Beschluss
13 Ta 32/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Streit nach § 99 BetrVG über die beabsichtigte Einstellung ist der Streitgegenstand ausschließlich die Einstellung des neuen Arbeitnehmers; eine nachträgliche Entfristung eines anderen Arbeitsverhältnisses begründet keinen zusätzlichen Streitwert gegenüber dem Betriebsrat.
• Ein Vergleich, in dem die Arbeitgeberin sich zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses eines Dritten verpflichtet, schafft keinen Einigungsmehrwert, soweit der Betriebsrat zur Entfristung keine eigenen Mitbestimmungsrechte besitzt.
• Der Gegenstandswert für das Verfahren einschließlich eines geschlossenen Vergleichs kann hiernach auf das Sechsfache der Bruttomonatsvergütung des einzustellenden Arbeitnehmers festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert nach § 99 BetrVG bei Vergleich ohne Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats • Bei einem Streit nach § 99 BetrVG über die beabsichtigte Einstellung ist der Streitgegenstand ausschließlich die Einstellung des neuen Arbeitnehmers; eine nachträgliche Entfristung eines anderen Arbeitsverhältnisses begründet keinen zusätzlichen Streitwert gegenüber dem Betriebsrat. • Ein Vergleich, in dem die Arbeitgeberin sich zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses eines Dritten verpflichtet, schafft keinen Einigungsmehrwert, soweit der Betriebsrat zur Entfristung keine eigenen Mitbestimmungsrechte besitzt. • Der Gegenstandswert für das Verfahren einschließlich eines geschlossenen Vergleichs kann hiernach auf das Sechsfache der Bruttomonatsvergütung des einzustellenden Arbeitnehmers festgesetzt werden. Die Arbeitgeberin begehrte nach § 99 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des H in der Funktion Qualitätsabnahme/Vorarbeiter Versand mit monatlichem Bruttogehalt 2.578,12 €. Der Betriebsrat widersprach und berief sich unter anderem auf eine Benachteiligung des befristet beschäftigten Mitarbeiters M. Die Parteien schlossen einen Vergleich, wonach die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des M entfristet und der Betriebsrat seinerseits der Einstellung des H zustimmt; der Rechtsstreit sollte als erledigt gelten. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 15.468,72 € (sechsfache Bruttomonatsvergütung) fest. Der Betriebsrat rügte dies und verlangte für den Vergleich nur einen Mehrwert von drei Bruttomonatsvergütungen des M. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts. • Streitgegenstand nach § 99 BetrVG: Maßgeblich ist die beabsichtigte Einstellung des neuen Arbeitnehmers H; der Betriebsrat kann im Zustimmungsverfahren keine umfassende Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen Dritter betreiben. • Entfristung des Arbeitsverhältnisses des M: Dass die Arbeitgeberin sich im Vergleich verpflichtete, das Arbeitsverhältnis des M zu entfristen, beseitigt keinen zuvor zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat streitigen Rechtszustand, weil der Betriebsrat hinsichtlich Entfristung keine Mitbestimmungsrechte hat. • Kein Einigungsmehrwert: Mangels eines zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestehenden rechtlichen Streits über die Entfristung kann diese Verpflichtung im Vergleich keinen über den Wert des Hauptstreits hinausgehenden Einigungsmehrwert begründen. • Gegenstandswertfestsetzung: Vor diesem Hintergrund war die Festsetzung des Gegenstandswerts auf das Sechsfache der Bruttomonatsvergütung des einzustellenden Arbeitnehmers H sachlich zutreffend. • Kostenentscheidung: Die Auferlegung einer Verfahrensgebühr von 50 € beruht auf § 1 Abs. 4 GVG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. Die Beschwerde des Betriebsratsvertreters gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Wertfestsetzung auf 15.468,72 € für das Verfahren und den Vergleich, weil der Vergleichspunkt zur Entfristung des Mitarbeiters M keinen streitigen Mitbestimmungsgegenstand des Betriebsrats darstellte und somit keinen zusätzlichen Einigungsmehrwert begründet. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,00 € zu tragen. Damit bleibt die erstinstanzliche Festsetzung des Gegenstandswerts und die Kostenlast erhalten.