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Urteil

7 Sa 1623/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0408.7SA1623.13.00
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.10.2013

    – 2 Ca 2186/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.10.2013 – 2 Ca 2186/12 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Arbeitsvergütung im Hinblick auf dessen Betriebsratstätigkeit. Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1998 bei der Beklagten, die eine Vielzahl von Möbelhäusern betreibt, in der Niederlassung in N als Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung tätig. In N sind insgesamt 173 Arbeitnehmer beschäftigt; ein Betriebsrat ist gewählt. Seit dem Jahre 2005 ist der Kläger Mitglied des Betriebsrats und ist derzeit zum Vorsitzenden des Gremiums gewählt. Darüber hinaus ist er Gesamtbetriebsratsvorsitzender und war bis Mitte 2011 Mitglied des Wirtschaftsausschusses. Der Kläger erhält ein Gehalt, welches sich aus einem Fixum und einem Garantiegehalt zusammensetzt. Das Fixum dient hierbei als Grundlage, auf das die Provisionen aus den getätigten Verkäufen nach feststehenden Provisions- und Prämienstaffeln hinzuaddiert werden. In der Regel übertreffen die Verkäufer das zugesicherte Garantiegehalt bei Weitem; für den Fall, dass dies nicht erreicht wird, wird das zugesicherte Garantiegehalt ausbezahlt. Für Tage oder Stunden, an denen der Verkäufer aus verschiedenen Gründen wie zum Beispiel Urlaub, Krankheit, Feiertag usw. nicht arbeiten kann, wird ein Ausgleich für die ausgefallenen Arbeitszeiten gezahlt. Am 08.03.2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung folgenden Inhalts: „1. Als Ausgleich für mögliche Gehaltseinbußen aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebsrats – und Wirtschaftsausschussvorsitzender für den Zeitraum von 2006 bis einschließlich Februar 2007 zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einmalig einen Betrag in Höhe von 3.188,94 € brutto. (…) 2. Zukünftig erhält der Arbeitnehmer für Ausfallzeiten einen Ausgleichsbetrag auf der Basis des Durchschnittswertes der jeweils drei provisionsstärksten Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N, wobei der Arbeitnehmer selbst nicht in diese Berechnung mit einbezogen wird (…). Diese Regelung erfolgt widerruflich und endet automatisch mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers als Betriebsratsvorsitzender oder als Vorsitzender des Wirtschaftsausschusses.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie Bl. 7 d.A. Bezug genommen. Nach dem Ende der Funktion des Klägers als Mitglied des Wirtschaftsausschusses Mitte des Jahres 2011 wendet die Beklagte die vorstehende Vereinbarung bei der Vergütungsberechnung nicht mehr an. Für ausgefallene Arbeitszeiten, die auf Betriebsratstätigkeit beruhen, ermittelt die Beklagte seither sogenannte Ausgleichsbeträge in gleicher Art und Weise, wie bei Abwesenheit wegen Urlaub, Krankheit usw.. Mit Schreiben vom 29.04., 25.07. und 26.10.2012 machte der Kläger für die Monate Januar bis September 2012 jeweils Differenzlohnansprüche geltend, und zwar für das erste Quartal 2012 522,06 €, für das zweite Quartal 2012 696,22 € und für das dritte Quartal 2012 787,68 €. In seinen Geltendmachungsschreiben wies er darauf hin, dass sich die Berechnung auf die Vereinbarung aus dem Jahre 2007 beziehe. Wegen der vorbezeichneten Schreiben des Klägers wird auf die Kopien Bl. 8 bis 10 d.A. Bezug genommen. Bereits mit Schreiben vom 31.05.2012 (Bl. 11 d.A.) lehnte die Beklagte „erhöhte Ausgleichsansprüche für ihre BR-Tätigkeiten“ unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger eine Ausgleichszahlung erhalte, wie sie jede andere Mitarbeiter auch beziehe, nämlich in der Art und Weise, dass das dem Kläger zustehende Arbeitsentgelt bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit berechnet werde. Mit der vorliegenden, am 16.11.2012 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages mit der Berechnungsgrundlage der Vereinbarung aus dem Jahre 2007, sowie die Abrechnung und Auszahlung der sich aus dieser Abrechnung ergebenden Beträge. Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 hat der Kläger die Klage um einen Feststellungs-Hilfsantrag erweitert. Der Kläger trägt vor: Die Beklagte sei nicht berechtigt, von der Vereinbarung vom 08.03.2007 abzuweichen. Diese Vereinbarung stelle lediglich eine Konkretisierung des § 37 Abs. 4 BetrVG dar; soweit sie die Bestimmung enthalte, dass sie ende, falls der Kläger nicht mehr Betriebsrats- oder Wirtschaftsausschussvorsitzender sei, sei dies unbeachtlich, da selbst dann, wenn es sich um eine missverständliche Beschreibung handeln würde, deren Wirksamkeit nicht gehindert werde. Die Vereinbarung habe darüber hinaus nicht Arbeitsvertragsinhalt werden müssen, da sie lediglich zur Konkretisierung der Vergütung des Klägers unter Beachtung des § 37 Abs. 2 und 4 diene. Die Ausgleichszahlungen ermittele die Beklagte auf der Grundlage der erzielten Provisionen mit der Folge, dass bei höheren Provisionen auch Ausgleichszahlungen höher seien. Da aber eine mit dem Kläger vergleichbare Vollzeitkraft die gesamte Arbeitszeit mit Provisionsgeschäften belege, erziele diese höhere Provisionen und damit höhere Ausgleichszahlungen als der Kläger. Dies müsse die Beklagte ausgleichen. Es sei zwar richtig, dass sich der Kläger aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit der Umsatzentwicklung der Abteilung nicht entziehen könne. Dies bedeute aber auch, dass insgesamt weniger Umsatz von den Verkäufern und damit auch letztendlich vom Kläger erwirtschaftet werde. Damit verstoße die Beklagte auch gegen § 37 Abs. 2 BetrVG, wonach das Arbeitsentgelt des Betriebsrats für die Zeit der Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden darf. Da der Kläger in seiner Abteilung immer zu den provisionsstärksten Verkäufern gehört habe und durchschnittlich an zweiter/dritter Stelle gestanden habe, sei jedenfalls für den Fall, dass man die Berechnung aus der Vereinbarung des Jahres 2007 nicht mehr anwende, als Vergleichsperson der zweit-/drittstärkste Verkäufer der Schlafzimmerabteilung heranzuziehen. Insgesamt habe die Beklagte von Januar bis Dezember 2012 dem Kläger einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 18.037,45 € brutto gezahlt. Hierbei habe die Beklagte die vom Kläger erzielten Provisionen zugrunde gelegt. Für denselben Zeitraum habe der Kläger einen Betrag in Höhe von 21.438,32 € brutto geltend gemacht, den er auf der Grundlage der Vereinbarung vom 08.03.2007 ermittelt habe. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass dem Kläger nicht alle Daten zur Ermittlung des tatsächlichen Ausgleichsbetrages gemäß der Vereinbarung aus dem Jahre 2007 vorgelegen hätten. Würde man den zweit-/drittstärksten Verkäufer heranziehen, so ergebe sich ein Ausgleichsbetrag in Höhe von insgesamt 20.471,34 € brutto, wobei auch hier nicht alle Daten zur Verfügung gestanden hätten. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten auf der Basis des Durchschnittswertes der jeweils drei provisionsstärksten Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N zu zahlen, wobei der Kläger selbst nicht in diese Berechnung mit einbezogen wird. Der Ausgleichsbetrag ist im März 2012 für die nächsten drei Monate zu berechnen und danach vierteljährlich zu aktualisieren, womit der Ausgleichsbetrag der aktuellen Umsatz- und Provisionsleistung in dieser Abteilung angepasst wird. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die sich für den Kläger ergebenen Ausgleichsansprüche ab Januar 2012 mit dem Kläger abzüglich der bereits abgerechneten Ausgleichszahlungen abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an den Kläger auszuzahlen. 3. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten für Betriebsratstätigkeiten und für die Dauer vom Betriebsratsseminaren auf der Basis der Durchschnittswerte, der sich aus dem Durchschnitt der Ausgleichszahlungen des zweiten und dritten provisionsstärksten Einrichtungsberaters in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N ergibt, zu zahlen, wobei das Betriebsratsmitglied selbst nicht in diese Berechnung einbezogen wird. Für den Fall, dass eine Teilzeitkraft an zweiter oder dritter Stelle steht, wird in diesem Fall der Ausgleichsbetrag der Teilzeitkraft auf 100 % einer Vollzeitkraft hochgerechnet. Der Ausgleichsbetrag für das Betriebsratsmitglied wird auf der vorgenannten Berechnungsformel alle drei Monate für die Dauer von drei Monaten neu berechnet, beginnend mit dem Monat Oktober 2011 für die Berechnung des Ausgleichsbetrages, der ab Januar 2012 für die Dauer von drei Monaten gezahlt wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Beklagte habe die Vergütung an den Kläger ordnungsgemäß auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt. Aus Sicht der Beklagten sei maßgeblich, dass § 37 Abs. 2 BetrVG beschreibe, dass das Arbeitsentgelt für Betriebsräte für die Dauer der Betriebsratstätigkeit nicht gemindert werden dürfe. Damit beschreibe das Gesetz nach Auffassung der Beklagten das Entgeltausfallprinzip. Aus diesem Grunde habe der Kläger mit seinen Ausgleichszahlungen immer genau den Betrag erhalten, den er sich durch seine erzielten Eigenprovisionen der vorangegangenen 12 Monate selber erwirtschaftet habe. Dabei habe der Kläger im Jahre 2012 über den Durchschnittsbetrag der übrigen Provisionsverkäufer aus der Schlafzimmerabteilung im Verkaufshaus N gelegen. Schwankungen oder rückläufige Trends bei den Ausgleichszahlungen seien durch saisonale Umsatzspitzen, der Umsatzentwicklung in der Abteilung und letztendlich an den individuellen Verkaufserfolgen des Klägers begründet. Darüber hinaus hätten die Betriebsratsmitglieder als festen regelmäßigen wöchentlichen Sitzungstag den Dienstag als nachweisbaren umsatzschwächsten Wochentag ausgesucht. Hierfür zahle die Beklagte einen Ausgleich, der sich aus den übrigen umsatzstärkeren Wochen ableite. Durch Urteil vom 25.10.2013, dem Klägervertreter am 14.11.2013 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Münster die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, § 37 Abs. 4 BetrVG verpflichte die Beklagte nicht, die Provisionen des Klägers an den jeweils drei umsatzstärksten Einrichtungsberatern zu bemessen, gleiches gelte für den vom Kläger mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 03.12.2013 eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.2014 am 14.02.2014 vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Berufung. Der Kläger trägt vor: Provisionszahlungen an den Kläger dürften nicht auf der Basis der letzten 12 Monate vor dem jeweiligen Tag der Betriebsratstätigkeit berechnet werden. Dies benachteilige den Kläger, da dadurch im Laufe der Zeit immer mehr Berechnungszeiteinheiten auf einer Durchschnittsberechnung beruhen würden und nicht etwa auf tatsächlichen Umsätzen. Damit würden Verkaufsspitzen aus der Abrechnungsrelevanz herausfallen. Eine solche Berechnung sei im Bereich des Urlaubs und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hinnehmbar; Betriebsratstätigkeit sei anders zu bewerten, da diese kontinuierlich anfallen. Damit müsse eine Vergleichsgruppe gebildet werden. Dies müsse die Gruppe der provisionsstärksten Verkaufsberater in der Schlafzimmerabteilung in N sein, da unbestritten sei, dass der Kläger vor seiner Betriebsratstätigkeit stets an zweiter oder dritter Stelle gelegen habe. Das leistungsbezogene Entgelt des Klägers bewege sich lediglich im Mittelfeld, was indessen durch das Zusammenwirken des § 37 Abs. 2 und Abs. 4 BetrVG nicht gewollt sei. Der Kläger müsse so vergütet werden, als wenn er gearbeitet hätte und dürfe nicht von Entwicklungs- und Einkommensmöglichkeiten vergleichbarer Mitarbeiter abgekoppelt werden. Hierbei seien auch Entwicklungen zu berücksichtigen, die bei leistungsorientierten Entgeltbestandteilen bei vergleichbaren Arbeitnehmern eingetreten seien. Hierdurch sei es auch ausgeschlossen, dass der Kläger als Betriebsrat besser gestellt würde, als vergleichbare Arbeitnehmer. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster – 2 Ca 2186/12 – vom 25.10.2013 abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten auf der Basis des Durchschnittswertes der jeweils drei provisionsstärksten Einrichtungsberater in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N zu zahlen, wobei der Kläger selbst nicht in diese Berechnung mit einbezogen wird. Der Ausgleichsbetrag ist im März 2012 für die nächsten drei Monate zu berechnen und danach vierteljährlich zu aktualisieren, womit der Ausgleichsbetrag der aktuellen Umsatz- und Provisionsleistung in dieser Abteilung angepasst wird. 2. Die Beklagte zu verurteilen, die sich für den Kläger ergebenen Ausgleichsansprüche ab Januar 2012 mit dem Kläger abzüglich der bereits abgerechneten Ausgleichszahlungen abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab Rechtshängigkeit an den Kläger auszuzahlen. 3. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Ausgleichsbetrag für Ausfallzeiten für Betriebsratstätigkeiten und für die Dauer vom Betriebsratsseminaren auf der Basis der Durchschnittswerte, der sich aus dem Durchschnitt der Ausgleichszahlungen des zweiten und dritten provisionsstärksten Einrichtungsberaters in der Schlafzimmerabteilung des Verkaufshauses N ergibt, zu zahlen, wobei das Betriebsratsmitglied selbst nicht in diese Berechnung einbezogen wird. Für den Fall, dass eine Teilzeitkraft an zweiter oder dritter Stelle steht, wird in diesem Fall der Ausgleichsbetrag der Teilzeitkraft auf 100 % einer Vollzeitkraft hochgerechnet. Der Ausgleichsbetrag für das Betriebsratsmitglied wird auf der vorgenannten Berechnungsformel alle drei Monate für die Dauer von drei Monaten neu berechnet, beginnend mit dem Monat Oktober 2011 für die Berechnung des Ausgleichsbetrages, der ab Januar 2012 für die Dauer von drei Monaten gezahlt wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger in der Lage gewesen sei, eine Leistungsklage zu erheben. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger vorprozessual Vergütungsansprüche in centgenauen Beträgen geltend gemacht habe. Selbst wenn dem Kläger für die Bezifferung der seiner Ansicht nach bestehenden Vergütungsansprüche die entsprechenden Kennzahlen fehlen würden, stünde ihm ein entsprechender Auskunftsanspruch zu. Die Feststellungsklage führe zu nichts. Ebenso sei der vom Kläger verfolgte Abrechnungsanspruch unzulässig; gleiches gelte für den Feststellungs-Hilfsantrag. Dem Kläger stehe aber auch materiell-rechtlich der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Aus Sicht der Beklagten sei eine Vergütungsvereinbarung über Betriebsratstätigkeit von Gesetzes wegen obsolet. Eine vertragliche Regelung, die zu einer höheren Vergütung für Betriebsratsaufgaben führe, sei durch das Begünstigungsverbot des Betriebsverfassungsgesetzes verboten. Gleiches gelte für eine zu niedrige, vereinbarte Vergütung. Diese verstoße gegen das Benachteiligungsverbot. Zutreffend könne allein eine Vereinbarung sein, die den gesetzlichen Anspruch treffe. Dies müsse allerdings nicht vereinbart werden, da das Gesetz bereits das Rechtsverhältnis definiere. Aus Sicht der Beklagten sei auch nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 4 BetrVG einschlägig; vielmehr gehe es um die Vergütung von Arbeitszeiten, die durch Betriebsratstätigkeiten ausfalle. Dies sei ein klarer Fall des § 37 Abs. 2 BetrVG mit der Folge, dass nach allgemeiner Auffassung das Lohnausfallprinzip zum Tragen komme. Der Kläger müsse also so gestellt werden, wie er stehen würde, hätte er nicht Betriebsratsarbeit, sondern Verkaufstätigkeiten in der Schlafzimmerabteilung verrichtet. Dabei sei es dann nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Umsätze, die der Kläger in der Zeit seiner Arbeitsleistung erwirtschafte, zugrunde lege und auch für die Tage ansetze, an denen der Kläger Betriebsratstätigkeiten erbringe. Ergänzend weise die Beklagte darauf hin, dass die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung zur Regelung des Ausgleichs der Provisionsmitarbeiter geschlossen hätten. Während der Verhandlungen über diese Betriebsvereinbarungen seien Betriebsratstätigkeiten im Entwurf des Betriebsrates ausdrücklich genannt worden; nach Beratungen in einer Einigungsstelle sei dann allerdings eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet worden, die die Betriebsratstätigkeiten nicht umfasse. Die vom Betriebsrat begehrte Regelung für Betriebsratsmitglieder sei in der Einigungsstelle weder gegenüber der Beklagten, noch nach Auffassung der Einigungsstellenvorsitzenden durchsetzbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung des Klägers als Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.10.2013 ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht gemäß den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 ff ZPO eingelegt und begründet. II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. 1. Die vom Kläger formulierten Feststellungsanträge, also sowohl der Haupt- wie auch der Hilfsantrag, sind unzulässig, da ihm das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. a. § 256 Abs. 1 ZPO, der gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren zur Anwendung kommt, verlangt für Feststellungsklagen ein sog. Fest-stellungsinteresse. Hierbei handelt es sich um die besondere Ausformung des Rechtsschutzinteresses, welches stets Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage ist. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist z.B. bei Leistungsklagen, wie aber auch bei besonders vom Gesetz vorgegebenen Klagen, wie z.B. einer Kündigungsschutzklage nach den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes, unproblematisch. Das Feststellungsinteresse ist ansonsten stets zu prüfen. b. Ein solches Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger entweder ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Klageziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist (st. Rspr.; vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2004, 1 ABR 5/03 zu B III der Gründe m.z.N.). Eine solche abschließende Klarstellung des Streits kann indessen nur angenommen werden, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, nämlich feststellenden Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, Urteil vom 16.11.2011,4 AZR 834/09 bei juris Rdnr. 23 m.z.N. zur Rechtsprechung). Nach diesen Kriterien konnte die Berufungskammer das erforderliche Feststellungsinteresse für Haupt- und Hilfsantrag nicht annehmen. aa. In der Antragsformulierung sowohl des Haupt- wie auch des Hilfsantrages sind jeweils Bestandteile enthalten, die in der betrieblichen Praxis mit konkreten Zahlen zu hinterlegen sind. Hierbei kann nicht angenommen werden, dass selbst für den Fall einer feststellenden Verpflichtung das dann jeweils von der Beklagten gefertigte Zahlenwerk ohne weiteres zwischen den Parteien den Streit lösen könnte, zumal die Beklagte stets darauf hingewiesen hat, aus ihrer Sicht keine entsprechende Verpflichtung zu haben. Anders als in den vielfach vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen zur betrieblichen Altersversorgung, bei denen mittels Feststellungsanträgen die einzelnen Positionen einer Rentenberechnung klargestellt werden konnten, fehlt es somit für die vom Kläger formulierten Feststellungsanträge an konkreten Basiszahlen, die dann einer fortschreibenden Berechnung zugrunde gelegt werden könnten. Ist nach alledem durch das angestrebte Urteil eine endgültige Konfliktlösung der Parteien nicht feststellbar, war der Kläger – worauf die Beklagte auch in der Berufungsinstanz hingewiesen hat – auf die Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen. In einer solchen Konstellation verbleibt es nämlich bei dem sog. Vorrang der Leistungsklage (BAG, Urteil vom 16.11.2011, aaO). Schließlich hat der Kläger auch selbst dokumentiert, dass ihm die Erhebung einer Leistungsklage grundsätzlich möglich war. Der Kläger hat nämlich vorprozessual im Einzelnen sowohl ausgerichtet am Hauptantrag, wie auch am Hilfsantrag Differenzen, die nach seiner Sichtweise bestehen, auf Euro und Cent genau berechnet. Zwar hat er hierzu vorgetragen, dass ihm einige Berechnungsgrößen nicht bekannt gewesen seien; warum er diese nicht hat in Erfahrung bringen können, hat er indessen nicht dargelegt. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass in bestimmten Konstellationen dem Betriebsratsmitglied durchaus ein Auskunftsanspruch zustehen kann (vgl. Fitting, BetrVG, 27. Aufl., § 37 Rdnr. 128 m.w.N.). bb. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers fehlt aber auch deshalb, weil die Feststellungsanträge nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet sind. Nach dem Wortlaut der Norm können damit Gegenstand eines Feststellungsantrages nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder einer Sache. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrages gemacht werden (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2001, 6 AZR 718/00, Urteil vom 27.10.2005, 6 AZR 123/05 bei juris). Wird im Rahmen einer Feststellungsklage die Klärung einer Rechtsfrage oder ein Bestandteil einer solchen Rechtsfrage begehrt, fehlt es am Feststellungsinteresse mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage (‚vgl. BAG, Beschluss vom 03.05.2006, 1 ABR 63/04 bei juris Rdnr. 19). So liegt der Fall hier: Der Kläger begehrt mit Haupt- und Hilfsantrag die Klärung der Rechtsfrage, ob eine zutreffende Vergütung im Hinblick auf wegen Betriebsratsarbeit ausfallender Arbeitszeit auf der Grundlage einer früheren Vereinbarung, hilfsweise anhand der Vergleichspersonen der zweit- und der drittstärksten Verkäufer der Schlafzimmerabteilung zu berechnen sind. Diese Rechtsfragen sind im Streit über die zutreffende Arbeitsvergütung i.S.d. § 611 BGB, hier wohl i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG zu beantworten und können damit nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein. Zu den formulierten Feststellungsanträgen weist die Berufungskammer noch darauf hin, dass sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag einer anderweitigen Auslegung nicht zugänglich sind. Zwar sind Klageanträge so auszulegen, dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. etwa BAG, Urteil vom 06.07.2011, 4 AZR 568/09 Rdnr. 25). Allerdings sind die Grenzen der Auslegung eines Klageantrages erreicht, wenn der Klageantrag unmissverständlich ein bestimmtes Prozessziel formuliert (vgl. BAG, Urteil vom 19.10.2011, 7 AZR 471/10 bei juris Rdnr. 15 und Urteil vom 19.06.2012, 3 AZR 289/10 bei juris Rdnr. 17). So liegt der Fall hier: Der Kläger hat die von ihm als klärungsbedürftige Rechtsfrage (s.o.) eindeutig und unmissverständlich formuliert. Zudem hat er sich in der Begründung zum Hauptantrag ausdrücklich auf die frühere Vereinbarung für die Vergütung ausfallender Arbeitszeiten berufen und dementsprechend seinen Klageantrag wortgetreu an dieser Vereinbarung ausgerichtet. Bei dieser klaren Formulierung des Prozessziels war eine Auslegung der Anträge ausgeschlossen. 2. Auch der Abrechnungsantrag des Klägers ist nicht zulässig. Es fehlt diesem Antrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 an der sog. hinreichenden Bestimmtheit. Der Kläger verfolgt nämlich einen isolierten Abrechnungsanspruch, bei dem der Umfang der Zahlungspflicht unklar bleibt (BAG, Urteil vom 12.07.2006, 5 AZR 646/05 bei juris Rdnr. 16). Im Übrigen hätte die Berufungskammer auch Bedenken, ob den Kläger ein isolierter Abrechnungsanspruch überhaupt zustehen kann, da eine Anspruchsgrundlage nicht ohne weiteres ersichtlich ist (BAG, Urteil vom 12.07.2006, aaO, Rdnrn. 12 ff). Da allerdings ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, welches überhaupt nur Grundlage für den Abrechnungsanspruch hätte sein können (s.o.), nicht gegeben ist, entbehrt der Abrechnungsanspruch ohnehin der Grundlage. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. III. Der Kläger trägt die Kosten der erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine besondere Bedeutung, weil die Entscheidung allein auf den Umständen des Einzelfalles beruht.