Urteil
12 Sa 1020/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewerkschaften haben aus Art. 9 Abs. 3 GG ein betriebliches Zutrittsrecht zur Mitgliederwerbung, das gerichtlich auch durch Rechtsfortbildung ausgestaltet werden kann.
• Das Zutrittsrecht kann durch die Gerichte in zeitlichem, örtlichem und sachlichem Umfang beschränkt werden, um kollidierende Grundrechte (Haus- und Eigentumsrecht, wirtschaftliche Betätigung) auszugleichen.
• Ein Antrag auf Duldung des Zutritts kann generalisierende Formulierungen enthalten; eine Ankündigungsfrist von einer Woche ist ausreichend bestimmt.
• Das Gericht darf den Umfang des Zutritts (z. B. nur mit Sicherheitsschuhen) als Einschränkung ausurteilen; ein derartiges Weniger kann zulässig sein und im Berufungsverfahren geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Zutrittsrecht der Gewerkschaft zur Mitgliederwerbung in Betriebsräumen unter zeitlicher und sachlicher Begrenzung • Gewerkschaften haben aus Art. 9 Abs. 3 GG ein betriebliches Zutrittsrecht zur Mitgliederwerbung, das gerichtlich auch durch Rechtsfortbildung ausgestaltet werden kann. • Das Zutrittsrecht kann durch die Gerichte in zeitlichem, örtlichem und sachlichem Umfang beschränkt werden, um kollidierende Grundrechte (Haus- und Eigentumsrecht, wirtschaftliche Betätigung) auszugleichen. • Ein Antrag auf Duldung des Zutritts kann generalisierende Formulierungen enthalten; eine Ankündigungsfrist von einer Woche ist ausreichend bestimmt. • Das Gericht darf den Umfang des Zutritts (z. B. nur mit Sicherheitsschuhen) als Einschränkung ausurteilen; ein derartiges Weniger kann zulässig sein und im Berufungsverfahren geheilt werden. Die IG Metall verlangte die Aufhebung eines gegen ihren Gewerkschaftssekretär O ausgesprochenen Hausverbots und die Duldung künftiger Zutritte zur Betriebskantine eines Herstellers mit über 200 Beschäftigten zur Mitgliederwerbung. O hatte den Betrieb nach vorheriger Ankündigung aufgesucht; es kam zu einer Auseinandersetzung, er wurde nicht der Aufforderung zu gehen nachgekommen und die Polizei wurde hinzugezogen, woraufhin die Beklagte ein Hausverbot erteilte. Die Gewerkschaft beantragte Zutritt während der Mittagspausen (drei Zeitfenster) einmal im Kalenderhalbjahr, hilfsweise nach vorheriger Ankündigung von einer Woche, sowie die Erlaubnis zur Verteilung von Informationsmaterialien und Gesprächsführung. Das Arbeitsgericht gab der Klage insoweit statt, dass es ein Zutrittsrecht einmal pro Kalenderhalbjahr während der genannten Pausenzeiten in der Kantine zusprach, jedoch nur mit Sicherheitsschuhen und nach einwöchiger Ankündigung; die Berufung der Beklagten richtete sich gegen diese Rechtsfortbildung und die Einschränkungen. • Art. 9 Abs. 3 GG schützt Koalitionen nicht nur in ihrer Bildung, sondern auch in ihrer Betätigung, wozu Mitgliederwerbung zählt; die Mitgliedsstärke bestimmt Verhandlungsstärke und ist verfassungsrechtlich geschützt. • Weil der Gesetzgeber keine abschließenden Regelungen zur Ausgestaltung des betrieblichen Zutrittsrechts geschaffen hat, ist die Rechtsfortbildung der Gerichte zur Schließung dieser Regelungslücke verfassungskonform und geboten (Justizgewährleistungsanspruch). • Die Ausübung der Koalitionsfreiheit kollidiert mit grundrechtlich geschützten Rechten des Arbeitgebers (Art. 13, Art. 14, Art. 12 GG); daher ist eine Abwägung und Begrenzung des Zutrittsrechts durch die Gerichte erforderlich (praktische Konkordanz). • Vor diesem Hintergrund ist ein beschränktes Zutrittsrecht zu billigen: örtlich auf die Kantine, zeitlich auf Mittagspausen (11:00–11:30, 12:00–12:30, 12:30–13:00) und in der Frequenz auf einmal pro Kalenderhalbjahr, weil dies die Werbemöglichkeit der Gewerkschaft wahrt und nur einen geringen Eingriff in Erholungszwecke und Betriebsablauf darstellt. • Die Ankündigungsfrist von einer Woche ist hinreichend bestimmt; die Gewerkschaft hat Auswahlfreiheit bzgl. der Form der Ankündigung. Die Auferlegung der Pflicht zum Tragen von Sicherheitsschuhen ist eine zulässige sachliche Einschränkung und stellt kein unzulässiges aliud dar, weil sie den Antrag nur einschränkt (Weniger). • Ein bestehendes Hausverbot wird durch das rechtskräftig ausgeurteilte Zutrittsrecht inzident eingeschränkt; insoweit besteht kein materiell-rechtliches Hindernis gegen den Zutritt des namentlich benannten Sekretärs. • Zur Durchsetzung des Duldungsanspruchs ist die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Zutrittsrecht der IG Metall für einen von ihr bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten (namentlich O) zur Kantine der Beklagten während der genannten Mittagspausen einmal im Kalenderhalbjahr wird bestätigt, jedoch beschränkt auf das Verteilen von Informationsmaterial und persönliche Gespräche, nach Ankündigung von mindestens einer Woche und nur bei Tragen von Sicherheitsschuhen. Das Hausverbot ist insoweit wirksam eingeschränkt, so dass O den Betrieb in diesem Umfang betreten darf. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen. Die gerichtliche Regelung stellt eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen Koalitionsfreiheit und den kollidierenden Rechten der Beklagten dar und gewährleistet praktische Konkordanz sowie Durchsetzbarkeit des Anspruchs durch Androhung eines Ordnungsgeldes.