Urteil
16 Sa 1711/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei überlappenden Erkrankungen gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls: Mehrere Erkrankungen lösen nur einmal einen sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
• Hat der Arbeitnehmer innerhalb eines laufenden Verhinderungsfalls eine weitere Erkrankung, die bereits vor Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte, darzulegen und zu beweisen, dass diese erst nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, trifft den Arbeitnehmer die Beweislast für das Entstehen eines neuen Anspruchs.
• Kann nicht festgestellt werden, dass die zweite Erkrankung nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit neu eingetreten ist, besteht kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.
Entscheidungsgründe
Kein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch bei nicht nachgewiesenem Neuauftreten einer überlappenden Erkrankung • Bei überlappenden Erkrankungen gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls: Mehrere Erkrankungen lösen nur einmal einen sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. • Hat der Arbeitnehmer innerhalb eines laufenden Verhinderungsfalls eine weitere Erkrankung, die bereits vor Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte, darzulegen und zu beweisen, dass diese erst nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, trifft den Arbeitnehmer die Beweislast für das Entstehen eines neuen Anspruchs. • Kann nicht festgestellt werden, dass die zweite Erkrankung nach Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit neu eingetreten ist, besteht kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. Der Kläger war vom 02.11.2010 bis 31.10.2013 bei der Beklagten beschäftigt und erhielt 1.900 EUR brutto monatlich. Er war vom 09.09. bis 20.10.2013 wegen eines lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig. Am 17.10.2013 suchte er wegen zunehmender Schulterschmerzen den Arzt auf. Ab dem 21.10.2013 stellte derselbe Arzt erneut Arbeitsunfähigkeit wegen einer Schulterverletzung fest; der Kläger blieb bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2013 arbeitsunfähig. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 21.10.–31.10.2013. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein und rügte, die Schulterbeschwerden hätten bereits vor dem 20.10.2013 bestanden, sodass kein neuer Anspruch entstanden sei. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; es steht nicht fest, dass der Kläger nach der vorangegangenen sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit erneut arbeitsunfähig geworden ist. • Rechtliche Ausgangsposition: Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitnehmer für jede neue Erkrankung, die zu Arbeitsunfähigkeit führt, einen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls führt jedoch dazu, dass mehrere überlappende Erkrankungen nur einmal einen sechswöchigen Anspruch auslösen. • Tatsächliche Feststellungen: Der Kläger war vom 09.09. bis 20.10.2013 wegen des lumbalen Facettensyndroms arbeitsunfähig; zugleich bestanden bereits Schulterschmerzen aus einem früheren Unfall. Am 17.10.2013 wurde der Arzt wegen zunehmender Schulterschmerzen aufgesucht. • Beweislast und Anwendung: Für den Fall, dass eine weitere Erkrankung während eines laufenden Verhinderungsfalls auftritt, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Erkrankung nicht bereits vor Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls und Zumutbarkeitserwägungen. • Beweiswürdigung: Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab keine Feststellung, dass die Schultererkrankung am 17.10.2013 allein eine Arbeitsunfähigkeit begründet hätte; nach dem Vortrag des Klägers selbst wäre er nach Ende der attestierten Arbeitsunfähigkeit wieder arbeitsfähig gewesen. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis eines neu eingetretenen Verhinderungsfalls entsteht kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum ab 21.10.2013 nach § 3 Abs. 1 EFZG. Die Berufung der Beklagten führt zur Abweisung der Klage; der Kläger hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 21.10.2013 bis 31.10.2013. Entscheidender Grund ist, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Schultererkrankung erst nach dem Ende der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit neu eingetreten und für sich allein arbeitsunfähig machend gewesen wäre. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls und der hierauf gestützten Beweislast des Klägers reicht der Vortrag nicht aus, um einen neuen Sechs-Wochen-Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG zu begründen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.