Beschluss
14 Ta 121/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. setzt eine ordnungsgemäße Beteiligung des Prozessbevollmächtigten durch Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme voraus.
• Die Zusammenfassung mehrerer PKH-Nachprüfungsverfahren ohne formelle Verbindung der Hauptsacheverfahren ist unzulässig.
• Fehlende ordnungsgemäße Beteiligung und unzulässige Verknüpfung der Bewilligungsverfahren führen zur Aufhebung der Änderung und zum Verbleib der PKH ohne Zahlungsanordnung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung PKH-Änderung wegen fehlender Beteiligung und unzulässiger Verbindung • Eine Änderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. setzt eine ordnungsgemäße Beteiligung des Prozessbevollmächtigten durch Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme voraus. • Die Zusammenfassung mehrerer PKH-Nachprüfungsverfahren ohne formelle Verbindung der Hauptsacheverfahren ist unzulässig. • Fehlende ordnungsgemäße Beteiligung und unzulässige Verknüpfung der Bewilligungsverfahren führen zur Aufhebung der Änderung und zum Verbleib der PKH ohne Zahlungsanordnung. Der Kläger erhielt in vier Arbeitsrechtsverfahren Prozesskostenhilfe, in zwei Fällen auch für die Berufungsinstanz. Nachdem er aufgrund eines Vergleichs eine Bruttoabfindung von 15.000 Euro erhalten hatte, forderte das Arbeitsgericht lediglich in einem der vier Parallelverfahren Auskunft zum ausgezahlten Nettobetrag an und übersandte entsprechende Schreiben an den Prozessbevollmächtigten. Entgegenstehend erließ das Arbeitsgericht einen Beschluss, der unter allen vier Aktenzeichen die Bewilligungsbeschlüsse abänderte und die Zahlung eines Einmalbetrags von 5.376 Euro anordnete. Die Zustellung dieses Abänderungsbeschlusses erfolgte an den Prozessbevollmächtigten; der Kläger erhob daraufhin sofortige Beschwerde und machte geltend, die Abfindung sei bereits zur Begleichung privater Schulden verwendet worden. Das Beschwerdegericht prüfte das Vorgehen des Arbeitsgerichts im Nachprüfungsverfahren nach § 120 ZPO a.F. • Erforderliche Beteiligung: Die Änderung der PKH-Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO a.F. erfordert die ordnungsgemäße Beteiligung des Bewilligungsberechtigten durch Zustellung der Aufforderung zur Äußerung. Hier wurde eine solche Aufforderung nicht zugestellt, sondern nur in einem Parallelverfahren gehandelt, sodass die Beteiligung formell nicht gegeben war. • Unheilbare Formmängel: Eine nachträgliche Heilung der fehlenden Zustellung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, weil die ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit ist. • Unzulässige Verknüpfung: Der Beschluss änderte mit Wirkung für alle vier Verfahren die Bewilligungen gemeinsam. Eine Verbindung der PKH-Verfahren gemäß § 147 ZPO wurde nicht vorgenommen und ist wegen fehlender Verbindung der Hauptsacheverfahren unzulässig. • Rechtsfolgen: Aufgrund der Verfahrensmängel stellt der Aufhebungsbeschluss keine wirksame Entscheidungsgrundlage dar; daher ist die ursprüngliche Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung aufrechtzuerhalten. • Keine Rechtsbeschwerdezulassung: Die Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg, die Prozesskostenhilfe aufgrund der Abfindungszahlung abzuändern und eine Zahlung von 5.376 Euro anzuordnen, wurde aufgehoben. Die PKH-Bewilligungen bleiben unverändert bestehen, das heißt Prozesskostenhilfe weiter ohne Zahlungsanordnung. Maßgeblich war zum einen die fehlende ordnungsgemäße Beteiligung des Prozessbevollmächtigten vor Erlass der Abänderung, zum anderen die unzulässige gemeinsame Behandlung der vier Bewilligungsverfahren. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.