Beschluss
13 TaBV 46/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0123.13TABV46.10.00
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 6 Satz 1 DrittelbG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass vom Begriff der Betriebsräte auch nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretungen umfasst werden, so dass auch diese berechtigt sind, Vorschläge für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu machen.
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde der Personalvertretung Cockpit wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 6 Satz 1 DrittelbG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass vom Begriff der Betriebsräte auch nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildete Arbeitnehmervertretungen umfasst werden, so dass auch diese berechtigt sind, Vorschläge für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu machen. Auf die Anschlussbeschwerde der Personalvertretung Cockpit wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten (noch) um die Frage, ob die antragstellende Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer Wahlvorschläge zu machen. Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen, in dem aktuell insgesamt 836 Arbeitnehmer zum Einsatz kommen. Davon werden die 279 im Bodenbereich tätigen Beschäftigten von einem Betriebsrat vertreten. Daneben bestehen für das 282 Arbeitnehmer umfassende Kabinenpersonal und für das 275 Arbeitnehmer umfassende Cockpitpersonal jeweils sog. Personalvertretungen, die auf der Basis des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichtet wurden. Am 13./14.05.2009 fand im Unternehmen die Wahl der beiden Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat statt. Dazu hatte die Personalvertretung Cockpit fristgerecht einen Wahlvorschlag eingereicht. Dieser wurde vom zuständigen Unternehmenswahlvorstand nicht zur Wahl zugelassen, und zwar unter Berufung auf § 6 DrittelbG. Die Vorschrift lautet: Wahlvorschläge. 1 Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer. ²Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger leiteten die Personalvertretung Cockpit - und daneben drei wahlberechtigte Arbeitnehmer - Wahlanfechtungsverfahren ein. Erstinstanzlich wurde dem Wahlanfechtungsbegehren aus anderen Gründen stattgegeben. Gegen diese Entscheidung haben die beiden gewählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat Beschwerde eingelegt. Neben den drei anfechtenden Arbeitnehmern hat die Personalvertretung Cockpit die Zurückweisung der Beschwerde beantragt; zugleich hat sie im Wege der Anschlussbeschwerde die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen. Die Beschwerden der beiden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat hat die erkennende Kammer durch Teilbeschluss vom 10.01.2011 zurückgewiesen, ohne auf die Problematik der Wahlvorschlagsberechtigung der Personalvertretung Cockpit eingehen zu müssen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 01.06.2011 zurückgewiesen (7 ABN 22/11). Soweit es den im Wege der Anschlussbeschwerde von der Personalvertretung Cockpit gestellten Antrag angeht, festzustellen, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen Wahlvorschläge zu machen, hat die erkennende Kammer mit Beschluss ebenfalls vom 10.01.2011 das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt. Gut drei Jahre später hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12.02.2014 ( 1 BvL 7/11 - NZA 2014, 981) die Vorlage für unzulässig erklärt - namentlich unter Hinweis auf die Möglichkeit zur verfassungskonformen, Betriebsräte und vergleichbare Vertretungen berücksichtigenden Auslegung des § 6 Satz 1 DrittelbG. Daran anknüpfend, ist die Personalvertretung Cockpit der Ansicht, dass sie bei Wahlen von Arbeitnehmern zum Aufsichtsrat berechtigt sei, Wahlvorschläge zu unterbreiten. Die Personalvertretung Cockpit beantragt, im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.11.2009 – 6 BV 132/09 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Personalvertretung Cockpit berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen. Die anderen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde ist begründet. I. Das im Wege der (unselbständigen) Anschlussbeschwerde gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO wirksam geltend gemachte Begehren der Personalvertretung Cockpit, festzustellen, dass sie berechtigt ist, bei Aufsichtsratswahlen nach § 6 Satz 1 DrittelbG Wahlvorschläge zu machen, ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechend anwendbar und im Interesse der Klärung streitiger kollektivrechtlicher Fragen weit auszulegen ist ( z.B. BAG, 22.03.2000 – 7 ABR 34/98 – AP AÜG § 14 Nr. 8; 27.06.2001 – 7 ABR 50/99 – AP SchwbG 1968 § 24 Nr. 2), liegen vor. Die Personalvertretung Cockpit hat ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob ihr als gewählte Vertretung der Cockpitmitarbeiter bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat auch das Recht zusteht, Wahlvorschläge zu machen. Denn losgelöst vom konkreten Einzelfall ist es auch für künftige Aufsichtsratswahlen im Unternehmen der Arbeitgeberin von Bedeutung, ob ein von der Personalvertretung Cockpit beim Unternehmenswahlvorstand eingereichter Wahlvorschlag zu berücksichtigen ist (vgl. BAG, a.a.O.), zumal die Streitfrage in einem Anfechtungsverfahren nach § 11 DrittelbG, wie der Anlassfall zeigt, bei Vorliegen anderer Unwirksamkeitsgründe unentschieden bleiben kann. II. Der Antrag der Personalvertretung Cockpit ist auch begründet. Denn im Wege verfassungskonformer Auslegung ist der in § 6 Satz 1 DrittelbG verwandte Begriff der Betriebsräte dahingehend zu bestimmen, dass er namentlich auch die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichteten Vertretungen für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer umfasst. 1. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht man unter Betriebsräten die von den Arbeitnehmern der Betriebe gewählten Vertretungen zur Wahrung wirtschaftlicher und sozialer Interessen ( Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., Stichwort „Betriebsrat“). Danach können auch die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildeten besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretungen der im Flugbetrieb Beschäftigten begrifflich als Betriebsräte eingestuft werden. Entsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht ( 26.04.2007 – 8 AZR 695/05 – AP InsO § 125 Nr. 4) eine solche Personalvertretung als „Betriebsrat“ im Sinne des § 125 Abs. 1 InsO angesehen. 2. Für das Auslegungsergebnis sprechen entscheidend auch verfassungsrechtliche Erwägungen, die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind. a) In dem Zusammenhang lassen sich zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98 – BVerfGE 111, 289; 16.12.1975 – 2 BvL 7/74 – BVerfGE 41, 1) die Grundsätze zur Gleichheit der Wahl im allgemeinpolitischen Bereich nicht schematisch auch auf Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich übertragen. So kann bei Letzteren Zweckmäßigkeitsüberlegungen ein größerer Raum eingeräumt werden, wobei namentlich auch bei der Besetzung von Aufsichtsräten Praktikabilitätsgesichtspunkte berücksichtigt werden können, um zur Bildung funktionsfähiger Organisationseinheiten zu gelangen. Allerdings legt sich der Gesetzgeber auch bei Wahlen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich in einem gewissen Umfang auf die Grundsätze des anzuwendenden Wahlverfahrens fest. Wenn danach ein Gremium bzw. ein Teil davon durch Wahlen der gesamten Arbeitnehmerschaft und auf der Grundlage von Wahlvorschlägen besetzt werden soll, hat ein in sich folgerichtiger gesetzlicher Regelungskomplex den Grundsatz der Chancengleichheit aller bei der Wahl antretenden Gruppen zu wahren ( BVerfG, 12.10.2004 – 1 BvR 2130/98 – BVerfGE 111, 289; 23.03.1982 – 2 BvL 1/81 – BVerfGE 60, 162). Dabei darf – zur Gewährleistung der angestrebten ausgewogenen Repräsentanz aller Beschäftigtengruppen – in den Bereich der Willensbildung, wozu maßgeblich auch das Wahlvorschlagsrecht gehört, nicht ohne einen zwingenden Grund eingegriffen werden (BVerfG, 16.12.1975 – 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1). b) Hier hat der Gesetzgeber u.a. für Wahlen der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer GmbH mit über 500 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG) - anders als z.B. für Wahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 MitbestG) – in § 6 Satz 1 DrittelbG neben einem bestimmten Quorum von Arbeitnehmern auch Betriebsräten als gewählten Organen der Belegschaft ein Wahlvorschlagsrecht eingeräumt. Würde man dieses Recht restriktiv nur auf einen nach den §§ 7 ff. BetrVG gebildeten Betriebsrat begrenzen, würde das im Entscheidungsfall dazu führen, dass nur rund 1/3 der Gesamtbelegschaft der Arbeitgeberin über ihre für das Bodenpersonal errichtete Interessenvertretung einen Wahlvorschlag unterbreiten könnte, während diese Möglichkeit für 2/3 der Arbeitnehmerschaft mit ihren beiden gewählten Personalvertretungen nicht gegeben wäre. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil andernfalls die erstrebte ausgewogene, repräsentative Vertretung aller Arbeitnehmergruppen im Aussichtsrat ohne nachvollziehbaren Grund in Frage gestellt würde. c) Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die Aussage der damaligen Opposition im Gesetzgebungsverfahren vor Verabschiedung des BetrVG 1952. Sie führte zur Begründung des später in § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG 1952 verankerten Wahlvorschlagsrechts für Betriebsräte an, so bestünde eine größere Gewähr für die Bestellung sachlich und persönlich geeigneter Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat ( Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 3585, S. 17). Ein solches Ziel kann im Gesamtspektrum eines Luftfahrtunternehmens wie hier nur erreicht werden, wenn man auch den Interessenvertretungen des fliegenden Personals, die im konkreten Fall rund 2/3 der Gesamtbelegschaft repräsentieren, ein Wahlvorschlagsrecht gemäß § 6 Satz 1 DrittelbG einräumt. d) Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Drittelbeteiligungsgesetz findet sich zum Wahlvorschlagsrecht der Betriebsräte nach § 6 Satz 1 DrittelbG die Bemerkung, dass dieses organisatorisch einfache Verfahren, das sich in der Praxis bewährt habe, erhalten bleiben solle. Ein solches organisatorisch einfaches und effektives Verfahren ist in Luftfahrtunternehmen wie hier aber nur gewährleistet, wenn alle gewählten Arbeitnehmervertretungen die von ihnen jeweils repräsentierten Beschäftigten in eigenen Wahlvorschlägen bündeln können. Gerade die Struktur der im Cockpit- und Kabinenbereich tätigen Arbeitnehmer macht das besonders anschaulich. Während es bei diesem nicht an einem bestimmten Standort zum Einsatz kommenden Personal organisatorisch sehr aufwendig ist, in dem zeitlich begrenzten Zeitraum vor einer Aufsichtsratswahl die nach § 6 Satz 2 DrittelbG mindestens erforderlichen Unterschriften von Arbeitnehmern zu sammeln, würde es das gesamte Wahlverfahren organisatorisch ersichtlich vereinfachen, wenn es stattdessen „nur“ eines entsprechenden Beschlusses der zuständigen Personalvertretung bedürfte. e) Schließlich wäre es wenig plausibel, dass allein den Betriebsräten, bei deren Wählerschaft am Boden leichter als beim Cockpit- und Kabinenpersonal die nötigen Unterschriften für einen Wahlvorschlag der Arbeitnehmer gesammelt werden könnten, ein Wahlvorschlagsrecht zusteht, während es den Vertretungen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG versagt würde. Nach alledem liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor ( so ausdrücklich auch MünchArbR/Wißmann, 3. Aufl., 2009, § 285 Rn. 17). S ie führt im Wege verfassungskonformer Auslegung dazu, dass auch die antragstellende Personalvertretung Cockpit bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat ein Wahlvorschlagsrecht nach § 6 Satz 1 DrittelbG zuzugestehen ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).