Beschluss
14 Ta 228/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe ist unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Partei im Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
• Aufforderungen zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren mit Fristsetzung sind vom zuständigen Rechtspfleger zu verfügen; eine Veranlassung durch eine Regierungsbeschäftigte reicht nicht aus.
• Wurde die erforderliche formelle Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses nicht sichergestellt, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei fehlerhafter Verfahrensbeteiligung • Die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe ist unwirksam, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Partei im Nachprüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. • Aufforderungen zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren mit Fristsetzung sind vom zuständigen Rechtspfleger zu verfügen; eine Veranlassung durch eine Regierungsbeschäftigte reicht nicht aus. • Wurde die erforderliche formelle Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses nicht sichergestellt, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Die Klägerin hatte beim Arbeitsgericht Herne durch Beschluss vom 16.08.2013 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt erhalten. Das Gericht forderte sie mit Schreiben vom 02.12.2014 zur Erklärung über geänderte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse bis zum 23.12.2014 auf; das Schreiben wurde am 03.12.2014 dem Prozessbevollmächtigten zugestellt. Nach Ablauf der Frist hob das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13.01.2015 auf. Die Klägerin legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen angeblich unterlassener Mitwirkung der Klägerin im Nachprüfungsverfahren sowie die Frage, ob die Aufforderung formgerecht veranlasst worden war. • Rechtsgrundlagen: § 120 Abs. 4 ZPO a.F. (bzw. § 120a Abs. 1 ZPO), § 11 RPflG, §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO; Zuständigkeitsregelungen des RPflG und ZPO sind maßgeblich. • Zuständigkeit und Form: Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Gericht; die Verfügungen hierüber sind dem Rechtspfleger zugewiesen. Erinnerungen und Auflagen mit Fristsetzung zur Mitwirkung müssen vom Rechtspfleger verfügt und gemäß §§ 329 Abs. 2 S.2, 168 Abs.1 ZPO i.V.m. §153 GVG zugestellt werden. • Fehlerhafte Veranlassung: Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung zur Mitwirkung und die Fristsetzung nicht durch den zuständigen Rechtspfleger, sondern durch eine Regierungsbeschäftigte veranlasst. Dies entspricht nicht der vorgeschriebenen Zuständigkeitsordnung und macht die Fristsetzung unwirksam. • Rechtliche Wirkung: Fehlt eine formell ordnungsgemäße Beteiligung der Partei vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses, kann die Aufhebung nicht bestehen. Die formelle Beteiligung ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung und kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. • Folge: Da die Beteiligung mangelhaft war, ist der Aufhebungsbeschluss unwirksam und die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe bleibt bestehen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet; der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.01.2015 ist unwirksam, weil die Aufforderung zur Mitwirkung nicht formgerecht durch den zuständigen Rechtspfleger veranlasst wurde. Folglich verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 16.08.2013 ohne Zahlungsanordnung. Eine nachträgliche Heilung dieses Verfahrensfehlers im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, weshalb das Gericht die Aufhebung nicht aufrechterhalten kann. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.