Beschluss
13 Ta 52/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist grundsätzlich die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers als Ausgangsbasis für den Gegenstandswert heranzuziehen.
• Ein ergänzender Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist mit 50 % des Werts des Regelungsbegehrens zu bewerten.
• Bei befristeten Einstellungen unter sechs Monaten ist nicht der Höchstbetrag des Vierteljahresarbeitsentgelts maßgeblich; stattdessen sind anteilige Monatsvergütungen entsprechend der Einsatzdauer zugrunde zu legen.
• Werden für mehrere personelle Einzelmaßnahmen getrennte Beschlussverfahren geführt, ist jedes Verfahren gebührenrechtlich für sich zu bewerten; eine kumulative oder verfahrensübergreifende Herabsetzung wegen Massenverfahrensgrundsätzen kommt nur bei gemeinsamem Verfahren in Betracht.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Zustimmungsklage nach § 99 BetrVG und befristeten Leiharbeitseinsätzen • Bei Anträgen nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist grundsätzlich die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers als Ausgangsbasis für den Gegenstandswert heranzuziehen. • Ein ergänzender Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist mit 50 % des Werts des Regelungsbegehrens zu bewerten. • Bei befristeten Einstellungen unter sechs Monaten ist nicht der Höchstbetrag des Vierteljahresarbeitsentgelts maßgeblich; stattdessen sind anteilige Monatsvergütungen entsprechend der Einsatzdauer zugrunde zu legen. • Werden für mehrere personelle Einzelmaßnahmen getrennte Beschlussverfahren geführt, ist jedes Verfahren gebührenrechtlich für sich zu bewerten; eine kumulative oder verfahrensübergreifende Herabsetzung wegen Massenverfahrensgrundsätzen kommt nur bei gemeinsamem Verfahren in Betracht. Die Arbeitgeberin beantragte gerichtlich die Feststellung, dass die Zustimmung zur Einstellung von 23 Leiharbeitnehmern als erteilt gilt, hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung; daneben wurden weitere gleichartige Verfahren für ähnliche Zeiträume geführt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 7.187,51 € fest; dagegen legten die Bevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde ein und forderten die gesonderte Bewertung jedes Verfahrens anhand der Bruttomonatsvergütung, insgesamt 15.312,51 €. Das Verfahren betrifft kurzzeitige Leiharbeitseinsätze (unter sechs Monaten) mit unterschiedlichen Einsatzdauern. Die Beschwerdekammer des LAG prüfte die Grundlagen der Streitwertbemessung gemäß RVG und BetrVG und berücksichtigte nationale und prozessuale Grundsätze sowie tarifliche/landspezifische Vergütungsniveaus der eingesetzten Leiharbeitnehmer. Es wurde zwischen dem Regelungsantrag (§ 99 Abs. 4 BetrVG) und dem Feststellungsantrag (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) differenziert. Die Kammer ermittelte eine angemessene Monatsvergütung und rechnete die Werte pro Einsatzdauer zusammen, ergänzt um 50 % für den Feststellungsantrag. • Gegenstandswertbemessung richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen; hierfür hat sich das LAG an der dreifachen Bruttomonatsvergütung zu orientieren (§ 23 Abs. 3 S.2 RVG i.V.m. § 42 Abs.2 S.1 GKG als Typisierungsgrundsatz). • Der Feststellungsantrag nach § 100 Abs.2 S.3 BetrVG legitimiert die vorläufige Durchführung der Maßnahme und ist daher mit 50 % des Werts des Regelungsbegehrens zu bemessen. • Bei befristeten Einstellungen von unter sechs Monaten wird nicht der Vierteljahres-Höchstbetrag herangezogen; die Bemessung erfolgt nach anteiligen Monatsverdiensten: unter einem Monat entsprechender Tagesanteil, über einem bis drei Monaten ein Monatsverdienst, über drei bis sechs Monaten zwei Monatsverdienste. • Für die konkrete Bewertung war billiges Ermessen (§ 23 Abs.3 S.2 RVG) auszuüben; die Kammer bezog hierzu die voraussichtlichen schwedischen Tarifvergütungen der eingesetzten Produktionskräfte und setzte eine Monatsvergütung von 2.500,00 € an. • Die sog. Massenverfahren-Grundsätze führen nur dann zu einer Herabsetzung, wenn mehrere Maßnahmen Gegenstand eines einzigen Beschlussverfahrens sind; bei getrennten Verfahren ist jedes Verfahren gebührenrechtlich für sich zu bewerten. • Kumulativrechnung über verschiedene, von der Arbeitgeberin separat eingeleitete Verfahren ist nicht möglich; daher war jedes Verfahren getrennt zu bemessen, auch wenn dies zu einer insgesamt höheren Gebührenbelastung führen kann. Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 7.656,23 € festgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Das LAG stellte klar, dass als Ausgangsbasis bei Zustimmungsklagen die dreifache Bruttomonatsvergütung zugrunde zu legen ist, wobei befristete Einsätze anteilig zu bewerten sind und Feststellungsanträge mit 50 % des Regelungswerts zu veranschlagen sind. Weil die Arbeitgeberin für mehrere personelle Maßnahmen getrennte Beschlussverfahren einleitete, war jedes Verfahren für sich zu bewerten, was eine Verrechnung oder pauschale Herabsetzung ausschließt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in einer auf 25,00 € ermäßigten Gebühr.