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Urteil

15 Sa 262/15

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Außerdienstliche Straftaten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung nur, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht oder die Tat das Gewicht eines wichtigen Grundes hat. • Alleinige Bekanntheit strafbarer Handlungen in der Öffentlichkeit genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer keine exponierte repräsentative oder hoheitliche Funktion innehat. • Eine Druckkündigung setzt die Androhung konkreter Nachteile für den Arbeitgeber durch Dritte voraus; bloße Ablehnungsbekundungen von Kollegen reichen nicht aus. • Fehlt dem Arbeitgeber die Mitteilung bestimmter Tatsachen an den Personalrat bei Anhörung, kann er sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf diese Tatsachen stützen.
Entscheidungsgründe
Keine fristlose Kündigung wegen privater Kinderpornografie ohne Arbeitsbezogenheit • Außerdienstliche Straftaten rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung nur, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht oder die Tat das Gewicht eines wichtigen Grundes hat. • Alleinige Bekanntheit strafbarer Handlungen in der Öffentlichkeit genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer keine exponierte repräsentative oder hoheitliche Funktion innehat. • Eine Druckkündigung setzt die Androhung konkreter Nachteile für den Arbeitgeber durch Dritte voraus; bloße Ablehnungsbekundungen von Kollegen reichen nicht aus. • Fehlt dem Arbeitgeber die Mitteilung bestimmter Tatsachen an den Personalrat bei Anhörung, kann er sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf diese Tatsachen stützen. Der Kläger, seit 1987 beim beklagten Land beschäftigt und zuletzt in der Materialausgabe/Druckerei tätig, wurde wegen Besitzes und Zugänglichmachens kinder- und jugendpornografischer Dateien strafrechtlich verurteilt. Aufgrund der Verurteilung setzte der Arbeitgeber ihn frei und sprach am 24.02.2014 sowie 07.03.2014 außerordentliche Kündigungen (fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist). Der Personalrat wurde angehört und hatte keine Einwände; in Teilen behauptete der Arbeitgeber, Kollegen hätten eine weitere Zusammenarbeit abgelehnt und es bestünde Zugriff des Klägers von Dienst auf private Dateien. Der Kläger bestritt arbeitsbezogene Kontakte zu Opfern und eine Zugriffsmöglichkeit auf seinen privaten PC vom Dienst aus sowie eine Rückfallgefährdung. Das Arbeitsgericht gab der Feststellungsklage des Klägers statt; das Land legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht; die Revision wurde zugelassen (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG; §72 Abs.2 Nr.1 ArbGG). • Fehlender wichtiger Grund (§ 626 Abs.1 BGB): Eine außerordentliche Kündigung setzt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten voraus; außerdienstliche Straftaten sind nur dann kündigungsrelevant, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben oder besonders gewichtige Straftaten darstellen. • Kein Bezug zum Arbeitsverhältnis: Die Kammer folgt dem Arbeitsgericht, dass die Taten des Klägers keinen derartigen Bezug aufweisen. Der Kläger war nicht in hoheitlicher oder exponierter Funktion tätig, hatte keinen Publikums- oder Kindeskontakt im Dienst und missbrauchte nach Feststellung nicht das Vertrauen von Kollegen in seiner dienstlichen Stellung. • Gewicht der Tat: Trotz erheblicher Datenmenge liegt keine mehrfache strafgerichtliche Verurteilung vor, die das Gewicht eines wichtigen Grundes begründet hätte; ein allgemeiner Widerspruch zur Aufgabe der Behörde genügt nicht automatisch. • Personalratsverwertungsverbot: Sachverhalte, die dem Personalrat bei Anhörung nicht mitgeteilt wurden, können im Kündigungsschutzprozess nicht herangezogen werden; deshalb können einzelne behauptete Kontakte zu Kolleginnen nicht berücksichtigt werden. • Kein Druckkündigungsgrund: Die von rund 27 Kollegen geäußerte Ablehnung der Zusammenarbeit enthielt keine Androhung konkreter Nachteile für den Arbeitgeber und begründet damit keine Druckkündigung. • Kein personenbedingter (Eignungs-)Kündigungsgrund: Wegen fehlender hoheitlicher Aufgaben bestand kein nachvollziehbarer Eignungsmangel; allgemeine Bedenken der Kollegen konnten durch Umsetzung des Klägers auf einen anderen Arbeitsplatz begegnet werden. • Öffentlichkeitswirkung: Vorgelegte Presseartikel waren wenige und nicht geeignet, eine nachhaltige Gefährdung des Behördenansehens zu belegen; Rechtsprechung zu Polizeibeamten mit Statusämtern ist nicht übertragbar auf Angestellte ohne hoheitliche Funktionen. • Schlussfolgerung: Das Berufungsgericht schließt sich der erstinstanzlichen Begründung an und weist die Berufung zurück, da die Kündigungsgründe nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum wurde zurückgewiesen; die Feststellungsklage des Klägers war erfolgreich. Die ausgesprochene fristlose und hilfsweise außerordentliche Kündigung war nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs.1 BGB gedeckt, weil die außerdienstlichen Straftaten keinen hinreichenden Bezug zum Arbeitsverhältnis aufwiesen und der Kläger keine exponierte hoheitliche Funktion innehatte. Weitergehende Kündigungsgründe (Druckkündigung, personenbedingter Eignungsmangel) waren nicht substantiiert nachgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem beklagten Land auferlegt; die Revision wurde zugelassen.