Urteil
16 Sa 1207/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch (24 Werktage) entsteht nach § 4 BUrlG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit; erfüllt die Wartezeit erst am Jahresende, kann der volle Urlaub für dieses Urlaubsjahr nicht entstehen.
• Tarifliche Zwölftelregelungen sind nur innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes wirksam; sie dürfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten (§ 13 Abs.1 BUrlG).
• Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nur der anteilige (teiljährige) Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG; ein darüber hinausgehender Abgeltungsanspruch wegen vermeintlich vollem Jahresurlaub besteht nicht, wenn die Wartezeit erst zum Jahresende erfüllt wurde.
Entscheidungsgründe
Kein voller Jahresurlaub bei Erfüllung der Wartezeit erst am Jahresende • Der volle gesetzliche Urlaubsanspruch (24 Werktage) entsteht nach § 4 BUrlG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit; erfüllt die Wartezeit erst am Jahresende, kann der volle Urlaub für dieses Urlaubsjahr nicht entstehen. • Tarifliche Zwölftelregelungen sind nur innerhalb der Grenzen des Bundesurlaubsgesetzes wirksam; sie dürfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten (§ 13 Abs.1 BUrlG). • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nur der anteilige (teiljährige) Urlaubsanspruch nach § 5 BUrlG; ein darüber hinausgehender Abgeltungsanspruch wegen vermeintlich vollem Jahresurlaub besteht nicht, wenn die Wartezeit erst zum Jahresende erfüllt wurde. Der Kläger war vom 01.07.2013 bis 02.01.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde auf den Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe verwiesen, der eine Zwölftelregelung für neu eintretende Arbeitnehmer enthält. Der Kläger nahm während des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt er eine Urlaubsabgeltung für 13 Tage. Er begehrte Klageweise weitere Abgeltung für weitere 13 Tage mit der Begründung, der volle Jahresurlaub für 2013 sei entstanden. Das ArbG gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der volle Anspruch entstehe nach § 4 BUrlG erst nach sechs Monaten und könne bei Erfüllung der Wartezeit erst am Jahresende nicht mehr für dieses Urlaubsjahr entstehen. • Die Berufung der Beklagten ist begründet; dem Kläger steht kein weiterer Abgeltungsanspruch zu. • Tarifliche Zwölftelung (§ 5 Ziffer 4 MTV) wurde von der Beklagten bei Abrechnung berücksichtigt und ist zulässig, soweit sie den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreitet (§ 13 Abs.1 BUrlG). • Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs.1 BUrlG 24 Werktage; der volle Anspruch entsteht nach § 4 BUrlG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit. • Für die Berechnung der Wartezeit sind §§ 187, 188 BGB heranzuziehen; die Wartezeit war am 31.12.2013 erfüllt, damit endete aber zugleich das Urlaubsjahr, so dass der volle Urlaubsanspruch für 2013 nicht mehr entstehen konnte. • Das Bundesurlaubsgesetz befristet den Urlaubsanspruch auf das Kalenderjahr; ohne die gesetzlichen Ausnahmeregeln des § 5 BUrlG bestünde kein Anspruch auf anteiligen Urlaub während der Wartezeit. • Entgegen einer älteren Rechtsprechung, die in Teilkonstellationen einen vollen Anspruch bei zeitgleichem Ablauf der Wartezeit und Ausscheiden bejahte, ist nach heutiger Rechtslage und wegen der Befristungswirkung des Urlaubsrechts der volle Anspruch nicht entstanden. • Somit stand dem Kläger nur der anteilige Urlaubsanspruch nach § 5 Abs.1 a BUrlG zu, der bereits abgegolten wurde. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Urlaubsabgeltung, weil der volle gesetzliche Urlaubsanspruch nach § 4 BUrlG erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entsteht und diese zwar am 31.12.2013 erfüllt war, aber zugleich das Urlaubsjahr endete, so dass ein voller Urlaub für 2013 nicht mehr entstehen konnte. Die tarifliche Zwölftelregelung wurde zu Recht angewandt und der anteilige Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten. Die Klägerseite trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.