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Beschluss

13 Ta 402/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei zeitlich befristeter Einstellung von Leiharbeitnehmern ist für den Streitwert regelmäßig das Monatsentgelt eines Leiharbeitnehmers zugrunde zu legen, nicht der Dreimonatsbetrag nach § 42 Abs.2 Satz1 GKG. • Für einen Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit nach § 100 Abs.2 Satz3 BetrVG ist zusätzlich 50% des Streitwerts des Zustimmungsersetzungsantrags anzusetzen. • Wenn mehrere gleichartige Einstellungen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, können die weiteren Einzelfälle typisierend mit gestaffelten Anteilen des Ausgangswerts bewertet werden (für Person 2–20 jeweils 25%).
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei befristeter Einstellung mehrerer Leiharbeitnehmer • Bei zeitlich befristeter Einstellung von Leiharbeitnehmern ist für den Streitwert regelmäßig das Monatsentgelt eines Leiharbeitnehmers zugrunde zu legen, nicht der Dreimonatsbetrag nach § 42 Abs.2 Satz1 GKG. • Für einen Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit nach § 100 Abs.2 Satz3 BetrVG ist zusätzlich 50% des Streitwerts des Zustimmungsersetzungsantrags anzusetzen. • Wenn mehrere gleichartige Einstellungen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, können die weiteren Einzelfälle typisierend mit gestaffelten Anteilen des Ausgangswerts bewertet werden (für Person 2–20 jeweils 25%). Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung zur Einstellung von insgesamt 14 vollzeitbeschäftigten Leiharbeitnehmern für den Zeitraum 06.01. bis 28.02.2014 und begehrte zudem Feststellung der Dringlichkeit. Das Verfahren erledigte sich später durch Zeitablauf. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert zunächst auf 15.172,50 € und auf Beschwerde der Arbeitgeberin auf 7.965,22 € herab. Der Betriebsrat begehrte mit Anschlussbeschwerde eine höhere Festsetzung des Gegenstandswerts mindestens auf 20.026,25 €. Streitpunkt war die Bemessungsgrundlage des Streitwerts für die befristeten Einstellungen und die Verteilung der Werte auf die 14 Einzelfälle. • Die Beschwerdekammer wendet bei befristeter, nur zwei Monate dauernder Einstellung nicht den Dreimonats-Höchstbetrag des § 42 Abs.2 Satz1 GKG an, sondern legt wegen der geringeren Bedeutung einen Monatsentgelt als Ausgangswert zugrunde. • Zur Ermittlung des Monatsentgelts hat die Kammer die regelmäßige Arbeitszeit der Stammkräfte (39,5 Std./Woche) zugrunde gelegt und daraus Monatsstunden und bei einem Stundensatz von 8,50 € ein Monatsentgelt von 1.454,95 € berechnet. • Für den Antrag auf Feststellung der Dringlichkeit nach § 100 Abs.2 Satz3 BetrVG ist die Hälfte dieses Wertes anzusetzen (727,48 €), so dass sich für den ersten Leiharbeitnehmer ein Gesamtwert von 2.182,43 € ergibt. • Da alle weiteren 13 Einstellungen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhten und keine Besonderheiten aufwiesen, sind diese typisierend zu bewerten; für die personellen Einzelmaßnahmen 2 bis 20 werden jeweils 25% des Ausgangswerts angesetzt, was für die 13 weiteren Leiharbeitnehmer 7.092,93 € ergibt. • In der Summe ergibt sich damit ein Gesamtgegenstandswert von 9.275,36 €, weshalb die vorangegangenen Beschlüsse entsprechend abzuändern waren. • Die Kostenentscheidung berücksichtigt das teilweise Unterliegen des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates und legt dessen Gebühren auf 25,00 € fest gemäß § 1 Abs.4 GKG i.V.m. Nr.8614 Anlage 1 GKG. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsratsvertreters war insoweit begründet, dass der Gegenstandswert auf 9.275,36 € festzusetzen ist; im Übrigen war die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Maßgeblich ist bei befristeten, kurzzeitigen Einstellungen das Monatsentgelt eines Leiharbeitnehmers als Ausgangswert; die Dringlichkeitsfeststellung wird mit 50% dieses Wertes berücksichtigt und gleichartige weitere Einstellungen sind typisierend mit 25% des Ausgangswerts zu bewerten. Damit wurde der frühere Streitwert reduziert und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Vertreter des Betriebsrats in Höhe einer auf 25,00 € ermäßigten Gebühr auferlegt, weil dieser teilweise unterlag.