OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 Sa 199/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung des zur Auskunftserteilung Verurteilten ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert 600,00 € nicht übersteigt und das erstinstanzliche Urteil die Berufung nicht zugelassen hat (§ 64 ArbGG). • Bei einer Auskunftsklage bemisst sich der Beschwerdewert für die Berufung des Beklagten in der Regel nach dem wirtschaftlichen Aufwand, der ihm durch die Auskunft entsteht. • Ein wertsteigerndes Geheimhaltungsinteresse ist nur zu berücksichtigen, wenn die verurteilte Partei konkret und glaubhaft darlegt, dass ihr durch die Auskunft ein konkreter Nachteil droht. • Öffentliche Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren und zulässige koalitionsbezogene Öffentlichkeitsarbeit der Gewerkschaft rechtfertigen für sich genommen keine Erhöhung des Beschwerdewerts.
Entscheidungsgründe
Berufung gegen Auskunftsverurteilung unzulässig bei geringem Beschwerdewert und fehlender Zulassung • Die Berufung des zur Auskunftserteilung Verurteilten ist unzulässig, wenn der Beschwerdewert 600,00 € nicht übersteigt und das erstinstanzliche Urteil die Berufung nicht zugelassen hat (§ 64 ArbGG). • Bei einer Auskunftsklage bemisst sich der Beschwerdewert für die Berufung des Beklagten in der Regel nach dem wirtschaftlichen Aufwand, der ihm durch die Auskunft entsteht. • Ein wertsteigerndes Geheimhaltungsinteresse ist nur zu berücksichtigen, wenn die verurteilte Partei konkret und glaubhaft darlegt, dass ihr durch die Auskunft ein konkreter Nachteil droht. • Öffentliche Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren und zulässige koalitionsbezogene Öffentlichkeitsarbeit der Gewerkschaft rechtfertigen für sich genommen keine Erhöhung des Beschwerdewerts. Die Klägerin, seit 2006 bei der Beklagten als Toilettenaufsicht beschäftigt, verlangte Auskunft über die in Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder in den Toilettenanlagen des Auftraggebers D P. Die Klägerin saß an Sammeltellern, räumte Geld in ihren Kittel und verwahrte Beträge im Tresor; ihr Lohn betrug zuletzt 5,20 € pro Stunde bei etwa 600 € Monatsbrutto. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunft und setzte den Streitwert für den Auskunftsantrag auf 2.000 € fest. Die Beklagte legte Berufung ein und begründete sie unter anderem mit einem Geheimhaltungsinteresse und drohendem wirtschaftlichen Schaden durch Publizität und betriebliche Folgen. Das LAG prüfte, ob die Berufung zulässig ist und ob ein erhöhter Beschwerdewert wegen wirtschaftlichem Aufwand oder Geheimhaltungsinteressen gerechtfertigt ist. • Zulässigkeit: Die Berufung des zur Auskunft Verurteilten ist nach § 64 ArbGG unzulässig, wenn das erstinstanzliche Urteil die Berufung nicht zugelassen hat und der Beschwerdewert 600,00 € nicht übersteigt. • Beschwerdewert bei Auskunftsklage: Für die Berufung des Beklagten ist regelmäßig der wirtschaftliche Aufwand maßgeblich, der durch die Auskunft entsteht; das erstinstanzliche Streitwertansatz von 2.000 € entspricht nicht automatisch der Beschwer der Beklagten. • Geheimhaltungsinteresse: Ein wertsteigerndes Geheimhaltungsinteresse kann berücksichtigt werden, wenn die verurteilte Partei konkret und glaubhaft darlegt, dass ihr durch die Auskunft ein konkreter Nachteil droht; allgemein gehaltene oder pauschale Behauptungen genügen nicht. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Klägerin die erteilte Auskunft in einer Weise verwenden werde, die schutzwürdige wirtschaftliche Interessen der Beklagten erheblich gefährdet. Die Berichterstattung und gewerkschaftliche Werbung sind typische Folgen eines öffentlichen Verfahrens bzw. durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckte Betätigung und rechtfertigen keine Erhöhung des Beschwerdewerts. • Drittbeziehungen: Aktivitäten Dritter wie Betriebsratsaktionen stellen keine unmittelbaren, aus der Auskunft folgenden rechtlichen Nachteile dar und bleiben bei der Beschwerbewertung unberücksichtigt. • Kosten und Rechtsbeschwerde: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Arbeitsgericht die Berufung nicht zugelassen hat und der maßgebliche Beschwerdewert für die Berufung des zur Auskunft Verurteilten 600,00 € nicht übersteigt. Ein von der Beklagten geltend gemachtes Geheimhaltungsinteresse wurde nicht konkret und glaubhaft dargelegt und kann den Beschwerdewert nicht erhöhen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht, da keine Zulassungsgründe ersichtlich sind.