Beschluss
13 TaBV 78/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein stellvertretender Geschäftsleiter ist kein leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn seine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis durch identische Befugnisse eines Geschäftsleiters eingeschränkt ist.
• Eine nachträgliche, einstimmig protokollierte Beschlussfassung des Betriebsrats bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Beschlusslage zur Einleitung eines Statusverfahrens.
• Zur Annahme leitender Stellung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG bedarf es weitgehender Weisungsfreiheit und maßgeblichen Einflusses auf die Unternehmensführung; dies fehlt bei klarer hierarchischer Einordnung unter Geschäftsleitung und Geschäftsführung.
Entscheidungsgründe
Kein leitender Angestellter bei eingeschränkter Personalbefugnis • Ein stellvertretender Geschäftsleiter ist kein leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn seine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis durch identische Befugnisse eines Geschäftsleiters eingeschränkt ist. • Eine nachträgliche, einstimmig protokollierte Beschlussfassung des Betriebsrats bestätigt die Ordnungsmäßigkeit der Beschlusslage zur Einleitung eines Statusverfahrens. • Zur Annahme leitender Stellung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG bedarf es weitgehender Weisungsfreiheit und maßgeblichen Einflusses auf die Unternehmensführung; dies fehlt bei klarer hierarchischer Einordnung unter Geschäftsleitung und Geschäftsführung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Fachcentrum mit rund 80 Mitarbeitern. Der Arbeitnehmer K ist seit 01.05.2011 als stellvertretender Geschäftsleiter beschäftigt und erhält 3.000 € brutto monatlich. In seiner Stellenbeschreibung ist er gemeinsam mit dem Geschäftsleiter für die Leitung des Fachcentrums zuständig und zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer mit Ausnahme des Geschäftsleiters befugt. Geschäftsleiter und Geschäftsführer sind fachlich und disziplinarisch über K gestellt. Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass K kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist; die Arbeitgeberin wendet ein, die Beschlussfassung des Betriebsrats sei nicht ordnungsgemäß und K habe die erforderlichen Befugnisse. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein, die das LAG zurückwies. • Beschlussfassung des Betriebsrates: Auch wenn Unklarheiten im Protokoll bestehen, ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hergestellt; jedenfalls wurde am 17.09.2014 einstimmig und vollzählig die Fortführung des Verfahrens und die Beauftragung der Rechtsanwälte bestätigt, worauf die Arbeitgeberin keine substantiierten Einwände vorgetragen hat. • Fehlen der selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG): Zwar sind dem stellvertretenden Geschäftsleiter formale Befugnisse zugewiesen; diese sind aber identisch mit den Befugnissen des Geschäftsleiters. Wegen der hierarchischen Unterordnung des stellvertretenden Geschäftsleiters unter Geschäftsleiter und Geschäftsführer fehlt ihm die Rechtsmacht, Personalentscheidungen gegen den Willen der Vorgesetzten durchzusetzen. Damit fehlt die für leitenden Status erforderliche selbstständige Durchsetzungsbefugnis. • Fehlen der weitgehenden Weisungsfreiheit und des maßgeblichen Einflusses (§ 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG): Die praktische Ausgestaltung der Tätigkeit und die hierarchische Einbindung zeigen, dass K nicht mit der erforderlichen Selbstbestimmung und Einflussnahme auf die Unternehmensführung handeln kann. • Beweiswürdigung und Verfahrensfragen: Eine vorweggenommene umfassende Beweisaufnahme war nicht erforderlich, weil schriftliche Unterlagen und die nachträgliche einstimmige Beschlussfassung den Sachverhalt klären; daher genügte die gerichtliche Prüfung der Unterlagen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. K ist kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, weil ihm die für den leitenden Status notwendige selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis fehlt und er keine weitgehende Weisungsfreiheit bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung ausübt. Die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Statusverfahrens ist jedenfalls durch die einstimmige Bestätigung am 17.09.2014 belegt, weshalb prozessuale Einwände der Arbeitgeberin keinen Erfolg haben. Damit bleibt die Feststellung des Betriebsrats bestehen, weil die tatsächliche und rechtliche Einordnung von K innerhalb der Geschäftsleitung und Geschäftsführung seinen Ausschluss vom leitenden Status begründet.