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Urteil

7 Sa 1316/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2015:0317.7SA1316.14.00
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Tenor

1.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2014 – 1 Ca 97/14 – wird zurückgewiesen.

2.   Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.   Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.08.2014 – 1 Ca 97/14 – wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche desKlägers. Der Kläger war vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten, die ein Autohaus nebst Werkstätten an zwei Standorten betreibt, beschäftigt. Er übte zuletzt die Tätigkeit eines Fahrzeugaufbereiters bei einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 2.000,00 € brutto aus. In der Zeit vom 11.02.2013 bis einschließlich 18.03.2013 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, nachdem er sich am 12.02.2013 am rechten Knie einer Operationwegen eines Risses des Innenmeniskus unterziehen musste. Am 08.07.2013 war der Kläger während der Arbeitszeit mit Fahrzeugaufbereitungsarbeiten in einer Fahrzeugaufbereitungshalle der Beklagten in X tätig. In dieser Halle werden u.a. Fahrzeuge aufbereitet, nachdem sie gewaschen worden sind. Nach dem Waschen der Fahrzeuge tropft restliches Waschwasser auf den Boden der Aufbereitungshalle; das eigentliche Waschen der Fahrzeuge findet dort nicht statt. Der Bodenbelag in der Fahrzeugaufbereitungshalle besteht aus aufgerauten Fliesen und einem Betonboden. Während der Arbeit am Fahrzeug stürzte der mit Arbeitsschuhen bekleidete Kläger gegen 11:30 Uhr, nachdem er unmittelbar zuvor eine Druckpumpenflasche mit Grundreiniger befüllt hatte. Das Geschehen vom 08.07.2013 rief beim Kläger starke Schmerzen hervor. Gleichwohl trat der Kläger am Abend des 13.07.2013 bei einem Feuerwehrfest in O mit seiner Musikgruppe auf und spielte im Rahmen dieses Auftritts auch stehend Keyboard. Ausweislich des Durchgangsarztberichtes des I-Klinikums in X1, Prof. E, vom 22.07.2013 begab der Kläger sich am 22.07.2013 zunächst zu Herrn Dr. Q in T, der ihn an das I-Klinikum verwies. In diesem Durchgangs-Arztbericht heißt es u.a.: „der UV ist auf dem Hallenboden ausgerutscht und fiel auf das rechte Knie und ist dabei mit dem rechten Knie weggeknickt“. Wegen des Durchgangs-Arztberichtes wird auf die Kopie als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 13.03.2015 Bezug genommen. Der Kläger war in der Folge mindestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende des Jahres 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Wegen des Geschehens am 08.07.2013 ist durch die Berufungsgenossenschaft Holz und Metall (im Folgenden: BG) ein unfallversicherungsrechtliches Verwaltungsverfahren durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 17.09.2013, spezifiziert durch Mitteilung vom 02.10.2013, teilte die BG mit, dass sie als Folge des Unfalles „lediglich einen Innenbandzerrung und ein posttraumatisches Knochenödem“ anerkenne. Hiergegen führte der Kläger ein Widerspruchsverfahren durch in welchem er die Auffassung vertrat, durch den Sturz am 08.07.2013 sein der Innenmeniskus des rechten Knies gerissen. Im Rahmen dieses Verfahrens holte die BG ein Gutachten ein und wies durch Bescheid vom 24.04.2014 den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es u.a. wie folgt: „Mit Verwaltungsakt vom 02.10.2013 teilte Ihnen unsere Bezirksverwaltung mit, dass als Folge des Arbeitsunfalles vom 08.07.2013 lediglich eine Innenbandzerrung und posttraumatisches Knochenödem anerkannt werden und die Behandlung des Innenmeniskusrisses als unfallunabhängige Erkrankung zulasten der Krankenkasse zu erfolgen habe. Ihr zulässiger Widerspruch ist sachlich nicht begründet. …“ Wegen der Unterlagen zum unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wird auf die vom Kläger zur Akte gereichten Anlagen zum Schriftsatz vom 13.03.2015 Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid vom 24.04.2014 ist gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden; eine sozialgerichtliche Klage hiergegen hat er nicht erhoben. Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Hagen am 14.01.2014 eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus dem Geschehen vom 08.07.2013 geltend. Der Kläger hat vorgetragen: Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sich durch das Verbringen der gewaschenen, aber noch feuchten Fahrzeuge in die Aufbereitungshalle ein rutschiger Feuchtigkeitsfilm auf dem Boden bilde. Diese rutschige Bodenbeschaffenheit habe am 08.07.2013 dazu geführt, dass er gestürzt sei. Keinesfalls habe er das Ausrutschen durch die unsachgemäße Befüllung der Druckpumpflasche selbst verursacht. Nach Füllung dieser Flasche sei er noch ein bis zwei Meter gegangen und dann mit dem rechten Fuß nach innen weggerutscht. Hierbei habe er sich – anders als das Ergebnis der unfallversicherungsrechtlichen Feststellungen dokumentiere – einen Innenbandmeniskusriss zugezogen, der keine Vorschädigung gewesen sei, da die vormalige Operation zu Beginn des Jahres 2013 zu einer vollständigen Ausheilung des Meniskus geführt habe. Der Auftritt mit seiner Band am 13.07.2013 sei nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt erfolgt, der davon nicht abgeraten sondern nur gemeint habe, der Kläger solle nichts tragen und nichts heben und müsse wechselnd stehen und sitzen. Eine vorsätzliche Verletzung arbeitsvertraglicher Sorgfaltspflichten ergebe sich auch daraus, dass der Kläger gegenüber dem Serviceleiter F der Beklagten im Mai und Juni 2013 darauf aufmerksam gemacht habe, dass der rutschige Boden Gefahren darstelle. Der Serviceleiter der Beklagten hätte diesen Hinweis mit der Mitteilung abgetan, in den letzten vier Jahren sei nichts passiert. Aufgrund dieser vorsätzlichen Verletzungshandlungen stünde dem Kläger ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 36.000 €, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem Tatgeschehen vom 08.07.2013 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden nur insoweit, als sie derzeit noch nicht vorhersehbar sind, materielle Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Sonstige übergegangen sind oder übertragen werden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Bodenbelag in der Fahrzeugaufbereitungshalle würde den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechen. Wasser werde in der Halle praktisch nicht eingesetzt. Da lediglich Restwasser von gewaschenen Fahrzeugen tropfen könne, sei ein besonderer Belag nicht vorgeschrieben. Die Beklagte lasse zweimal jährlich die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz überprüfen, wobei es zu keinem Zeitpunkt zu Beanstandungen des Bodenbelages gekommen sei. Die Beklagte sei nach der einschlägigen ISO 9001 zertifiziert, bei der im Auftrag des TÜV auch Sicherheitsbestimmungen an den Arbeitsplätzen überprüft würden. Auch hier sei niemals eine Beanstandung erhoben worden. Der Kläger habe das Ausrutschen am 08.07.2013 selbst verursacht, da er beim Umfüllen von Grundreiniger Flüssigkeit verschüttet hätte. Außerdem gehe die Beklagte davon aus, dass sein rechtes Knie bereits zuvor massiv geschädigt gewesen sei. So habe der Kläger noch kurze Zeit vor dem Unfall gehumpelt. Die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden würden daher von der Vorerkrankung stammen. Im Übrigen zweifele die Beklagte an den massiven gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, da dieser kurze Zeit nach dem Ausrutschen vom 08.07.2013 in der Lage gewesen sei, ein Konzert zu spielen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Kläger den Serviceleiter der Beklagten oder den Werkstattleiter auf etwaige Gefahrenpotentiale im Zusammenhang mit dem Boden in der Fahrzeugaufbereitungshalle hingewiesen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich, dass der Beklagten der Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung gemacht werden könne, weshalb eine Ersatzpflicht ausscheide. Durch Urteil vom 26.08.2014, dem Vertreter des Klägers zugestellt am 09.09.2014, hat das Arbeitsgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte hinsichtlich ihrer Haftung privilegiert sei, da es sich bei dem Ereignis vom 08.07.2013 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe und ein Vorsatz der Beklagten, der sich auch auf den Verletzungserfolg erstrecken müsse, nicht feststellbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 151 ff. d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 22.09.2014 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.12.2014 mit weiterem Schriftsatz vom 08.12.2014, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am selben Tage eingegangen, begründeten Berufung. Der Kläger trägt vor: Die angegriffene Entscheidung sei aus mehreren Gründen rechtsfehlerhaft. Zunächst habe das Arbeitsgericht unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des Unfallversicherungsrechtes das Geschehen vom 08.07.2013 als Arbeitsunfall eines Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung beschrieben. Diese Feststellung hätte indessen nicht das Arbeitsgericht treffen dürfen, sondern sei dem Unfallversicherungsträger vorbehalten. So seien die Gerichte für Arbeitssachen nach § 108 Abs. 1 SGB VII an die Feststellung der Berufsgenossenschaft hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsfalles gebunden. Demzufolge hätte das erstinstanzliche Gericht den Rechtsstreit aussetzen müssen, bis zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliege und welche Verletzungsfolgen daraus resultierten. Aus Sicht des Klägers sei äußerst fraglich, ob es sich um einen Arbeitsunfall handeln würde, da es nicht darum gehe, äußere Umstände, wie z.B. schadhafte Werkzeuge zu beseitigen, sondern einen glitschigen Schmierfilm in der Werkshalle, die mit dem eigentlichen internen Arbeitsablauf, nämlich der Fahrzeugaufbereitung, nichts zu tun hätten. Im Übrigen sei der Beklagten sehr wohl eine vorsätzliche Handlung vorzuwerfen. Der Kläger gehe mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einem ähnlichen Sachverhalt vom 20.06.2013 zum Az. 8 AZR 471/12 davon aus, dass der Beklagten sehr wohl bewusst gewesen sei, dass Verletzungen durch Ausrutschen auf einem glitschigen Hallenboden passieren könnten. Jedenfalls hätte das ArbeitsgerichtBeweis erheben müssen über die Behauptung des Klägers, er habe dem Serviceleiter F ausdrücklich erklärt, der Hallenboden sei glitschig und berge ein Gefährdungspotential. Damit stehe fest, dass ein bedingter Vorsatz auch auf die Fraktur zu beziehen ist, denn wenn jemand einen Sturz billigend in Kauf nehme, dann nehme er ebenso billigend in Kauf, dass dieser Sturz eine Fraktur nach sich ziehe. Ebenso müsse berücksichtigt werden, dass Arbeitnehmer den Arbeitgebern irgendwann schutzlos ausgeliefert seien, wenn Warnhinweise im Ergebnis keinen Wert hätten. Mehr könne man von Arbeitnehmern nicht verlangen. Eine Privilegierung der Arbeitgeberhaftung sei in diesen Fällen nicht angebracht. Soweit schließlich die Berufsgenossenschaft im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die vom Kläger vorgetragenen Unfallfolgen als Konsequenz des Ereignisses vom 08.07.2013 nur teilweise anerkannt habe, müsse das Arbeitsgericht über die weiteren vom Kläger vorgetragenen Schädigungen durch das Geschehen vom 08.07.2013 entscheiden. Die Sperre des Haftungsprivilegs des SGB VII könne nicht für eine Verletzung gelten, die der Kläger als Grundlage für seine Schmerzensgeldansprüche mache. Jedenfalls müsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Umfang der Verletzungsfolgen eingeholt werden. Da diese Fragen der Teil-Anerkennung von Verletzungsfolgen eines Arbeitsunfalles bislang ersichtlich nicht Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen gewesen seien, meine der Kläger, dass die Revision zuzulassen sei für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht dem Standpunkt des Klägers nicht ohnehin folge. Sofern ein Sachverständigengutachten erforderlich sei, möge der Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverwiesen werden. Der Kläger beantragt, das am 26.08.2014 verkündete Urteil des Arbeitsgerichtsgerichts Hagen abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 36.000,00 €, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2013 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus dem Tatgeschehen vom 08.07.2013 entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Immaterielle Schäden nur insoweit, als sie derzeit noch nicht vorhersehbar sind, materielle Schäden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Sonstige übergegangen sind oder übertragen werden; 3. hilfsweise die Sache an eine andere Kammer desArbeitsgerichts Hagen zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint, dass durch die abschließende Feststellung des Unfallversicherungsträgers zwingend davon auszugehen sei, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Dies ergebe sich auch aus der Mitteilung des Unfallversicherungsträgers, den die Beklagte im Rahmen des sogenannten Beitragsausgleichsverfahrens erhalten habe. Hierzu wird auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16.03.2015 zur Gerichtsakte vorgelegte Kopie der sogenannten „Belastungsliste“ verwiesen. Keinesfalls sei der Beklagten vorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Sie verbleibe auch dabei, dass es einen Hinweis des Klägers auf angebliche Gefährdungspotentiale durch rutschigen Hallenboden nicht gegeben habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ist mit den Parteien die Frage der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides der Berufsgenossenschaft vom 24.04.2014 erörtert worden. Die Vertreter der Beklagten erklärten hierzu, dass sie im Verhandlungstermin nicht abschließend in der Lage seien, festzustellen, ob und in welchem Umfange die Beklagte am Verwaltungsverfahren beteiligt war. Jedenfalls habe die Beklagte kein Interesse an einer solchen Beteiligung und habe es auch in der Vergangenheit nicht gehabt. Wegen der Protokollerklärung wird auf Bl. 2 des Protokolls vom 17.03.2015 Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten aus dem Geschehen vom 08.07.2013 weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche zustehen. 1. Die Klage ist auch mit dem Feststellungsantrag zulässig. Denn dem Kläger steht das nach § 256 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse für Feststellungsklagen zur Seite. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die Berufungskammer folgt, ist dieses besondere Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind; eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt ist ausreichend (so BAG, Urteil vom 28.04.2011, 8 AZR 769/09 juris Rdnr. 26 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da der Kläger als Folge des Ausrutschens in der Fahrzeugaufbereitungshalle am 08.07.2013 Verletzungsfolgen vorgetragen hat und zumindest imAnschluss an das Ereignis für einen langen Zeitraum arbeitsunfähig war. Die Frage, ob die vom Kläger behaupteten Verletzungsfolgen tatsächlich auf das Geschehen am 08.07.2013 zurückzuführen sind - was die Beklagte in Abrede gestellt hat -, sind nicht im Rahmen des Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO zu prüfen, sondern bei der Frage des Anspruches selbst. Anderweitige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. 2. Die Klage ist nicht begründet, da dem Kläger weder Schmerzensgeld- noch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 253 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, §§ 823 ff. BGB zustehen. a) Eine Haftung der Beklagten wegen des Ausrutschens des Klägers am 08.07.2013 in der Fahrzeugaufbereitungshalle ist nämlich bereits gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Dieses gesetzliche Haftungsprivileg kommt demnach zum Tragen, wenn der Kläger nach den einschlägigen Bestimmungen des Unfallversicherungsrechtes im SGB VII ein Versicherter war, der eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hat, bei der sich ein Versicherungsfall, hier ein Arbeitsunfall, ereignet hat; Vorsatz darf nicht vorliegen. aa) Sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lagen vor, wie das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung herausgearbeitet hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird. Im Berufungsverfahren bedurfte es darüber hinaus keiner tatbestandlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, da ein abschließender Widerspruchsbescheid der zuständigen BG vom 24.04.2014 vorliegt, wonach es sich bei dem Ereignis am 08.07.2013 um einen Arbeitsunfall handelt, der nach Auffassung der BG einen bestimmten Verletzungserfolg herbeigeführt hat. Diese Feststellungen der BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung binden gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII die erkennende Kammer; eine abweichende Entscheidung, die ggf. das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ablehnen würde, ist nach der vorbezeichneten gesetzlichen Regelung ausgeschlossen (vergl. zur Bindungswirkung Hauck, SGB VII (2014), § 108 Rdnr. 6 m.w.N.). Diese Entscheidung der BG ist auch im Sinne des § 108 Abs. 1 SGB VII unanfechtbar. Zum einen hat der Kläger sie nicht mit der Klage angegriffen, zum anderen ist sie auch für die Beklagte als grundsätzlich am unfallversicherungsrechtlichen Feststellungsverfahren zu Beteiligende bindend geworden. Zwar ist davon auszugehen, dass eine solche Bindung der Beklagten nicht eintritt, wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sie nicht in der gebotenen Weise beteiligt hat, was im vorliegenden Rechtsstreit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht abschließend festgestellt werden konnte. Allerdings ist eine solche Bindung spätestens durch die genannten Protokollerklärungen der Beklagten im Termin zur Berufungsverhandlung eingetreten, da ihre Vertreter auf Anfrage ausdrücklich erklärthaben, an einer Wiederholung des Verwaltungsverfahrens kein Interesse zu haben (vgl. hierzu Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, gesetzliche Unfallversicherung 6. Lieferung, § 108 Rdnr. 9 m.z.N. zur Rechtsprechung). bb) Das danach grundsätzlich eintretende Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII wiederum ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte etwa vorsätzlich gehandelt hätte. Ein solcher Vorsatz lässt sich nicht feststellen, und zwar auch dann nicht, wenn man das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, er habe den Serviceleiter F auf das Gefahrenpotential eines rutschigen Bodens ausdrücklich hingewiesen. (1) Das Arbeitsgericht hat unter zutreffender Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie auch der überwiegenden Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur, im Einzelnen auf Bl. 7 und 8 der angegriffenen Entscheidung die Voraussetzungen für den Ausschluss des Haftungsprivilegs bei vorsätzlichem Handeln herausgearbeitet und einen solchen Vorsatz im Ergebnis verneint. Es kann daher an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG. (2) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren sein Vorbringen hierzu insbesondere unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2013, 8 AZR 471/12, ergänzt und vertieft hat, ist dem Folgendes hinzuzufügen: Ausweislich der vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen war es dem Arbeitgeber in jener Sachverhaltskonstellation bekannt, dass der dortige Kläger einer Asbestexposition ausgesetzt sein würde, wobei zugleich wissenschaftlich nachgewiesen war, dass die Aufnahme von Asbestfasern in den menschlichen Organismus zu einer Krebserkrankung führen würde. Damit – so das Bundesarbeitsgericht – konnte eine Erstreckung des Schädigungsvorsatzes auch auf eine Verletzungsfolge angenommen werden. Die vorliegende Sachverhaltskonstellation ist eine andere: Selbst wenn der rutschige Boden bekannt gewesen ist, so folgt aus einem möglichen Ausrutscher auf eben diesem Hallenboden nicht zwingend eine schwerwiegende Verletzung, ebenso wenig zwingend eine Fraktur eines Knochens oder – wie der Kläger für den 08.07.2013 vorträgt – der Riss des Innenmeniskus. Der Kläger selbst hat hierzu vorgetragen, der Serviceleiter F habe erklärt, in den letzten vier Jahren sei in dieser Fahrzeugaufbereitungshalle nichts passiert. Damit ist klar, dass – den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt – auch der Serviceleiter F nicht von einer Gefährlichkeit eines etwa rutschigen Hallenbodens ausging und damit keinesfalls eine vorsätzliche Inkaufnahme im Sinne des bedingten Vorsatzes des vom Kläger vorgetragenen Verletzungserfolges billigen würde. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung vom 20.06.2013, aaO., unter A. II. a) der Entscheidungsgründe auf seine ständige Rechtsprechung Bezug genommen, wonach das Eingreifen des Haftungsprivileges einen sogenannten doppelten Vorsatz erfordert. Ausdrücklich hat das Bundesarbeitsgericht bekräftigt, dass der Vorsatz auch den Verletzungserfolg umfassen müsse. Eine Feststellung dazu, dass die Beklagte die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt bzw. vorausgesehen und in ihren Willen aufgenommen hätte, lässt sich anhand des vorgetragenen Sachverhaltes nicht feststellen. Selbst die objektive Erkennbarkeit der vom Kläger behaupteten Tatumstände reichen nämlich nicht aus (BAG, a.a.O., Rdnr. 24). b) Eine weitere Aufklärung der Verletzungsfolgen aus dem Geschehen vom 08.07.2013 durch die Berufungskammer war nicht geboten. Zum einen ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Gesetzgebers zur Bindung der Gerichte gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII sich nicht nur auf die Tatsache des Vorliegens eines Versicherungsfalles, sondern auch darauf bezieht, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind. Zum anderen wird wegen der Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII auf die obigen Ausführungen unter II.2.a) aa) Bezug genommen. Die Anordnung des Gesetzgebers in § 108 Abs. 1 SGB VII bewirkt, dass die Frage ob ein Arbeitsunfall vorliegt und welche Leistungen aufgrund der eingetretenen Verletzungsfolgen zu erbringen sind, dem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zur Überprüfung und Entscheidung vorbehalten bleibt. So ist aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die BG mittels gutachterlicher Stellungnahme entschieden hat, welche Verletzungen der Kläger aufgrund des Ereignisses vom 08.07.2013 davongetragen hat. Soweit der Kläger sich im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Verletzungsfolgen auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beruft, so hätte dieses im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens wegen der von der BG festgestellten Unfallfolgen eingeholt werden können, um dem Vorbringen des Klägers zur Verletzungsfolge nachzugehen. Aufgrund der Bestandskraft desBescheides der BG vom 24.04.2014 ist das jedoch wegen § 108 Abs. 1 SGB VII im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Die Berufungskammer ist daher nicht der Auffassung des Klägers, wonach ein Streit um den Umfang von Verletzungsfolgen eines Arbeitsunfalles im Sinne der unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften im Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzprozess gegen den Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Verfahren auszutragen ist. Der Gesetzeswortlaut des Haftungsprivilegs in § 104 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Anordnung der Bindungswirkung in § 108 Abs. 1 SGV VII ist insoweit eindeutig. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens als unterlegene Partei zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Die Berufungskammer hat zur Frage des Haftungsprivileges des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt.