Beschluss
7 TaBV 17/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0812.7TABV17.14.00
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Tenor
1) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.02.2014, AZ 2 BV 13/13, wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1) Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.02.2014, AZ 2 BV 13/13, wird zurückgewiesen. 2) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes, des Beteiligten zu 3.Antragstellerin des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die Arbeitgeberin, einUnternehmen der metall- und kunststoffverarbeitenden Industrie mit ca. 1.400Beschäftigten und Sitz in Neunkirchen. Ihr Antrag richtet sich gegen den Antragsgegner, den bei ihr gewählten Betriebsrat (Beteiligter zu 2; im Folgenden: Betriebsrat). Sie beabsichtigt die außerordentliche Kündigung des BetriebsratsmitgliedsOliver y (Beteiligter zu 3; im Folgenden: Herr y). Letzterer ist nicht freigestellt im Sinne des § 38 BetrVG. Nach Durchführung mehrerer arbeitsgerichtlicher Auseinandersetzungen kam es unter anderem zu einer Anweisung der Arbeitgeberin, Herr y müsse sich fürBetriebsratstätigkeit per E-Mail bei seinem damaligen unmittelbaren Vorgesetzten Herrn C abmelden und die Personalleitung per „cc“ in Kenntnis setzen. Dieser Anweisung folgte Herr y für die Dauer von etwa 2 Jahren. Seit dem 29.04.2013 nahm er eine Abmeldung für Betriebsratstätigkeit ausschließlich gegenüber Herrn C vor. Vor diesem Hintergrund erteilte die Arbeitgeberin Herrn y mehrere Abmahnungen, die sie indessen zurücknahm und eine neue Abmahnung vom 26.06.2013 formulierte, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 17 und 18 d.A. Bezug genommen wird. Nachdem unter dem 02.07., 09.07. und 16.07.2013 weitere Abmahnungen gleichen Inhalts wegen weiterer von der Arbeitgeberin so beschriebener Fehlverhaltensweisen ausgesprochen worden waren, informierte Herr y am 22.07.2013 gleichwohl ausschließlich seine Vorgesetzte über die Durchführung von Betriebsratstätigkeiten. Dies nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, unter dem 23.07.2013 beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Herrn y zu beantragen. Auf Bl. 8 und 9 d.A. wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.07.2013 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung (Bl. 21 d.A.), was wiederum die Arbeitgeberin zum Anlass nahm, mit ihrem am 31.07.2013 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Antrag die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung von Herrn y zu beantragen. Nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens kam es anlässlich desErgebnisses eines weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwischen der Arbeitgeberin und Herrn y nach Vorliegen der zweitinstanzlichen Entscheidung zu einem Gespräch am 26.08.2013. An diesem Gespräch nahmen die Vorsitzende desBetriebsrates, Herr y sowie die Mitarbeiter der Arbeitgeberin T, C und E teil. In diesem Gespräch wurde Herrn y gegenüber angewiesen, dass er sich zukünftig ausschließlich bei dem Mitarbeiter Reiner E, der als Gruppenleiter im Tätigkeitsbereich von Herrn y verantwortlich ist, wegen Durchführung von Betriebsratstätigkeit abzumelden habe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer am 12.08.2014 erklärte der Betriebsrat unwidersprochen, dass Herr y sich bis heute an diese Anweisung halte. Die Arbeitgeberin hat vorgetragen: Gegenüber Herrn y sei wirksam angewiesen worden, sich für Betriebsratstätigkeit beim unmittelbaren Vorgesetzten und in „cc“ bei der Personalabteilung abzumelden. Die abgemahnten Sachverhalte seien vollinhaltlich zutreffend, weshalb die Arbeitgeberin davon ausgehe, sie solle provoziert werden. Sie sei nicht verpflichtet, entsprechende Arbeitsanweisungen zur Abmeldung für Betriebsratstätigkeit zu begründen. Es handele sich schließlich um Anweisungen, die dem Direktionsrecht unterfallen würden. Wenn es auch zutreffend sei, dass man sich im Gespräch vom 26.08.2013 auf ein neues Abmeldeverfahren für Betriebsratstätigkeit verständigt habe, bestehe gleichwohl eine Wiederholungsgefahr, da niemand wisse, ob und wie lange sich Herr y an das neue Abmeldeverfahren halten werde. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3 zu ersetzen. Der Betriebsrat wie auch der Beteiligte zu 3 haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie einem Betriebsratsmitglied lediglich vorschreiben könnten, dass es sich für Betriebsratsarbeit abzumelden habe, allerdings nicht wie es das zu tun habe. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Im Übrigen seien die Vorwürfe der Arbeitgeberin ohnehin hinfällig, da es seit dem 26.08.2013 ein neues Abmeldeverfahren gebe, an das sich Herr y ausnahmslos halte. Durch Beschluss vom 11.02.2014, dem Vertreter der Arbeitgeberin am 03.03.2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Siegen den Antrag der Arbeitgeberin im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Arbeitgeberin Herrn y aus Rechtsgründen nicht das „wie“ der Abmeldung für Betriebsratstätigkeit vorschreiben könne. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 11.02.2014, Bl. 84 ff d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, am 13.03.2014 vorab per Telefax eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 14.05.2014 mit Schriftsatz vom 05.05.2014, vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht am 08.05.2014 eingegangen, begründeten Beschwerde. Sie trägt vor: Das Arbeitsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt, dass die Arbeitgeberin auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus berechtigt ist, dem Betriebsratsmitglied die zuständige Stelle für die An- und Abmeldung zu benennen. Genau hiervon habe die Arbeitgeberin Gebrauch gemacht, indem sie Herrn y gegenüber sowohl den Vorgesetzten als auch die Personalabteilung als die zuständige Stelle mitgeteilt habe. Die Meldepflichten würden dem Zweck dienen, dem Arbeitgeber die Arbeitseinteilung zu erleichtern, vor allem aber den Arbeitsausfall des Arbeitnehmers zu überbrücken. Dementsprechend liege es im Direktionsrecht des Arbeitgebers, die in diesem Sinne zuständige Stelle für die Abmeldung zu beschreiben. Herr y habe insgesamt achtmal gegen die Anweisung verstoßen, sich auch bei der Personalabteilung abzumelden. Insbesondere aus dem Umstand, dass er sich nahezu 2 Jahre an diese Anweisung gehalten habe, sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum er sie seit dem 29.04.2013 nicht mehr beachtet habe. Aus diesem Grunde komme es auch nicht darauf an, dass man sich am 26.08.2013 auf ein neues Abmeldeverfahren verständigt habe. Die hartnäckige Weigerung des Herrn y in der Vergangenheit, die Gegenstand der Abmahnungen war und nun Gegenstand des Zustimmungsersetzungsantrages sei, zeige deutlich, dass er nicht gewillt sei, rechtskonform angewiesene Abmeldeverfahren zu beachten. Bereits aus diesem Grunde sei der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Herrn y unzumutbar. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 11.02.2014, 2 BV 13/13 wird abgeändert, 2. die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3 wird ersetzt. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat wie auch der Beteiligte zu 3 verteidigen die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 780 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 iVm §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Herrn y nicht ersetzt und demzufolge den Antrag abgewiesen hat. 1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. a) Die Arbeitgeberin verfolgt ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbG, da es sich bei der Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes im Sinne des § 103 Abs. 2 BetrVG um eine Angelegenheit aus eben diesem Gesetz handelt. Im Übrigen gehörte Herr y dem Betriebsrat als einfaches Betriebsratsmitglied an, als die Arbeitgeberin um Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung bat. Die grundlegenden Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 BetrVG, außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, sind von daher erfüllt. b) Neben der Arbeitgeberin ist Herr y gemäß § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG am Verfahren zu beteiligen. 2. Der Antrag der Arbeitgeberin ist indessen nicht begründet. a) Nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG i.Vm. § 15 Abs. 1 KSchG kann die Arbeitgeberin eine vom Betriebsrat nicht erteilte Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Nach ständiger, zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt das einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB voraus (vgl. nur BAG, Beschluss vom 23.04.2008, 2 ABR 71/07, DB 2008, S. 1756 und BAG, Beschluss vom 16.12.2004, 2 ABR 7/04, EzA § 626 BGB 2002 Nr. zu II.1. der Gründe m.w.N). Dabei ist bei der Prüfung des wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vor dem Hintergrund des besonderen Verfahrens des § 103 Abs. 2 BetrVG zu bedenken, dass das Zustimmungsersetzungsverfahren sich nicht auf eine bereits ausgesprochene, sondern auf eine zukünftig auszusprechende Kündigung bezieht (Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl, § 103 Rn 42 mzN). Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG ist dabei nicht nur, ob der Betriebsrat in seiner Zustimmungsverweigerung zutreffend und in ordnungsgemäßer Ermessensausübung entschieden hat, sondern ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 23.04.2008, 2 ABR 71/07 bei juris Rn. 25;Beschluss vom 22.08.1974, 2 ABR 17/74, Rn 17 ff). b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze gilt vorliegend Folgendes: Die erkennende Beschwerdekammer konnte nicht davon ausgehen, dass sich für die Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes Oliver y im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, abgestellt auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 12.08.2014, als unzumutbar erweist. Bei dieser Feststellung bedurfte es keiner abschließenden Auseinandersetzung der Beschwerdekammer mit den im Verfahren aufgeworfenen Fragen zur konkreten Ausgestaltung einer Ab- und Anmeldepflicht für Betriebsratstätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu vom 13.05.1997, 1 ABR 2/97, bei juris Rn 29 und vom 29.06.2011, 7 ABR 135/09,bei juris Rn 20 jeweils m.z.N). Denn die fehlende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Herrn y im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat und Herrn y am 26.08.2013, also nach Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens, was nach obigen Ausführungen zu beachten ist, auf ein neues Abmeldeverfahren verständigt haben. Dabei kam es für die Beschwerdekammer nicht darauf an, ob es sich hierbei um eine „Einigung“ oder eine Anweisung der Arbeitgeberin gehandelt hat. Denn unstreitig haben Arbeitgeberin und Betriebsrat sowie der Verfahrensbevollmächtigte des Herrn y im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer, der nicht ganz ein Jahr nach der vorstehend beschriebenen „Einigung“ stattfand, erklärt, dass Herr y sich seit der Neuregelung ausnahmslos an diese halte. Damit steht für die Beschwerdekammer fest, dass sich alle Beteiligten auf ein neues Abmelderegularium verständigt haben, welches von ihnen vollständig akzeptiert ist. Die bei allen Kündigungen damit vorzunehmende Prognose zukünftiger Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses konnte daher nicht (mehr) vorliegen. Ergänzend ist zu bedenken, dass die von der Arbeitgeberin angeführte Wiederholungsgefahr auch aus anderen Gründen nicht gegeben ist. Sie selbst hat darauf hingewiesen, dass die Abmeldung in der Personalabteilung durch „cc“ erforderlich gewesen sei, da die Arbeitgeberin Betriebsratstätigkeit seinerzeit habe vergüten wollen, wohingegen Herr y ansonsten ohne Fortzahlung der Vergütung nicht beschäftigt worden sei. Nachdem Herr y insoweit ein obsiegendes zweitinstanzliches Urteil herbeigeführt habe, hat – nach übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten – das bereits mehrfach erwähnte Gespräch vom 26.08.2013 stattgefunden, in welchem man sich auch auf die weiteren Beschäftigungsmodalitäten des Herrn y verständigt habe. Der von der Arbeitgeberin ursprünglich herangezogene Zweck des„In-cc-Setzens“ der Personalabteilung war damit ohnehin entfallen. Im Übrigen erschließt sich dann auch ohne weiteres, dass und warum man sich im Gespräch vom 26.08.2014 auf ein neues „Abmeldeverfahren“ verständigt hat. Die bloße Befürchtung der Arbeitgeberin, es könne irgendwann einmal dazu kommen, Herr y werde sich nicht an die entsprechende Anweisung halten, ist hingegen so wenig konkret, als dass sie zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 BGB und damit im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG herangezogen werden könnte. Da das Arbeitsgericht Siegen in der angegriffenen Entscheidung damit im Ergebnis zu Recht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung des Herrn y nicht ersetzt hat, konnte die Beschwerde der Arbeitgeberin keinen Erfolg haben. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG iVm § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor.