.A., Satz 11 f.). Auch vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes abgeschlossene Tarifverträge nahmen später an dem tariflichen Vorrangprinzip des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG teil (BAG 10.08.1967 – 5 AZR 81/67 –, Rn. 16), was konstitutive Regelungen voraussetzte. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war auch anerkannt, dass das Erfordernis einer unverzögerten Geltendmachung des Urlaubsübertragungsanspruchs unter Berücksichtigung z.B. des UrlaubsG NRW in Tarifverträgen normiert werden konnte (BAG 17.03.1961 – 5 AZR 429/59 –, Rn. 15). Für die damals im bundesgesetzesfreien Raum wirkenden tariflichen Urlaubsregelungen ist daher von einem Regelungswillen auszugehen. Nach Inkrafttreten des BUrlG bestand jedoch für inhaltsgleiche oder -ähnliche tarifliche Regelungen kein tariflicher Regelungsbedarf mehr. Durch Belassen solcher Klauseln in Tarifverträgen bei Tarifabschlüssen nach dem Inkrafttreten des BUrlG am 01.01.1963 wandelten sich ehemals konstitutive Klauseln in deklaratorische Klauseln. So liegt der Fall auch hier. Die Befristung des tariflichen Urlaubsanspruchs vor dem Inkrafttreten des BUrlG erfolgte mit Normsetzungswillen. Dieser lässt sich aber bei den tariflichen Regelungen zur Übertragung und Befristung des Urlaubsanspruchs nach dem Inkrafttreten des BUrlG in den später abgeschlossenen Manteltarifverträgen nicht mehr feststellen (zur Erforderlichkeit deutlicher Anhaltspunkte für eine Regelungswillen der Tarifvertragsparteien auch bei Tarifverträgen vor Verkündung der „Schultz-Hoff“-Entscheidung des EuGH vgl. BAG 22.05.2012 – 9 AZR 618/10 – Rn. 23). Auch die nach Inkrafttreten des BUrlG vorgenommene weitgehende Anpassung der tariflichen Fristen- und Übertragungsregelungen an den gesetzlichen Wortlaut indiziert die Aufgabe eines eigenen Regelungswillens für diesen Regelungsbereich. Durch § 15 I. Nr. 7 Satz 3 MTV ist nach dem Bundesarbeitsgericht - insoweit in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 3 BUrlG - ein Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf den 31. März des Folgejahres befristet. Die Tarifnorm enthalte im Übrigen nur den Hinweis, dass es der Geltendmachung des Urlaubsanspruchs bedarf, um den mit dem Ende der Befristung eintretenden Rechtsverlust zu vermeiden. Aus der Regelung, "Urlaubsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht sind", könne nicht zugleich zwingend geschlossen werden, dass ein Urlaubsanspruch nicht erlischt, dieser also über den 31. März hinaus fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer ihn zwar vom Arbeitgeber gefordert hat, aber keine Möglichkeit besteht, den Urlaubsanspruch vor dem 31. März des Folgejahres zu erfüllen. Ein Urlaubsanspruch sei nur dann wirksam geltend gemacht, wenn er erfüllt werden kann (BAG 13.11.1986 – 8 AZR 212/84 – Rn. 15). Nach dieser Maßgabe ist von keinem eigenständigen Fristenregime im MTV auszugehen. Dann ist aber wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers Ende März 2014 von einer Übertragung des restlichen Urlaubs aus 2013 über den 31.03.2014 hinaus auf den Zeitraum bis zum 31.12.2014 auszugehen. Während dieses Zeitraums machte der Kläger den Urlaubsanspruch ordnungsgemäß geltend. Im Zeitpunkt des Untergangs des Anspruchs auf restlichen Urlaub für 2013 mit Ablauf des 31.12.2014 befand sich die Beklagte mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug. 3.5. Doch auch dann, wenn § 15 I. Nr. 7 Satz 3 MTV als eine eigenständige tarifliche Regelung verstanden wird, wäre die Klage begründet. Für ein abweichendes Fristenregime spricht die von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG abweichende Formulierung in § 15 I. Nr. 7 Satz 3 MTV, wonach Urlaubsansprüche erlöschen, wenn sie nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht werden. Während in § 15 I. Nr. 7 Satz 1 MTV noch ausdrücklich verlangt wird, dass der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr „gewährt und genommen“ wird, lässt es die tarifliche Regelung in Satz 3 genügen, dass der Urlaubsanspruch „bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend gemacht“ ist. Hierin kann eine wesentliche Abweichung von § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG gesehen werden (so noch im Ergebnis LAG Hamm 31.01.1984 – 11 Sa 1570/83; ähnlich BAG 22.05.2012 – 9 AZR 575/10 – Rn. 14, im Hinblick auf eine tarifliche Regelung, wonach es ausreicht, dass der Urlaub im Übertragungszeitraum angetreten wird; ebenso BAG 16.07.2013 – 9 AZR 914/11 – Rn. 24). Nach der gesetzlichen Regelung muss dagegen der Urlaub im Fall der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres „gewährt und genommen“ werden. Im Streitfall hat der Kläger nach diesem Verständnis seinen Resturlaub für 2013 vor Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.03.2014 für die Zeit ab dem 31.03.2014 geltend gemacht. 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der (Mehr-)Urlaubsanspruch des Klägers nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Tarifliche Ausschlussfristen sind auf Urlaubsansprüche regelmäßig nicht anwendbar (BAG 18.11.2003 - 9 AZR 95/03 - zu B II 1 d der Gründe). Denn der Urlaubsanspruch unterliegt nach § 7 BUrlG und nach § 15 I. Nr. 7 MTV einem eigenständigen Fristenregime (BAG 12.11.2013 – 9 AZR 727/12 –, Rn. 20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO i. V. m. § 97 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.