OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 TaBV 69/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Erfüllung eines Regelbeispiels der Entgeltgruppe 1 TV-Ü AWO NRW ist diese Eingruppierung vorrangig und ein Rückgriff auf frühere Tätigkeitsmerkmale (BMT-AW II) nicht zulässig. • § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW schließt für ab 01.01.2008 neu eingestellte Beschäftigte die Anwendung der früheren Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 aus. • Im Verfahren nach § 99 BetrVG ist die vom Betriebsrat form- und fristgerecht vorgetragene Zustimmungsverweigerung auf ihre Berechtigung zu prüfen; reichen die vorgelegten Stellenbeschreibungen zur objektiven Entscheidung aus, genügt dies zur Ersetzung der Zustimmungsverweigerung. • § 18 TV-Ü AWO NRW regelt allein Entgelttabellenwerte und begründet keine eigenständige Eingruppierungsvorschrift. • Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die ersetzende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist unbegründet, wenn die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmerinnen überwiegend den Regelbeispielen der Entgeltgruppe 1 zuzuordnen sind.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung: Regelbeispiele der Entgeltgruppe 1 gehen vor, Rückgriff auf BMT‑AW II ausgeschlossen • Bei Erfüllung eines Regelbeispiels der Entgeltgruppe 1 TV-Ü AWO NRW ist diese Eingruppierung vorrangig und ein Rückgriff auf frühere Tätigkeitsmerkmale (BMT-AW II) nicht zulässig. • § 16 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW schließt für ab 01.01.2008 neu eingestellte Beschäftigte die Anwendung der früheren Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II bei der Eingruppierung in Entgeltgruppe 1 aus. • Im Verfahren nach § 99 BetrVG ist die vom Betriebsrat form- und fristgerecht vorgetragene Zustimmungsverweigerung auf ihre Berechtigung zu prüfen; reichen die vorgelegten Stellenbeschreibungen zur objektiven Entscheidung aus, genügt dies zur Ersetzung der Zustimmungsverweigerung. • § 18 TV-Ü AWO NRW regelt allein Entgelttabellenwerte und begründet keine eigenständige Eingruppierungsvorschrift. • Die Beschwerde des Betriebsrats gegen die ersetzende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist unbegründet, wenn die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmerinnen überwiegend den Regelbeispielen der Entgeltgruppe 1 zuzuordnen sind. Der Arbeitgeber (AWO Bezirksverband) wollte vier neu eingestellte Mitarbeiterinnen entweder als Hauswirtschaftsassistenz oder als Küchenhilfen in Entgeltgruppe 1 Anlage 2 TV-Ü AWO NRW eingruppieren. Der Betriebsrat stimmte den Einstellungen zu, verweigerte jedoch die Zustimmung zur Eingruppierung und meinte, die Beschäftigten gehörten in Entgeltgruppe 2 Ü bzw. seien nach den Tätigkeitsmerkmalen des BMT‑AW II höher einzuordnen, weil eine eingehende Einarbeitung erforderlich sei. Der Arbeitgeber legte detaillierte Stellenbeschreibungen mit Tätigkeitsanteilen vor und beantragte beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber statt; der Betriebsrat legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. • Verfahrensrechtlich war das Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG zulässig, da es um die konkrete Eingruppierung nach betrieblicher Vergütungsordnung geht. • Tarifrechtlich bestimmt § 17 Abs.1 TV‑AWO NRW, dass bis zur neuen Entgeltordnung die Eingruppierung nach dem TV‑Ü AWO NRW erfolgt; § 16 Abs.2 TV‑Ü AWO NRW schließt die Anwendung der früheren Tätigkeitsmerkmale des BMT‑AW II für ab 01.01.2008 neu in Entgeltgruppe 1 eingestellte Beschäftigte aus. • Die Anlage 2 zum TV‑Ü enthält Regelbeispiele für Entgeltgruppe 1 (z.B. Spülen, Gemüseputzen, sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Vorliegen solcher Regelbeispiele die Eingruppierung nach diesen Regelbeispielen vorzunehmen. • Aus den vorgelegten Stellenbeschreibungen ergibt sich, dass bei den betroffenen Hauswirtschaftsassistenz- und Küchenhilfsstellen mehr als 50 % der Tätigkeiten den Regelbeispielen der Entgeltgruppe 1 zuzuordnen sind; deshalb ist Eingruppierung in EG 1 gerechtfertigt. • § 18 TV‑Ü bezieht sich nur auf Tabellenwerte (Entgelte) und begründet keine eigenständige Eingruppierungsregel; die tatbestandlichen Voraussetzungen für § 18 (Überleitung in EG 2 Ü) sind nicht erfüllt. • Die vom Betriebsrat angeführten Schulungs- und Einarbeitungsbedarfe sind nach dem Tarifwortlaut keine Ausschlusstatbestände für Entgeltgruppe 1; die Regelbeispiele enthalten keine Voraussetzungen wie "Einarbeitung" oder "Einweisung". • Zum Umfang der Sachaufklärung: Die vorgelegten, konkreten Stellenbeschreibungen genügen zur objektiven Feststellung der überwiegenden Tätigkeitsanteile; der Betriebsrat hat seine Angaben nicht so substantiiert bestritten, dass dies die Entscheidung verhindert hätte. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen; die erstinstanzliche Entscheidung, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Eingruppierung der vier betroffenen Mitarbeiterinnen in Entgeltgruppe 1 Stufe 2 Anlage 2 TV‑Ü AWO NRW zu ersetzen, bleibt bestehen. Begründend führt das Landesarbeitsgericht aus, dass nach der Tarifsystematik der TV‑Ü AWO NRW bei Vorliegen der tariflichen Regelbeispiele für Entgeltgruppe 1 diese Eingruppierung vorrangig ist und ein Rückgriff auf die früheren Tätigkeitsmerkmale des BMT‑AW II für ab 01.01.2008 neu eingestellte Beschäftigte ausgeschlossen ist. § 18 TV‑Ü regelt lediglich Entgelttabellenwerte, nicht aber die Eingruppierung selbst. Die vorgelegten Stellenbeschreibungen zeigen, dass bei den betroffenen Stellen mehr als 50 % der Tätigkeiten den Regelbeispielen der Entgeltgruppe 1 zuzuordnen sind, weshalb kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.