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Beschluss

5 Ta 107/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0305.5TA107.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.01.2014 – 1 Ca 1975/13 – wird dieser teilweise abgeändert. Dem Kläger wird zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz Rechtsanwalt T ohne Einschränkung beigeordnet. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Der Kläger hatte für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger wohnt in L, der Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten ist ebenfalls in L. Die Arbeitsstelle des Klägers befand sich in C, im Bezirk des Arbeitsgerichtes Paderborn. 2 Mit Beschluss vom 24.01.2014 bewilligte das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe in vollem Umfang und ordnete den Prozessbevollmächtigten der Wahl des Klägers zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes bei. Gleichzeitig ordnete es die Beteiligung des Klägers an den Prozesskosten durch eine Ratenzahlung in Höhe von 108,00 € aus seinem Einkommen an. 3 Gegen diesen ihm am 29.01.2014 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 01.02.2014 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. 4 Er verweist darauf, dass durch die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten keine zusätzlichen Kosten entstanden sind, rügt die Ermittlung des zugrunde gelegten Einkommens und begehrt Aufhebung der Anordnung einer Ratenzahlung. 5 II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, 567 Abs. 1, 569 ZPO zulässig aber nur zum Teil begründet. 6 1.) Gem. § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen (Mehrkostenverbot). Da diese Regelung zwingend durch das Gesetz vorgegeben ist, ist davon auszugehen, dass dem Prozesskostenhilfe beantragenden Rechtsanwalt bekannt ist, dass eine Beiordnung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden kann. Eine Einverständniserklärung des Rechtsanwaltes mit dieser Verfahrensweise erübrigt sich; ein Hinweis des Gerichtes ist nicht erforderlich. (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Auflage, Rz. 572 m.w.N; LAG Hamm Beschluss v. 18.08.2008, 7 Ta 519/08, - juris -) 7 Aus dem Mehrkostenverbot ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass das Gericht zunächst zu prüfen hat, ob durch die Beiordnung des nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwaltes überhaupt Mehrkosten entstehen. 8 a) Dies ist dann nicht der Fall, wenn bei Beiordnung eines am weitesten vom Gerichtsort aber noch im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts Reisekosten in demselben Umfang entstehen, wie dies im Fall des auswärtigen, aber ggf. weit näher am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt, der Fall ist. (Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rz. 573) 9 Eine Überprüfung der Beschwerdekammer anhand eines Routenplaners konnte dieses nicht feststellen, vielmehr ergibt sich selbst bei Annahme der Beauftragung eines Rechtsanwaltes etwa in Höxter (kürzeste Strecke 55 km) oder Warburg (etwa 50 km) nur etwa die Hälfte der je nach Strecke zwischen 96 und 111 km betragenden Entfernung vom Kanzleisitz des Klägervertreters zum Gerichtsort Paderborn. (ermittelt mit google Routenplaner) 10 b) Weiterhin ist vor der Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwaltes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes nach § 121 Abs. 4 ZPO gegeben sind. Im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichtes bedarf es hierzu auch keines Antrages der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei, vielmehr handelt es sich um eine Incidentprüfung, da im Fall einer ansonsten erforderlichen Beiordnung keine Mehrkosten entstehen würden. (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 –, NJW 2004, 2749; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O, Rz. 573 m.w.N.; BAG Beschluss vom 18. Juli 2005 – 3 AZB 65/03, NZA 2005, 1078) Kurz gesagt, wäre ansonsten die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes erforderlich, worauf das Arbeitsgericht auch ggf. hätte hinweisen sollen, kommt eine Beiordnung des Rechtsanwaltes nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes, somit unter Verzicht zumindest eines Teiles der Reisekosten, nicht in Betracht. 11 Gem. § 121 Abs. 4 ZPO ist ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese sind dann gegeben, wenn der Partei die Anreise zu einem im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt nicht zuzumuten ist, sei es aufgrund einer großen Entfernung, persönlicher Gebrechlichkeit, besonders schlechter Verkehrsanbindung oder sonstiger persönlicher Gründe. (zu allem mit Beispielen und Nachweisen siehe nur Zöller-Geimer; ZPO, 29. Auflage, 2012, § 121 Rz. 20; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a.a.O., Rz. 578 m.w.N.) Die Kammer geht dabei mit dem BAG (Beschluss vom 18. Juli 2005 – 3 AZB 65/03, a.a.O.) davon aus, dass es einem Rechtsuchenden grundsätzlich nicht zumutbar ist, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen und zu unterrichten. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht lediglich um einen sehr einfach gelagerten Sachverhalt, wie etwa die Geltendmachung einer abgerechneten Forderung geht, soweit hier eine Beiordnung überhaupt in Betracht käme. 12 Eine besonders weite Entfernung vom Gerichtsort, die eine Beauftragung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes unzumutbar macht, ist vorliegend nicht gegeben. 13 Die Entfernung der äußersten Gerichtsgrenze zum Wohnort des Klägers ist nicht weiter entfernt als die von seinem früheren Arbeitsplatz (92 bzw. 99 km) , da sich dieser bereits im äußersten Bereich des Gerichtsbezirks befindet, selbst die Entfernung von seinem Wohnort zum Gerichtsort in Paderborn (95 bzw. 114 km) ist in etwa gleich weit. Damit ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger die Anreise zu einem im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt unzumutbar sein könnte. 14 Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des BHG (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 – XII ZB 61/04 –, a.a.O.) wonach auch im Rahmen der Beiordnungsbedingungen der durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) Rechnung zu tragen und bei der Auslegung auch die Rechtsprechung zur Erstattung der Kosten für Verkehrsanwälte zu beachten ist. Im vorliegenden Fall wären auch bei einer bemittelten Partei die Reisekosten des Rechtsanwaltes gegenüber der Gegenseite nicht ohne weiteres abrechenbar, da jedenfalls die persönliche Information durch den Kläger zumutbar war. 15 c) Zu berücksichtigen war aber der Einwand des Klägervertreters, wonach durch eine Beiordnung eines im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt eine Informationsreise des Klägers zu seinem Rechtsanwalt erforderlich gewesen wäre und diese Kosten durch seine Beiordnung vermieden werden. 16 Hierzu ist anerkannt, dass eine unbeschränkte Beiordnung nur dann nicht in Betracht kommt, wenn die bei einer unbeschränkten Beiordnung entstehenden Mehrkosten voraussichtlich deutlich höher sind als die Kosten für eine Informationsreise der Partei zu einem bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt. (OLG Hamm, 05.04.2005, 2 WF 110/05, FamRZ 2005, 2006; Zöller-Geimer, a.a.O., § 123 Rz. 13 a) 17 Ein solcher Vergleich ergibt für den Klägervertreter abzurechnende Fahrtkosten von 57,66 € (96,1 km x 2 x 0,30 € = 57,66 € gem. Ziff. 7003 Anlage 1 RVG). Da wie oben ausgeführt für den Kläger sowohl die Fahrtstrecke nach Paderborn als auch die zu einem Anwalt, der zwar schon im Gerichtsbezirk Paderborn angesiedelt, dem Wohnsitz des Klägers aber am nähesten gelegen wäre, mindestens eben so lang gewesen wäre wie die seines Prozessbevollmächtigten zum Arbeitsgericht Paderborn und somit dieselben Fahrtkosen erzeugt hätte, hatte vorliegend die Beiordnung unbeschränkt zu erfolgen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Erfordernis mehrerer Termine mit immer erneut anfallenden Reisekosten zu erwarten ist, ohne dass eine Fortsetzung des Termins auch weitergehende Informationsreisen der Partei erfordern würden, somit ein Missverhältnis der Reisekosten entstehen würde. Dies ist nicht ersichtlich. Die Kammer weist auch hier nochmals darauf hin, dass sie grundsätzlich das Erfordernis einer mündlichen Erörterung der Partei mit dem Rechtsanwalt als gegeben sieht, dies insbesondere in Kündigungsschutzverfahren und wenn, wie vorliegend, Überstundenansprüche zu besprechen sind. 18 Bei der Entscheidung, ob ein Rechtsanwalt zu den Bedingungen eines im Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalts oder unbeschränkt zuzulassen ist, muss immer eine Vergleichsberechnung im o.g. Sinne durchgeführt werden, da sich nur hieraus ergibt, ob zusätzliche Kosten, nur diese geben eine Begründung für die eingeschränkte Beiordnung, überhaupt entstehen können. 19 Auch soweit der Klägervertreter aufgrund der Entfernung vom Gerichtsort Abwesenheitsgelder gem. Ziff. 7005 Anlage 1) RVG geltend machen kann, dürften diese nicht höher sein als die eines Rechtsanwaltes, der innerhalb des Gerichtsbezirkes aber am weitesten vom Gerichtsort entfernten Kanzleisitz angesiedelt ist; angesichts der dort genannten Spannen von 0-4 und 4-8 Stunden würde sich eine Erhöhung jedenfalls nicht durch die Fahrtzeiten ergeben, dafür sind die Entfernungsdifferenzen zu gering. 20 Da die aufgrund der Beauftragung eines am Wohnort des Klägers angesiedelten Rechtsanwalts entstehenden Kosten damit nicht erheblich höher waren als die für eine ansonsten erforderliche Informationsreise, hatte die Beiordnung des Klägervertreters unbeschränkt zu erfolgen. 21 2) Die sofortige Beschwerde war aber insoweit zurückzuweisen, als der Kläger sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung wehrt. 22 Soweit er davon ausgeht, das Arbeitsgericht habe das Einkommen fehlerhaft berechnet, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Kläger selbst in der sofortigen Beschwerde ausgeführt hat, erzielt er ein Netto-Entgelt von 1.241,02 €. Dieses hatte auch das Arbeitsgericht zugrunde gelegt. Diesem Erwerbseinkommen war aber der von dem Kläger auch angegebene Sachbezug in Form von freier Kost und Logis durch seine Eltern hinzuzusetzen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Dazu gehören nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Demzufolge zählen zum Einkommen grundsätzlich auch Unterhaltsleistungen in Natur, wie etwa die Gewährung von Nahrung oder Kleidung (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Auflage 2012, § 115 Rn. 10/11). Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung ermittelt sich in entsprechender Anwendung der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV), auf die § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII i. V. m. § 17 Abs. 2 SGB IV verweist. Mit den in der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorgesehenen Beträgen wird der Wert von Sachbezügen angemessen erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber oder als Naturalleistung von Familienangehörigen erbracht werden (BAG, Beschl. v. 12.10.2009 – 3 AZB 21/09 – n. v.; so auch LAG Hamm. Beschluss v. 22.12.2009, 14 Ta 207/09; sowie in ständiger Rechtsprechung die entscheidende Beschwerdekammer Beschluss vom 29.04.2013, 5 Ta 96/13, v. 17.09.2012, 5 Ta 154/12, v. 04.06.2006, 5 Ta 127/06; v. 09.02.2004, 5 Ta 57/04;) Die Höhe des Sachbezugswertes nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers richtete sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nach der „Sechsten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ (6. SvEVÄndV k.a.Abk.; V. v. 21.10.2013 BGBl. I S. 3871 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2014) Damit ergibt sich ein insgesamt anzurechnender Betrag von 450,00 €, so dass sich ein Einkommen ergibt von 1.691,00 €. Die von dem Kläger hierauf geleistete Beteiligung in Form von Miete in Höhe von 250,00 € ist bereits als Belastung vom Arbeitsgericht berücksichtigt worden, so dass die vom Arbeitsbericht berechnete Ratenhöhe begründet ist. 23 Insoweit war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. 24 Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Klägers war von einer Kostenbeteiligung gem. Ziff. 8614 Anlage 1) zu § 3 Abs. 2 GKG abzusehen. 25 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde waren nicht gegeben.