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Urteil

16 SaGa 41/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:1204.16SAGA41.14.00
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Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.10.2014 – 2 Ga 27/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 30.10.2014 – 2 Ga 27/14 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO liegen nicht vor. Bedenken bestehen schon deshalb, weil der Kläger im Hauptsacheverfahren rechtzeitig Rechtsschutz erlangen kann und der Erlass einer einstweiligen Verfügung ihn bei dem gestellten Antrag keine bessere Rechtsposition zu verschaffen vermöchte. Im Hauptsacheverfahren, in dem der Kläger einen entsprechenden Antrag verfolgt, ist Termin zur mündlichen Verhandlung bereits auf den 08.01.2015, also deutlich vor der im gerichtlichen Vergleich vom 25.03.2014 vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2015 anberaumt ist. Der Entscheidung in der Hauptsache ist gerade für das vorliegende Begehren der Vorrang vor dem summarischen Verfahren zu geben. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung begehrt, durch die eine Umwandlung seines beamtenrechtlich geprägten Arbeitsverhältnisses in ein Ruhestandsverhältnis bewirkt werden soll. Diesem Begehren steht zunächst § 894 ZPO entgegen, der eine solche Wirkung nur bei Rechtskraft eines dahingehenden Urteils fingiert. Diese gesetzliche Regelung hat grundsätzlich zur Folge, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung ausscheidet (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl. vor § 935 Rdnr. 50; MK-ZPO/Drescher, 4. Aufl., § 935 Rdnr. 8, § 938, Rdnr. 43). Gleiches gilt für feststellende einstweilige Verfügungen (Stein/Jonas/Grunsky, aaO., Rdnr. 60; MK-ZPO/Drescher, aaO., § 938 Rdnr. 44). In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die Durchbrechung dieses Prinzips zwar teilweise anerkannt, so für die Gewährung von Urlaub, wenn der Anspruch im ordentlichen Verfahren aus Zeitgründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Einen Titel, der dem mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung Begehrten entspricht, kann der Kläger jedoch in dem auf den 08.01.2015 anberaumten Kammertermin erlangen. Der Kläger ist jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, auch deshalb nicht auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen, weil eine Willenserklärung, wie sie der Kläger begehrt, rückwirkend rechtliche Wirksamkeit entfalten kann (§ 311 a Abs. 1 BGB). Die Umwandlung des vorliegenden Arbeitsverhältnisses in ein Ruhestandsverhältnis kann auch nach materiellem Recht mit Rückwirkung erfolgen. Nach § 5 des Arbeitsvertrages hat der Kläger Anwartschaft auf eine beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit nach Maßgabe der §§ 33 ff. LBG NRW in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dienstunfähig sind. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.01.2015 vorliegen können, kann einer möglicherweise abzugebenden Willenserklärung der Beklagten Rückwirkung beigemessen werden, da es auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung ankommt (BAG vom 26.07.2012, 6 AZR 52/11, juris, s. auch NZA-RR 2013, 217). Die Beklagte hat jedenfalls mit Schreiben vom 29.08.2014 eine Entscheidung getroffen und es abgelehnt, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).