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Urteil

15 Sa 1531/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beendigung einer beamtenrechtlichen Beurlaubung führt nicht automatisch zur Beendigung eines zugleich bestehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis keine wirksame schriftliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung enthält (§ 21 TzBfG, § 14 Abs.4 TzBfG). • Der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berechtigt zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses; ohne Kündigung endet das Vertragsverhältnis nicht automatisch. • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist nur in Ausnahmefällen bei personenbedingten oder betriebsbedingten Dauertatbeständen zulässig; der Arbeitgeber muss konkrete Nachweise für eine dauerhafte Unmöglichkeit oder fehlende Einsatzmöglichkeiten erbringen. • Tariflicher Schutz älterer Arbeitnehmer (hier § 9 Abs. 6 MTV K) schränkt die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung ein und macht insoweit die Voraussetzungen des § 626 BGB anwendbar.
Entscheidungsgründe
Beendigung von Sonderbeurlaubung begründet nicht automatisch Arbeitsvertragsende • Die Beendigung einer beamtenrechtlichen Beurlaubung führt nicht automatisch zur Beendigung eines zugleich bestehenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, wenn das Arbeitsverhältnis keine wirksame schriftliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung enthält (§ 21 TzBfG, § 14 Abs.4 TzBfG). • Der Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berechtigt zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses; ohne Kündigung endet das Vertragsverhältnis nicht automatisch. • Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist nur in Ausnahmefällen bei personenbedingten oder betriebsbedingten Dauertatbeständen zulässig; der Arbeitgeber muss konkrete Nachweise für eine dauerhafte Unmöglichkeit oder fehlende Einsatzmöglichkeiten erbringen. • Tariflicher Schutz älterer Arbeitnehmer (hier § 9 Abs. 6 MTV K) schränkt die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung ein und macht insoweit die Voraussetzungen des § 626 BGB anwendbar. Der Kläger, seit 1987 Beamter und seit 2003 bei der Beklagten (Zeitarbeitskonzerntochter) tätig, war über mehrere Jahre aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt. Die Deutsche Post AG widerrief die Beurlaubung zum 31.05.2012. Die Beklagte behauptete, dadurch sei das Arbeitsverhältnis entfallen; später sprach sie zwei außerordentliche Kündigungen zum 30.09.2013 aus (personen- und betriebsbedingt). Der Kläger focht die Kündigungen an und begehrte Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses. Das ArbG Dortmund gab dem Kläger weitgehend Recht; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, die Beurlaubung und tarifliche Bezugnahmen hätten eine auflösende Bedingung bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage begründet sowie die Voraussetzungen für außerordentliche Kündigungen vorgelegen. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig. • Keine auflösende Bedingung: Die Beendigung der beamtenrechtlichen Beurlaubung beendet das privatrechtliche Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Eine auflösende Bedingung hätte schriftlich und formgerecht im Arbeitsvertrag geregelt sein müssen (§ 21 i.V.m. § 14 Abs.4 TzBfG). Die beamtenrechtliche Maßnahme (Widerruf der Beurlaubung) wirkt nur auf das Beamtenverhältnis, nicht rechtsgeschäftlich auf das Arbeitsverhältnis. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ein bloßer Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB berechtigt nicht ohne Kündigung zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses; die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die eine Kündigungsunzumutbarkeit des Klägers begründen würden. • Personenbedingte Kündigung (§ 626 BGB): Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Es bestand kein feststellbares Beschäftigungsverbot des Klägers; er war grundsätzlich in der Lage, seine vertragliche Leistung zu erbringen. Tariflicher Schutz älterer Arbeitnehmer (§ 9 Abs.6 MTV K) schränkte weiter die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ein. • Betriebsbedingte Kündigung: Die Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass bundesweit oder im relevanten Einsatzbereich keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit bestand. Vorhandene andere Standorte und Entleiherbetriebe machten eine Weiterbeschäftigung möglich, so dass ein dauerhafter Einsatzermangel nicht bewiesen wurde. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Das ArbG hat zutreffend festgestellt, dass die außerordentlichen Kündigungen unwirksam sind; die Berufung war unbegründet. Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision folgen aus den gesetzlichen Regelungen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund blieb bestehen. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch den Widerruf der Beurlaubung oder durch Wegfall der Geschäftsgrundlage beendet worden ist. Ebenso waren die von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen (personen- wie betriebsbedingt) unwirksam, weil kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vorlag und keine dauerhafte Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung nachgewiesen wurde; tariflicher Schutz älterer Arbeitnehmer war zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.