Beschluss
7 Ta 73/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn der Betriebsrat selbst keinen Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt hat.
• Eine Beschwerde zur Streitwerterhöhung fehlt, wenn der Beschwerdeführer durch den angeblich zu niedrig angesetzten Streitwert nicht in eigener Rechtsposition belastet ist.
• Bei Streitigkeiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle ist für die Zuständigkeitsfrage der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen; bei zusätzlichem Streit über Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer ist der Gegenstandswert jeweils um ein Viertel dieses Hilfswerts zu erhöhen.
• Bei der Wertfestsetzung in Beschlussverfahren sind die wirtschaftliche Bedeutung des Streits und typisierende Bewertungsgrundsätze zu berücksichtigen, um Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Einigungsstellenverfahren nach §98 ArbGG • Die Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, wenn der Betriebsrat selbst keinen Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt hat. • Eine Beschwerde zur Streitwerterhöhung fehlt, wenn der Beschwerdeführer durch den angeblich zu niedrig angesetzten Streitwert nicht in eigener Rechtsposition belastet ist. • Bei Streitigkeiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle ist für die Zuständigkeitsfrage der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde zu legen; bei zusätzlichem Streit über Vorsitzenden und Anzahl der Beisitzer ist der Gegenstandswert jeweils um ein Viertel dieses Hilfswerts zu erhöhen. • Bei der Wertfestsetzung in Beschlussverfahren sind die wirtschaftliche Bedeutung des Streits und typisierende Bewertungsgrundsätze zu berücksichtigen, um Gleichbehandlung zu gewährleisten. Der Betriebsrat begehrte die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Interessenausgleichs und Sozialplans, die Einsetzung seines benannten Vorsitzenden und je drei Beisitzer. Arbeitgeberin hielt die Einigungsstelle für unzuständig, widersprach der Vorsitzendenperson und hielt je einen Beisitzer für ausreichend. Vor dem Arbeitsgericht wurde durch Vergleich die Einigungsstelle eingerichtet, die Beisitzerzahl je auf zwei festgelegt und die Auswahl des Vorsitzenden dem Vorsitzenden des Streitverfahrens übertragen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats beantragte die Mitteilung des Streitwerts; das Arbeitsgericht setzte diesen auf 7.500 EUR. Der Bevollmächtigte und ausdrücklich auch namens des Betriebsrats eingelegt legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein mit dem Ziel der Erhöhung; das Arbeitsgericht wies sie zurück. • Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, weil der Betriebsrat selbst keinen eigenen Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt hat; der Antrag stammte allein vom Verfahrensbevollmächtigten, und die Wertfestsetzung dient regelmäßig dessen Interesse (§2 Abs.2 GKG, §33 GKG). • Zudem fehlt der Betriebsrat als Beschwerdeführer an der erforderlichen Beschwer zur Streitwerterhöhung, weil er durch den niedriger angesetzten Streitwert nicht in eigener Rechtsposition belastet ist; §33 Abs.3 RVG setzt einen Mindestbeschwerdewert voraus. • Die zulässige Beschwerde des Bevollmächtigten ist unbegründet: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten i.S.v. §23 Abs.3 Satz2 RVG, sodass zur Gewährleistung typisierender und gleichbehandelnder Bewertungsmaßstäbe die wirtschaftliche Bedeutung des Einzelfalls zu berücksichtigen ist. • Zur Rechtsanwendung hält die Kammer für angemessen, für die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle den Hilfswert des §23 Abs.3 Satz2 RVG (derzeit 5.000 EUR) zugrunde zu legen; bei zusätzlichem Streit um die Person des Vorsitzenden und um die Anzahl der Beisitzer ist der Gegenstandswert jeweils um ein Viertel dieses Hilfswerts zu erhöhen. • Die bisherige Rechtsprechung des LAG Hamm, die andere Zuschläge annahm, wird hinsichtlich der konkreten Bewertungsquotierung abgeändert, um ein fallübergreifend anwendbares System zu schaffen; maßgeblich bleibt jedoch die konkrete Lage des Einzelfalls. • Der hier angesetzte Gesamtwert von 7.500 EUR entspricht der Anwendung dieser Grundsätze und ist damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Betriebsrats wird als unzulässig verworfen; die Beschwerde seines Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen. Begründend ist festzustellen, dass dem Betriebsrat die Beschwerdebefugnis fehlt, weil er keinen eigenen Antrag zur Streitwertfestsetzung stellte und zudem durch den festgesetzten Streitwert nicht in eigener Rechtsposition beeinträchtigt ist. In der Sache ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert von 7.500 EUR sachgerecht; für die Zuständigkeitsfrage der Einigungsstelle ist der Hilfswert des §23 Abs.3 Satz2 RVG zugrunde zu legen und bei zusätzlichem Streit um Vorsitzenden und Beisitzer die Erhöhung um je ein Viertel dieses Hilfswerts vorzunehmen. Damit bleibt die Streitwertfestsetzung bestehen und die Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts erfolglos.