Urteil
10 Sa 290/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:0630.10SA290.14.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014, 5 Ca 1698/13 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014, 5 Ca 1698/13 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Befristung beendet wurde. Die Beklagte betreibt mehrere Kliniken und Seniorenzentren. Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 01.09.2011 bei der Beklagten als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 984,- € beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 29.08.2011, der in § 3 eine Befristung bis zum 31.08.2012 vorsah (Bl. 18 f. d.A.). Unter dem 21.05.2012 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2012 (Bl. 20 d.A.). Unter dem 13.09.2012 richtete die Beklagte ein Schreiben an die Klägerin (Bl. 21 d.A.). Dieses Schreiben enthielt die nachfolgende Passage: Hierzu teilen wird Ihnen mit, dass Sie ab dem 01.12.2012 weiterhin im Küchenbereich eingesetzt werden. Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird ihr Dienstverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet. Einen entsprechenden Nachtrag werden Sie in Kürze erhalten. In der Folgezeit traf die Beklagte den Entschluss, das Arbeitsverhältnis der Klägerin lediglich bis zum 31.08.2013 zu verlängern. Unter dem 19.09.2012 hörte sie ihre Mitarbeitervertretung zur Verlängerung der Befristung der Klägerin bis zum 31.08.2013 an. Die Mitarbeitervertretung erklärte am 24.09.2012 ihre Zustimmung. Wegen der Einzelheiten zum Anhörungsverfahren wird auf die Anlage B 1 (Bl. 139 d.A.) Bezug genommen. Die Parteien unterzeichneten sodann unter dem Datum des 24.09.2012 eine Vereinbarung (Anlage B 3, Bl. 141 d.A.). Diese enthielt die nachfolgende Passage: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Inhalt des § 3 des Dienstvertrags vom 29.08.2011 sowie der letzten Neufassung vom 21.05.2012 gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird: Im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge wird das Dienstverhältnis bis zum 31.08.2013 befristet. Unabhängig davon ist das Dienstverhältnis für beide Parteien vor Ablauf der vereinbarten Dauer gemäß § 14 Absatz 1 der AVR ordentlich kündbar. Die Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 hat die Beklagte im Kammertermin erster Instanz im Original vorgelegt. Die Beklagte hat zudem einen Screenshot vorgelegt, der die Einpflegung des neuen Beendigungsdatums in die Personalstammdatenbank zeigt (Anlage B 2, Bl. 140 d.A.). Mit Schreiben vom 09.07.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013 enden werde (Bl. 22 d.A.). Dieses Schreiben erhielt die Klägerin am 10.07.2013. Mit Schreiben vom 22.08.2013 ließ die Klägerin ihre Willenserklärung bezogen auf den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 anfechten (Bl. 24 d.A.). Mit ihrer am 22.08.2013 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. Sie hat behauptet, ihr sei der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 erst mit dem Schreiben vom 09.07.2013 am 10.07.2013 zugegangen. Sie verweist insofern auf den handschriftlichen Vermerk auf dem von ihr vorgelegten Exemplar des Nachtrags (Bl. 23 d.A.). Nach Erhalt des Schreibens habe sie mit dem Betriebsratsmitglied T Kontakt aufgenommen. Sie habe diesen auf das Schreiben der Beklagten und den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 angesprochen. Das Betriebsratsmitglied T habe ihr darauf hin mitgeteilt, dass es dem Krankenhaus schlecht gehe und es sich deshalb von einigen Mitarbeitern trennen müsse. Die Klägerin könne gegen ihr Ausscheiden aus dem Betrieb per 31.08.2013 nichts unternehmen. Daraufhin habe sie ein Exemplar des Vertrages in den dafür vorgesehenen Briefkasten der Personalabteilung geworfen. Die Klägerin hat die Vermutung angestellt, die Beklagte habe den Verlängerungsvertrag auf den 24.09.2012 rückdatiert. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, die Verlängerungsvereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 sei unwirksam, da Verlängerungen nur vor Ablauf der ursprünglichen Befristung möglich seien. Die Befristung ausweislich des Vertrags vom 24.09.2012 sei auch deshalb unwirksam, weil durch das Schreiben vom 13.09.2012 bereits rechtsverbindlich eine Verlängerung der Befristung bis zum 31.12.2013 geregelt worden sei. Das Gesetz sehe aber nur eine Verlängerung, nicht aber eine Verkürzung eines befristeten Arbeitsvertrags vor. Zumindest könne sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht darauf berufen, dass von den Parteien im Anschluss an das Schreiben vom 13.09.2012 kein Nachtrag zum Arbeitsvertrag gefertigt worden sei, durch den das Arbeitsverhältnis auf den 31.12.2013 befristet worden sei. Zudem sei die Vereinbarung auch deshalb unwirksam, weil es sich nicht um eine Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG handele. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung handele es sich um die Neubegründung eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an früher bestehende befristete Arbeitsverträge, was nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zur Unwirksamkeit der Neubefristung führe. Nach alledem komme es auf die Frage der erklärten Anfechtung nicht mehr an, wobei die Klägerin meint, die Anfechtung unverzüglich im Sinne des Gesetzes erklärt zu haben. Die Befristung zum 31.12.2013 gemäß Schreiben vom 13.09.2012 sei unwirksam, da eine sachgrundlose Befristung nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig sei. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 24.09.2012/09.07.2013 nicht zum 31.08.2013 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13.09.2012 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis sei durch den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 wirksam auf den 31.08.2013 befristet worden. Die Klägerin habe den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 jedenfalls vor dem 09.10.2012 unterzeichnet. In der Personalabteilung sei am 09.10.2012 das Beendigungsdatum vom 31.12.2012 auf den 31.08.2013 geändert worden. Die Beklagte hat insofern auf den Ausdruck des Screenshots verwiesen. Eine solche Abänderung finde ohne das Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsvertrags nicht statt. Bei dem Vertrag vom 24.09.2012 habe es sich auch um einen Verlängerungsvertrag und nicht um die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses gehandelt. Der Verlängerungsvertrag sei nicht wirksam angefochten. Die Klägerin habe keinen Anfechtungsgrund dargestellt und zudem auch die Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB nicht gewahrt. Das Schreiben vom 13.09.2012 habe noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrags enthalten. Darauf deute zunächst der Hinweis auf die Verlängerung im Rahmen des Gesetzes über Teilzeitbeschäftigung und befristete Arbeitsverträge hin. Nach diesem Gesetz sei eine sachgrundlose Befristung nur für die Höchstdauer von zwei Jahren zulässig. Zudem habe die Beklagte darauf verwiesen, dass die Klägerin in Kürze einen Nachtrag erhalten werde. Schließlich habe die Klägerin ein etwaiges Angebot auf Abschluss eines auf den 31.12.2013 befristeten Arbeitsvertrags nicht angenommen. Durch Urteil vom 21.01.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Verlängerungsvereinbarung vom 24.09.2012 wirksam zum 31.08.2013 befristet worden. Das Schriftformerfordernis sei gewahrt. Die Verlängerungsvereinbarung sei auch vor Ablauf des ersten Verlängerungszeitraums unterschrieben worden. Die Klägerin habe keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass die Vereinbarung später unterzeichnet worden sei. Die Klägerin habe die Vereinbarung vom 24.09.2012 nicht wirksam angefochten. Die Beklagte habe auch die Mitarbeitervertretung rechtzeitig über die beabsichtigte Verlängerung unterrichtet. Durch das Schreiben vom 13.09.2012 sei keine wirksame Verlängerungsvereinbarung auf den 31.12.2013 zustande gekommen. Es fehle insofern an dem im Schreiben angekündigten schriftlichen Nachtrag zum Arbeitsvertrag. Es sei der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht verwehrt, sich auf den fehlenden schriftlichen Nachtrag zu berufen. Das Urteil ist der Klägerin am 21.02.2014 zugestellt worden. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 06.03.2014 Berufung eingelegt und diese am 17.04.2014 begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Bei der Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 handele es sich nicht um eine Verlängerungsvereinbarung, sondern um eine neue Befristungsabrede. Durch das Schreiben vom 13.09.2012 habe die Beklagte bereits ein verbindliches Angebot auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2013 unterbreitet. Die Klägerin äußert den Verdacht, dass einem Mitarbeiter der Personalabteilung im Sommer 2013 aufgefallen sei, dass das Schreiben vom 13.09.2012 kontraproduktiv gewesen sei. Man habe daraufhin nach einer Lösungsmöglichkeit für das Problem gesucht und in Gestalt einer rückdatierten Änderungsvereinbarung gemäß Datum vom 24.09.2012 gefunden. Es bestehe insofern der Verdacht, dass zur Kaschierung dieses Vorgangs alle möglichen Stammdateneinträge und sonstigen Dokumente ebenfalls rückdatiert worden seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014, Az. 5 Ca 1698/13 abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 24.09.2012/09.07.2013 nicht zum 31.08.2013 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13.09.2012 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend wie folgt aus: Gegen die Behauptung der Klägerin, den Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 nicht vor Ablauf des Verlängerungszeitraums unterzeichnet zu haben, sprächen die nachfolgenden Indizien. Der Verlängerungsvertrag trage das Datum des 24.09.2012. Der Befristungsablauf zum 31.08.2013 sei am 09.10.2012 in die Stammdaten der Beklagten ein gepflegt worden. Die Mitarbeitervertretung sei bereits am 19.09.2012 angehört worden und habe am 24.09.2012 ihr Einverständnis erklärt. Eine Rückdatierung von Vorgängen sei durch die Beklagte nicht erfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, W und T. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.06.2014 Bezug genommen (Bl. 146 ff. d.A.). Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. c ArbGG. Die Klägerin hat ihre Berufung gegen das am 21.02.2014 zugestellte Urteil auch form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 06.03.2014 eingelegt. Sie hat die Berufung am 17.04.2014 ordnungsgemäß nach den §§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG begründet. II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Soweit die Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung vom 13.09.2012 nicht zum 31.12.2013 beendet worden ist, ist ihre Klage schon als unzulässig abzuweisen. Der Klägerin fehlt insofern schon ein Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt zu bekommen. Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des Schreibens vom 13.09.2012 mit dem Ablauf des 31.12.2013 beendet wurde. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, dem Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 eine wirksame Befristungsvereinbarung zum 31.12.2013 zu entnehmen. Damit fehlt es der Klage bezogen auf den Klageantrag zu 2 schon an einem Feststellungsinteresse. 2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ist die Klage unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Befristung ausweislich des Verlängerungsvertrags mit Datum vom 24.09.2012 mit dem Ablauf des 31.08.2013 beendet. a) Bei der vertraglichen Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 handelt es sich um eine Verlängerungsvereinbarung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Vereinbarung nicht die Neubegründung eines befristeten Arbeitsvertrags im Anschluss an früher bestehende Arbeitsverträge. Die Parteien haben durch die Vereinbarung das zunächst in § 3 des Arbeitsvertrags vom 29.08.2011 nieder gelegte und später durch den Vertrag mit Datum vom 21.05.2012 geänderte Beendigungsdatum ihres Arbeitsverhältnis auf den 31.08.2013 neu festgelegt. Sie haben damit lediglich die Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert und somit eine Verlängerungsvereinbarung getroffen (vgl. BAG 12.08.2009 – 7 AZR 270/08 – juris). b) Sowohl der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 29.08.2011 als auch die Verlängerungsvereinbarungen mit Datum vom 21.05.2012 sowie 24.09.2012 wahren das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Sie sind sowohl von Vertretern der Beklagten als auch von der Klägerin unterzeichnet worden. Nachdem bezogen auf die Vereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 zunächst durch die Klägerin die Einhaltung des Schriftformerfordernisses in Zweifel gezogen war, hat die Beklagte durch Vorlage der Originalvereinbarung im Kammertermin erster Instanz die Einhaltung des Schriftformerfordernisses belegt. c) Die Verlängerungsvereinbarung ist wie erforderlich (BAG 12.08.2009 – 7 AZR 270/08 – juris) auch vor Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrages getroffen worden. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. aa) Allerdings traf die Beklagte die Beweislast hinsichtlich der streitigen Behauptung, dass die Verlängerungsvereinbarung vor Ablauf des 31.12.2012 schriftlich vereinbart worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Vereinbarung einer wirksamen Befristung trägt die Partei, die hieraus für sich eine günstige Rechtsfolge herleiten möchte (Erfurter Kommentar/Müller-Glöge, 14. Aufl. § 17 TzBfG Rdz. 13). Dies ist hier die Beklagte. Diese ist auch im Hinblick auf die Frage, wann der befristete Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, beweisbelastet (vgl. BGH 24.06.1993 – IX ZR 96/92 – MDR 1993, 1119 f.). bb) Die Beklagte hat diesen Beweis nicht schon dadurch erbracht, dass sie die Originalurkunde, die mit dem Datum des 24.09.2012 versehen ist, vorgelegt hat. Zwar begründen im Original vorgelegte Privaturkunden nach §§ 416, 420 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Es besteht insofern für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Diese Beweisregel erfasst aber nicht die Umstände der Abgabe der Erklärungen wie Zeit und Ort. Deshalb beweist ein in einer Privaturkunde enthaltenes Datum nur, dass es vom Aussteller angegeben, nicht aber, dass es richtig angegeben wurde (BGH 05.02.1990 – II ZR 309/88 – DB 1990, 983 f). Die Frage, wann die Unterzeichnung erfolgt ist und ob somit das Datum der Unterzeichnung zutreffend angegeben ist, unterliegt der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO (BGH 05.02.1990 – II ZR 309/88 – DB 1990, 983 f.; BGH 24.06.1993 – IX ZR 96/92 – MDR 1993, 1119 f.). cc) Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Verlängerungsvereinbarung mit Datum vom 24.09.2012 vor Ablauf des 31.12.2012 von beiden Parteien schriftlich unterzeichnet wurde. (1) Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO muss das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht für wahr hält. Es darf sich nicht auf eine bloße Wahrscheinlichkeitsannahme beschränken. Im Übrigen stellt § 286 ZPO nur darauf ab, ob das Gericht selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Diese persönliche Gewissheit ist für die Entscheidung notwendig. Allein das Tatsachengericht hat die Entscheidung zu treffen, ob es die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Das Gericht darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67 –, BGHZ 53, 245-264). (2) Nach diesen Grundsätzen sieht es die Kammer als erwiesen an, dass die Klägerin den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 vor Ablauf des 31.12.2012 unterzeichnet hat. (a) Die Kammer stützt ihre Überzeugung insbesondere auf die Aussage des Zeugen W. Dieser hat einerseits unter Bezugnahme auf den vorgelegten Screenshot (Anlage B 2, Bl. 140 d.A.) erläutert, dass er im Oktober 2012 unter dem Erfassungsbeleg erf03 eine Wiedervorlagefrist auf das neu vereinbarte Beendigungsdatum 31.08.2013 erfasst hat. Er hat auch erklärt, dass er diese Handlung erst vornehmen kann, wenn der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnete Arbeitsvertrag vorliegt. Nach der Aussage des Zeugen W lag ihm damit am Tage der Erfassung am 09.10.2012 der sowohl von der Beklagten als auch von der Klägerin unterzeichnete Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 vor. Die Aussage des Zeugen W ist glaubhaft. Es ist zunächst nachvollziehbar, dass in einem Personalstammdatenblatt Wiedervorlagefristen für den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses notiert werden. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Eingabe erst erfolgt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete schriftliche Arbeitsvertrag vorliegt. Erst in diesem Moment hat der sachbearbeitende Mitarbeiter das nötige Maß an Gewissheit, dass die vertragliche Regelung Bestand haben wird. Das im Screenshot ausgewiesene Datum der Eingabe, der 09.10.2012, korrespondiert mit den weiteren maßgeblichen Daten. Ausweislich der Anlage B 1 (Bl. 139 d.A.) ist die Stellungnahme der Mitarbeitervertretung am 24.09.2012 erfolgt und diese Stellungnahme am 26.09.2012 bei der Beklagten eingegangen. Wenn die Klägerin den Verlängerungsvertrag sodann zur Unterschrift vorgelegt bekommen hat, erscheint es plausibel, dass der unterschriebene Vertrag Anfang Oktober 2012 bei dem Zeugen W vorlag. Der Klägerin ist zuzugeben, dass der Zeuge W in seiner Arbeit nicht frei von Fehlern ist. So hat er die an sich für den 31.05.2013 zu notierende Wiedervorlagefrist für die Bundesagentur für Arbeit bei der Klägerin fälschlicherweise auf den 30.06.2013 festgelegt. Es gibt aber keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge W im Fall der Klägerin abweichend von der von ihm selbst dargestellten Praxis einen weiteren Fehler der Gestalt begangen hat, dass er versehentlich eine Eingabe in das Programm vorgenommen hat, obwohl der Verlängerungsvertrag von der Klägerin noch nicht unterzeichnet war. Erst Recht gibt es keine Anhaltspunkte für die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe den Verlängerungsvertrag im Sommer 2013 rückdatiert und zudem auch die Eintragungen in der Personaldatenbank nachträglich angepasst. Der Zeuge W ist auch glaubwürdig. Der Zeuge hat sich umfassend und widerspruchsfrei zum Beweisthema erklärt. Er hat dabei keine Tendenz erkennen lassen, zum Vorteil der Beklagten und zum Nachteil der Klägerin auszusagen. Der Zeuge hat eingeräumt, an seine konkreten Handlungen im Zusammenhang mit der Datenerfassung zum Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 keine Erinnerung zu haben. Er hat aber auf die allgemeine Praxis verwiesen. (b) Dagegen gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung der Klägerin, sie habe den Verlängerungsvertrag erst im Juli 2013 unterzeichnet, zutreffend ist. Die Klägerin hat behauptet, sie habe zwischen dem Erhalt des Verlängerungsvertrags und dessen unterzeichneter Rückgabe im Juli 2013 ein Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden T geführt. Der Zeuge T hat zwar bestätigt, im Juli 2013 mit der Klägerin ein Gespräch geführt zu haben. Er hat aber auch erklärt, dass die Klägerin ihm in diesem Gespräch keine Unterlagen vorgelegt habe und zudem auch nicht gefragt habe, ob sie den befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnen solle. Auch der Zeuge T erscheint glaubwürdig. Ebenso wie der Zeuge W hat er die an ihn gerichteten Fragen ausführlich und ohne erkennbare Parteinahme beantwortet. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Aussage des Zeugen T zutreffend ist. Die Tatsache dass die Klägerin den Zeugen T in dem Gespräch aus Juli 2013 nicht dazu befragt hat, ob sie den übersandten Arbeitsvertrag unterzeichnen solle und müsse, spricht maßgeblich dafür, dass sie den Arbeitsvertrag in dieser Zeit auch nicht erstmals zur Unterzeichnung übersandt bekommen hat. Wenn eine Mitarbeiterin in der von der Klägerin vorgetragenen Situation das Gespräch mit dem Betriebsrat sucht, ist es naheliegend, dass sie die für sie so wichtige Frage, ob sie den Arbeitsvertrag unterzeichnen soll, auch anspricht. Soweit die Klägerin darauf verwiesen hat, dass sie auf der von ihr vorgelegten Kopie des Verlängerungsvertrags handschriftlich vermerkt hat, dass sie dieses Schriftstück erst am 10.07.2013 bekommen habe, so kann dies ihre Sachverhaltsdarstellung nicht entscheidend stützen. Denn der handschriftliche Vermerk könnte auch dann auf das Dokument gefügt worden sein, wenn die Klägerin den Verlängerungsvertrag schon vorher erhalten hätte. Zudem ist dieser handschriftliche Vermerk auf der Kopie in der Gerichtsakte durchgestrichen (Bl. 23 d.A.). Die Aussage des von der Klägerin zudem benannten Zeugen B war im Hinblick auf das Beweisthema im Wesentlichen unergiebig. Der Zeuge hat nur Angaben zu der Frage machen können, wann er den Verlängerungsvertrag unterzeichnet hat. Zu der Frage, wann die Klägerin den Arbeitsvertrag unterzeichnet hat, hat er keine konkreten Angaben machen können. Er hat auch darauf hingewiesen, dass das Datum des Eingangs des von der Klägerin unterzeichneten Verlängerungsvertrags aus der Personalakte nicht ersichtlich sei. Unter Würdigung all dieser Umstände steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 bereits vor dem Ablauf der Vertragslaufzeit des zu verlängernden Vertrags am 31.12.2012 von beiden Parteien unterzeichnet worden ist. d) Die Befristung ist auch nicht aus anderen Gründen nach § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam. Durch den Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 wurde die Befristungshöchstdauer von zwei Jahren nicht überschritten. Zudem wurde auch die Zahl der maximal zulässigen Verlängerungen nicht überschritten. Der Verlängerungsvertrag führte auch zu einer nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass im Übrigen inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden (BAG 12.08.2009 – 7 AZR 270/08 – juris). e) Die durch den Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung auf den 31.08.2013 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Parteien zuvor bereits eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 31.12.2013 vereinbart haben. Die Parteien haben keine Vereinbarung über die Verlängerung der Befristungsdauer bis zum 31.12.2013 getroffen. Allerdings hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2012 (Bl. 21 d.A.) mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 befristet wird. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben vom 13.09.2012 als ein Angebot auf Abschluss eines auf den 31.12.2013 befristeten Verlängerungsvertrag angesehen werden kann. Denn die Klägerin hat ein etwaiges Angebot der Beklagten nicht angenommen. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung hat die Klägerin nicht abgegeben. Durch bloßes Schweigen und Weiterarbeit konnte die Klägerin ein etwaiges Angebot der Beklagten nicht annehmen. Schweigen allein stellt in aller Regel schon keine Willenserklärung dar. Wer auf ein entsprechendes Angebot nicht reagiert, stimmt diesem gemäß § 147 BGB nicht zu (BAG 04.09.1985 – 7 AZR 262/83 – AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 22; BAG 26.03.1997 – 10 AZR 612/96 – AP § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 50). Eine stillschweigende Zustimmungserklärung eines Arbeitnehmers zu einem Angebot des Arbeitgebers kann allenfalls dann angenommen werden, wenn er nach dem Angebot einer Vertragsänderung durch den Arbeitgeber von der Änderung unmittelbar und sogleich betroffen wird und gleichwohl widerspruchslos weiterarbeitet (LAG Hamm 22.01.2010 – 10 Sa 1456/09 – juris). Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin ein im Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 liegendes Vertragsangebot nicht stillschweigend durch Weiterarbeit angenommen. Denn jedenfalls in der Zeit bis zum 31.12.2012 wurde die Klägerin von der Vertragsänderung nicht unmittelbar betroffen. Das Arbeitsverhältnis bestand schon aufgrund des Verlängerungsvertrags vom 21.05.2012 bis zum 31.12.2012 fort. Erst im Jahre 2013 wäre die Klägerin durch ein Verlängerungsangebot der Beklagten betroffen gewesen. Zu dieser Zeit war aber bereits der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 unterzeichnet. Nach alledem steht der Wirksamkeit der Befristung auf den 31.08.2013 nicht ein zuvor abgeschlossener bis zum 31.12.2013 geltender befristeter Arbeitsvertrag entgegen. f) Der Verlängerungsvertrag mit Datum vom 24.09.2012 ist auch nicht nach § 142 Abs. 1 BGB wegen einer erfolgreichen Anfechtung unwirksam. Die Klägerin hat weder einen Anfechtungsgrund nach § 119 BGB noch einen Anfechtungsgrund nach § 123 BGB substantiiert dargelegt. Bezogen auf den Anfechtungsgrund nach § 119 BGB hat die Klägerin durch die mit Schreiben vom 22.08.2013 erklärte Anfechtung zudem die Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB nicht gewahrt. g) Eine Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich weiterhin nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Denn die Mitarbeitervertretung ist ordnungsgemäß beteiligt worden. Ausweislich des von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegten Anhörungsbogens (Bl. 139 d.A.) ist die Mitarbeitervertretung im Hinblick auf die Vertragsverlängerung der Klägerin bis zum 31.08.2013 am 19.09.2012 angehört worden. Die Mitarbeitervertretung hat am 24.09.2012 der befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt. Soweit die Klägerin die Umstände zur Anhörung der Mitarbeitervertretung pauschal bestritten hat, war dieses pauschale Bestreiten unbeachtlich. Nach Vorlage der schriftlichen Anhörungsunterlagen hätte die Klägerin ihre Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Beteiligung der Mitarbeitervertretung qualifiziert darstellen müssen (vgl. BAG 24.04.2008 – 8 AZR 268/07 – NZA 2008, 1314 ff.). Unabhängig hiervon führt eine unterbliebene Anhörung der Mitarbeitervertretung nach §§ 33, 34 MAVO ebenso wie eine unterbliebene Anhörung eines Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht zur Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Befristung. Eine solche Rechtsfolge ordnen §§ 33 ff MAVO ebenso wie die für Betriebsräte geltenden Vorschriften der §§ 99 ff BetrVG nicht an. h) Der Beklagten ist es schließlich auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31.08.2013 zu berufen. aa) Dem Arbeitgeber kann es verwehrt sein, sich auf eine an sich wirksame Befristung zu berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG 17.04.2002 – 7 AZR 283/01 – NZA 2002, 1111). Voraussetzung dafür, dass die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung rechtsmissbräuchlich ist, ist dass objektiv ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hervorgerufen wurde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Zeitvertrags oder später berechtigte Erwartungen auf eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers geweckt hat (LAG Baden-Württemberg 24.09.2009 – 3 Sa 14/09 – juris; LAG Hessen 13.08.2012 – 16 Sa 1718/11 - juris). bb) Der Klägerin ist durch das Schreiben der Beklagten vom 13.09.2012 eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum 31.12.2013 zugesagt worden. Die Tatsache, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 13.09.2012 auf einen entsprechenden Nachtrag zum Arbeitsvertrag verwiesen hat, den die Klägerin in Kürze erhalten werde, steht der Wirksamkeit dieser Zusage nicht entgegen. Dass die Zusage nur vorbehaltlich der Unterzeichnung des Nachtrags gelten sollte, hat die Beklagte in dem Schreiben vom 13.09.2012 nicht zum Ausdruck gebracht. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in dem Schreiben auf die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verwiesen hat. Auch hierdurch hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Zusage sich auf ein bis zum 31.08.2013 bestehendes Arbeitsverhältnis beschränken sollte. Die Beklagte ist, offenbar nachdem sie bemerkt hat, dass eine sachgrundlose Befristung bei der Klägerin bis zum 31.12.2013 nicht möglich ist, in der Folgezeit von ihrer Zusage abgerückt und hat der Klägerin lediglich ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.08.2013 unterbreitet. Damit hat sich die Beklagte widersprüchlich verhalten. Gleichwohl ist es der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Wirksamkeit der Befristung zum 31.08.2013 zu berufen. Im Vertragsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass frühere Vereinbarungen durch spätere Vereinbarungen verdrängt werden können. Gemäß §§ 146 ff BGB gilt auch, dass ein Angebot erlischt, wenn es von dem Erklärungsempfänger nicht rechtzeitig angenommen wird. Die Beklagte hat ihre einmal gemachte Zusage, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 zu verlängern, durch das mit dem Verlängerungsvertrag vom 24.09.2012 unterbreitete Angebot modifiziert. Sie hat der Klägerin insofern ein neues Angebot unterbreitet. Mit Erhalt dieses Angebots musste es für die Klägerin klar sein, dass die ursprüngliche Zusage der Beklagten, das Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2013 fortzusetzen, keine Gültigkeit mehr haben sollte. Es bestand insofern bei Unterzeichnung des Verlängerungsvertrags kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend mehr, die Beklagte wolle sie bis zum 31.12.2013 weiterbeschäftigten. Soweit die Klägerin beabsichtige, die Beklagte an ihrer einmal gemachten Zusage festzuhalten, hätte es ihr oblegen, das Gespräch mit der Beklagten zu suchen, gegebenenfalls Rechtsrat einzuholen oder aber zumindest auf dem Verlängerungsvertrag zum Ausdruck zu bringen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2013 gewollt ist. Nach vorbehaltloser Unterzeichnung des Verlängerungsvertrags mit Datum vom 24.09.2012 bestand kein schutzwürdiges Vertrauen für die Klägerin in eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2013 hinaus. Nach alledem wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung mit dem Ablauf des 31.08.2013 beendet. B. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. C. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob es einem Arbeitgeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich im Rahmen des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags von einer zuvor schriftlich erteilten Zusage hinsichtlich der Befristungsdauer zu lösen. Diese Rechtsfrage ist vom Bundesarbeitsgericht bislang nicht entschieden worden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist von allgemeiner Bedeutung.