Urteil
11 Sa 1484/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung gilt als wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Befristungskontrollklage nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 TzBfG bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhebt.
• Wird die Klage bei der Geschäftsstelle eines örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das zuständige Gericht aufgenommen und dort erst nach Fristablauf eingeht, ist die Dreiwochenfrist nicht gewahrt.
• Der anschließende vorbehaltlose Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann den vorherigen Vertrag einvernehmlich aufheben, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder konkludent einen Vorbehalt hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der vorherigen Befristung vereinbart.
Entscheidungsgründe
Befristungsschutzklage: Fristversäumnis und nachfolgender Folgevertrag verhindern Erfolg • Eine Befristung gilt als wirksam, wenn der Arbeitnehmer die Befristungskontrollklage nicht innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 TzBfG bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhebt. • Wird die Klage bei der Geschäftsstelle eines örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das zuständige Gericht aufgenommen und dort erst nach Fristablauf eingeht, ist die Dreiwochenfrist nicht gewahrt. • Der anschließende vorbehaltlose Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann den vorherigen Vertrag einvernehmlich aufheben, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich oder konkludent einen Vorbehalt hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der vorherigen Befristung vereinbart. Der Kläger, als befristet beschäftigte Lehrkraft für Musik und Pädagogik, war im Zeitraum 11.12.2012 bis 31.01.2013 auf Grundlage eines schriftlichen befristeten Arbeitsvertrags mit 17 Wochenstunden eingestellt; als Befristungsgrund wurden Elternzeiten zweier Lehrkräfte angegeben. Der Kläger behauptet, die Befristung sei sachgrundlos und hat am 21.02.2013 Klage zur Feststellung erhoben, das Arbeitsverhältnis bestehe unbefristet fort. Die Aufnahme der Klage erfolgte bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Dortmund mit ausdrücklicher Bezeichnung „vor dem Arbeitsgericht Münster“, eingegangen beim Arbeitsgericht Münster aber erst am 27.02.2013. Am 28.01.2013 hatten die Parteien einen weiteren befristeten Vertrag für den Zeitraum 01.02.2013 bis 03.09.2013 ohne Vorbehalt hinsichtlich der Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung geschlossen. Das Arbeitsgericht Münster wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das beklagte Land trägt vor, die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG sei nicht eingehalten worden und alternativ die Befristung sei durch § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG iVm § 21 BEEG gerechtfertigt. • Fristwahrung: Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss die Befristungskontrollklage binnen drei Wochen nach dem Ende des befristeten Vertrags bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingehen. Der vereinbarte Endtermin war der 31.01.2013; die Klage ging beim Arbeitsgericht Münster erst am 27.02.2013 ein, somit verstrichen mehr als drei Wochen. • Einreichungsort: Die bei der Geschäftsstelle eines örtlich unzuständigen Gerichts aufgenommene Klage mit ausdrücklicher Bezugnahme auf das zuständige Gericht führt nicht zur Fristwahrung, wenn die Klage beim zuständigen Gericht erst nach Fristablauf eingeht; dies folgt aus der herrschenden Ansicht und der einschlägigen Kommentierung zu § 4 KSchG. • Nachträgliche Zulassung: Ob eine nachträgliche Zulassung der verspäteten Klage nach §§ 17 Satz 2 TzBfG, 5 KSchG möglich gewesen wäre, bedurfte keiner Entscheidung, weil ein entsprechender Antrag nicht fristgemäß gestellt wurde. • Folgevertrag: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann der vorbehaltlose Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags den vorherigen Vertrag aufheben; durch Auslegung ist zu prüfen, ob ein Vorbehalt zur gerichtlichen Überprüfung vereinbart wurde. • Anwendung auf den Fall: Der am 28.01.2013 geschlossene Folgevertrag enthält keinerlei ausdrücklichen oder konkludenten Vorbehalt zugunsten des Klägers; es ist nicht anzunehmen, dass die Parteien bei Vertragsschluss die vorherige Befristung in Frage gestellt haben. Daher tritt Aufhebung des vorherigen Vertrags ein und macht dessen Wirksamkeit unbeachtlich. • Keine Notwendigkeit weiterer Prüfung: Wegen der Unbegründetheit der Klage aus Fristversäumnis und Folgevertrag war eine inhaltliche Entscheidung zur Rechtfertigung der Befristung nach §§ 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG, 21 BEEG nicht erforderlich. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Befristungskontrollklage ist unbegründet, weil die Dreiwochenfrist des § 17 TzBfG nicht gewahrt wurde und zudem durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Vertrags am 28.01.2013 der vorherige Vertrag auf neue Rechtsgrundlage gehoben wurde. Damit gilt die Befristung als wirksam und der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung oder auf Weiterbeschäftigung. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.