Urteil
17 Sa 1615/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Praktikantenvertrag im Bereich der psychotherapeutischen Ausbildung kann trotz intensiver Einbindung in den Klinikbetrieb kein Arbeitsverhältnis begründen, wenn Ausbildungszweck, Vergütungs- und Tarifbezüge sowie die tatsächliche Durchführung dem Ausbildungscharakter entsprechen.
• Die Vereinbarung und Durchführung einer kalendermäßigen Befristung nach TVöD-K/TVPöD ist wirksam, sofern kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
• Für die Einordnung als Praktikum sind maßgeblich: Ausbildungszweck nach PsychThG/PsychTh-AprV, Verweis auf Praktikantentarifvertrag, fehlende Weisungsregelungen zur Leistungspflicht und die fachliche Beaufsichtigung durch Ärzte als geeignete Anleitung.
• Die Bedeutung der tatsächlichen Durchführung ist zwar entscheidend; die von den Parteien gewählte Vertragstypisierung ist jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
• Die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, das Praktikum sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, und diese nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Praktikantentätigkeit in psychotherapeutischer Ausbildung: Ausbildungszweck begründet kein Arbeitsverhältnis • Ein Praktikantenvertrag im Bereich der psychotherapeutischen Ausbildung kann trotz intensiver Einbindung in den Klinikbetrieb kein Arbeitsverhältnis begründen, wenn Ausbildungszweck, Vergütungs- und Tarifbezüge sowie die tatsächliche Durchführung dem Ausbildungscharakter entsprechen. • Die Vereinbarung und Durchführung einer kalendermäßigen Befristung nach TVöD-K/TVPöD ist wirksam, sofern kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestand (§ 14 Abs. 2 TzBfG). • Für die Einordnung als Praktikum sind maßgeblich: Ausbildungszweck nach PsychThG/PsychTh-AprV, Verweis auf Praktikantentarifvertrag, fehlende Weisungsregelungen zur Leistungspflicht und die fachliche Beaufsichtigung durch Ärzte als geeignete Anleitung. • Die Bedeutung der tatsächlichen Durchführung ist zwar entscheidend; die von den Parteien gewählte Vertragstypisierung ist jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. • Die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, das Praktikum sei ein Arbeitsverhältnis gewesen, und diese nicht erfüllt. Die Klägerin absolvierte ein Psychologiestudium und ab Mai 2011 ein praktisches Ausbildungsjahr zur psychologischen Psychotherapeutin (Praktikantinnenvertrag bis 30.04.2012) in einer psychiatrischen Station des Beklagten. Sie war dort in die Behandlung und Dokumentation von Patienten eingebunden, führte Einzel- und Gruppentherapien durch und wurde an Visiten beteiligt; fachärztliche Kontrolle und Gegenzeichnung fanden statt. Im März 2012 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag (01.05.2012–30.04.2014) ohne Sachgrund nach TVöD-K. Die Klägerin begehrt Feststellung, die Befristung sei unwirksam, weil das vorausgehende Praktikum tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gewesen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Befristung des Arbeitsvertrags war wirksam (§ 14 Abs. 2 TzBfG i.V.m. § 30 Abs. 1 TVöD-K). • Rechtliche Abgrenzung: Arbeitnehmer ist, wer wegen persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene Arbeit leistet; Praktikant ist vorübergehend tätig, um praktische Kenntnisse im Rahmen einer Gesamtausbildung zu erwerben (vgl. PsychThG, PsychTh-AprV). • Der Praktikantenvertrag war Teil der zur Approbation erforderlichen Ausbildung nach PsychThG und PsychTh-AprV (u.a. praktische Tätigkeit mindestens 1.200 Std. in psychiatrischer Einrichtung). • Vertragliche und tatsächliche Merkmale sprechen für ein Praktikantenverhältnis: Verweis auf TVPöD, keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten/Überstunden im Praktikumsvertrag, Dreimonatsprobe gemäß TVPöD, Vergütung nach TVPöD sowie die Orientierung der Tätigkeit am Ausbildungsstand. • Tatsächliche Durchführung: Die Klägerin behandelte zwar Patienten und war in den Dienstplan integriert, erhielt aber fachärztliche Aufsicht, Dokumentationskontrolle und schrittweise Übertragung von Aufgaben; Visiten und Gegenzeichnung erfüllten die fachliche Anleitung und Aufsicht im Sinne der Ausbildungsordnung. • Fehlende Supervision im engeren Sinne und die Einbindung in Arbeitsabläufe sind nicht ausschlaggebend gegen den Ausbildungszweck; die Ausbildungsvorschriften verlangen nicht zwingend Begleitung durch einen Psychologen auf der Station. • Die Klägerin hat die Darlegungs- und Beweislast, dass das Praktikum ein Arbeitsverhältnis war, nicht erfüllt. Daher steht der nachfolgend vereinbarten sachgrundlosen Befristung nichts entgegen. • Rechtsnormen maßgeblich: § 14 Abs. 2 TzBfG, § 17 Satz 1 TzBfG, TVöD-K § 30 Abs.1, TVPöD, PsychThG, PsychTh-AprV. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf der Befristung am 30.04.2014. Das Praktikantenverhältnis vom 01.05.2011 bis 30.04.2012 war rechtlich und tatsächlich als Teil der Approbationsausbildung zu werten, nicht als Arbeitsverhältnis. Maßgeblich waren der Ausbildungszweck nach PsychThG/PsychTh-AprV, die Anwendung des TVPöD für die praktische Tätigkeit sowie die fachärztliche Anleitung und Kontrolle, die den Ausbildungscharakter bestätigten. Die Klägerin hat ihre Darlegungs- und Beweislast, dass sie bereits im Praktikum ein Arbeitnehmerstatus erreicht habe, nicht erfüllt; insoweit stand der sachgrundlosen Befristung des späteren Arbeitsvertrags nichts entgegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.