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Urteil

8 Sa 637/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:1030.8SA637.14.00
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Leitsätze

§ 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK vom 14. Juli 2007 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass bei Überleitung aus der Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 3 die Berechnung der Stufenlaufzeit unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme von Tätigkeiten im Sinne des § 12 TV-Ärzte KUV zu erfolgen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.11.2013 – 4 Ca 2464/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte VBGK vom 14. Juli 2007 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass bei Überleitung aus der Vergütungsgruppe I a der Anlage 1 zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 3 die Berechnung der Stufenlaufzeit unabhängig vom Zeitpunkt der Übernahme von Tätigkeiten im Sinne des § 12 TV-Ärzte KUV zu erfolgen hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.11.2013 – 4 Ca 2464/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im bestehenden Arbeitsverhältnis über Zahlungsansprüche, die der Kläger auf eine nach seiner Auffassung nicht tarifgerechte Eingruppierung/Einstufung stützt. Der Kläger, ein Humanmediziner und Mitglied des Marburger Bundes, ist – unterbrochen von einer rund zweijährigen Tätigkeit an der Universität M in den Jahren 1991 bis 1993 – seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten, die Mitglied der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) ist, im ärztlichen Dienst beschäftigt. Seit dem 01.10.2000 war er als Oberarzt (sog. „Funktionsoberarzt“) der Medizinischen Klinik und Poliklinik den Stationen M 12 und M 18 (Rheumatologie) zugeordnet und übte oberärztlichen Hintergrunddienst aus. Zudem führte er schon seit April des Jahres 2000 die rheumatologische Ermächtigungsambulanz. Der genaue Aufgabenzuschnitt in dieser Zeit ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben der Beklagten vom 19.08.2004 (Bl. 157 d. A.) wurde er zum Oberarzt der Medizinischen Klinik I bestellt, wobei unstreitig ist, dass der Kläger seither die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik trägt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bis zum 31.12.2006 – auch hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers – der Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) Anwendung. Dieser wurde durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 abgelöst, der von den Tarifvertragsparteien nach Schlussverhandlung am 02.11.2007 rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft gesetzt worden ist. In der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 14.05.2012 wird dieser nunmehr als Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Mitglieder des Klinikverbundes der gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (TV-Ärzte KUV) fortgeführt. Nach § 12 des Tarifvertrages wird das ärztliche Personal in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 4 eingruppiert, wobei die Entgeltgruppe Ä 3 unter dort näher definierten Voraussetzungen die oberärztliche Tätigkeit erfasst. § 16 Abs. 1 bestimmt, dass die Entgeltgruppe Ä 3 insgesamt 3 Stufen umfasst, wobei die Stufenzuordnung gem. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit der Entgelttabelle zu § 15 S. 1 TV-Ärzte KUV in Abhängigkeit von den Tätigkeitsjähren in der Entgeltgruppe erfolgt (Stufe 2 ab dem 4. Jahr und Stufe 3 ab dem 7. Jahr). Die Überleitung der Ärzte in bestehenden Arbeitsverhältnissen in das neue Eingruppierungssystem erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte VBGK) vom 14.06.2007 zum 01.01.2007. In Anwendung dieser Überleitungsvorschriften gruppierte die Beklagte den Kläger anknüpfend an den Bestellungsakt vom 19.08.2004 zum 01.01.2007 in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 ein, ab dem 01.08.2007 berechnete sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 2 und ab dem 01.08.2010 nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3. Mit seiner am 03.11.2008 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat der Kläger, dessen vorausgehende schriftliche Aufforderung die Beklagte zurückwies, geltend gemacht, dass ihm bereits ab dem 01.01.2007 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 zustehe, da die in der Zeit von Oktober 2000 bis August 2004 ausgeübte Tätigkeit als oberärztliche Tätigkeit im Sinne der neuen Eingruppierungsordnung zu berücksichtigen sei. Der Differenzbetrag für die Monate Januar 2007 bis Juli 2010 beläuft sich insoweit – der Höhe nach unstreitig – auf 24.022,06 € brutto. Zur Begründung hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass ihm bereits ab Oktober 2000 die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Medizinischen Klinik von der Beklagten übertragen worden sei, die er sodann ununterbrochen wahrgenommen habe. Die für seine Tätigkeit bis Juli 2004 damals gebräuchliche Bezeichnung des Funktionsoberarztes sei tariflich nicht bestimmt, weshalb sie einer Anerkennung dieses Zeitraums als Oberarzttätigkeit im Sinne der neuen Eingruppierungsordnung nicht entgegenstehe. Als Oberarzt habe er bereits seit dem Jahr 2000 insbesondere zwei Stationen (M 12 und M 18) geleitet, wobei er für die Anleitung und Überwachung der dort tätigen Stationsärzte, darunter auch Fachärzte, verantwortlich gewesen sei. Sein Aufgabenzuschnitt habe sich demgegenüber ab dem Monat August 2004 nicht in relevanter Weise geändert. Die Beklagte sei daher bereits ab dem 01.01.2007 verpflichtet gewesen, an ihn Vergütung der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 (Oberarzttätigkeit ab dem 7. Jahr) zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.022,06 € brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum weder für einen abgrenzbaren, in sich geschlossenen Teilbereich der Klinik noch für einen Funktionsbereich im Tarifsinne medizinisch verantwortlich gewesen sei. Selbiges werde ausdrücklich bestritten. Insbesondere seien dem Kläger nicht bestimmte Fachärzte zugeordnet oder unterstellt gewesen, gegenüber denen er dauerhaft Weisungsbefugnisse ausgeübt habe. Die Aufgaben in der rheumatologischen Ermächtigungsambulanz habe man dem Kläger allein aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Rheumatologie übertragen. Diese Zuständigkeit sei dem Kläger – was unstreitig blieb – bereits im April 2000 übertragen worden, was einen Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten Oberarztfunktion allein unter dem Gesichtspunkt der Chronologie erkennbar ausscheiden lasse. Das Arbeitsgericht Bochum hat die Klage mit Urteil vom 07.11.2013 – 4 Ca 2464/08 – vollumfänglich abgewiesen. Der hinsichtlich der Eingruppierungs- und Einstufungsvoraussetzungen darlegungspflichtige Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen bzw. vortragen können, dass er bereits in der Zeit von Oktober 2000 bis Juli 2004 Aufgaben eines Oberarztes im Sinne des § 12 TV-Ärzte wahrgenommen habe, worauf es – wie von den Parteien ebenso zutreffend wie übereinstimmend angenommen – angesichts der einschlägigen Überleitungsvorschriften des TVÜ-Ärzte VBGK allein ankomme. So habe der Kläger weder dargetan, dass er bereits damals die alleinige medizinische Verantwortung für eine organisatorisch abgrenzbare, selbständige Einheit mit besonderer Aufgabe oder Zielsetzung und eigener räumlicher, technischer und personeller Ausstattung getragen habe noch wäre erkennbar, dass ihm dauerhaft fachärztlich ausgebildetes Personal unterstellt gewesen sei. Die unter damaligen Tarifbedingungen nicht aussagekräftige Bezeichnung als (Funktions-) Oberarzt habe, insoweit sei auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verweisen, für die Eingruppierung und Einstufung im neuen System keine Relevanz. Gegen dieses ihm am 07.04.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2014 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 10.06.2014 – der an eben diesem auf den Pfingstmontag folgenden Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist – begründet. Das Arbeitsgericht habe hinsichtlich der Eingruppierungs- und Einstufungsfrage allein auf das Merkmal der Ausübung einer oberärztlichen Tätigkeit im Tarifsinne (neu) im fraglichen Zeitraum abgestellt und damit das Überleitungsrecht nicht vollständig angewandt. Er – der Kläger – sei, was unstreitig ist, bis zum 30.06.2003 in die Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1 zum BG-AT und ab dem 01.07.2003 über einen Bewährungsaufstieg in die dortige Vergütungsgruppe Ia eingruppiert gewesen. Da nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Ärzte VBGK die neue Eingruppierungsordnung quasi rückwirkend anzuwenden sei und § 4 Abs. 1 S. 3 des Tarifvertrages dem Wortlaut nach eine Überleitung von der Vergütungsgruppe Ia (alt) in die Entgeltgruppe Ä 3 (neu) zwingend vorsehe, soweit nicht lediglich eine Tätigkeit als Assistenzarzt/Stationsarzt ausgeübt worden sei, habe die Stufenlaufzeit jedenfalls bereits am 01.07.2003 begonnen. Allein deshalb habe er – unabhängig von der konkreten Tätigkeit – die höheren Stufen der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte KUV bereits wesentlich früher erreichen müssen, als die Beklagte dies ihren Abrechnungen zugrunde gelegt habe. Denn es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die aus Gründen ihrer bisherigen Vergütungsgruppe in die Entgeltgruppe Ä 3 überzuleitenden Beschäftigten von der Stufenentwicklung ausgeschlossen werden sollten. Der Kläger beantragt, das am 07. April 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 07. November 2014 – 4 Ca 2464/08 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.022,06 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Soweit der Kläger nunmehr versuche, den höheren Entgeltanspruch unabhängig von der bis Juli 2004 konkret ausgeübten Tätigkeit allein über die Eingruppierung im abgelösten Tarifsystem zu begründen, finde dies im TVÜ-Ärzte VBGK keine Stütze. Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertrages seien Eingruppierung und Einstufung zum 01.01.2007 so vorzunehmen, als hätten die Regelungen des neuen Tarifvertrages, insbesondere §§ 12, 16 TV-Ärzte KUV, bereits seit Beginn der jeweiligen Tätigkeit gegolten. Wegen der neuen Eingruppierungssystematik regelten § 4 Abs. 1 S. 2 u 3 TVÜ-Ärzte daneben, aus welchen Vergütungsgruppen – unabhängig von der alleinigen Betrachtung der Tätigkeit – in welche Entgeltgruppen überzuleiten sei, ohne sich in diesem Kontext überhaupt mit der Frage der Einstufung zu beschäftigen. Für selbige bleibe es folglich bei dem in § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Ärzte VBGK postulierten allgemeinen Grundsätzen. Selbst wenn nach dem vom Kläger vertreten Verständnis der Tarifnormen zu verfahren gewesen wäre, könne dieser die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 frühestens nach Ablauf von 6 Jahren, mithin am 01.07.2009 erreicht haben, womit sich ein etwaiger Differenzanspruch zur Stufe 2 auf die Zeit bis zum 31.07.2010 beschränke. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf die tatbestandlichen Feststellungen erster Instanz Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Der Kläger hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung des in der Berufungsinstanz weiter verfolgten Differenzbetrags in Höhe von 24.022,06 € brutto gegen die Beklagte aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit tariflichen Bestimmungen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die mit der Berufung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die dessen Inhalt betreffenden Tarifnormen des TV-Ärzte KUV und des TVÜ-Ärzte VBKG nebst Anlagen kraft beiderseitiger Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Nach § 12 TV-Ärzte KUV (Eingruppierung) sind Ärzte entsprechen ihrer nicht nur vor-übergehenden und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe Bezeichnung Ä 1 Arzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 2 Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ġ3 Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ġ4 Facharzt, dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber durch schriftliche Ernennung übertragen worden ist. § 16 TV-Ärzte KUV bestimmt folgendes: (1) Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen fünf Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen 3 Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä 1), fachärztlicher (Ä 2), oberärztlicher (Ä 3) Tätigkeit beziehungsweise der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in der Tabelle (Anlage 1 und 2) angegeben sind. (2) Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt, Zeiten als Arzt im Praktikum gelten als Zeiten ärztlicher Tätigkeit. Der TVÜ-Ärzte VBGK vom 14.06.2007 enthält die tariflichen Regelungen zur Überleitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte VBGK am 01.01.2007 beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in das neue Vergütungssystem. Die für den Rechtsstreit bedeutsamen Vorschriften lauten wie folgt: § 3 Überleitung in den TV-Ärzte VBGK Die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Ärzte werden am 01.01.2007 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TV-Ärzte VBGK übergeleitet. § 4 Eingruppierung (1) Die Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und Stufe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Dabei werden Ärzte der Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 1 und Fachärzte der Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BG-AT in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert. Ärzte der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BG-AT werden in die Entgeltgruppe Ä 3 eingruppiert, es sei denn, sie sind überwiegend in Assistenzarzt-/ Stationsarztfunktion tätig; als Assistenzarzt/Stationsarzt gelten Ärzte nicht, die mehrmals monatlich im fachärztlichen Hintergrunddienst Aufsicht führend eingesetzt oder mit der fachlichen Beaufsichtigung anderer Ärzte beauftragt sind. Ärzte der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BG-AT werden in die Entgeltgruppe Ä 4 eingruppiert. (2) Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und Zeiten als Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 16 Absatz 2 TV-Ärzte VBGK zu berücksichtigen.“ 2. In Anwendung dieser Eingruppierungsvorschriften hat das Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht hinreichend konkret darzulegen vermochte, medizinische Verantwortung im Sinne der § 12 TV-Ärzte KUV, Entgeltgruppe Ä 3 (Oberarzt), bereits seit dem Jahr 2000 in der Tätigkeit des sog. Funktionsoberarztes ausgeübt zu haben, weshalb eine Zuordnung der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Ärzte VBGK bereits zum 01.01.2007 ausscheiden muss. Insoweit schließt sich die Kammer nach § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich den Erwägungen des Arbeitsgerichts an und sieht von einer zusätzlichen oder vertiefenden Erörterung dieser Frage ab, zumal die Berufungsbegründung hierzu keinerlei Anlass bietet. 3. Der Kläger kann entgegen seiner mit der Berufungsbegründung erstmals vertieft vertretenen Rechtsauffassung auch nicht über die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 TVÜ-Ärzte VBGK i. V. m. §§ 12, 16 TV-Ärzte KUV zu einem vor dem 01.08.2010 liegenden Zeitpunkt Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 beanspruchen. Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der Tarifbestimmungen tragen das von ihm entwickelte Auslegungsergebnis nicht. Die Beklagte hat den Kläger vielmehr zutreffend mit Wirkung zum 01.01.2007 in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 übergeleitet und zahlt zu Recht erst ab dem 01.08.2010 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen entwickelten und anerkannten Auslegungsmethoden auszulegen. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen, anhand dessen der Inhalt der Bestimmung zu ermitteln ist, ohne dass dabei an den Buchstaben der Norm zu haften wäre. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Normgebers und der mit der Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen, soweit selbiger in der Regelung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 24.06.2014 – 1 AZR 1044/12 – juris). Abzustellen ist ferner auf den systematischen Zusammenhang der Norm. Daneben können in Zweifelsfällen weitere Auslegungskriterien wie die Entstehungsgeschichte der Bestimmung, die Praxis ihrer Handhabung und die Praktikabilität der denkbaren Auslegungsergebnisse berücksichtigt werden (BAG, aaO). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.01.2000 – 4 AZR 814/98 – NZA 2000, S. 1300 ff m. w. N.; LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2009 – 12 Sa 585/09 – juris). b. Bei Anwendung dieser Kriterien und Auslegung der maßgeblichen Überleitungsvorschriften nach den dargestellten Grundsätzen lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 vor dem 01.08.2010 nicht feststellen. aa. Der Grund- oder Regelfall der Überleitung bestimmt sich nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Ärzte VBGK. Danach hat – dem Wortlaut der Tarifbestimmung folgend – die Überleitung des nach § 1 TVÜ-Ärzte VBGK vom persönlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrages erfassten ärztlichen Personals zum Stichtag 01.01.2007 (§ 3) so zu erfolgen, als hätte die neue Entgeltgruppen- und ausdrücklich auch die Stufenordnung (§ 12 TV-Ärzte KUV i. V. m. der Entgelttabelle) bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der jeweils maßgebenden Entgeltgruppe gegolten. Damit ist postuliert, dass die Überleitung im Grundfall nach den neu definierten Tätigkeitsmerkmalen des § 12 TV-Ärzte KUV und in Abhängigkeit vom Zeitpunkt deren Verwirklichung zu erfolgen hat. Erkennbarer Wille der Tarifvertragsparteien und zugleich der mit der Norm verfolgte Zweck ist dabei, das vorhandene ärztliche Personal nicht schlechter aber auch nicht besser zu stellen, als hätte das neue Eingruppierungssystem schon ursprünglich gegolten. bb. § 4 Abs. 1 S. 2 bis 4 TVÜ-Ärzte VBGK setzen sich normausfüllend und normergänzend, teils im Wege der Begründung eines Regel-/Ausnahmeprinzips mit Rückausnahmen (siehe hierzu insbesondere § 4 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 für den Fall der Tätigkeit als Assistenz-/Stationsarzt mit Hintergrunddienst oder Aufsichtsfunktion) mit einer allein vergütungsgruppenbezogenen Überleitung aus dem alten System in die Entgeltgruppen der neuen Eingruppierungsordnung auseinander. Hintergrund dieser Regelung ist unter anderem, dass die neue Entgeltordnung einen Bewährungsaufstieg zwischen den Entgeltgruppen – anders als die Eingruppierungsordnung (Anlage 1) zum BG-AT – nicht (mehr) kennt, was der nunmehr allein tätigkeitsbezogenen Eingruppierung wegen eine homogene Erfassung etwa der bisherigen Funktionsoberärzte bzw. der Ärzte nach entsprechendem Bewährungsaufstieg erschwert. So verlöre der bisher über einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Ia eingruppierte ärztliche Mitarbeiter (soweit Funktionsoberarzt) durch die der Tätigkeit nach gebotene Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 2 quasi – jedenfalls vergütungsbezogen betrachtet – den Oberarztstatus. Deshalb sieht § 4 Abs. 1 S. 3 TVÜ-Ärzte VBGK die Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe Ia in die Entgeltgruppe Ä 3 auch dann vor, wenn eine oberärztliche Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe A 3, z. B. der fehlenden medizinischen Verantwortung wegen, nicht ausgeübt wird. Im Kontext mit dieser ggf. in Einzelfällen korrektiv wirkenden Überleitung aus den Vergütungsgruppen des alten Systems durch § 4 Abs. 1 S. 2 bis 4 TVÜ-Ärzte VBGK wird jedoch die weitere Frage der Einstufung nicht nochmals aufgegriffen, was angesichts der ausdrücklichen Regelung hierzu im vorausstehenden Satz derselben Tarifnorm (§ 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Ärzte VBGK) jedoch nahe gelegen hätte, wenn auch insoweit ggf. ergänzende, abweichende oder korrektive Regelungen gewollt gewesen wären, was folglich nicht angenommen werden kann. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung darin, dass § 4 Abs. 1 S. 3 TVÜ-Ärzte VBGK die Überleitung von Ärzten ohne medizinische Verantwortung im Sinne des § 12 TV-Ärzte KUV von der Vergütungsgruppe Ia in die Entgeltgruppe Ä 3, abweichend von der Regel des § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VBGK, nur ausnahmsweise vorsieht. Als Ausnahmetatbestand ist diese Tarifnorm eng auszulegen, weil angenommen werden kann, dass die Tarifvertragsparteien die von ihnen nach Tatbestand und Rechtsfolge bestimmte Ausnahmevorschrift nach Anlass und Reichweite gerade auf die ausdrücklich bestimmte Fälle mit den ausdrücklich bestimmten Folgen beschränken wollten, weshalb – neben der explizit angesprochenen Eingruppierung – ein Wille zu einer zugleich von § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Ärzte abweichenden Einstufung ohne entsprechende Anhaltspunkte in der dazu formulierten Ausnahmeregelung (§ 4 Abs. 1 S. 3 TVÜ-Ärzte VBGK) nicht angenommen werden kann, die sich eben allein auf die Eingruppierungsfrage selbst beschränkt. Die Stufenfindung hat deshalb immer anhand der allgemeinen Regeln (§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 TVÜ-Ärzte VBGK i. V. m. §§ 12, 16, 17 TV-Ärzte KUV und der Entgelttabelle) und somit in Abhängigkeit davon zu erfolgen, seit wann genau die in § 12 TV-Ärzte KUV bestimmten Entgeltgruppen zugeordneten ärztlichen Tätigkeit – sei es vor oder nach dem 01.01.2007 – ausgeübt werden bzw. ausgeübt worden sind. Genau hierauf stellt § 16 Abs. 1 S. 2 TV-Ärzte KUV ab, der das Erreichen der höheren Stufe dem Wortlaut nach ausdrücklich von einer oberärztlichen Tätigkeit in der Entgeltgruppe Ä 3 und damit von der Erfüllung der dortigen Tätigkeitsmerkmale abhängig macht. Da jedoch der Kläger eine oberärztliche Tätigkeit im Sinne der neuen tariflichen Definition des Tätigkeitmerkmals erst seit dem August 2004 ausübt, kommt unabhängig von seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 zum 01.01.2007 eine Einstufung in die dortige Stufe 3 nach § 16 Abs. 1 TV-Ärzte i. V. m. der Entgelttabelle erst nach 6-jähriger Tätigkeit in dieser Stufe, mithin wie geschehen zum 01.08.2010 in Betracht. cc. Soweit erkennbar stehen die Entstehungsgeschichte der Norm oder die Tarifverhandlungen begleitende Umstände diesem Auslegungsergebnis der Kammer nicht entgegen. Die Niederschriftserklärung des Marburger Bundes und des VBGK vom 14.06.2007 zur Handhabung des TVÜ-Ärzte VBGK bei der Überleitung von Funktionsoberärzten (dort Ziffer 1) verhält sich, unabhängig von der Frage nach deren Rechtsqualität und Rechtswirksamkeit (hierzu BAG, Urteil vom 25.01.2012 – 4 AZR 15/10 – juris), zur Frage der Einstufung nicht. dd. Wollte man hingegen der vom Kläger vertretenen Auffassung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 S. 3 TVÜ-Ärzte folgen und die Stufenlaufzeit nach §§ 12, 16 Abs. 1 TV-Ärzte KUV i. V. m. der Entgelttabelle mit dem Beginn der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1 zum BG-AT beginnen lassen, so wären die übergeleitenden Beschäftigten gegenüber den Ärzten mit Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale deshalb privilegiert, weil sie die höheren Stufen auch ohne Bewährung in der höherwertigen Tätigkeit erreichen könnten, was mit der Wertung des § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-Ärzte VBGK und der §§ 12, 16 Abs. 1 S. 2 TV-Ärzte KUV nicht vereinbar wäre und im Hinblick auf die Besitzstandsregelungen zu § 5 TVÜ-Ärzte VBGK zum Zwecke des Entgeltschutzes auch nicht erforderlich ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision gem. § 72 Abs. 2 S. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.