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Beschluss

13 Ta 62/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Mitbestimmungsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die wertmäßige Bewertung nach der konkreten Lage des Falles vorzunehmen. • Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandswerts ist insbesondere, wie viele Arbeitnehmer und wie oft von Mitbestimmungsverstößen betroffen sind; bei einmaligem Verstoß ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG (derzeit 5.000 €) maßgeblich. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen, wenn das Arbeitsgericht den Wert unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zutreffend bestimmt hat.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Mitbestimmungsstreit nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG: einmaliger Verstoß rechtfertigt Hilfswert • Bei Mitbestimmungsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die wertmäßige Bewertung nach der konkreten Lage des Falles vorzunehmen. • Maßgeblich für die Höhe des Gegenstandswerts ist insbesondere, wie viele Arbeitnehmer und wie oft von Mitbestimmungsverstößen betroffen sind; bei einmaligem Verstoß ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG (derzeit 5.000 €) maßgeblich. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen, wenn das Arbeitsgericht den Wert unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zutreffend bestimmt hat. Der Betriebsrat klagte für bestimmte Abteilungsbereiche mit insgesamt 200 Beschäftigten auf Unterlassung von Überstunden/Mehrarbeit wegen unterbliebener Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG. Anlass war ein konkreter Vorfall am 14.09.2013, betroffen waren 16 Arbeitnehmer. Das Ausgangsverfahren endete durch einen Anerkenntnisbeschluss. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Betriebsratsbevollmächtigten den Gegenstandswert in dem Beschlussverfahren auf 5.000 € fest. Der Bevollmächtigte hielt dies für zu niedrig und beantragte mit Beschwerde eine Festsetzung des Gegenstandswerts in Höhe von 25.000 € unter Hinweis auf die insgesamt 200 betroffenen Arbeitnehmer. • Es lag eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit um die Wahrung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG vor, sodass § 23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG anwendbar ist. • Nach § 23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG und der hierzu entwickelten Rechtsprechung ist der Gegenstandswert anhand der konkreten Lage des Einzelfalls zu bemessen; typisierende Bewertungsgrundsätze dienen der Gleichbehandlung. • Bei Streitigkeiten um Mitbestimmung kommt es wesentlich darauf an, wie viele Arbeitnehmer und wie häufig Mitbestimmungsverstöße vorgefallen sind, weil daraus die Wiederholungsgefahr und die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs zu beurteilen sind. • Im vorliegenden Fall bezog sich der Streit auf einen einmaligen Vorfall vom 14.09.2013, von dem lediglich 16 der in den Abteilungen insgesamt tätigen 200 Arbeitnehmer betroffen waren. • Daher war es geboten, den einmaligen Hilfswert des § 23 Abs.3 Satz2 Halbs.2 RVG (derzeit 5.000 €) zugrunde zu legen; eine Erhöhung auf 25.000 € war nicht gerechtfertigt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs.4 GKG i.V.m. Nr.8614 der Anlage 1 zum GKG, wonach dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit 5.000 € zutreffend nach den konkreten Umständen des einmaligen Verstoßes bemessen. Eine höhere Wertfestsetzung aufgrund der Gesamtzahl der in den Abteilungen beschäftigten 200 Arbeitnehmer ist nicht gerechtfertigt, weil lediglich 16 Arbeitnehmer betroffen waren und keine wiederholten Verstöße dargetan wurden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50 € zu tragen.