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Beschluss

4 Ta 420/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:1103.4TA420.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 03.07.2014 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 25.06.2014 – 1 Ca 2121/14 – aufgehoben. 1 Gründe 2 I. 3 Der anwaltlich vertretene Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren mit seiner am 26.05.2014 erhobenen Kündigungsschutzklage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. In der Klageschrift regte er an, Gütetermin und sofort anschließenden Kammertermin anzuberaumen und bat darum, der Beklagten aufzugeben, schon vor dem Gütetermin schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Er kündigte an, anderenfalls den Gütetermin nicht wahrzunehmen und gegen ein etwa ergehendes Versäumnisurteil Einspruch einzulegen. 4 Der Vorsitzende beraumte mit Verfügung vom 28.05.2014 ohne weitergehende Auflagen Gütetermin auf den 25.06.2014 an und ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und zum Zweck eines Vergleichsabschlusses an. Die Verfügung wurde am 02.06.2014 ausgeführt. 5 Im Gütetermin erschien für den Kläger niemand. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte, er wolle keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellen. Der Vorsitzende bestimmte daraufhin Kammertermin und verkündete einen Beschluss, mit dem gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € festgesetzt wurde, da durch dessen Nichterscheinen der Anordnungszweck vereitelt worden sei. Der Beschluss wurde dem Kläger persönlich am 01.07.2014 zugestellt. 6 Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde vom 03.07.2014, mit der der Kläger geltend macht, er bestreite mit Nichtwissen, dass „das Gericht“ sein Erscheinen angeordnet habe. Dem Ladungsschreiben, das nicht einmal eine Unterschrift trage, lasse sich weder entnehmen, wer als Gericht fungiert habe, noch ob es eine entsprechende Anordnung gebe. Auch sei der Anordnungszweck nicht hinreichend erkennbar. Er habe auf keinen Fall die Absicht gehabt, im Gütetermin einen Vergleich zu schließen, ohne die Kündigungsgründe zuvor schriftlich erfahren und mit seinem Anwalt besprochen zu haben. In Ermangelung einer schriftsätzlichen Mitteilung der Kündigungsgründe hätte er im Gütetermin auch nichts zur Aufklärung des Tatbestands beitragen können. Der Ordnungsgeldbeschluss sei auch deshalb unrechtmäßig, weil er nicht zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten zugestellt worden sei. Außerdem habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Gütetermin ohne eine entsprechende Verfahrensvorbereitung nicht wahrnehmen werde. Das Gericht habe davon abgesehen, Hinderungsgründe gemäß § 54 Abs. 4 ArbGG mitzuteilen und nicht erläutert, warum nicht entsprechend der gesetzlichen Regel habe verfahren werden können. Es habe sich nicht vor Augen geführt, dass es ihm unzumutbar sei, viele Stunden für eine Reise aufzuwenden, nur um das Datum des Kammertermins zu erfahren. Außerdem enthalte der Ordnungsgeldbeschluss nur eine formelhafte Begründung, ohne konkret darzulegen, was konkret er verteilt haben solle. 7 Das Arbeitsgericht Dortmund hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 04.07.2014 aus Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen. 8 II. 9 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn sie ist nach den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO an sich statthaft und gemäß den §§ 78 Satz 1 ArbGG, 569 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt worden. 10 Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger konnte nicht mittelbar zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden, nachdem er durch Fernbleiben im Termin am 25.06.2014 bewusst den Erlass eines Versäumnisurteils in Kauf nahm. 11 Nach § 51 Abs. 1 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Verfahrens das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine ordnungsgemäß geladene und im Termin dennoch nicht erschienene Partei kann nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wie gegen einen nicht erschienenen Zeugen Ordnungsgeld verhängt werden. Ein unentschuldigtes Ausbleiben im Verhandlungstermin reicht allerdings für sich allein nicht für eine Ordnungsgeldfestsetzung aus. Das Ordnungsgeld soll nicht eine bewusste Missachtung des Gerichts, sondern die pflichtwidrige Behinderung der Mitwirkung einer Partei an der Sachverhaltsaufklärung und an dem Vorantreiben des gerichtlichen Verfahrens sanktionieren (BAG, Beschluss vom 20.08.2007 - 3 AZB 50/05 = NJW-RR 2008, 252 f.; LAG Hamm, Beschluss vom 23.06.2014 – 4 Ta 232/14 – n.v.; LAG Hamm, Beschluss vom 15.11.2010 – 1 Ta 591/10 - juris). Erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem Verhandlungstermin weder die persönlich geladene Partei, noch deren Prozessbevollmächtigter, ist die Sache in diesem Termin entscheidungsreif, ohne dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf. Auf Antrag der gegnerischen Partei ergeht Versäumnisurteil nach § 330 ZPO bzw. nach § 331 ZPO. In einem solchen Fall fehlt es an einer Rechtfertigung zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die nicht erschienene Partei (OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2004 – 5 W 143/03 = NJW-RR 2004, 1722 f.; LAG München, Beschluss vom 21.04.2008 – 6 Ta 139/08 – juris; vgl. auch BAG, Beschluss vom 20.08.2007 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 12.06.2007 – VI ZB 4/07 = NJW-RR 2007, 1090 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.2005 – 2 WF 212/05 = FamRZ 2006, 1687; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 141 Rn. 12; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Auflage 2005, § 141 Rn. 55; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage 2014, § 141 Rn. 32). Berücksichtigt werden muss ferner, dass es einer Partei im Zivilprozess grundsätzlich freisteht, einem Termin unter Inkaufnahme der Säumnisfolgen nach §§ 330 ff. ZPO fernzubleiben. Sie darf daher nicht auf dem Umweg über § 141 Abs. 3 ZPO zur Beteiligung am Rechtsstreit gezwungen werden (LAG Hamm, Beschluss vom 22.12.1983 – 8 Ta 342/83 = MDR 1984, 347 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1997 – 12 W 5/97 = MDR 1997, 1061; unklar LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.02.2008 – 7 Ta 13/08 - juris). 12 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte gegen den Kläger ein Ordnungsgeld nicht ergehen. Zwar ist es nach Auffassung der Kammer gegenüber dem Gericht und der gegnerischen Partei eine Ungehörigkeit, den anberaumten Gütetermin nicht wahrzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn damit ein vom Kläger für richtig gehaltenes Verfahren erzwungen werden soll. Es steht auch keineswegs fest, dass der Gütetermin tatsächlich erfolglos geblieben wäre, wie der Kläger hinterher leicht behaupten kann. Die richterliche Erfahrung zeigt, dass gerade in Kündigungsschutzprozessen ein schneller, durch schriftsätzlichen Vortrag unbelasteter Termin, erhebliche Vorteile bieten kann. Da mit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes aber nicht die Missachtung des Gerichts sanktioniert werden darf, lässt sich mit diesen Erwägungen der angefochtene Beschluss nicht rechtfertigen. Nachdem in der Klageschrift ausdrücklich angekündigt wurde, es werde für die Klägerseite niemand erscheinen, sofern kein schriftsätzlicher Vortrag der Beklagten zu den Kündigungsgründen vorliege, war für das Arbeitsgericht offenkundig, dass der Kläger es im Gütetermin in Übereinstimmung mit dem Prozessrecht auf ein klageabweisendes Versäumnisurteil nach § 330 ZPO ankommen lassen wollte. Dass tatsächlich mangels Antrags der Beklagten ein Versäumnisurteil nicht erging, ist ohne Bedeutung. Es genügt, dass ein Versäumnisurteil hätte ergehen können. Entscheidungsreife bei Säumnis des Klägers ist nach § 330 ZPO stets gegeben, so dass der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens im Gütetermin nicht erreicht werden konnte. Im Übrigen kann es nach Auffassung der Kammer nicht von dem Entschluss des Prozessgegners, einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu stellen, abhängen, ob ein Ordnungsgeld erlassen werden darf oder nicht. 13 Nachdem in der Lage des Verfahrens im Gütetermin am 25.06.2014 dem Kläger ein Ordnungsgeld nicht auferlegt werden durfte, kam es auf die vermeintlichen, von ihm gerügten Verfahrensmängel nicht mehr an. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss war aufzuheben. 14 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (eingehend dazu BGH, Beschluss vom 12.06.2007 a.a.O.). 15 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben, §§ 72 Abs. 2, 78 ArbGG.